Rechtsanwalt in Kiel

Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Sozialrecht – Strafrecht

Keine Sanktion wenn Arbeitsangebot gegen arbeitsrechtliche Grundsätze verstößt

Erstellt von RA-Felsmann am 5. Januar 2012

Das Sozialgericht Gießen hat mit Urteil vom 25.11.2011, Az.: S 22 AS 869/09 entschieden, dass wenn ein einem Bezieher von Leistungen ein Arbeitsangebot unterbreitet , darf dieses Angebot nicht gegen das Arbeitsrecht verstoßen. Weigert sich der Arbeitslose ein solches Arbeitsverhältnis einzugehen, darf die Behörde ihre Leistungen nicht um 30 % kürzen.

Dies hat das Sozialgericht Gießen jetzt entschieden. Es ist schon erstaunlich dass so ein Fall erst entschieden werden muss. Die gesetzlichen Regelungen sind insoweit eigentlich eindeutig. Das Problem für die Leistungsberechtigen ist immer, dass Sie erst nach der Gerichtsentscheidung erfahren ob Ihre Einschätzung der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit richtig gewesen ist.

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Hartz IV – Keine Sanktion bei rechtswidriger Abmahnung des Arbeitgebers

Erstellt von RA-Felsmann am 2. September 2011

Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 28.06.2011, Az.: S 3 AS 5232/08 entschieden, dass ein Empfänger keine bei einer  rechtswidrigen durch den Arbeitgeber erhalten darf. Die Entscheidung beruht auf dem Gedanken, dass dem Arbeitslosen eine Pflichtverletzung bzw. ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen seien muss damit eine Kündigung durch den Arbeitgeber als Grund für eine Sanktion durchgreifen kann. Zum vollständigen Artikel »

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Sanktionen müssen gut begründet sein

Erstellt von RA-Felsmann am 30. Januar 2011

Vor einer Woche hatte ich schon einmal das Thema hier im Blog (Thema war dort, dass Sanktionen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen müssen). Dies soll nun wieder aufgegriffen werden und ich möchte eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vorstellen.

Das Landessozialgericht Hamburg (Aktenzeichen L 5 AS 78/09) hat am 18.08.2010 entscheiden, dass eine Sanktionsentscheidung schon im ausreichend begründet werden müssen, da die Sanktion anderenfalls unrechtmäßig erfolgt. Zudem müssen Rechtsfolgenbelehrungen konkret auf den Einzelfall bezogen sein und dürfen nicht allgemein erfolgen.

Die anwaltliche Überprüfung einer Sanktionsentscheidung ist daher eigentlich immer anzuraten.

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Sanktionen müssen inerhalb von drei Monaten erfolgen

Erstellt von RA-Felsmann am 23. Januar 2011

Immer wieder treffen die Sanktionsentscheidungen zu spät.

Eine hat jedoch – egal ob Aufgrund der Verletzung einer oder Aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht – innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.

Das heißt wenn die Behörde schon länger als drei Monate Kenntnis von der Tatsache hat die Sie zur Begründung für die Sanktion heranführt ist die Sanktion unrechtmäßig und damit aufzuheben.

Eine Vielzahl der von mir überprüften Sanktionsentscheidungen haben sich als falsch erwiesen und sind entweder vom Jobcenter selbst oder vom Gericht aufgehoben worden. Eine Überprüfung lohnt sich daher.

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Nicht jede angebotene Arbeitsangelegenheit ist zumutbar

Erstellt von RA-Felsmann am 4. März 2010

Das Sozialgericht Berlin – S 37 AS 14128/09 – hat entschieden, dass allein der Umstand längerer Arbeitslosigkeit nicht zur Vermittlung in eine berechtigt. Voraussetzung ist, dass  durch die () der Einstieg in eine reguläre Arbeit verbessert werden kann. Keinesfalls dürften Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden. Die Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit zur Abschreckung und Disziplinierung stelle einen Missbrauch dieses für Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen Förderinstruments dar. Daher war im hier entschiedenen Fall eine wegen Nichtaufnahme der Arbeit rechtswidrig.

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EGV Sanktion nur nach eindeutiger Rechtsfolgenbelehrung

Erstellt von RA-Felsmann am 19. Februar 2010

Das Bundessozialgericht – B 14 AS 53/08 R – hat entschieden, dass die  Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen “Ein-Euro-Job” auszuführen, nur zulässig ist wenn vorher eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung durchgeführt wurde.

Daran mangelt aber ganz häufig. Wenn bei Ihnen eine durchgeführt wurde obwohl Sei nicht ordnungsgemäß über die Folgen belehrt wurden lassen Sie sich anwaltlich beraten.

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