<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Schadensersatz</title>
	<atom:link href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schadensersatz/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwalt-kiel.com</link>
	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
	<lastBuildDate>Sat, 28 Jan 2012 08:03:55 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>LArbG Berlin-Brandenburg: Entsch&#228;digung wegen diskriminierender Bef&#246;rderungsentscheidung</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/larbg-berlin-brandenburg-entschaedigung-diskriminierung-befoerderungsentscheidung/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/larbg-berlin-brandenburg-entschaedigung-diskriminierung-befoerderungsentscheidung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 28 Nov 2008 09:53:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=686</guid>
		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg &#8211; 15 Sa 517/08 &#8211; hat einer Kl&#228;gerin, die geltend gemacht hat, wegen ihres Geschlechtes bei einer Bef&#246;rderungsentscheidung diskriminiert worden zu sein, Entsch&#228;digung und Schadensersatz zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass eine Statistik &#252;ber die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen als Indiz f&#252;r eine Geschlechtsdiskriminierung herangezogen werden kann. Im konkreten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg &#8211; 15 Sa 517/08 &#8211; hat einer Kl&#228;gerin, die geltend gemacht hat, wegen ihres Geschlechtes bei einer Bef&#246;rderungsentscheidung diskriminiert worden zu sein, Entsch&#228;digung und <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass eine Statistik &#252;ber die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen als Indiz f&#252;r eine Geschlechtsdiskriminierung herangezogen werden kann.</p>
<p><span id="more-686"></span></p>
<p>Im konkreten Falle hat es den Umstand, dass s&#228;mtliche 27 F&#252;hrungspositionen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von M&#228;nnern besetzt waren, als ausreichendes Indiz gelten lassen. Da der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien habe vorlegen k&#246;nnen, habe er die Indizien nicht widerlegt. Er k&#246;nne sich dann auch nicht darauf berufen, dass die Kl&#228;gerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen sei. Als Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht die Verg&#252;tungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt f&#252;r die Zukunft, zugesprochen, in die die Kl&#228;gerin nicht bef&#246;rdert worden war.</p>
<p>Wegen Verletzung des Pers&#246;nlichkeitsrechts hat das Landesarbeitsgericht dar&#252;ber hinaus eine Entsch&#228;digung wegen immateriellen Schadens in H&#246;he von 20.000,00 Euro zugesprochen; in der diskriminierenden Bef&#246;rderungsentscheidung zu Ungunsten der Kl&#228;gerin liege zugleich eine solche Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzung, die noch dadurch verst&#228;rkt worden sei, dass die Kl&#228;gerin durch &#196;u&#223;erungen der Vorgesetzten herabgew&#252;rdigt und eingesch&#252;chtert worden sei.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat im Hinblick auf Teile dieser Entscheidung die Revision zugelassen.</p>
<p>Az.: 15 Sa 517/08</p>
<p>Nach Pressemitteilung 39/08 des Landesarbeitsgerichts vom 26.11.2008</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/larbg-berlin-brandenburg-entschaedigung-diskriminierung-befoerderungsentscheidung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>ArbG Berlin: Entsch&#228;digung wegen Einstellungsdiskriminierung</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-berlin-entschaedigung-wegen-einstellungsdiskriminierung/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-berlin-entschaedigung-wegen-einstellungsdiskriminierung/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 17 Aug 2008 07:45:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellungsdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=270</guid>
		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Berlin &#8211; 86 Ca 4035/07 &#8211; hat entschieden, dass Tatsachen eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals schon dann i.S.d. § 22 AGG &#8220;vermuten&#8221; lassen, wenn unter Ber&#252;cksichtigung der Umst&#228;nde des Einzelfalls bei freier Beweisw&#252;rdigung aus der Sicht einer objektiv verst&#228;ndigen Person der Schluss auf ein Handeln &#8220;wegen&#8221; eines Diskriminierungsmerkmals &#252;berwiegend wahrscheinlich ist. Eine Nichteinstellung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Berlin &#8211; 86 Ca 4035/07 &#8211; hat entschieden, dass Tatsachen eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals schon dann i.S.d. § 22 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a> &#8220;vermuten&#8221; lassen, wenn unter Ber&#252;cksichtigung der Umst&#228;nde des Einzelfalls bei freier Beweisw&#252;rdigung aus der Sicht einer objektiv verst&#228;ndigen Person der Schluss auf ein Handeln &#8220;wegen&#8221; eines Diskriminierungsmerkmals &#252;berwiegend wahrscheinlich ist.  Eine Nichteinstellung &#8220;wegen&#8221; des Geschlechts i.S.d. § 22 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a> liegt auch dann vor, wenn f&#252;r die Nichteinstellung zugleich andere Gr&#252;nde entscheidend waren. Das Arbeitsgericht geht davon aus, dass Tatsachen (&#8220;Indizien&#8221;) im Sinne des § 22 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a> schon dann &#8220;bewiesen&#8221;sind , wenn sie &#8220;&#252;berwiegend wahrscheinlich&#8221; gemacht sind.</p>
