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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Schifffahrtsrecht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Todesfall auf der Gorch Fock war ein Unfall</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/todesfall-auf-der-gorch-fock-war-ein-unfall/</link>
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		<pubDate>Sun, 25 Jan 2009 09:31:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Schifffahrtsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu diesem Ergebnis sind die Ermittlungen der Kieler Staatsanwaltschaft gekommen. Anfang September 2008 war eine junge Kadettin nachts von Bord gefallen. Die Ermittler haben die Besatzung befragt und das Ungl&#252;ck an Bord nachgestellt. Eine Fremdeinwirkung sei ausgeschlossen und es habe keinen Anhaltspunkte f&#252;r einen Selbstmord gegeben.
Quelle: Spiegel
Eine Frage bleibt:
Sollten Besatzungen auch auf gro&#223;en Traditionsschiffen Schwimmwesten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu diesem Ergebnis sind die Ermittlungen der Kieler Staatsanwaltschaft gekommen. Anfang September 2008 war eine junge Kadettin nachts von Bord gefallen. Die Ermittler haben die Besatzung befragt und das Ungl&#252;ck an Bord nachgestellt. Eine Fremdeinwirkung sei ausgeschlossen und es habe keinen Anhaltspunkte f&#252;r einen Selbstmord gegeben.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,603123,00.html" target="_blank">Spiegel</a></p>
<p>Eine Frage bleibt:<br />
Sollten Besatzungen auch auf gro&#223;en Traditionsschiffen Schwimmwesten oder andere Rettungsmittel tragen. Das das Tragen einer Schwimmweste beim klettern in Rigg nicht gut m&#246;glich ist scheint klar. Dort ist ein Klettergurt die bessere Wahl. Wie sollten sich die Crewmitglieder an Deck sichern?</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kapit&#228;n der Polarstern wegen fahrl&#228;ssiger K&#246;rperverletzung verurteilt</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Dec 2008 14:33:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitän]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Schifffahrtsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schiffsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Seeamt]]></category>
		<category><![CDATA[Strafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Unfall des Hochsee-Katamarans &#8220;Polarstern&#8221; mit 26 Verletzten muss der Kapit&#228;n des Schiffes eine Geldstrafe zahlen. Das Emder Amtsgericht verurteilte den 27-J&#228;hrigen wegen fahrl&#228;ssiger K&#246;rperverletzung. Er habe es vers&#228;umt, eine besch&#228;digte Reling bergen zu lassen.

Der Kapit&#228;n des in der Nordsee verungl&#252;ckten Passagierschiffs &#8220;MS Polarstern&#8221; muss eine Geldstrafe von 6.300 Euro zahlen. Das Amtsgericht Emden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Unfall des Hochsee-Katamarans &#8220;Polarstern&#8221; mit 26 Verletzten muss der Kapit&#228;n des Schiffes eine Geldstrafe zahlen. Das Emder Amtsgericht verurteilte den 27-J&#228;hrigen wegen fahrl&#228;ssiger K&#246;rperverletzung. Er habe es vers&#228;umt, eine besch&#228;digte Reling bergen zu lassen.</p>
<p><span id="more-696"></span></p>
<p>Der Kapit&#228;n des in der Nordsee verungl&#252;ckten Passagierschiffs &#8220;MS Polarstern&#8221; muss eine Geldstrafe von 6.300 Euro zahlen. Das Amtsgericht Emden verurteilte den 26 Jahre alten Mann am Montag wegen fahrl&#228;ssiger K&#246;rperverletzung zu 70 Tagess&#228;tzen á 90 Euro.<br />
Der Kapit&#228;n hatte es nach &#220;berzeugung des Amtsrichters vers&#228;umt, eine im Sturm losgerissene Reling zu befestigen. Der Mann legte vor Gericht ein Gest&#228;ndnis ab und zeigte laut Gericht Reue.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.stern.de/panorama/:Katamaran-Unfall-Polarstern-Kapit%E4n-Geldstrafe/647579.html" target="_blank">Stern</a></p>
<p>Die Strafe ist aber wohl das geringere Problem des Kapit&#228;ns.  Die Bundesstelle f&#252;r Seeunfalluntersuchung (BSU) in Hamburg wird nun den Fall untersuchen. Das Seeamt wird dann &#252;ber einen eventuellen Entzug des Patentes entscheiden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BUNDESGERICHTSHOF Urteil vom  12.  Juli 2005 &#8211; VI ZR 83/04 &#8211; Haftung von Kapit&#228;n, Schiffseigner und Reiseveranstalter</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sportbootrecht/bundesgerichtshof-urteil-vom-12-juli-2005-vi-zr-8304-haftung-von-kapitaen-schiffseigner-und-reiseveranstalter/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Jan 2008 06:24:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sportbootrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitän]]></category>
		<category><![CDATA[Schifffahrtsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Unbeschr&#228;nkte Haftung von Kapit&#228;n, Schiffseigner und Reiseveranstalter f&#252;r Verletzungen der Teilnehmerin an einer
Binnenkreuzfahrt

Vorschriften:
Anlage zu § 664 HGB; Art. 10 EinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, Nr. 4
Leits&#228;tze:
a) Das Athener &#220;bereinkommen von 1974 findet auf das Binnenschiffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR keine Anwendung.  b
b) Zur Auslegung von Art. 10 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unbeschr&#228;nkte Haftung von Kapit&#228;n, Schiffseigner und Reiseveranstalter f&#252;r Verletzungen der Teilnehmerin an einer<br />
Binnenkreuzfahrt</p>
<p><span id="more-50"></span></p>
<p><strong>Vorschriften:</strong><br />
Anlage zu § 664 HGB; Art. 10 EinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, Nr. 4</p>
<p><strong>Leits&#228;tze:</strong><br />
a) Das Athener &#220;bereinkommen von 1974 findet auf das Binnenschiffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR keine Anwendung.  b<br />
b) Zur Auslegung von Art. 10 der Anlage zu § 664 HGB. (&#8230;)<br />
<strong>Tatbestand:</strong><br />
