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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Sanktion</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Keine Sanktion wenn Arbeitsangebot gegen arbeitsrechtliche Grunds&#228;tze verst&#246;&#223;t</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 14:52:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
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		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Gie&#223;en hat mit Urteil vom 25.11.2011, Az.: S 22 AS 869/09 entschieden, dass wenn ein Jobcenter einem Bezieher von Hartz IV Leistungen ein Arbeitsangebot unterbreitet , darf dieses Angebot nicht gegen das Arbeitsrecht versto&#223;en. Weigert sich der Arbeitslose ein solches Arbeitsverh&#228;ltnis einzugehen, darf die Beh&#246;rde ihre Leistungen nicht um 30 % k&#252;rzen. Dies [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en hat mit Urteil vom 25.11.2011, Az.: S 22 AS 869/09 entschieden, dass wenn ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> einem Bezieher von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Leistungen ein Arbeitsangebot unterbreitet , darf dieses Angebot nicht gegen das Arbeitsrecht versto&#223;en. Weigert sich der Arbeitslose ein solches Arbeitsverh&#228;ltnis einzugehen, darf die Beh&#246;rde ihre Leistungen nicht um 30 % k&#252;rzen.</p>
<p>Dies hat das Sozialgericht Gie&#223;en jetzt entschieden. Es ist schon erstaunlich dass so ein Fall erst entschieden werden muss. Die gesetzlichen Regelungen sind insoweit eigentlich eindeutig. Das Problem f&#252;r die Leistungsberechtigen ist immer, dass Sie erst nach der Gerichtsentscheidung erfahren ob Ihre Einsch&#228;tzung der Rechtm&#228;&#223;igkeit oder Unrechtm&#228;&#223;igkeit richtig gewesen ist.</p>
<p><span id="more-1517"></span></p>
<p>Dem 45j&#228;hrigen Kl&#228;ger aus dem Wetteraukreis war vom Jobcenter eine Besch&#228;ftigung als Kraftfahrer bei einer Firma f&#252;r G&#252;tertransporte angeboten worden. Er weigerte sich, den ihm vorgelegten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> zu unterschreiben, weil er mit den Arbeitsbedingungen nicht einverstanden war. Das Jobcenter k&#252;rzte daraufhin die Hartz IV Leistungen um 30 % (= 112,00 € monatlich) und begr&#252;ndete dies damit, der Arbeitslose habe das Zustandekommen eines Arbeitverh&#228;ltnisses durch sein Verhalten vereitelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en war nach &#220;berpr&#252;fung des Arbeitsvertrages anderer Auffassung. Der Vertrag sah eine pauschale Verg&#252;tung von &#220;berstunden vor, ohne dass erkennbar war, in welchem Umfang &#220;berstunden &#252;berhaupt anfallen. Eine solche Regelung ist nicht klar und verst&#228;ndlich, ein Arbeitnehmer muss bei Vertragsschluss erkennen k&#246;nnen, was ggf. auf ihn zukommt und welche Leistung er f&#252;r die vereinbarte Verg&#252;tung maximal erbringen muss, urteilte das Gericht und hielt das Arbeitsangebot schon deshalb f&#252;r unzumutbar. Hinzu kam, dass auch die Regelung &#252;ber eine m&#246;gliche Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfalle nicht klar und verst&#228;ndlich war, weil die eine Schadenersatzpflicht ausl&#246;senden Pflichtverletzungen nicht n&#228;her bezeichnet wurden.</p>
<p>Auch diese Regelung hielt das Gericht f&#252;r unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung des potentiellen Arbeitnehmers darstelle.</p>
<p>Bei einem schuldhaften Verhalten eines Arbeitnehmers habe der Arbeitgeber in erster Linie die M&#246;glichkeit der K&#252;ndigung, eine dar&#252;ber hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers auch f&#252;r die geringste Form von Fahrl&#228;ssigkeit lasse sich nur ausnahmsweise rechtfertigen. Das Jobcenter muss jetzt den gek&#252;rzten Betrag wieder an den Kl&#228;ger auszahlen.</p>
<p>Quelle: <a title="Pressemitteilung des SG Gie&#223;en" href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&amp;id=4497&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=" target="_blank">Pressemitteilung des SG Gie&#223;en vom 13.12.2011</a></p>