<p><span id="more-270"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten &#252;ber einen Anspruch der Kl&#228;gerin auf Zahlung einer Entsch&#228;digung wegen einer streitigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/einstellungsdiskriminierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Einstellungsdiskriminierung">Einstellungsdiskriminierung</a>. Die am &#8230; geborene Kl&#228;gerin hat erfolgreich ein Hochschulstudium der .. absolviert und weist eine Vielzahl weiterer Abschl&#252;sse und praktischer Erfahrungen auf. Die Kl&#228;gerin bewarb sich im Jahr 2005 vergeblich auf eine vom D. ausgeschriebene Stelle. Rund die H&#228;lfte des Dienstpersonals des D. im Bereich des Amtes des W. sind Frauen, darunter eine Referentin. Bis vor kurzem teilten sich zwei teilzeitbesch&#228;ftigte Mitarbeiterinnen die Position einer Referatsleitung, bevor sie zur Vollzeitbesch&#228;ftigung zur&#252;ckkehrten. Die Beklagte schrieb unter dem 1. November 2006 f&#252;r den Bereich des Amtes des W. eine Stelle f&#252;r &#8220;eine Referentin/einen Referenten&#8221; aus. Als Qualifikationserfordernis wurde unter anderem angegeben: &#8220;abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium vorzugsweise der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften&#8221;. Die Ausschreibung enthielt auch den Passus: &#8220;Die Verwaltung des D. gew&#228;hrleistet die berufliche Gleichstellung von Frauen und M&#228;nnern und ist bestrebt, den Frauenanteil im genannten Besch&#228;ftigungsbereich zu erh&#246;hen. Bewerbungen von Frauen sind ausdr&#252;cklich erw&#252;nscht.&#8221; Die Stellenausschreibung war bis zum 3. November 2006 befristet.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin bewarb sich mit Schreiben vom 1. November 2006 auf die Stelle. Die Bewerbung der Kl&#228;gerin ging am 6. November 2006 im Personalreferat der Verwaltung des D. ein. Es gab f&#252;r die ausgeschriebene Stelle nur wenige weibliche Bewerberinnen. &#8220;Eine der Hauptkontaktpersonen in Auswahlverfahren&#8221; (so die Beklagte selbst) ist die Zeugin Frau C. Die Kl&#228;gerin wurde &#8211; als einzige weibliche Bewerberin &#8211; zu einem Vorstellungsgespr&#228;ch geladen. Als Vorstellungstermin wurde der Kl&#228;gerin der 13. Dezember 2006, 10.00 h genannt.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin rief am 4. Dezember 2006 die Zeugin Frau C. an und bat darum, den Termin zu verschieben. Die Zeugin Frau C. kam der Kl&#228;gerin entgegen. Beim Telefonat erkl&#228;rte die Zeugin Frau C. der Kl&#228;gerin sinngem&#228;&#223; unter anderem, dass die Personalabteilung die Kl&#228;gerin als einzige weibliche Bewerberin durchgesetzt habe.</p>
<p>Am 13. Dezember 2006 kam es dann zum Vorstellungsgespr&#228;ch. Die Referentin Frau B. begr&#252;&#223;te die Kl&#228;gerin unter anderem mit den Worten &#8220;&#8230;besonders freut sich die Gleichstellungsbeauftragte, dass sie heute hier sind&#8221;. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Die Kl&#228;gerin hat gegen&#252;ber der Beklagten keinen Anspruch auf Entsch&#228;digung gem&#228;&#223; § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. §§ 7, 3 AGG. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 AGG kann bei einem Versto&#223; gegen das Benachteiligungsverbot wegen eines Schadens, der nicht Verm&#246;gensschaden ist, der oder die Besch&#228;ftigte eine angemessene Entsch&#228;digung in Geld verlangen. Nach § 15 Abs. 1 S. 2 AGG darf die Entsch&#228;digung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgeh&#228;lter nicht &#252;bersteigen, wenn der oder die Besch&#228;ftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden w&#228;re.</p>
<p>Das Diskriminierungsmerkmal (Geschlecht) und die Ma&#223;nahme der Beklagten (Nichteinstellung) sind unstreitig. Im Streit liegt allein, ob die Nichteinstellung &#8220;wegen&#8221; des Geschlechts der Kl&#228;gerin erfolgte. Eine Nichteinstellung wegen des Geschlechts liegt auch dann vor, wenn f&#252;r die Nichteinstellung zugleich andere Gr&#252;nde entscheidend waren. Der Anspruchssteller muss nicht vortragen, dass eine bestimmte Behandlung ausschlie&#223;lich auf einem Merkmal nach § 1 AGG beruhte. Ausreichend ist, wenn in einem &#8220;Motivb&#252;ndel&#8221; das verp&#246;nte Merkmal enthalten war. Die bessere Eignung eines anderen Bewerbers schlie&#223;t eine Benachteiligung nicht aus.</p>
<p>Ein Entsch&#228;digungsanspruch der Kl&#228;gerin scheitert daher nicht daran, dass sie beim Vorstellungsgespr&#228;ch nicht alle Fragen beantworten konnte und andere Bewerber besser als sie waren. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass ihr Geschlecht beim Auswahlprozess &#8211; und sei es durch die Auswahl der ihr als Romanistin nicht entgegenkommenden Fragen &#8211; mit eine Rolle spielte.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat jedoch nicht den Beweis erbracht, dass ihr Geschlecht zumindest mit ein Grund f&#252;r die Nichteinstellung war. Nach § 22 AGG reicht es aus, wenn im Streitfall die eine Partei &#8211; hier die Kl&#228;gerin &#8211; &#8220;Indizien beweist&#8221;, die eine Benachteiligung &#8220;wegen&#8221; des Geschlechts &#8220;vermuten&#8221; lassen. Dann tr&#228;gt die andere Partei &#8211; hier die Beklagte &#8211; &#8220;die Beweislast daf&#252;r, dass kein Versto&#223; gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat&#8221;.</p>