Die Kl&#228;gerin nimmt die Beklagten aus einem Unfall auf einem Binnenmotorschiff in Anspruch. Die Kl&#228;gerin wurde am 1. 7. 2000 w&#228;hrend einer Kreuzfahrt, die sie bei der Beklagten zu 1 gebucht hatte und die durch die Beklagte zu 2 ausgef&#252;hrt wurde, durch das Zusammenst&#252;rzen eines unvollst&#228;ndig gesicherten Sonnendachs auf dem vom Beklagten zu 3 gef&#252;hrten Binnenmotorschiff S. schwer verletzt und ist seitdem querschnittsgel&#228;hmt. Sie verlangt Schmerzensgeld, Ausgleich von Erwerbsschaden bzw. Mehrbedarfsrente und Mehrbedarfskosten, die Feststellung der Ersatzpflicht f&#252;r zuk&#252;nftige materielle und immaterielle Sch&#228;den sowie die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, sie jedoch abgewiesen, soweit die Kl&#228;gerin ein Schmerzensgeld von mehr als 225. 000 € sowie Ersatz der Kosten f&#252;r schweizerische Rechtsanw&#228;lte von mehr als 250 € und privat&#228;rztlich angefallene Heilbehandlungskosten begehrt hat. Auf die Berufungen aller Parteien hat das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abge&#228;ndert, das Schmerzensgeld in der beantragten Mindesth&#246;he zugesprochen, jedoch Rentenanspr&#252;che nach dem 1. Juli 2009 sowie die Feststellungsklage betreffend Umbaukosten des Zweitwohnsitzes als unzul&#228;ssig abgewiesen. Auf die Anschlu&#223;berufung der Kl&#228;gerin hat es die Beklagte zu 2 zu einer Sicherheitsleistung von 160. 000 € f&#252;r die ab 1. Januar 2004 zu zahlende Rente verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstreben die Beklagten weiterhin vollst&#228;ndige Klageabweisung und die Kl&#228;gerin eine Verurteilung auch hinsichtlich der abgewiesenen Antr&#228;ge.</p>
<p>Entscheidungsgr&#252;nde:<br />
I. Das Berufungsgericht verneint die Zul&#228;ssigkeit der Klage auf Zahlung einer Schadensrente nach dem 1. Juli 2009, da die Kl&#228;gerin nicht einmal die Gr&#246;&#223;enordnung ihrer Vorstellungen angegeben habe. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzul&#228;ssig. Die Feststellungsklage hinsichtlich der Umbaukosten f&#252;r Schlo&#223; V. (Zweitwohnsitz) sei ebenfalls mangels Feststellungsinteresses unzul&#228;ssig.</p>
<p>Im &#252;brigen bejaht es eine Haftung der Beklagten aus §§ 77 Abs. 1 BinSchG, 664 Abs. 1 HGB, 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte zu 3 habe grob fahrl&#228;ssig gehandelt, als er das Hubseil f&#252;r das Sonnendach gel&#246;st habe, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob beide Sicherungen angebracht waren. Haftungsbeschr&#228;nkungen griffen angesichts der groben Fahrl&#228;ssigkeit nicht ein; das Athener &#220;bereinkommen von 1974 gelte nicht f&#252;r die Binnenschiffahrt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.</p>
<p>II. A. Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3:<br />
Die Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3 haben keinen Erfolg.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschr&#228;nkt zugelassen.</p>
<p>Seine Entscheidung enth&#228;lt keine klare Beschr&#228;nkung der Zulassung. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als f&#252;r eine Beschr&#228;nkung unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich &#8211; wie hier &#8211; eine Begr&#252;ndung f&#252;r die Zulassung der Revision genannt hat ohne weiter erkennbar zu machen, da&#223; es eine Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschr&#228;nken wollen (vgl. BGHZ 153, 358, 361; Urteil vom 3. M&#228;rz 2005 &#8211; IX ZR 45/ 05 &#8211; NJW-RR 2005, 715, 716).</p>
<p>1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus §§ 77 Abs. 1 BinSchG, 664 Abs. 1 HGB, Artt. 2, 3, 10, 11 der Anlage zu § 664 Abs. 1 Satz 1 HGB &#8211; Bestimmungen &#252;ber die Bef&#246;rderung von Reisenden und ihrem Gep&#228;ck auf See (i. d. F. des 2. Seerechts&#228;nderungsgesetzes vom 25. Juli 1986, BGBl. I, 1120, 1122 ff.; k&#252;nftig nur: Anlage), § 823 Abs. 1 BGB ohne Rechtsfehler bejaht.</p>
<p>a) Zu Recht und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Berufungsgericht die Sch&#228;digung durch den Unfall vom 1. Juli 2000 als K&#246;rperverletzung der Kl&#228;gerin bei der Bef&#246;rderung auf Binnengew&#228;ssern, die Beklagte zu 1 als Bef&#246;rderer (Art. 1 Nr. 1a der Anlage) und die Beklagte zu 2, die Schiffseignerin, als ausf&#252;hrenden Bef&#246;rderer (Art. 1 Nr. 1b der Anlage) eingestuft (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 16. Dezember 1996 &#8211; II ZR 266/ 95 &#8211; TransportR 1997, 154, 155 und vom selben Tag &#8211; II ZR 271/ 95 &#8211; TransportR 1997, 158f.).</p>
<p>b) Das Berufungsgericht hat ein grob fahrl&#228;ssiges Verhalten des Beklagten zu 3 als Verschulden i. S. d. Artt. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage festgestellt. Dies h&#228;lt der revisionsrechtlichen Nachpr&#252;fung stand.</p>
<p>aa) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Sch&#228;diger der Vorwurf grober Fahrl&#228;ssigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschr&#228;nkt angreifbar.</p>
<p>Der Nachpr&#252;fung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrl&#228;ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umst&#228;nde au&#223;er Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1984 &#8211; VI ZR 296/ 82 &#8211; VersR 1984, 775, 776; vom 12. Januar 1988 &#8211; VI ZR 158/ 87 &#8211; VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988 &#8211; VI ZR 15/ 88 &#8211; VersR 1989, 109; vom 30. Januar 2001 &#8211; VI ZR 49/ 00 &#8211; VersR 2001, 985).</p>
<p>bb) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrl&#228;ssigkeit nicht verkannt.</p>
<p>Grobe Fahrl&#228;ssigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Versto&#223; gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt mu&#223; in ungew&#246;hnlich hohem Ma&#223; verletzt und es mu&#223; dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem h&#228;tte einleuchten m&#252;ssen. Ein objektiv grober Pflichtenversto&#223; rechtfertigt f&#252;r sich allein noch nicht den Schlu&#223; auf ein entsprechend gesteigertes pers&#246;nliches Verschulden, nur weil ein solches h&#228;ufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB a. F. (jetzt: § 276 Abs. 2 BGB n. F.) bestimmte Ma&#223; erheblich &#252;berschreitet (st. Rspr. vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. Januar 2001 &#8211; VI ZR 49/ 00 &#8211; VersR 2001, 985, 986 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 &#8211; IV ZR 173/ 01 &#8211; VersR 2003, 364). Diese Grunds&#228;tze hat das Berufungsgericht beachtet.</p>
<p>cc) Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Wertung des Verhaltens des Beklagten zu 3 als grob fahrl&#228;ssig auch keine wesentlichen Umst&#228;nde au&#223;er acht gelassen.</p>
