Erstellt von RA-Felsmann am 4. Juni 2012
Es ist ein Problem, das viele selbständige Aufstocker betrifft. Sie haben einen Kundentermin, egal ob Sie einer Arbeit zum Beispiel als Dozent, Handwerker oder als sonstiger Dienstleister nachgehen.
Das Jobcenter lädt Sie von Zeit zu Zeit zu sogenannten Meldeterminen ein. Wenn dann ein Kundentermin mit dem Meldetermin kollidiert, ist guter Rat teuer.
Einer meiner Mandanten hatte neulich so einen Fall. Er hat den Termin abgesagt und wurde daraufhin vom Jobcenter sanktioniert.
Das Sozialgericht Kiel hat den Fall nun in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz für den Hartz 4 Empfänger entschieden.
Als tragenden Grund hat Gericht hervorgehoben, dass es nicht Sache des Jobcenters ist, zu beurteilen, ob ein Geschäftstermin wichtig – oder wichtiger – als ein Meldetermin ist.
Am Ende des Verfahrens kann ich folgenden Rat geben:
- Wenn Sie eine Terminkollision zwischen einem Kundentermin und einem Meldetermin beim Jobcenter haben, dann teilen Sie die Kollision dem Jobcenter sofort mit.
- Sorgen Sie dafür, dass Sie nachweisen können, dass die Mitteilung das Jobcenter auch erreicht hat – zum Beispiel durch Eingangsstempel.
- Besorgen Sie sich im Streitfall eine Bestätigung des Kunden, dass der Termin auch tatsächlich stattgefunden hat.
Wenn das Jobcenter Sie trotzdem sanktioniert, wehren Sie sich auf jeden Fall; die Erfolgsaussichten sind gut.
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Erstellt von RA-Felsmann am 30. Januar 2011
Vor einer Woche hatte ich schon einmal das Thema Sanktion hier im Blog (Thema war dort, dass Sanktionen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen müssen). Dies soll nun wieder aufgegriffen werden und ich möchte eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vorstellen.
Das Landessozialgericht Hamburg (Aktenzeichen L 5 AS 78/09) hat am 18.08.2010 entscheiden, dass eine Sanktionsentscheidung schon im Sanktionsbescheid ausreichend begründet werden müssen, da die Sanktion anderenfalls unrechtmäßig erfolgt. Zudem müssen Rechtsfolgenbelehrungen konkret auf den Einzelfall bezogen sein und dürfen nicht allgemein erfolgen.
Die anwaltliche Überprüfung einer Sanktionsentscheidung ist daher eigentlich immer anzuraten.
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Erstellt von RA-Felsmann am 23. Januar 2011
Immer wieder treffen die Jobcenter Sanktionsentscheidungen zu spät.
Eine Sanktion hat jedoch – egal ob Aufgrund der Verletzung einer Eingliederungsvereinbarung oder Aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht – innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.
Das heißt wenn die Behörde schon länger als drei Monate Kenntnis von der Tatsache hat die Sie zur Begründung für die Sanktion heranführt ist die Sanktion unrechtmäßig und damit aufzuheben.
Eine Vielzahl der von mir überprüften Sanktionsentscheidungen haben sich als falsch erwiesen und sind entweder vom Jobcenter selbst oder vom Gericht aufgehoben worden. Eine Überprüfung lohnt sich daher.
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Erstellt von RA-Felsmann am 19. Februar 2010
Das Bundessozialgericht – B 14 AS 53/08 R – hat entschieden, dass die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen “Ein-Euro-Job” auszuführen, nur zulässig ist wenn vorher eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung durchgeführt wurde.
Daran mangelt aber ganz häufig. Wenn bei Ihnen eine Sanktion durchgeführt wurde obwohl Sei nicht ordnungsgemäß über die Folgen belehrt wurden lassen Sie sich anwaltlich beraten.
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Erstellt von RA-Felsmann am 25. Januar 2010
Das Sozialgericht Berlin – S 37 AS 19402/08 ER – hat beschlossen, dass ein Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht verpflichtet ist sinnlose Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Das Sozialgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass es Widersprüchlich und daher rechtswidrig ist, wenn die ARGE auf der einen Seite dem Arbeitslosen durch das Angebot einer Arbeitsgelegenheit bescheinigt wird, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt “in absehbarer Zeit nicht möglich ist” (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II) auf der anderen Seite aber fünf bis zehn Bewerbungen verlangt.
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Erstellt von RA-Felsmann am 8. Dezember 2008
Das Sozialgericht Dresden – S 6 AS 2026/06 – hat entschieden, dass eine Kürzung von Arbeitslosengeld II nur erfolgen darf, wenn der Betroffene zuvor klar und eindeutig auf die drohende Sanktion hingewiesen worden ist.
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