<p>Daher ist die erste Frage, ob die von der Kl&#228;gerin behaupteten Tatsachen eine Ungleichbehandlung &#8220;wegen&#8221; ihres Geschlechts &#8220;vermuten&#8221; lassen, d.h. der kl&#228;gerische Vortrag &#252;berhaupt schl&#252;ssig ist. Was &#8220;vermuten&#8221; i.S.d. § 22 AGG konkret bedeutet, ist kl&#228;rungsbed&#252;rftig und letztlich streitig. Negativ abgegrenzt ist nach einhelliger, zutreffender Auffassung weder § 22 AGG noch die Vorg&#228;ngernorm § 611a Abs. 1 S. 3 BGB a.F. eine Vermutung i.S.d. § 292 ZPO. (&#8230;)</p>
<p>Hier geht es also konkret um die Frage, ob der Vortrag der Kl&#228;gerin, seine Richtigkeit unterstellt, eine Nichteinstellung der Kl&#228;gerin auch wegen ihres Geschlechts &#252;berwiegend wahrscheinlich sein l&#228;sst.</p>
<p>Die Tatsache, dass die Kl&#228;gerin erkl&#228;rterma&#223;en die einzige Frau war, die &#252;berhaupt zu einem Vorstellungsgespr&#228;ch geladen wurde, macht hier kein Diskriminierungsmotiv wahrscheinlich. Dies beruht auf den Besonderheiten der ausgeschriebenen Stelle. Das objektiv nachvollziehbare und begr&#252;ndete Anforderungsprofil der Stellenausschreibung verlangt unter anderem gr&#252;ndliche Kenntnisse eines Gesch&#228;ftsbereiches, der historisch bedingt in der Vergangenheit eine reine M&#228;nnerdom&#228;ne war. Die Kl&#228;gerin d&#252;rfte derzeit mit ihrer Performance unter Frauen eine gro&#223;e Ausnahme sein. Zugleich bedeutet dies, dass die Bewerbung nur weniger Frauen und nur die Auswahl der Kl&#228;gerin als potentiell geeignete Bewerberin keinen Schluss auf ein noch aktuelles Diskriminierungsmotiv der Beklagten zul&#228;sst. Auch der Verlauf des Vorstellungsgespr&#228;chs gibt f&#252;r eine &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit eines Diskriminierungsmotivs nichts her, selbst wenn man den Vortrag der Kl&#228;gerin unterstellt. Es ist daher unsch&#228;dlich, dass der Vortrag der Kl&#228;gerin insoweit keinen ordnungsgem&#228;&#223;en Beweisantritt enth&#228;lt, weshalb diesbez&#252;glich auch kein richterlicher Hinweis erfolgte.</p>
<p>Die Eingangsbegr&#252;&#223;ung der Mitarbeiterin der Personalabteilung Frau B.: &#8220;Guten Tag Frau .., besonders freut sich die Gleichstellungsbeauftragte, dass sie heute hier sind&#8221; macht eine Benachteiligung der Kl&#228;gerin als Frau nicht &#252;berwiegend wahrscheinlich. Seitens der Mitarbeiterin B. nicht, weil sowohl nach dem objektiven Inhalt der &#196;u&#223;erung als auch nach dem Eindruck einer freundlichen und offenen Pers&#246;nlichkeit der Mitarbeiterin B. in der m&#252;ndlichen Verhandlung diese &#196;u&#223;erung im Zweifel nur wohlwollend und aufmunternd gemeint war. Aus den oben genannten Gr&#252;nden ist der Hinweis auf die Gleichstellungsbeauftragte auch nicht Spiegelbild einer objektiven Diskriminierungshaltung der Bedarfsstelle als etwaiger personalpolitischer Widerpart der Personalstelle. (&#8230;)</p>
<p>Sprechend genug &#8211; auch isoliert &#8211; w&#228;re allerdings f&#252;r die Kammer gewesen, wenn die Zeugin Frau C. im Telefonat am 4. Dezember 2006 erkl&#228;rt h&#228;tte: &#8220;Oh nein, tun Sie uns das doch nicht an, Sie m&#252;ssen kommen, wir haben sie als einzige weibliche Bewerberin durchgeboxt, denn die wollen doch keine Frau.&#8221; Allgemein werden diskriminierende &#196;u&#223;erungen des Arbeitgebers oder eines entscheidungserheblichen Vertreters als m&#246;gliche Tatsachen, die eine Vermutung begr&#252;nden k&#246;nnen angef&#252;hrt.</p>
<p>Kommt es somit entscheidend darauf an, was genau die Zeugin C. im Telefonat genau gesagt hat, bedurfte es einer Beweisaufnahme. Die Kl&#228;gerin ist im Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch trotz § 22 AGG beweisf&#228;llig geblieben. Trotz des mi&#223;ratenen Wortlauts reicht es nach § 22 AGG zur Umkehr der Beweislast aus, dass die eine Vermutung begr&#252;ndenden Tatsachen (&#8220;Indizien&#8221;) &#252;berwiegend wahrscheinlich sind.</p>
<p>Die Zeugin Frau C. hat das Beweisthema nicht best&#228;tigt. Die Zeugin Frau C. erkl&#228;rte zwar, dass sie der Kl&#228;gerin gesagt habe, &#8220;dass keine weitere Frau eingeladen werden sollte&#8221;. Diese Phrase mag isoliert betrachtet diskriminierend klingen. Ihr Sinn ist jedoch zu kontextualisieren. Aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass sich diese &#196;u&#223;erung auf die fehlende Eignung der weiteren Bewerberinnen bezog. Dann ist die &#196;u&#223;erung nicht diskriminierend, sondern schlicht der Bericht &#252;ber das Ergebnis einer (objektiven) Auswahl.</p>
<p>Die Zeugin Frau C. hat auch auf Nachfragen ausgeschlossen, dass sie gesagt hat: &#8220;die wollen (doch/auch) keine Frau&#8221; und erkl&#228;rt, dass sie sich dessen sicher sei. (&#8230;)</p>