<p>(1) Da f&#252;r den Verkehrsbereich der Personenbef&#246;rderung in der Binnenschiffahrt &#8211; worauf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 zu Recht hinweist &#8211; keine rechtlichen Vorschriften &#252;ber besondere Verhaltensregeln bestehen, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob sich solche besonderen Verhaltensregeln aus der konkreten Situation beim Aufbau des Sonnendachs ergeben. Es hat dabei als wesentlich den Umstand bewertet, da&#223; der Beklagte zu 3 dem Zeugen M. innerhalb kurzer Zeit zwei v&#246;llig unterschiedliche Weisungen (zun&#228;chst einseitige Absicherung, dann &#8220;kompletter Aufbau&#8221;) erteilte. Es ist aus Rechtsgr&#252;nden nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht wegen der hierdurch geschaffenen Gefahr von Mi&#223;verst&#228;ndnissen und der erheblichen Gef&#228;hrdung, die von dem tonnenschweren Sonnendach bei unsachgem&#228;&#223;er Befestigung f&#252;r die Fahrg&#228;ste ausgeht, dem Beklagten zu 3 eine besondere Sorgfaltspflicht dahin auferlegt, sich vor Abl&#246;sen des Hubseils zu vergewissern, ob die zuletzt gegebene Weisung auch umgesetzt worden ist. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen W&#252;rdigung im Unterlassen dieser gebotenen Kontrolle ein grob fahrl&#228;ssiges Verhalten sieht.</p>
<p>(2) Die hiergegen erhobenen R&#252;gen der Revisionen der Beklagten greifen nicht durch.</p>
<p>Soweit die Revisionen der Beklagten dem Berufungsgericht vorwerfen, es &#252;berspanne die Sorgfaltsanforderungen an einen Schiffsf&#252;hrer und lasse wesentliche tats&#228;chliche Umst&#228;nde unber&#252;cksichtigt, k&#246;nnen sie damit nicht durchdringen. Der erkennende Senat vermag der Auffassung, ein Schiffsf&#252;hrer d&#252;rfe darauf vertrauen, da&#223; seine Anweisungen vom Schiffspersonal &#8211; zumal wenn dieses wie hier der Zeuge M. selbst das Schiffsf&#252;hrerpatent besitze &#8211; auch umgesetzt werden, so da&#223; es insoweit keiner Nachfragen bed&#252;rfe, in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Zwar mag es Seemannsbrauch sein, da&#223; bei Routinema&#223;nahmen, die das Personal ohne weiteres beherrscht, eine Anweisung des Schiffsf&#252;hrers an ein qualifiziertes Besatzungsmitglied nicht auf ihre Durchf&#252;hrung hin &#252;berpr&#252;ft werden mu&#223; und da&#223; der Schiffsf&#252;hrer darauf vertrauen kann, diese Routinema&#223;nahme werde auch anweisungsgem&#228;&#223; erledigt.</p>
<p>Die Revision verkennt jedoch, da&#223; von einem solchen &#8220;Routine&#8221; -Anweisungsfall hier nicht ausgegangen werden kann: der Beklagte zu 3 hat in kurzer zeitlicher Abfolge zwei sich m&#246;glicherweise widersprechende Anweisungen erteilt, die noch dazu in der konkreten Situation (&#8221;Komplettaufbau&#8221; auf die beidseitige Verspannung des Sonnendachs oder auf die Bestuhlung bezogen) nicht eindeutig waren, ohne den Besatzungsmitgliedern mit der gebotenen Deutlichkeit klarzumachen, da&#223; die zweite Anweisung die erste widerrufen sollte. Ein Schiffsf&#252;hrer darf sich bei einer derart gefahrentr&#228;chtigen Ma&#223;nahme wie dem L&#246;sen des Hubseils nur dann darauf verlassen, da&#223; seine Anweisungen weisungsgem&#228;&#223; umgesetzt werden, wenn er zuvor sicherstellt, da&#223; die Anweisung auch hinreichend deutlich ist und verstanden wird. Bei einer solchen Sachlage ist die Wertung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Beklagte zu 3 habe sich hier vor L&#246;sen des Hubseils vergewissern m&#252;ssen, ob die Anweisung richtig umgesetzt wurde.</p>
<p>Soweit die Revision meint, der Beklagte zu 3 habe jedenfalls beim L&#246;sen des Hubseils nicht von einer Widerspr&#252;chlichkeit seiner Anweisungen ausgehen m&#252;ssen, weil er die Aufforderung des Zeugen M., das Hubseil zu l&#246;sen, als Best&#228;tigung seiner Anweisung habe verstehen d&#252;rfen, zeigt sie keine Umst&#228;nde auf, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft bei seiner Wertung nicht ber&#252;cksichtigt hat.</p>
<p>Auch kann die Revision der Beklagten zu 1 nicht mit Erfolg darauf verweisen, da&#223; das AG Oranienburg in seinem Strafurteil vom 11. Januar 2002 das Verschulden des Beklagten zu 3 lediglich als Augenblicksversagen gewertet hat. Das Strafgericht wirft dem Beklagten zu 3 gleichfalls vor, er habe die Ausf&#252;hrung der sp&#228;teren Anweisung durch konkrete Nachfrage &#252;berwachen m&#252;ssen. Wenn es dennoch von einem Augenblicksversagen ausgeht, ist dies lediglich eine Bewertung im Rahmen der Strafzumessung. Eine Bindung des Zivilrichters an das strafgerichtliche Urteil besteht nicht und ist mit der das Zivilproze&#223;recht beherrschenden freien Beweisw&#252;rdigung nicht vereinbar (vgl. BGH, Beschl. vom 16. M&#228;rz 2005 &#8211; IV ZR 140/ 04 &#8211; z. V. b.). Hinzu kommt, da&#223; der im Strafproze&#223; anzuwendende individuelle Sorgfaltsma&#223;stab im Zivilrecht keine Geltung hat. Hier gilt vielmehr ein auf die allgemeinen Verkehrsbed&#252;rfnisse ausgerichteter objektivierter Fahrl&#228;ssigkeitsbegriff. Hiernach h&#228;tte der Beklagte zu 3 im Hinblick auf die Schwere der Gefahr gerade wegen seiner widerspr&#252;chlichen Anweisungen besonderen Anla&#223; zur Pr&#252;fung gehabt, ob das Sonnendach beidseits befestigt war.</p>
<p>(3) Die Revision der Beklagten zu 2 und 3 beanstandet vergeblich, das Berufungsgericht zeige nur eine objektiv grobe Pflichtverletzung des Beklagten zu 3 auf, erl&#228;utere jedoch nicht, worin es dessen subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung sehe. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den Vorwurf einer subjektiv unentschuldbaren Pflichtverletzung. Der Beklagte zu 3 hat trotz der Gef&#228;hrlichkeit des Sonnendachs f&#252;r die Menschen unter dem Dach das Hubseil ohne jede Vergewisserung &#252;ber eine ausreichende anderweitige Sicherung gel&#246;st. Damit hat er in ungew&#246;hnlich hohem Ma&#223; die Anforderungen an die Sicherheit der ihm anvertrauten Passagiere und Besatzungsmitglieder au&#223;er Acht gelassen.</p>
<p>c) Dieses Verschulden des Beklagten zu 3 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei der Beklagten zu 1 als Bef&#246;rderer nach Art. 3 Abs. 2 der Anlage zu § 664 HGB (vgl. in gleichem Sinn §§ 428 Satz 2, 435 HGB f&#252;r das Landfrachtrecht) und &#8211; insoweit unangegriffen &#8211; der Beklagten zu 2 als ausf&#252;hrendem Bef&#246;rderer nach Artt. 3 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 der Anlage zugerechnet und eine gesetzliche Haftungsbeschr&#228;nkung der Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin nach Art. 5 der Anlage wegen grob fahrl&#228;ssiger Schadensverursachung durch einen Bediensteten oder Beauftragten in Aus&#252;bung seiner Verrichtungen nach Art. 10 Abs. 1 der Anlage verneint.</p>