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		<title>Hartz IV &#8211; Keine Sanktion bei rechtswidriger Abmahnung des Arbeitgebers</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Sep 2011 06:54:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 28.06.2011, Az.: S 3 AS 5232/08 entschieden, dass ein Hartz IV Empf&#228;nger keine Sanktion bei einer  rechtswidrigen Abmahnung durch den Arbeitgeber erhalten darf. Die Entscheidung beruht auf dem Gedanken, dass dem Arbeitslosen eine Pflichtverletzung bzw. ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen seien muss damit eine K&#252;ndigung durch den Arbeitgeber als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 28.06.2011, Az.: S 3 AS 5232/08 entschieden, dass ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;nger keine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> bei einer  rechtswidrigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> durch den Arbeitgeber erhalten darf. Die Entscheidung beruht auf dem Gedanken, dass dem Arbeitslosen eine Pflichtverletzung bzw. ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen seien muss damit eine K&#252;ndigung durch den Arbeitgeber als Grund f&#252;r eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> durchgreifen kann.<span id="more-1496"></span></p>
<p>Weiter hei&#223;t es dazu beim Sozialgericht Stuttgart:</p>
<p>Der arbeitslose Kl&#228;ger wandte sich gegen eine vom <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> auferlegte dreimonatige Absenkung seines Arbeitslosengeldes II. Das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> begr&#252;ndete diese Sanktion damit, der Kl&#228;ger habe durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur K&#252;ndigung seines Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses gegeben. Der Kl&#228;ger war nach seinem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> verpflichtet, sich bei Erkrankung am gleichen Tag telefonisch beim Arbeitgeber krank zu melden und Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigungen bis zum n&#228;chsten Tag vorzulegen. Nachdem der Kl&#228;ger erkrankt war, legte er die Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigungen fristgerecht vor, unterlie&#223; allerdings die pers&#246;nliche Krankmeldung. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber den Kl&#228;ger vor der K&#252;ndigung zwei Mal mit der Begr&#252;ndung ab, er sei ohne rechtfertigenden Grund nicht zur Arbeit erschienen. Die Abmahnungen und die K&#252;ndigung wurden vom Arbeitgeber nicht n&#228;her begr&#252;ndet. Das arbeitsvertragswidrige Verhalten wurde dem Kl&#228;ger nur unzureichend dargelegt. Das Sozialgericht hat der Klage des Arbeitslosen stattgegeben. Es hat entschieden, dass die Abmahnungen unwirksam waren. Deshalb d&#252;rfe auch keine Sanktion festgesetzt werden. <strong>Bei einer unwirksamen Abmahnung fehle es an der Kausalit&#228;t zwischen dem arbeitsvertragswidrigen Verhalten und der K&#252;ndigung sowie der groben Fahrl&#228;ssigkeit des Hilfebed&#252;rftigen</strong>, wobei eine unwirksame Abmahnung mit einer nicht erfolgten Abmahnung gleichzusetzen sei.</p>
<p>Quelle:<a href="http://www.sg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1270841/index.html?ROOT=1183950"> SG Stutgart</a></p>
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		<title>Sanktionen m&#252;ssen gut begr&#252;ndet sein</title>
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		<pubDate>Sun, 30 Jan 2011 09:11:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfolgenbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionsbescheid]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor einer Woche hatte ich schon einmal das Thema Sanktion hier im Blog (Thema war dort, dass Sanktionen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen m&#252;ssen). Dies soll nun wieder aufgegriffen werden und ich m&#246;chte eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vorstellen. Das Landessozialgericht Hamburg (Aktenzeichen L 5 AS 78/09) hat am 18.08.2010 entscheiden, dass eine Sanktionsentscheidung schon [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor einer Woche hatte ich schon einmal das Thema <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> hier im Blog (Thema war dort, dass <a href="http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/sanktionen-muessen-inerhalb-von-drei-monaten-erfolgen/" target="_self">Sanktionen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen m&#252;ssen</a>). Dies soll nun wieder aufgegriffen werden und ich m&#246;chte eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vorstellen.</p>