<p>Die Vernehmung des Zeugen Herrn H. best&#228;tigte nur auf dem ersten Blick das Beweisthema. Der Zeuge erkl&#228;rte zwar, dass er geh&#246;rt habe, dass beim Handygespr&#228;ch die Gespr&#228;chspartnerin der Kl&#228;gerin gesagt habe: &#8220;Tun Sie das uns doch nicht an. Die wollen doch keine Frau.&#8221; Auf Nachfragen erkl&#228;rte er jedoch auch, dass dies sinngem&#228;&#223;, wenn auch im Kern die Aussage, gewesen sei. Es k&#246;nne auch gesagt worden sein &#8220;Frauen sollten nicht eingeladen werden&#8221;.</p>
<p>Mit dieser Erkl&#228;rung wurde der Zeuge zwar glaubw&#252;rdig(er). Gleichzeitig seine Aussage aber auch unergiebig. Denn zwischen den S&#228;tzen &#8220;Die wollen doch keine Frau&#8221; und &#8220;Frauen sollten nicht eingeladen werden&#8221; besteht im konkreten Kontext ein entscheidender Unterschied. Diesen Kontext hat der Zeuge aber ersichtlich ausgeblendet. Er brachte zwar zielbewu&#223;t zun&#228;chst und dann wiederholt als w&#246;rtliches Zitat die S&#228;tze: &#8220;Tun Sie das uns doch nicht an. Die wollen doch keine Frau.&#8221; Auch auf Nachfragen kam bis auf diesen entscheidenden Satz aber kein weiterer Wortlaut des Gespr&#228;chs, weder vom Beginn des Gespr&#228;chs noch vom Gespr&#228;ch danach und vor allem nicht von den &#196;u&#223;erungen dazwischen. Entscheidend ist hier, dass sowohl nach dem Vortrag der Kl&#228;gerin als auch nach der Zeugin die Phrasen &#8220;Tun Sie das uns doch nicht an&#8221; und &#8220;Die wollen doch keine Frau&#8221;/&#8221;Frauen sollten nicht eingeladen werden&#8221; nicht direkt aufeinander folgten, sondern dazwischen etwas gesagt wurde, n&#228;mlich entweder &#8220;Sie m&#252;ssen kommen, wir haben sie als einzige weibliche Bewerberin durchgeboxt&#8221; oder (sinngem&#228;&#223;): &#8220;Sie m&#252;ssen kommen, wir haben Sie als einzige Bewerberin durchgesetzt. Eine weitere Frau sollte nicht eingeladen werden, da Sie die einzige sind, die halbwegs die Qualifikationserfordernisse mitbringt.&#8221; Kann der Kl&#228;ger aber ersichtlich nicht die genaue Satzfolge &#8211; mit welchem genauen Inhalt auch immer &#8211; wiedergeben und widerspricht er insoweit sogar der Kl&#228;gerin, kann im Nachhinein der Sinnzusammenhang der &#196;u&#223;erungen auch nicht im Sinne blo&#223;er &#252;berwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden. (&#8230;)</p>
<p>Auch die Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin f&#252;hrte nicht zu einer &#252;berwiegenden Wahrscheinlichkeit ihres Vortrags. Zun&#228;chst einmal ist festzustellen, dass von der Kl&#228;gerin vier (!) verschiedene, jedoch jeweils als wortw&#246;rtlich ausgegebene Versionen des Telefonats vorliegen.</p>
<p>§ 22 AGG &#228;ndert nichts an der prim&#228;ren Darlegungs- und Beweislast der Kl&#228;gerin. Ist eine &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit f&#252;r Tatsachen, die eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals vermuten lassen, nicht beweisbar und liegt damit ein non liquet vor, bleibt es daher auch nach § 22 AGG dabei, dass die f&#252;r die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/diskriminierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diskriminierung">Diskriminierung</a> beweispflichtige Kl&#228;gerin unterliegt. (&#8230;)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-berlin-entschaedigung-wegen-einstellungsdiskriminierung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LAG Hannover: Zur au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung wegen Unterschlagung und dem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-hannover-ausesrordentliche-kuendigung-unterschlagung-schadensersatzanspruch-arbeitgeber/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-hannover-ausesrordentliche-kuendigung-unterschlagung-schadensersatzanspruch-arbeitgeber/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 06 Aug 2008 14:16:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[strafbare Handlung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=262</guid>
		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Hannover &#8211; 16 SA 1254/07 &#8211; hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem eine Arbeitnehmerin wegen Veruntreuung von Geldern im eigenen Betrieb strafrechtlich verurteilt worden war. Der Arbeitgeber hatte Ihr daraufhin au&#223;erordentlich gek&#252;ndigt und Schadensersatz verlangt. Das LAG hat die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung f&#252;r wirksam erkl&#228;rt, den Schadensersatzanspruch jedoch in soweit verneint, als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Hannover &#8211; 16 SA 1254/07 &#8211; hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem eine Arbeitnehmerin wegen Veruntreuung von Geldern im eigenen Betrieb strafrechtlich verurteilt worden war. Der Arbeitgeber hatte Ihr daraufhin au&#223;erordentlich gek&#252;ndigt und <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> verlangt. Das LAG hat die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung f&#252;r wirksam erkl&#228;rt, den Schadensersatzanspruch jedoch in soweit verneint, als der Arbeitgeber den &#8220;Griff in die Kasse&#8221; nicht nachweisen konnte.<br />
<span id="more-262"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><span style="#000000;"><strong>Sachverhalt</strong></span>:</p>