<p>Zwar erw&#228;hnt der Wortlaut des Art. 10 der Anlage in Absatz 1 nur den Bef&#246;rderer und seine Bediensteten oder Beauftragten; dies ist &#8211; entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1 &#8211; jedoch nicht dahin zu verstehen, da&#223; die Haftungsbeschr&#228;nkung des Bef&#246;rderers nur bei grobem Verschulden eigener Bediensteter und Beauftragter ausgeschlossen w&#228;re, nicht dagegen bei entsprechendem Verschulden der Hilfspersonen des ausf&#252;hrenden Bef&#246;rderers. Art. 10 der Anlage darf nicht isoliert von den &#252;brigen Bestimmungen gelesen werden. Aus Art. 3 Abs. 2 der Anlage folgt, da&#223; der Bef&#246;rderer, der den Bef&#246;rderungsvertrag nicht selbst erf&#252;llt, auch f&#252;r die Handlungen und Unterlassungen des ausf&#252;hrenden Bef&#246;rderers und dessen Bediensteten haftet. Da&#223; diese Haftung auch bei grobem Verschulden der Bediensteten des ausf&#252;hrenden Bef&#246;rderers summenbeschr&#228;nkt sein soll, l&#228;&#223;t sich Art. 10 Abs. 1 der Anlage nicht entnehmen; vielmehr ist hier die Zurechnung unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 der Anlage herzuleiten (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Auflage, Anl. § 664 Art. 10, Rn. 5). Der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1, die Wortwahl des Art. 10 Abs. 1 spreche f&#252;r eine bewu&#223;te Einschr&#228;nkung der Zurechnung auf eigene Bedienstete oder Beauftragte des Bef&#246;rderers, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 der Anlage lie&#223;e sogar grobes Verschulden der eigenen Hilfspersonen die Haftungsbeschr&#228;nkung des ausf&#252;hrenden Bef&#246;rderers nicht entfallen, weil Art. 10 Abs. 1 nur vom Bef&#246;rderer und nicht vom &#8220;ausf&#252;hrenden Bef&#246;rderer&#8221; spricht.</p>
<p>Eine Ungleichbehandlung von Bef&#246;rderer und ausf&#252;hrendem Bef&#246;rderer war vom Gesetzgeber hier jedoch ersichtlich nicht gewollt (vgl. Rabe, aaO; Herber, Neues Haftungsrecht der Schiffahrt, S. 179; Herber, Seehandelsrecht, § 34, S. 371). Das ergibt sich aus der amtlichen Begr&#252;ndung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 10/ 3852, S. 30). Dort ist ausgef&#252;hrt, da&#223; der Bef&#246;rderer das Recht verliert, sich auf die Beschr&#228;nkung der Haftung zu berufen, &#8220;wenn er oder eine Person, f&#252;r deren Handeln er einzustehen hat, den Schaden vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig verursacht hat&#8221;. Einzustehen hat der Bef&#246;rderer nach Art. 3 jedoch auch f&#252;r den ausf&#252;hrenden Bef&#246;rderer und dessen Bedienstete. Daraus ergibt sich, da&#223; der Gesetzgeber mit Art. 10 der Anlage generell einen Verlust der Haftungsbeschr&#228;nkung bei grob fahrl&#228;ssigem oder vors&#228;tzlichem Verhalten bezweckt hat (vgl. Rabe aaO, Rn. 5; Herber, Seehandelsrecht, § 34, S. 371).</p>
<p>Einer analogen Anwendung (dazu vgl. Herber, Neues Haftungsrecht der Schifffahrt, S. 180) bedarf es somit nicht.</p>
<p>Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1 folgt keine andere Beurteilung aus der Regelung des § 5b BinSchG (i. d. F. des Gesetzes zur &#196;nderung der Haftungsbeschr&#228;nkung in der Binnenschiffahrt vom 25. August 1998, BGBl. I, 2489 f.), der f&#252;r den Wegfall der Haftungsbeschr&#228;nkung des Schiffseigners dessen eigenes qualifiziertes Verschulden verlangt (vgl. Korioth, in: Herber/ Fischer/ Korioth/ Hartmann, Transport- und Haftungsrecht in der Binnenschiffahrt, 2000, 77). § 5b BinSchG betrifft n&#228;mlich die Haftung des Schiffseigners als solche, die sich allein aus der Tatsache ergibt, da&#223; er Eigner des Schiffes ist (&#8221;Reederprivileg&#8221;, vgl. Korioth, aaO, 88 f.). Demgegen&#252;ber geht es vorliegend um die Haftung aus dem Bef&#246;rderungsvertrag. Aus der Gesetzesbegr&#252;ndung zum (inzwischen &#252;berholten, aber durch die Neuregelung des Binnenschiffahrtsgesetzes inhaltlich insoweit nicht ge&#228;nderten, vgl. BT-Drucks. 13/ 8446, S. 34) § 77 BinSchG i. d. F. des 2. Seerechts&#228;nderungsgesetzes (BGBl. I 1986, 1120 ff.) ergibt sich hierzu, da&#223; der Gesetzgeber zwischen der Haftung des Schiffseigners, der nicht Bef&#246;rderer ist, und der des Bef&#246;rderers unterscheidet: hiernach richtet sich die Haftung eines Schiffseigners, der auch Bef&#246;rderer ist, ausschlie&#223;lich nach den Ma&#223;st&#228;ben der Bef&#246;rdererhaftung (Art. 11 der Anlage; vgl. BT-Drucks. 10/ 3852, S. 35).</p>
<p>d) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Anwendung des Athener &#220;bereinkommens &#252;ber die Bef&#246;rderung von Reisenden und ihrem Gep&#228;ck auf See von 1974 und damit der in ihm enthaltenen Haftungsbeschr&#228;nkungen auf den vorliegenden Fall verneint. Die Einwendungen der Revisionen hiergegen greifen jedenfalls nicht durch.</p>
<p>Zwar ist es richtig, da&#223; § 77 Abs. 1 BinSchG mit seinem Verweis auf die Regelung des § 664 HGB eine Vorschrift anspricht, die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aufgrund der Regelung des Einigungsvertrages (in Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, BGBl. II 1990, 889, 959) &#8220;nicht anzuwenden [ist], soweit die Anwendung mit einer von der Deutschen Demokratischen Republik &#252;bernommenen v&#246;lkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu vereinbaren ist; insoweit sind die f&#252;r die Deutsche Demokratische Republik geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden&#8221;. Sinn und Zweck dieser Regelung des Einigungsvertrages ist daher schon nach ihrem Wortlaut, die Gefahr v&#246;lkerrechtswidrigen Verhaltens durch Verletzung einer v&#246;lkerrechtlichen Verpflichtung (vgl. Herber, TransportR 1991, 1, 2; Rabe aaO vor § 664 Rn. 3) abzuwenden. Dementsprechend hei&#223;t es auch in der erl&#228;uternden Anmerkung zu dem Vorbehalt in Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b: &#8220;Das Seehandelsrecht der Deutschen Demokratischen Republik enth&#228;lt f&#252;r internationale Schiffspassagen Rechtsvorschriften, die vom Bundesrecht abweichen. Die abweichenden Vorschriften beruhen auf dem von der Deutschen Demokratischen Republik ratifizierten Athener &#220;bereinkommen von 1974 &#252;ber die Bef&#246;rderung von Reisenden und ihrem Gep&#228;ck auf See. Das vereinigte Deutschland wird seine Haltung zum &#220;bergang v&#246;lkerrechtlicher Verpflichtungen der DDR nach dem in Artikel 12 II Einigungsvertrag vorgesehenen Verfahren festlegen. Abweichendes Bundesrecht soll vorher in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden sein&#8221; (BT-Drucks. 