<p>Das <a href="http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&amp;id=133616" target="_blank">Landessozialgericht Hamburg (Aktenzeichen L 5 AS 78/09)</a> hat am 18.08.2010 entscheiden, dass eine Sanktionsentscheidung schon im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktionsbescheid/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktionsbescheid">Sanktionsbescheid</a> ausreichend begr&#252;ndet werden m&#252;ssen, da die Sanktion anderenfalls unrechtm&#228;&#223;ig erfolgt. Zudem m&#252;ssen Rechtsfolgenbelehrungen konkret auf den Einzelfall bezogen sein und d&#252;rfen nicht allgemein erfolgen.</p>
<p>Die anwaltliche &#220;berpr&#252;fung einer Sanktionsentscheidung ist daher eigentlich immer anzuraten.</p>
<p><span id="more-1443"></span>Das Landessozialgericht begr&#252;ndet seine Entscheidung wie folgt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 31 Abs. 2 SGB II setzt voraus, dass der Hilfebed&#252;rftige &#8220;trotz schriftlicher Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen&#8221; der Meldeaufforderung nicht nachgekommen ist. Die Wirksamkeit einer solchen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/rechtsfolgenbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsfolgenbelehrung">Rechtsfolgenbelehrung</a> setzt voraus, dass sie konkret, richtig und vollst&#228;ndig ist, zeitnah im Zusammenhang mit der jeweiligen Meldeaufforderung erfolgt, sowie dem erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen in verst&#228;ndlicher Form erl&#228;utert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus dem Nichtnachkommen der Aufforderung f&#252;r ihn ergeben, wenn er f&#252;r sein Verhalten keinen wichtigen Grund nachweist. Diese strengen Anforderungen ergeben sich aus der Funktion der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/rechtsfolgenbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsfolgenbelehrung">Rechtsfolgenbelehrung</a>, den erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen hinreichend &#252;ber die gravierenden Folgen des § 31 Abs. 2 SGB II (Absenkung der f&#252;r ihn ma&#223;gebenden Regelleistung in einer ersten Stufe um 10% und Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II) zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen. Denn nur eine verst&#228;ndliche <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/rechtsfolgenbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsfolgenbelehrung">Rechtsfolgenbelehrung</a> kann die mit den Sanktionen verfolgte Zweckbestimmung, das Verhalten des Hilfebed&#252;rftigen zu steuern, verwirklichen (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R, mit zahlreichen Nachweisen, juris).</p>
<p style="padding-left: 30px;">Diese Warn- und Steuerungsfunktion geht verloren, wenn der Grundsicherungstr&#228;ger die Rechtsfolgenbelehrung derart standardisiert, dass sie – wie vorliegend in den Meldeaufforderungen – abstrakt alle denkbaren Arten von Verletzungen der Meldepflicht und deren Folgen aufz&#228;hlt. Hinreichend belehrt wird der Adressat n&#228;mlich nur, wenn nur die konkrete Meldeaufforderung, an deren Nichtnachkommen nachteilige Folgen gekn&#252;pft werden, ausdr&#252;cklich benannt wird und der konkrete Adressat sich damit durch die auf den jeweiligen Einzelfall konkret umgesetzte Belehrung direkt angesprochen f&#252;hlt. Nicht ausreichend ist es demgegen&#252;ber, wenn mehrere Varianten von Meldepflichten zur Auswahl gestellt werden und dem Hilfebed&#252;rftigen die Auswahl &#252;berlassen wird, ob eine und ggf. welche der genannten Varianten f&#252;r ihn einschl&#228;gig ist. Die hier zu beurteilenden Rechtsfolgenbelehrungen in den Meldeaufforderungen sind dar&#252;ber hinaus auch deshalb mangelhaft, weil sie in der einschl&#228;gigen Passage die fragliche Meldepflicht lediglich durch einen Hinweis auf deren gesetzliche Grundlage (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) umschreiben. Denn es ist mit dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung nicht zu vereinbaren, dass deren Inhalt nur unter Hinzuziehung des Gesetzestextes zu erschlie&#223;en ist (vgl. auch dazu BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R, juris).</p>