<p>Die Kl&#228;gerin wendet sich mit der Klage gegen eine ihr gegen&#252;ber ausgesprochene au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit Schreiben vom 25.09.03, das der Kl&#228;gerin am 29.09.03 zuging. Die Kl&#228;gerin hat ferner mit der Klage Zahlungsanspr&#252;che aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis geltend gemacht. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Schadensersatz.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin war bei der Beklagten seit dem 01.11.2002, zun&#228;chst als Aushilfe, ab 01.04.03 halbtags als kaufm&#228;nnische Angestellte zu einer Bruttoverg&#252;tung von zuletzt 1.202,66 € besch&#228;ftigt. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Beklagte betreibt eine Tankstelle wie auch einen Werkstattbetrieb in A-Stadt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist zwischen den Parteien entgegen § 2 Nachweisgesetz nicht geschlossen. Zum T&#228;tigkeitsfeld der Kl&#228;gerin geh&#246;rte auch die Verwaltung der Kasse, die sich im Tankstellenshop befindet. Dort ist auch ein Tresor im Boden eingebracht, der mittels eines Schl&#252;ssels ge&#246;ffnet werden kann. Neben der Kl&#228;gerin besa&#223; nur der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten einen Schl&#252;ssel f&#252;r diesen Tresor. Zus&#228;tzlich zu der Kl&#228;gerin waren weitere Aushilfenbei der Beklagten besch&#228;ftigt. Die Kl&#228;gerin wie auch die Aushilfen kassierten tags&#252;ber im Tankstellenshop, wobei Einnahmen in die Kasse erfolgten sowohl aufgrund des getankten Kraftstoffes, der Eink&#228;ufe im Tankstellenshop selbst wie auch der Barzahlungen aus dem Werkstattbereich. (&#8230;)</p>
<p>Nachdem bei der Beklagten Unstimmigkeiten zwischen den Einzahlungsbelegen und den Einnahmen festgestellt wurden, &#252;berpr&#252;fte der Zeuge T. im September 2003 s&#228;mtliche Buchhaltungsunterlagen ab Januar 2003 bis einschlie&#223;lich Juli 2003.</p>
<p>Am 08.05.2003 wurde gegen&#252;ber dem Zeugen B. eine Rechnung mit einem Endbetrag in H&#246;he von 324,28 € erstellt, die dieser am 27.06.03 bei der Kl&#228;gerin bar bezahlte, was diese auch quittierte. Der Betrag in H&#246;he von 324,28 € in der von der Kl&#228;gerin erstellten Tagesabrechnung war jedoch nicht aufgef&#252;hrt. Ein entsprechender &#220;berschuss war in der Kasse nicht vorhanden.</p>
<p>Unter dem Datum des 20.02.2003 wurde gegen&#252;ber dem Zeugen R. eine Rechnung in H&#246;he von 419,40 € erstellt, die dieser gleich am 20.02.2003 bei der Kl&#228;gerin bar bezahlte, was die Kl&#228;gerin wiederum quittierte. Dieser Betrag findet sich jedoch nicht in der von der Kl&#228;gerin erstellten Tagesabrechnung vom 20.02.2003, ein &#220;berschuss in der Kasse war nicht vorhanden.</p>
<p>Mit Schreiben vom 25.09.2003, das der Kl&#228;gerin am 29.09.2003 zuging, k&#252;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&#228;ltnis mit der Kl&#228;gerin au&#223;erordentlich auf. (&#8230;)</p>
<p><strong><span style="#000000;">Entscheidungsgr&#252;nde:</span></strong></p>
<p>(&#8230;) Soweit sich die Kl&#228;gerin allerdings gegen die dar&#252;ber hinausgehende Verurteilung in H&#246;he von 18.636,50 € richtet, ist die Berufung begr&#252;ndet, da nach dem nunmehr vorliegenden Sachverhalt nicht nachgewiesen ist, dass die Kl&#228;gerin Gelder veruntreut hat, indem sie die im Tresor befindlichen Scheine entnommen und falsche Eintragungen in die Einzahlungsbelege gemacht hat.</p>
<p>Als die Kl&#228;gerin am Morgen die Vortageseinnahmen z&#228;hlte und diese mit den handschriftlichen Abrechnungen der Kassiererin verglichen hat, waren, wie beide Parteien &#252;bereinstimmend behaupten, die Gelder noch vollz&#228;hlig vorhanden.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat dann aber nicht, wie nach dem normalen Verlauf der Dinge anzunehmen war, Einzahlungsbelege f&#252;r die verschiedenen Geldinstitute ausgef&#252;llt und dieses Geld an einem sicheren Ort, der Dritten nicht zug&#228;nglich war, verwahrt, bis der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer kam, vielmehr hat sie lediglich den Einzahlungsbeleg f&#252;r das Agenturgesch&#228;ft fertiggemacht, da dieses unverz&#252;glich abzurechnen und abzuf&#252;hren war. Die restlichen Gelder sind sodann mit dem Wissen des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers im Bereich des Betriebes der Beklagten verblieben, ohne dass die Kl&#228;gerin die M&#246;glichkeit hatte, den Geldbestand weiterhin uneingeschr&#228;nkt zu &#252;berwachen. Diese Gelder sind dann entweder offen hinter dem Tresen deponiert worden oder in eine Geldtasche gesteckt worden oder im B&#252;ro aufbewahrt worden, wie sich in der letzten m&#252;ndlichen Verhandlung ergeben hat. Wie lange diese Gelder dort gelegen haben, kann nicht im Einzelnen rekonstruiert werden, es k&#246;nnen dies aber durchaus mehrere Stunden oder sogar &#252;ber eine Nacht hinaus gewesen sein.</p>
<p>Ist die Kl&#228;gerin aber nach der betrieblichen Organisation der Beklagten nicht mehr in der Lage, den Geldbestand jederzeit zu &#252;berwachen, so ist der Schluss nicht mehr zwingend, dass die Kl&#228;gerin aus diesem Bestand Scheine entnommen hat, bevor sie den Einzahlungsbeleg ausf&#252;llte. Die Z&#228;hlung des Geldes ist nach dem Vortrag der Kl&#228;gerin vielmehr dies erst dann erfolgt, als der Einzahlungsbeleg tats&#228;chlich ausgef&#252;llt wurde. Es kann der Kl&#228;gerin nicht unterstellt werden, dass ihr zu diesem Zeitpunkt noch der genaue Geldbetrag bekannt war, der unter Abzug des Agenturgesch&#228;ftes noch vorhanden sein musste.</p>