11/ 7817, S. 53 f.). V&#246;lkerrechtliche Verpflichtungen ist die DDR mit dem Beitritt zum Athener &#220;bereinkommen im Jahre 1989 jedoch nur im Hinblick auf seerechtliche Fragen eingegangen, weil das Abkommen sich nur mit solchen Fragen besch&#228;ftigt. Schon hieraus ergibt sich, da&#223; keine v&#246;lkerrechtliche Verpflichtung der DDR bestand oder weiterbestehen kann, die Haftungsbegrenzungen des Athener &#220;bereinkommens auch auf das Binnenschiffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR auszudehnen. Insoweit ist die Ansicht der Revisionen der Beklagten verfehlt, der Rechtsvorbehalt des Einigungsvertrages h&#228;tte nur durch eine v&#246;lkerrechtlich wirksame Ma&#223;nahme au&#223;er Kraft gesetzt werden k&#246;nnen. Der Rechtsvorbehalt des Einigungsvertrages ist vielmehr bei verst&#228;ndiger Auslegung und unter Ber&#252;cksichtigung der amtlichen Erl&#228;uterung dahin zu verstehen, da&#223; er nur das Seehandelsrecht betreffende v&#246;lkerrechtliche Verpflichtungen der ehemaligen DDR erfa&#223;t.</p>
<p>Demgegen&#252;ber ist das Binnenschiffahrtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland durch den Einigungsvertrag (Anlage I, Kap. III, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 4, BGBl. II 1990, 889, 960) vorbehaltlos auf das Gebiet der ehemaligen DDR erstreckt worden. Da das Binnenschiffahrtsrecht aufgrund des in der Bundesrepublik vorherrschenden Wunsches, die Haftungsfragen im Seerecht und im Binnenschiffahrtsrecht grunds&#228;tzlich gleichgelagert zu behandeln (vgl. Czerwenka, in: Riedel/ Wiese, Probleme des Binnenschiffahrtsrechts VIII, 69, 71; Herber, in: FS f&#252;r Walter M&#252;ller, 1993, 99, 103; offen: Rabe, Seehandelsrecht, 4. Auflage, vor § 664 HGB, Rn. 10; BT-Drucks. 10/ 3852, S. 1), durch Verweis auf das f&#252;r die Bundesrepublik geltende Seehaftungsrecht in § 664 HGB gestaltet wurde, ist damit das f&#252;r das Seegebiet der Bundesrepublik geltende Haftungsrecht f&#252;r die Personenbef&#246;rderung des § 664 HGB mit seiner Anlage auf das gesamte Binnenschiffahrtsgebiet des vereinigten Deutschlands erstreckt worden (vgl. Herber, TransportR 1991, 1, 4; offen Rabe, aaO).</p>
<p>2. Auch die Angriffe der Revision der Beklagten zu 2 und 3 gegen die H&#246;he der zugesprochenen Ersatzanspr&#252;che, die sich die Revision der Beklagten zu 1 zu eigen gemacht hat, bleiben erfolglos.</p>
<p>a) Das Berufungsgericht hat das der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; § 664 HGB, Art. 11 der Anlage, § 847 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1996 &#8211; II ZR 266/ 95 &#8211; aaO 156) zustehende Schmerzensgeld unter Beachtung der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats herausgearbeiteten Grunds&#228;tze (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1993 &#8211; VI ZR 29/ 92 &#8211; VersR 1993, 585 f. auch zur Leistungsf&#228;higkeit des Sch&#228;digers) nicht nachteilig f&#252;r die Beklagten bemessen. Es hat der Bemessung ohne Rechtsfehler insbesondere einen grob fahrl&#228;ssigen Pflichtenversto&#223; des Beklagten zu 3 zugrunde gelegt, der den Beklagten zu 1 und 2 zuzurechnen ist. Das ist aus Rechtsgr&#252;nden nicht zu beanstanden.</p>
<p>b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die der Kl&#228;gerin zuzusprechenden Umbaukosten f&#252;r den Familienwohnsitz in N. mit 378. 885, 62 € ermittelt.</p>
<p>aa) Insbesondere hat es &#8211; entgegen der Auffassung der Revision &#8211; nicht die Grunds&#228;tze f&#252;r die Abgeltung vermehrter Bed&#252;rfnisse verkannt.</p>
<p>Der Mehrbedarf f&#252;r behindertengerechten Wohnraum bemi&#223;t sich gem&#228;&#223; § 249 S. 2 BGB a. F. (jetzt: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F.) nach den Dispositionen, die ein verst&#228;ndiger Gesch&#228;digter in seiner besonderen Lage getroffen h&#228;tte. Bei unterschiedlichen M&#246;glichkeiten bestimmt sich der Anspruch danach, wie der Bedarf in der vom Gesch&#228;digten zumutbar gew&#228;hlten Lebensgestaltung tats&#228;chlich anf&#228;llt. F&#252;r die Abgeltung vermehrter Bed&#252;rfnisse kommt danach in besonders gelagerten F&#228;llen ein nach §§ 249, 251 BGB durchzuf&#252;hrender Schadensausgleich in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 &#8211; VI ZR 108/ 79 &#8211; VersR 1982, 238 ff.), wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels f&#252;r den Behinderten dessen erh&#246;htes Bed&#252;rfnis f&#252;r die Zukunft in ausreichendem Ma&#223;e befriedigt werden kann. Dabei ist im Rahmen der Schaffung behindertengerechten Wohnraums auch zu pr&#252;fen, ob dadurch ein Verm&#246;genszuwachs bewirkt wird, mit dem Vorteile verbunden sind, die &#252;ber den Zweck, ein dauerndes, jedoch auf die Lebenszeit des Verletzten begrenztes erh&#246;htes Bed&#252;rfnis zu befriedigen, weit hinausgehen. Deshalb sind etwa die Kosten der Befriedigung des f&#252;r jedermann allgemein bestehenden Bed&#252;rfnisses nach Wohnraum, das zu den gew&#246;hnlichen Lebenshaltungskosten geh&#246;rt, vom Sch&#228;diger nicht zu erstatten (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 &#8211; VI ZR 108/ 79 &#8211; aaO; vom 20. Januar 2004 &#8211; VI ZR 46/ 03 &#8211; VersR 2004, 482; OLG Stuttgart VersR 1998, 366 mit Nichtannahmebeschlu&#223; des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1997 &#8211; VI ZR 62/ 97).</p>