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		<title>Sanktionen m&#252;ssen inerhalb von drei Monaten erfolgen</title>
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		<pubDate>Sun, 23 Jan 2011 10:17:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionsbescheid]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder treffen die Jobcenter Sanktionsentscheidungen zu sp&#228;t. Eine Sanktion hat jedoch &#8211; egal ob Aufgrund der Verletzung einer Eingliederungsvereinbarung oder Aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht &#8211; innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. Das hei&#223;t wenn die Beh&#246;rde schon l&#228;nger als drei Monate Kenntnis von der Tatsache hat die Sie zur Begr&#252;ndung f&#252;r die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder treffen die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> Sanktionsentscheidungen zu sp&#228;t.</p>
<p>Eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> hat jedoch &#8211; egal ob Aufgrund der Verletzung einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eingliederungsvereinbarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingliederungsvereinbarung">Eingliederungsvereinbarung</a> oder Aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht &#8211; innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.</p>
<p>Das hei&#223;t wenn die Beh&#246;rde schon l&#228;nger als drei Monate Kenntnis von der Tatsache hat die Sie zur Begr&#252;ndung f&#252;r die Sanktion heranf&#252;hrt ist die Sanktion unrechtm&#228;&#223;ig und damit aufzuheben.</p>
<p>Eine Vielzahl der von mir &#252;berpr&#252;ften Sanktionsentscheidungen haben sich als falsch erwiesen und sind entweder vom Jobcenter selbst oder vom Gericht aufgehoben worden. Eine &#220;berpr&#252;fung lohnt sich daher.</p>
<p><span id="more-1439"></span>So hat das <a href="http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&amp;localparams=1&amp;db=entscheidungen&amp;cmd=list&amp;range=0,10&amp;Freigabe==1&amp;cmd=all&amp;Id=1809" target="_blank">Sozialgericht Oldenburg (Aktenzeichen: S 46 AS 1423/08 ER) </a>am 01.08.08 entschieden, dass die<span style="text-decoration: line-through;"> Aufschreibende</span> aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktionsbescheid/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktionsbescheid">Sanktionsbescheid</a> <span style="text-decoration: line-through;">aufzuheben</span> wiederherzustellen ist wenn die Beh&#246;rde l&#228;nger als drei Monate vor der Sanktion Kenntnis vom Sanktion hatte und das Gericht den Bescheid f&#252;r rechtswidrig h&#228;lt.</p>
<p>&#196;hnlich hat dies das <a href="http://www.alg-ratgeber.de/f32t832-sg-hamburg-sanktion-zeitnah-s-62-as-1701-06.html" target="_blank">Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen S 62 AS 1701/06)</a> in einer Entscheidung vom 09.11.2007 gesehen.</p>
<p>Das Sozialgericht f&#252;hrt in seiner Urteilsbegr&#252;ndung aus:</p>
<p>&#8220;Ungeschriebene Rechtm&#228;&#223;igkeitsvoraussetzung einer Sanktion ist, dass sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang dem Bekanntwerden des Sanktionssachverhalts folgt. Durch diese zu fordernde zeitliche N&#228;he, die den Eintritt der Sanktion der freien Disposition der Beh&#246;rde entzieht, wird zum einen der mit der Sanktion auch verfolgte Zweck der Verhaltenssteuerung des Sanktionierten eher erreicht. Zum anderen wird so verhindert, dass die Beh&#246;rde Sanktionssachverhalte &#8220;aufsparen&#8221; kann und sie erst zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt zu einem Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r eine Sanktion macht. Hierf&#252;r lassen sich Gr&#252;nde deshalb finden, weil bei einem Zusammentreffen von Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen h&#228;rtere Folgen eintreten. Zwar gibt der streitbefangene Sanktionsbescheid keine Veranlassung zu der Annahme, dass hier ein solches &#8220;Aufsparen&#8221; stattgefunden hat. Doch ist es f&#252;r die Pr&#252;fung einer allgemeinen Rechtm&#228;&#223;igkeitsvoraussetzung unerheblich, ob deren Zwecke auch jeweils im Einzelfall ber&#252;hrt sind oder nicht.</p>