<p>Es ist deshalb nicht auszuschlie&#223;en, dass entweder der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer oder weitere Personen, die im Betrieb der Beklagten t&#228;tig waren, Gelder entnommen haben, bevor die Scheine neu gez&#228;hlt wurden.</p>
<p>Dass dort Ungereimtheiten vorhanden waren, ergibt sich bereits daraus, dass sich f&#252;r verschiedene Tage &#220;berzahlungen ergeben haben, so f&#252;r den 20.03.2003, den 02.04.2003, den 10.04.2003, den 23.04.2003 und den 14.05.2003. Tats&#228;chlich kann sich ein h&#246;herer Betrag als Einzahlungsbetrag unter keinen Umst&#228;nden ergeben, es sei denn, in der Zwischenzeit sind dem Bestand Gelder zugef&#252;gt worden. Wenn aber an dem Bestand Ver&#228;nderungen vorhanden sind, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Entnahmen erfolgt sind.</p>
<p>Insoweit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer selbst Gelder entnommen hat aufgrund der Tatsache, dass er f&#252;r sich oder den Betrieb Verpflichtungen zu erf&#252;llen hatte, nachdem ihm pers&#246;nlich weniger Geld aufgrund seiner Gesch&#228;ftsf&#252;hrert&#228;tigkeit zugestanden hat als der Kl&#228;gerin mit ihrer Halbtagst&#228;tigkeit. Es befanden sich zudem, wie vorgetragen ist, mehrere sogenannte 400-Eurokr&#228;fte im Betrieb, die ein derartiges Abrechnungssystem durchschaut haben k&#246;nnen, um dann in jeweils unbeobachteten Momenten Gelder zu entnehmen.</p>
<p>Es ist auch insoweit nicht verst&#228;ndlich, weshalb bei der Beklagten letztlich ein Tresor vorhanden ist, gleichwohl Gelder aber &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum unbeobachtet im Betrieb offen liegen bleiben.</p>
<p>Der Kl&#228;gerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass Fehler nur f&#252;r die Zeitpunkte festgestellt worden sind, als sie die Abrechnungen vorgenommen hat. Zwar l&#228;sst dieses einen Verdacht gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin begr&#252;nden, jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass andere Personen gerade dieses ausgenutzt haben, um den Verdacht auf die Kl&#228;gerin zu lenken.</p>
<p>Ist ein verl&#228;sslicher R&#252;ckschluss auf ein entsprechendes vertragswidriges und strafbares Verhalten der Kl&#228;gerin nicht m&#246;glich, so kann ein Anspruch der Beklagten gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin aufgrund dieser Handlungen nicht begr&#252;ndet sein. Es fehlt insoweit bereits an der festzustellenden Pflichtverletzung der Kl&#228;gerin, die insoweit nicht nachgewiesen ist. (&#8230;)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-hannover-ausesrordentliche-kuendigung-unterschlagung-schadensersatzanspruch-arbeitgeber/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kurioses aus SH: Peilsender als Fundst&#252;ck oder GPS-Ortungsger&#228;t verzweifelt gesucht</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/kurioses-aus-sh-peilsender-als-fundstueck-gps-ortungsgeraet-verzweifelt-gesucht/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/kurioses-aus-sh-peilsender-als-fundstueck-gps-ortungsgeraet-verzweifelt-gesucht/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 25 Apr 2008 08:17:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Observiert]]></category>
		<category><![CDATA[Ortungsgerät]]></category>
		<category><![CDATA[Peilsender]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/kurioses-aus-sh-peilsender-als-fundstueck-gps-ortungsgeraet-verzweifelt-gesucht/</guid>
		<description><![CDATA[Das Kieler Innenministerium verklagt Observierten auf Herausgabe oder Schadensersatz eines zuf&#228;llig gefundenen GPS-Senders, dessen Einsatz durch die Fahnder mehrere Monate geleugnet hatten. Das Verfahren ist vor dem Amtsgericht Bad Oldesloe anh&#228;ngig. Dar&#252;ber berichtet die TAZ-Nord in der Ausgabe vom 22.04.2008. Die TAZ berichtet: &#8220;Es gibt Dinge, die will niemand haben. So geschehen in Bad Oldesloe, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kieler Innenministerium verklagt Observierten auf Herausgabe oder <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> eines zuf&#228;llig gefundenen GPS-Senders, dessen Einsatz durch die Fahnder mehrere Monate geleugnet hatten. Das Verfahren ist vor dem Amtsgericht Bad Oldesloe anh&#228;ngig.</p>
<p><span id="more-195"></span></p>
<p>Dar&#252;ber berichtet die <a href="http://www.taz.de/regional/nord/nord-aktuell/artikel/?dig=2008%2F04%2F22%2Fa0009&amp;src=UA&amp;cHash=bcebcaa2b1" target="_blank">TAZ-Nord in der Ausgabe vom 22.04.2008</a>.</p>
<p>Die TAZ berichtet:</p>
<blockquote><p>&#8220;Es gibt Dinge, die will niemand haben. So geschehen in Bad Oldesloe, wo Daniel Schenk* ein technisches Ger&#228;t an seinem Auto entdeckte. Es diente seiner Ortung. Schenk demontierte den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/peilsender/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Peilsender">Peilsender</a> und &#252;bergab ihn der taz nord-Redaktion in Hamburg. Die taz recherchierte nach dem Besitzer, doch niemand wollte etwas mit dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/peilsender/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Peilsender">Peilsender</a> zu tun haben.</p>