<p>Im hier zu entscheidenden Fall geht es allerdings nicht um die Schaffung neuen Wohnraums, sondern um die behindertengerechte Anpassung des bereits bestehenden Wohnraums der Kl&#228;gerin in einer Weise, da&#223; sie ihn trotz ihrer Behinderung vollumf&#228;nglich &#8211; wie vor dem Unfall &#8211; nutzen kann. Da&#223; es durch die erfolgten Umbauten zu einer werterh&#246;henden Renovierung und Erneuerung des Privathauses insgesamt gekommen ist, wird entgegen der Auffassung der Revision durch die H&#246;he der Umbaukosten nicht indiziert: Da&#223; es aufwendiger sein kann, ein (nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes) repr&#228;sentatives Wohnhaus behindertengerecht umzubauen als ein Einfamilienhaus &#8220;normalen&#8221; Standards behindertengerecht neu zu errichten, ist nicht von der Hand zu weisen und bewegt sich jedenfalls im Rahmen tatrichterlicher Schadensbewertung. Daf&#252;r, da&#223; das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 &#8211; VI ZR 425/ 02 &#8211; NJW-RR 2004, 425 f. m. w. N; vom 19. April 2005 &#8211; VI ZR 175/ 04 &#8211; z. V. b.) einen Beweisantritt der Beklagten dahingehend, der Wert des Hauses sei nach dem Umbau h&#246;her als zuvor, &#252;bergangen hat, ist nichts erkennbar. Entgegen dem Vortrag der Revision findet sich in der Berufungsbegr&#252;ndung der Beklagten zu 2 und zu 3 weder eine entsprechende substantiierte Tatsachenbehauptung noch ein entsprechender Beweisantritt. Im &#252;brigen hat das Berufungsgericht durch wirksame Bezugnahme auf die entsprechenden amtsgerichtlichen Ausf&#252;hrungen f&#252;r jede im Streit stehende Kostengruppe die Notwendigkeit der Umbaukosten einzeln festgestellt und nicht notwendige Umbaukosten abgezogen, so da&#223; Anhaltspunkte f&#252;r einen die notwendigen Umbaukosten &#252;bersteigenden Differenzwert nicht bestehen.</p>
<p>bb) Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 412 Abs. 1 ZPO versto&#223;en. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten durfte es die Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen P. seiner &#220;berzeugungsbildung zugrundelegen und war nicht gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen. Ermessensfehler des Berufungsgerichts liegen nicht vor. Von einer n&#228;heren Begr&#252;ndung wird abgesehen (§ 564 ZPO).</p>
<p>3) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 zur Sicherheitsleistung nach § 843 Abs. 2 Satz 2 BGB verurteilt.</p>
<p>Die ohne Ermittlung konkreter Umst&#228;nde zu Zahlungsf&#228;higkeit oder -willigkeit der Beklagten zu 2 vorgenommene Wertung des Berufungsgerichtes, wegen der erheblichen tenorierten Zahlungsanspr&#252;che insgesamt best&#252;nden f&#252;r die Zukunft Zweifel an der Zahlungsf&#228;higkeit der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Rentenbetr&#228;ge, begegnet im Hinblick auf die Stellung der Beklagten zu 2 als juristische Person, deren Existenz bei Verm&#246;gensverfall erheblich gef&#228;hrdet ist, revisionsrechtlich keinen Bedenken (vgl. zur Ermessenskontrolle M&#252;-Ko/ Wagner, BGB, 4. Auflage, §§ 842, 843 Rn. 71). Einer Ermittlung der konkreten Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse der Beklagten zu 2 bedurfte es nicht. Die Revision vermag keinen Vortrag der Beklagten zu 2 zu ihrer Leistungsf&#228;higkeit oder zu einer Haftpflichtversicherung darzulegen, den das Berufungsgericht &#252;bergangen h&#228;tte.</p>
<p>B. Revision der Kl&#228;gerin:</p>
<p>Die Ausf&#252;hrungen des Berufungsgerichtes halten den Angriffen der Revision der Kl&#228;gerin nicht in jeder Hinsicht stand.</p>
<p>1. Ohne Erfolg macht die Kl&#228;gerin allerdings geltend, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die ma&#223;geblichen rechtlichen Gesichtspunkte nicht vollst&#228;ndig erfa&#223;t und insbesondere das verz&#246;gerte Regulierungsverhalten der Beklagten nicht ausreichend gew&#252;rdigt.</p>
<p>Aus Rechtsgr&#252;nden nicht zu beanstanden ist die Zuerkennung des Schmerzensgeldes dem Grunde nach; § 847 BGB a. F. findet Anwendung (vgl. BGH, Urt. vom 16. Dezember 1996 &#8211; II ZR 266/ 95 &#8211; aaO).</p>
<p>Die Bemessung des Schmerzensgeldes der H&#246;he nach ist grunds&#228;tzlich Aufgabe des Tatrichters, der hier durch § 287 ZPO besonders frei gestellt ist.</p>
<p>Sie ist deshalb vom Revisionsgericht nur darauf zu &#252;berpr&#252;fen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enth&#228;lt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1973 &#8211; VI ZR 189/ 72 &#8211; VersR 1974, 489, 490; vom 19. September 1995 &#8211; VI ZR 226/ 94 &#8211; VersR 1996, 380), insbesondere ob das Gericht sich mit allen f&#252;r die Bemessung des Schmerzensgeldes ma&#223;geblichen Umst&#228;nden ausreichend auseinandergesetzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 &#8211; VI ZR 159/ 87 &#8211; VersR 1988, 943) und um eine angemessene Beziehung der Entsch&#228;digung zu Art und Dauer der Verletzungen bem&#252;ht hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1991 &#8211; VI ZR 163/ 90 &#8211; VersR 1991, 350, 351).</p>
<p>Auf dieser Grundlage l&#228;&#223;t das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Kl&#228;gerin erkennen. Ma&#223;gebend f&#252;r die H&#246;he des Schmerzensgeldes sind im wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausma&#223; der Wahrnehmung der Beeintr&#228;chtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Sch&#228;digers.</p>
<p>Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht beachtet und hinreichend gew&#252;rdigt. Dabei kann offen bleiben, ob ein z&#246;gerliches Regulierungsverhalten des Sch&#228;digers bez&#252;glich erkennbar begr&#252;ndeten Anspr&#252;chen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Ber&#252;cksichtigung finden kann. Denn das Berufungsgericht hat sich &#8211; was auch die Revision der Kl&#228;gerin nicht verkennt &#8211; mit der Frage der Schmerzensgelderh&#246;hung wegen verz&#246;gerten Regulierungsverhaltens besch&#228;ftigt und hier die tats&#228;chlichen Voraussetzungen f&#252;r eine solche Erh&#246;hung verneint. Dies begegnet aus Rechtsgr&#252;nden keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, da&#223; vorliegend bereits die Haftung der Beklagten dem Grunde nach streitig war. Zwar ist der Revision zuzugeben, da&#223; &#8211; w&#228;ren allein die vom Berufungsgericht angesprochenen Rechtsfragen des Art. 10 Abs. 1 der Anlage und die Anwendbarkeit des Athener &#220;bereinkommens streitig gewesen &#8211; zumindest eine Regulierung in H&#246;he des Betrages der Haftungsbeschr&#228;nkung des Athener &#220;bereinkommens h&#228;tte erwartet werden k&#246;nnen. Die Beklagten haben jedoch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 3 und der anderen Besatzungsmitglieder in Frage gestellt und vorrangig auf einen Konstruktionsfehler des Sonnendachs abgehoben, der f&#252;r die Beklagten unvorhersehbar zu dem Schadensfall gef&#252;hrt habe. Allein der Umstand, da&#223; die Beklagten dies nicht beweisen konnten, begr&#252;ndet nicht den Vorwurf verz&#246;gerten Regulierungsverhaltens.</p>