<p>So ungeschrieben wie die Rechtm&#228;&#223;igkeitsvoraussetzung eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Bekanntwerden eines Sanktionssachverhalts und dem Folgen einer hieran ankn&#252;pfenden Sanktion ist eine Bemessung der der Beh&#246;rde zur Verf&#252;gung stehenden Zeit gegriffen. Die Kammer ist insoweit der &#220;berzeugung, dass nach Ablauf von drei Monaten der Erlass eines Sanktionsbescheides grunds&#228;tzlich rechtswidrig ist.&#8221;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nicht jede angebotene Arbeitsangelegenheit ist zumutbar</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 18:06:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGH]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgelegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Berlin &#8211; S 37 AS 14128/09 &#8211; hat entschieden, dass allein der Umstand l&#228;ngerer Arbeitslosigkeit nicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit berechtigt. Voraussetzung ist, dass  durch die Arbeitsgelegenheit (AGH) der Einstieg in eine regul&#228;re Arbeit verbessert werden kann. Keinesfalls d&#252;rften Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Pr&#252;fung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Berlin &#8211; S 37 AS 14128/09 &#8211; hat entschieden, dass allein der Umstand l&#228;ngerer Arbeitslosigkeit nicht zur Vermittlung in eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsgelegenheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsgelegenheit">Arbeitsgelegenheit</a> berechtigt. Voraussetzung ist, dass  durch die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsgelegenheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsgelegenheit">Arbeitsgelegenheit</a> (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGH">AGH</a>) der Einstieg in eine regul&#228;re Arbeit verbessert werden kann. Keinesfalls d&#252;rften Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Pr&#252;fung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden. Die Vermittlung in eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsgelegenheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsgelegenheit">Arbeitsgelegenheit</a> zur Abschreckung und Disziplinierung stelle einen Missbrauch dieses f&#252;r Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen F&#246;rderinstruments dar. Daher war im hier entschiedenen Fall eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> wegen Nichtaufnahme der Arbeit rechtswidrig.</p>
<p><span id="more-1343"></span>Das Gericht hat dies im wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 SGB II muss der Hilfebed&#252;rftige eine Arbeitsgelegenheit (AGH) annehmen, wenn eine Erwerbst&#228;tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt &#8220;in absehbarer Zeit&#8221; nicht m&#246;glich ist. Dies hat der SGB II-Tr&#228;ger vor Vermittlung in eine AGH festzustellen, etwa mittels eines Profilings oder durch fehlgeschlagene nachhaltige Vermittlungsbem&#252;hungen in den ersten Arbeitsmarkt.</p>
<p>Keinesfalls d&#252;rfen AGH´s zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Pr&#252;fung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden, geschweige denn als blo&#223;e Hinzuverdienst-Ma&#223;nahme f&#252;r Langzeitarbeitslose. Abgesehen von der damit verbundenen Verschwendung &#246;ffentlicher F&#246;rdermittel, fehlt einer in dieser Funktion eingesetzten AGH die Eignung zur Arbeitsmarktintegration. Dabei muss sich die Eignung auf den Qualifizierungseffekt der Ma&#223;nahme beziehen, f&#252;r die der Ma&#223;nahmetr&#228;ger ja die Mittel erh&#228;lt. Die Vermittlung in eine AGH zur Abschreckung und Disziplinierung ist ein Missbrauch dieses f&#252;r Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen F&#246;rderinstruments.</p>