<p>Ein Jahr sp&#228;ter klagt das Kieler Innenministerium nun gegen Daniel Schwenk auf Herausgabe des Ortungsger&#228;tes oder ersatzweise 2.500 Euro Schadensersatz. Und ein Zivilrichter vom Amtsgericht Bad Oldesloe muss im Mai &#252;ber diese bundesweite Staatsschutzaff&#228;re richten &#8211; und entscheiden, ob nicht das gesamte Vorgehen rechtswidrig war.</p>
<p>Der Antifa-Aktivist Schenk hatte im Fr&#252;hjahr 2007 mit anderen das Interesse von Generalbundesanw&#228;ltin Monika Harms geweckt. Diese hatte die Ermittlungen wegen Sachbesch&#228;digungen an Bundeswehrfahrzeugen und bei R&#252;stungsfirmen in Schleswig-Holstein an sich gezogen. Vorwurf: &#8220;Bildung einer terroristischen Vereinigung&#8221; &#8211; Paragraf 129a Strafgesetzbuch (StGB). Der einzige Ermittlungsansatz war, dass die Tatverd&#228;chtigen bei der letzten der ihnen zur Last gelegten Taten per Handy telefoniert hatten und sich ansonsten im Rahmen ihrer Antifa-Aktivit&#228;ten &#8220;konspirativ&#8221; verhielten.</p>
<p>Obwohl es sich um einfache Brandstiftungen handelte, konnte die Bundesanwaltschaft mit der 129a-Allzweckwaffe das gesamte Repertoire nachrichtendienstlicher Mittel beim Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof durchsetzen. So wurde nicht nur an Schenks Auto ein GPS-Peilsender (&#8220;Global Positioning System&#8221;) angebracht, sondern im Auto und in der Wohnung Wanzen installiert. Schenk entdeckte den GPS-Sender an seinem Opel Astra, den er zwei Wochen zuvor gekauft hatte, nur zuf&#228;llig. Der Sender und eine Batterie waren unter der hinteren Sto&#223;stange mit Magneten angebracht worden.</p>
<p>Schenk informierte seine Hamburger Anw&#228;ltin Britta Eder, die alle in Frage kommenden Institutionen anschrieb. Die &#246;rtliche Bezirkspolizei L&#252;beck, das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein in Kiel, den Verfassungsschutz und das Innenministerium sowie den Datenschutzbeauftragten in Schleswig-Holstein. Auch die Hamburger Polizei und der Hanseatische Verfassungsschutz bekamen Post, ebenso wie das Bundeskriminalamt in Wiesbaden und das Bundesamt f&#252;r Verfassungsschutz in K&#246;ln. Niemand wollte etwas von der Existenz des Peilsenders wissen, alle beteuerten nach einigen Wochen, dass von Schenk keine aktuellen personenbezogenen Daten gespeichert worden seien.&#8221;</p></blockquote>
<p>Da stellt sich doch die Frage wie man sich in einem solchen Fall korrekt verhalten soll.</p>
<p>Die TAZ schreibt weiter:</p>
<blockquote><p>&#8220;Inzwischen musste die Bundesanwaltschaft das Verfahren an die f&#252;r Staatsschutzsachen in Schleswig Holstein zust&#228;ndige Staatsanwaltschaft Flensburg abgeben, da nach den Beschl&#252;ssen des Bundesgerichtshofes die Bundesanwaltschaft gar nicht zust&#228;ndig gewesen war. Denn nach Auffassung des Gerichts k&#246;nnten einfache Sachbesch&#228;digungen und Brandstiftungen auf leere Geb&#228;ude die Staats- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik nicht ersch&#252;ttern. Sie fallen daher nicht unter den Paragrafen 129a StGB und damit auch nicht in die Zust&#228;ndigkeit der Generalbundesanw&#228;ltin. Es k&#246;nnte also sein, dass der gro&#223;e Lauschangriff und der Peilsendereinsatz rechtswidrig waren. Der Staatsschutzsenat des Landgerichts Flensburg wird dar&#252;ber entscheiden.</p>
<p>Bereits im vorigen September hatte sich das schleswig-holsteinische Landeskriminalamt (LKA) in Kiel &#252;berraschend erstmals als Eigent&#252;mer zu erkennen gegeben. Das LKA forderte die Herausgabe von &#8220;&#220;berwachungstechnik des Landeskriminalamtes Schleswig Holstein&#8221;. Schenk habe sich das &#8220;GPS Ortungsger&#228;t Nr. 20&#8243; im M&#228;rz 2007 &#8220;b&#246;sgl&#228;ubig&#8221; angeeignet.</p>
<p>&#8220;Der Beklagte behandelt den Peilsender wie eine Fundsache&#8221;, emp&#246;rt sich das Kieler LKA. Der Sender sei jedoch &#8220;nicht verloren gegangen&#8221;, sondern sei &#8220;unter der Sto&#223;stange des Wagens der Beklagten versteckt&#8221; worden. Schenk habe erkennen m&#252;ssen, dass das Ger&#228;t &#8220;nicht Bestandteil&#8221; seines neu erworbenen Autos war. Erst durch den Ausbau in &#8220;verbotener Eigenmacht&#8221; sei dem LKA der Peilsender aus dem Besitz &#8220;entzogen&#8221; worden.</p>
<p>Schenks Kieler Anwalt Axel Hoffmann bestreitet in seiner Klageerwiderung an das Amtsgericht Bad Oldesloe, dass es sich bei dem eingeforderten &#8220;GPS Ortungsger&#228;t 20&#8243; zwangsl&#228;ufig um das Ger&#228;t handeln m&#252;sse, das Schenk damals ausgebaut hat. Selbst wenn Schenk das Ger&#228;t wiederbeschaffen und dem LKA &#252;bergeben k&#246;nnte, sei nicht gesagt, &#8220;dass nicht wenig sp&#228;ter das Bundeskriminalamt oder oder das LKA Hamburg ebenfalls Anspr&#252;che anmeldet oder dass das LKA Schleswig Holstein nur vorgeschoben wird, um eine rechtswidrige Ma&#223;nahme des Verfassungsschutzes zu kaschieren&#8221;.</p>
<p>Niemand, in dessen Pers&#246;nlichkeitsrechte rechtswidrig eingegriffen wurde, m&#252;sse mehr tun, als bei allen staatlichen Stellen anfragen, ob sie Urheber der Verletzungen seien. &#8220;Wird dies bestritten, kann keine Verpflichtung bestehen, Wanzen, Ortungsger&#228;te oder &#196;hnliches auch noch aufzubewahren.&#8221;</p>
<p>*Namen ge&#228;ndert&#8221;</p></blockquote>