<p>2. Ebenfalls ohne Erfolg greift die Kl&#228;gerin die Ausf&#252;hrungen des Berufungsgerichts zur H&#246;he der zugesprochenen Mehrbedarfsrente aus § 843 Abs. 1 BGB im Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 1. Juni 2005 an. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht insoweit weder verfahrensfehlerhaft einen Hinweis unterlassen noch sein Ermessen bei der Bestimmung der Antr&#228;ge fehlerhaft ausge&#252;bt.</p>
<p>Nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Antrag Ziff. 2a) hat die Kl&#228;gerin f&#252;r diesen Zeitraum (anders als in Antrag Ziff. 2b) die H&#246;he der Geldrente nicht in das Ermessen des Gerichts, sondern einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht ausgef&#252;hrt, da&#223; es nach § 308 ZPO an die Vorstellungen der Kl&#228;gerin gebunden sei. Dem steht auch nicht entgegen, da&#223; die bezifferte Summe sich nach der Berufungsbegr&#252;ndung ersichtlich an den Tarifen vor dem 1. Januar 2003 orientierte; dies konnte nicht dazu f&#252;hren, den Antrag entgegen seinem ausdr&#252;cklichen Wortlaut dahin zu verstehen, es sei nur ein Mindestbetrag verlangt.</p>
<p>Auch war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Kl&#228;gerin darauf hinzuweisen, da&#223; die S&#228;tze des BAT sich zum 1. Januar 2003 ge&#228;ndert haben.</p>
<p>Diese &#196;nderungen sind allgemein zug&#228;nglich und es ist nicht Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der Hinweispflicht aus § 139 ZPO, die Parteien darauf hinzuweisen, da&#223; sie auch mehr als gefordert verlangen k&#246;nnen, soweit sie die Berechnung nicht zul&#228;ssigerweise in das Ermessen des Gerichtes stellen. Da die Kl&#228;gerin letzteres f&#252;r den fraglichen Zeitraum nicht getan hat, bestand insoweit kein Ermessen des Berufungsgerichtes, so da&#223; auch f&#252;r den von der Kl&#228;gerin f&#252;r erforderlich gehaltenen Hinweis darauf, das Berufungsgericht werde das ihm einger&#228;umte Ermessen nicht aus&#252;ben, kein Raum war.</p>
<p>3. Ohne Erfolg greift die Revision das Berufungsurteil an, soweit es mehr als 250 € Aufwendungen f&#252;r die T&#228;tigkeit der schweizerischen Rechtsanw&#228;lte der Kl&#228;gerin nicht f&#252;r erstattungsf&#228;hig h&#228;lt.</p>
<p>Die Ausf&#252;hrungen des Berufungsgerichtes sind nicht zu beanstanden.</p>
<p>Mit Recht hat es eine T&#228;tigkeit der schweizerischen Anw&#228;lte zur Vorbereitung einer etwaigen Gerichtsstandsvereinbarung als nicht notwendig zur Rechtsverfolgung eingestuft. Mit dem Gerichtsstand in Deutschland m&#246;glicherweise verbundene Rechtsfragen lie&#223;en sich aufgrund des Luganer Abkommens &#252;ber die gerichtliche Zust&#228;ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 6. September 1988 (BGBl. 1994 II, 2658/ 2660) durch einen deutschen Rechtsanwalt kl&#228;ren. Ebenso war es nicht erforderlich, zur Beschaffung von Registerausz&#252;gen schweizerische Anw&#228;lte zu beauftragen.</p>
<p>Da das Berufungsgericht mangels Vortrags der Kl&#228;gerin die auf die verschiedenen von ihr behaupteten T&#228;tigkeiten der schweizerischen Anw&#228;lte entfallenden Anteile des Honorars oder der Arbeitszeit nicht festgestellt hat, kann offen bleiben, ob es notwendig war, schweizerische Anw&#228;lte zur Ermittlung der materiellen Rechtslage in der Schweiz einzuschalten. Mangels jeglicher tats&#228;chlicher Angaben fehlt es insoweit bereits an jeder Handhabe f&#252;r eine weitergehende Schadenssch&#228;tzung. Das Berufungsgericht hat auch keinen Beweisantritt &#252;bergangen. Der angebotene Zeugenbeweis des sachbearbeitenden schweizerischen Rechtsanwalts h&#228;tte mangels geeigneten Sachvortrags einen Ausforschungsbeweis dargestellt (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2001 &#8211; VI ZR 114/ 00 &#8211; VersR 2001, 1292, 1293).</p>
<p>Soweit die Kl&#228;gerin r&#252;gt, f&#252;r die Festsetzung von 250 € f&#252;r die Registeranfrage fehle jede Grundlage, ist auf § 8 Abs. 2 BRAGO hinzuweisen, der einen Gegenstandswert f&#252;r F&#228;lle wie den vorliegenden nach billigem Ermessen im Bereich von 4. 000 € (Geb&#252;hr bei 4. 000 € Gegenstandswert: 245 €) angab. Das Berufungsgericht hat sich daher im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens bei der Schadenssch&#228;tzung nach § 287 ZPO gehalten.</p>
<p>4. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, da&#223; die Kosten einer privat&#228;rztlichen Behandlung von den Beklagten nicht zu erstatten seien. Die Erstattungsf&#228;higkeit von privat&#228;rztlichen Behandlungskosten bei einem gesetzlich krankenversicherten Verletzten h&#228;ngt von den Umst&#228;nden des Einzelfalls ab (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1969 &#8211; VI ZR 91/ 68 &#8211; VersR 1970, 129, 130; vom 18. Oktober 1988 &#8211; VI ZR 223/ 87 &#8211; VersR 1989, 54, 56; vom 19. Februar 1991 &#8211; VI ZR 171/ 90 &#8211; BGHR BGB § 249 &#8220;Heilbehandlungskosten&#8221; 4). Entscheidend ist, ob die privat&#228;rztliche Behandlung aus der Sicht eines verst&#228;ndigen Menschen in der Lage des Gesch&#228;digten erforderlich erschien. Ma&#223;stab f&#252;r die Beurteilung ist dabei insbesondere die Art der Verletzung und der Lebensstandard des Verletzten. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht nicht ausreichend ber&#252;cksichtigt. Im Vergleich zu den sonstigen unfallbedingten Aufwendungen sind die Zusatzkosten mit 3. 692, 04 € f&#252;r die privat&#228;rztliche Behandlung verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig gering. Es erscheint daher folgerichtig, da&#223; die Kl&#228;gerin angesichts ihres aus den sonstigen Schadenspositionen ersichtlichen Lebenszuschnitts und der Schwere ihrer Verletzung eine privat&#228;rztliche Behandlung auch dann gew&#228;hlt h&#228;tte, wenn der Unfall nicht durch Dritte verursacht worden w&#228;re. Da insoweit weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat &#252;ber diesen Teilbetrag abschlie&#223;end entscheiden. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB a. F.</p>
<p>5. Die Revision r&#252;gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Urteilsausspruch gegen die Beklagte zu 2 hinsichtlich der Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff &#8220;S.&#8221; verfahrensfehlerhaft auf die Zahlungsanspr&#252;che zu Antrag 2 und 4 beschr&#228;nkt.</p>