<p>Liegen keine besonderen, mittels AGH zu behebenden oder zu mildernden Vermittlungshemmnisse vor, ist der Beklagte gefordert, durch Unterbreitung regul&#228;rer Arbeitsangebote und Eingliederungsvereinbarungen &#252;ber zielgerichtete Bewerbungsbem&#252;hungen die Arbeitsbereitschaft zu pr&#252;fen und kann mangelnde Mitwirkung dann bis zum kompletten Leistungsentzug (in der Form der passiven Geldauszahlung) sanktionieren.</p>
<p>Nach Ansicht der Kammer kann der Kl&#228;ger in eine regul&#228;re Arbeit vermittelt werden. Schwerwiegende Integrationshemmnisse (Suchterkrankung, psychische Probleme, Anpassungsst&#246;rungen, Intelligenzdefizite und &#196;hnliches) sind weder erkennbar noch vom Beklagten ermittelt worden. Allein der Umstand l&#228;ngerer Arbeitslosigkeit berechtigt nicht zur Vermittlung in eine AGH, es sei denn, hier&#252;ber kann der Einstieg in eine regul&#228;re Arbeit verbessert werden, was bei der hier im Streit stehenden Ma&#223;nahme mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die zu verrichtenden Hilfsarbeiten einfachster Art kann der Kl&#228;ger ohne weiteres in entsprechenden Hilfsjobs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Reinigungskraft, Bauhelfer, Wachschutz etc.) aus&#252;ben, Hilfsjobs, die ihm wegen der Dauer des Leistungsbezugs zumutbar sind.</p>
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		<title>EGV Sanktion nur nach eindeutiger Rechtsfolgenbelehrung</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 07:02:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absenkungsbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfolgenbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionsbescheid]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 53/08 R &#8211; hat entschieden, dass die  Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen &#8220;Ein-Euro-Job&#8221; auszuf&#252;hren, nur zul&#228;ssig ist wenn vorher eine ordnungsgem&#228;&#223;e Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung durchgef&#252;hrt wurde. Daran mangelt aber ganz h&#228;ufig. Wenn bei Ihnen eine Sanktion durchgef&#252;hrt wurde obwohl Sei nicht ordnungsgem&#228;&#223; &#252;ber die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 53/08 R &#8211; hat entschieden, dass die  Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen &#8220;Ein-Euro-Job&#8221; auszuf&#252;hren, nur zul&#228;ssig ist wenn vorher eine ordnungsgem&#228;&#223;e Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung durchgef&#252;hrt wurde.</p>
<p>Daran mangelt aber ganz h&#228;ufig. Wenn bei Ihnen eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> durchgef&#252;hrt wurde obwohl Sei nicht ordnungsgem&#228;&#223; &#252;ber die Folgen belehrt wurden lassen Sie sich anwaltlich beraten.</p>
<p><span id="more-1323"></span>Sachverhalt:</p>
<p>Die Beteiligten streiten &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit eines Absenkungsbescheides. Die 1986 geborene Kl&#228;gerin stand seit Juni 2005 im laufenden Bezug von Arbeits­losengeld II (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/alg-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ALG II">Alg II</a>). Im Oktober 2006 schloss sie mit der beklagten Arbeitsgemeinschaft eine schriftliche Eingliederungsverein­barung, die bis April 2007 gelten sollte. Inhalt der Vereinbarung war ua das Angebot einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsgelegenheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsgelegenheit">Arbeitsgelegenheit</a> mit Mehraufwands­entsch&#228;digung im Rahmen des Projekts &#8220;Job for Junior&#8221; der Diakonie in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2007. Die Vereinbarung enthielt eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/rechtsfolgenbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsfolgenbelehrung">Rechtsfolgenbelehrung</a>, in der unter Umschrei­bung der Gesetzestexte auf Grund- und Meldepflichten des Arbeitslosen hingewiesen wurde sowie auf die Absenkung der Regelleistung bei einer Verletzung der &#8220;Grundpflichten&#8221;. Die Kl&#228;gerin nahm die ihr angebotene <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsgelegenheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsgelegenheit">Arbeitsgelegenheit</a> im Rahmen des Projekts &#8220;Job for Junior&#8221; bei der Diakonie Ratingen zun&#228;chst auf, k&#252;ndigte aber mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 an die Beklagte an, bis zur Kl&#228;­rung ihrer Urlaubsanspr&#252;che nicht mehr zur Arbeit zu er­scheinen. Daraufhin teilte die Beklagte der Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 4. Januar 2007 mit, dass sie aufgrund der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eingliederungsvereinbarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingliederungsvereinbarung">Eingliederungsvereinbarung</a> verpflichtet sei, die ihr zugewiesene Arbeits­gelegenheit auszuf&#252;hren, dass eine Niederlegung der Arbeitsgele­genheit als unent­schuldigtes Fehlen gewertet werden m&#252;sste und zur K&#252;rzung ihres Leistungsanspruchs f&#252;hren werde. Nachdem die Kl&#228;gerin im Januar 2007 unentschuldigt gefehlt hatte, beschr&#228;nkte die Be­klagte f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz bis 31. Mai 2007 die Grundsicherungsleis­tungen der Kl&#228;gerin auf die Kosten der Unterkunft. Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, weil die Kl&#228;gerin nicht hinreichend &#252;ber die Rechtsfolgen informiert worden sei, die aus der Weigerung folgten, in der Eingliederungs­vereinbarung festgelegte Verpflichtungen zu erf&#252;llen.</p>
<p>Begr&#252;ndung:</p>
<p>Der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/absenkungsbescheid/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Absenkungsbescheid">Absenkungsbescheid</a>, mit dem die Beklagte die der Kl&#228;gerin gew&#228;hrten Grundsicherungsleistun­gen f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz bis 31. Mai 2007 herabgesetzt hatte, ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Kl&#228;gerin nur unzul&#228;nglich &#252;ber die Rechtsfolgen belehrt hat, die sich aus der Weigerung ergeben w&#252;rden, die zus&#228;tzliche Arbeitsgelegenheit im Projekt &#8220;Job for Junior&#8221; weiter auszuf&#252;hren. Zwar hat die Kl&#228;gerin damit ihre in der Eingliederungsvereinbarung &#252;bernommene Verpflichtung verletzt. Die Sanktionstatbest&#228;nde des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr b und c SGB II setzen jedoch voraus, dass der Hilfe­bed&#252;rftige &#252;ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen muss konkret, verst&#228;ndlich, richtig und vollst&#228;ndig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und m&#246;glicher Ma&#223;­nahmen auf die Verh&#228;ltnisse des konkreten Einzelfalls. Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechts­folgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsiche­rungsleistungen, wie aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.</p>
<p>Die der Kl&#228;gerin bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erteilte Rechtsfolgenbelehrung gen&#252;gt den genannten Anforderungen nicht. Die Kl&#228;gerin wurde nicht konkret &#252;ber die Rechts­folgen einer Pflichtverletzung belehrt; die Belehrung bestand vielmehr im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes. Sie f&#252;hrte eine Vielzahl von Sanktionstatbest&#228;nden und m&#246;glichen Rechtsfolgen auf, ohne die konkret in Betracht kommenden deutlich zu machen. Auch im Schreiben vom 4. Januar 2007, das der Kl&#228;gerin zuging, nachdem sie angek&#252;ndigt hatte, die Ma&#223;nahme nicht fortsetzen zu wollen, findet sich keine Belehrung, die den genannten Anforderungen gen&#252;gt. Da der Absenkungs­bescheid schon wegen der unzul&#228;nglichen Rechtsfolgenbelehrung aufzuheben war, war nicht dar&#252;ber zu entscheiden, ob die im Bescheid angeordnete v&#246;llige Streichung der Regelleistung f&#252;r einen Zeit­raum von drei Monaten zul&#228;ssig war.</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision der beklagten Arbeitsgemeinschaft im Ver­fahren B 14 AS 53/08 R am 18. Februar 2010 nach m&#252;ndlicher Verhandlung zur&#252;ckgewiesen und das angefochtene Urteil des Sozialgerichts best&#228;tigt.</p>
<p>Az.:  B 14 AS 53/08 R                         W.  ./.  Arbeitsgemeinschaft ME-aktiv</p>
<p>Quelle: Medieninformation Nr. 4/10 des Bundessozialgerichts.</p>
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