<p>Vielleicht sollte man doch mal pr&#252;fen, ob es nicht eher ein Recht des Ausgesp&#228;hten auf Einsichtnahme in die Akten gibt &#8230;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/kurioses-aus-sh-peilsender-als-fundstueck-gps-ortungsgeraet-verzweifelt-gesucht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>PM BGH: Kostenerstattung bei Selbstbeseitigung eines Mangels der Wohnung durch den Mieter</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/mietrecht/bgh-kostenerstattung-selbstbeseitigung-eines-mangels-der-wohnung-durch-mieter/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/mietrecht/bgh-kostenerstattung-selbstbeseitigung-eines-mangels-der-wohnung-durch-mieter/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 17 Jan 2008 05:26:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführung ohne Auftrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/mietrecht/bgh-kostenerstattung-selbstbeseitigung-eines-mangels-der-wohnung-durch-mieter/</guid>
		<description><![CDATA[Der unter anderem f&#252;r das Wohnraummietrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Mieter einer Wohnung, der eigenm&#228;chtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem f&#252;r das Wohnraummietrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Mieter einer Wohnung, der eigenm&#228;chtig einen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mangel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mangel">Mangel</a> der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung hat.</p>
<p><span id="more-121"></span>Dem heute verk&#252;ndeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kl&#228;gerin war Mieterin einer Wohnung des Beklagten. Im Mietvertrag vom 28. Dezember 2001 hei&#223;t es unter anderem: &#8220;Heizung muss dringend kontrolliert werden&#8221;. Die Kl&#228;gerin hat behauptet, sie habe im Oktober 2002 M&#228;ngel der Heizung durch einen Installateur beseitigen lassen, und den Beklagten (unter anderem) auf Erstattung der daf&#252;r gezahlten Verg&#252;tung in Anspruch genommen.</p>
<p>Der Kl&#228;gerin steht <strong>kein Aufwendungsersatzanspruch</strong> nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Denn die Kl&#228;gerin hatte den Beklagten vor der Beseitigung der von ihr behaupteten M&#228;ngel <strong>nicht durch Mahnung in Verzug gesetzt</strong>. Die Absprache im Mietvertrag, die Heizung m&#252;sse &#8220;dringend kontrolliert&#8221; werden, machte eine Mahnung zur M&#228;ngelbeseitigung nicht entbehrlich. Danach h&#228;tte die Kl&#228;gerin auf Rechnung des Beklagten allenfalls eine Kontrolle der Heizung, nicht aber die Beseitigung von M&#228;ngeln in Auftrag geben d&#252;rfen.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin kann Ersatz ihrer Aufwendungen auch nicht nach § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften &#252;ber die <strong>Gesch&#228;ftsf&#252;hrung ohne Auftrag</strong> (§§ 677 ff. BGB) verlangen. Diese Bestimmungen bieten keine Rechtsgrundlage f&#252;r einen Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz nach Selbstbeseitigung eines Mangels der Wohnung. Auch ein Schadensersatzanspruch des Mieters aus § 536a Abs. 1 BGB kommt unter diesen Umst&#228;nden nicht in Betracht. Denn nach der gesetzlichen Wertung des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt dem <strong>Vermieter grunds&#228;tzlich der Vorrang bei der Beseitigung von M&#228;ngeln zu</strong>. Er soll nicht vor &#8220;vollendete Tatsachen&#8221; gestellt werden, sondern grunds&#228;tzlich selbst die M&#246;glichkeit haben, die Mietsache darauf zu &#252;berpr&#252;fen, ob der Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht, sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Andernfalls w&#252;rden sich seine Verteidigungsm&#246;glichkeiten ungerechtfertigt verschlechtern.</p>
<p>Nach PM Nr. 10/2008, Bundesgerichtshof Urteil vom 16. Januar 2008 &#8211; VIII ZR 222/06</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
AG Recklinghausen &#8211; 52 C 263/04 &#8211; Urteil vom 19. Dezember 2005<br />
LG Bochum &#8211; 11 S 350/05 &#8211; Urteil vom 14. Juli 2006</p>
<p><strong>Tipp</strong>:<br />
Das hei&#223;t nicht, dass, wenn das Wasser aus allen L&#246;chern spritzt, der Mieter nicht berechtigt oder verpflichtet ist, sofort Ma&#223;nahmen zu ergreifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter nicht zu erreichen ist. Bei einer gro&#223;en abschlie&#223;enden Reparatur muss selbstverst&#228;ndlich erst dem Vermieter die M&#246;glichkeit zur Reparatur gegeben werden.</p>
<p><strong>So gehen Sie richtig vor</strong>:<br />
Zeigen Sie dem Vermieter den Mangel an. Am sichersten ist es, den Mangel schriftlich anzuzeigen. Wenn der Vermieter unt&#228;tig bleibt, setzen Sie eine (angemessene) Frist zur Beseitigung des Mangels. Vom Zeitpunkt der Anzeige des Mangels bis zu seiner Behebung sind Sie berechtigt die Miete zu mindern.<br />
Erst nach Ablauf der Frist sollten Sie selber handeln &#8211; zum Beispiel einen Handwerker beauftragen. Die dadurch entstandenen Kosten k&#246;nnen dann von der Miete einbehalten werden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/mietrecht/bgh-kostenerstattung-selbstbeseitigung-eines-mangels-der-wohnung-durch-mieter/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