<p>Aus der vom Amtsgericht zuerkannten Duldung &#8220;f&#252;r die genannten Zahlungsforderungen&#8221; ergab sich angesichts der auch in die Zukunft gehenden tenorierten Rentenzahlungen &#252;ber die bezifferte Verurteilung hinaus kein vollstreckbar bezifferter Betrag, f&#252;r den die Vollstreckung zu dulden w&#228;re. Wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit des Gegenstandes des amtsgerichtlichen Urteils in diesem Bereich liegt hier kein Fall vor, in dem die Kl&#228;gerin in der Berufungsinstanz den Gegenstand ihrer Klage dadurch ausreichend konkretisiert hat, da&#223; sie das erstinstanzliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, verteidigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 &#8211; VII ZR 388/ 85 &#8211; NJW-RR 1987, 639, 640; vom 11. Mai 1995 &#8211; I ZR 86/ 93 &#8211; NJW-RR 1995, 1119). Insoweit h&#228;tte auch der von der Kl&#228;gerin vermi&#223;te Hinweis zu keinem f&#252;r sie positiven Ergebnis gef&#252;hrt, da der von ihr nach dem Vortrag der Revision dann gestellte Antrag mangels vollstreckbaren Betrages ebenfalls unzul&#228;ssig gewesen w&#228;re. Die Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung setzt einen vollstreckungsf&#228;higen Inhalt des Leistungstitels voraus. Die von der Kl&#228;gerin begehrte Feststellung, da&#223; die Beklagte zu 2 auch zur Duldung der Zwangsvollstreckung f&#252;r die sich aus dem Feststellungsausspruch des Amtsgerichts ergebenden Forderungen der Kl&#228;gerin verpflichtet sei, ist nicht zul&#228;ssig.</p>
<p>Ein Urteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung soll die Befriedigung des Gl&#228;ubigers aus dem Schiff erm&#246;glichen, lautet wie ein Leistungsurteil auf Verurteilung und ist Vollstreckungstitel. Ihm kann daher kein Feststellungsurteil zugrunde liegen (vgl. Rosenberg/ Gaul/ Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 228 f.).</p>
<p>6. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Abweisung der Klage zur H&#246;he hinsichtlich des Rentenantrags ab dem 1. Juli 2009 als unzul&#228;ssig.</p>
<p>a) Zum einen hat das Berufungsgericht &#8211; worauf die Revision der Kl&#228;gerin zu Recht hinweist &#8211; nicht beachtet, da&#223; die Kl&#228;gerin bereits in ihrem Klageerweiterungsschriftsatz vom 23. Mai 2001 in den Erl&#228;uterungen zum unbezifferten Antrag einen Mindestbetrag von 2. 471, 38 DM monatlich genannt (50 % des bis zum 1. 7. 2009 geltend gemachten Mindestbetrags) und in der Berufung gegen das insoweit nur eine Feststellung aussprechende Urteil des Schiffahrtsgerichts eine Bescheidung ihres Leistungsantrages begehrt hat.</p>
<p>b) Zum anderen durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unzul&#228;ssig abweisen, ohne der Kl&#228;gerin Gelegenheit zu geben, einen etwaigen Zul&#228;ssigkeitsmangel zu beheben. Auf Bedenken gegen die Zul&#228;ssigkeit (oder die Schl&#252;ssigkeit) der Klage mu&#223; das Gericht gem&#228;&#223; § 139 ZPO grunds&#228;tzlich auch eine anwaltlich vertretene Partei hinweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Anwalt die Rechtslage falsch beurteilt oder ersichtlich darauf vertraut, sein schrifts&#228;tzliches Vorbringen sei ausreichend (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1989 &#8211; VI ZR 216/ 88 &#8211; VersR 1989, 931; BGHZ 127, 254, 260 m. w. N.; Urteil vom 4. Juli 1989 &#8211; XI ZR 45/ 88 &#8211; BGHR ZPO § 139 Abs. 1 &#8211; &#8220;Anwaltsproze&#223;&#8221; 3).</p>
<p>Erst recht besteht eine Hinweispflicht dann, wenn das Gericht erster Instanz der Klage &#8211; wenn auch als Feststellungsklage &#8211; stattgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 &#8211; VII ZR 147/ 80 &#8211; NJW 1981, 1378; vom 25. Mai 1993 &#8211; XI ZR 141/ 92 &#8211; NJW-RR 1994, 566, 567).</p>
<p>c) Insoweit ist lediglich der Betrag des der Kl&#228;gerin zuerkannten Anspruchs betroffen, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur&#252;ckzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). An einer eigenen Sachentscheidung sieht sich der Senat gehindert, da weitere tats&#228;chliche Feststellungen erforderlich sind.</p>
<p>7. Gleichfalls mit Erfolg beanstandet die Revision die Abweisung der wiederum auf den Betrag des zuerkannten Anspruchs bezogenen Feststellungsklage betreffend die Umbaukosten des Schlosses V. als unzul&#228;ssig.</p>
<p>a) Zwar geht die Ansicht der Revision fehl, die Feststellungsklage sei hier zul&#228;ssig, weil der Kl&#228;gerin eine Leistungsklage nicht m&#246;glich sei. Richtig ist aber der Ansatzpunkt, da&#223; die Leistungsklage unzumutbar sein kann, wenn der Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar ist, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2000 &#8211; V ZR 387/ 98 &#8211; NJW 2000, 1256, 1257). Damit soll die klagende Partei davon entlastet werden, m&#246;glicherweise umfangreiche Privatgutachten vor Klageerhebung einholen zu m&#252;ssen, um ihren Anspruch zu beziffern. Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Die Kl&#228;gerin hat vorprozessual durch den Sachverst&#228;ndigen R. sowohl die Umbaukosten f&#252;r das Wohnhaus N., als auch die Umbaukosten f&#252;r das Schlo&#223; V. detailliert ermitteln lassen. Warum es ihr unzumutbar sein soll, auf der Grundlage des Gutachtens R. die Umbaukosten f&#252;r Schlo&#223; V. ebenso beziffert einzuklagen, wie sie es hinsichtlich der Umbaukosten f&#252;r das Wohnhaus N. getan hat, ist nicht ersichtlich.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat einen Anspruch darauf, die von ihr vor dem Unfall genutzte Zweitwohnung Schlo&#223; V. auch nach dem Unfall nutzen zu k&#246;nnen und dies durch einen behindertengerechten Umbau zu erreichen.</p>
<p>b) Das Berufungsgericht h&#228;tte jedoch, da es die Unzul&#228;ssigkeit des Feststellungsantrages erkannt hat, auf die M&#246;glichkeit hinweisen m&#252;ssen, Leistung statt Feststellung zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 &#8211; V ZR 34/ 92 &#8211; NJW-RR 1994, 1272, 1273). Die Kl&#228;gerin h&#228;tte dann die Klage auf einen Zahlungsantrag in H&#246;he der vom Sachverst&#228;ndigen R. ermittelten Umbaukosten umstellen k&#246;nnen. Daher mu&#223; der Kl&#228;gerin durch Zur&#252;ckverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden, diese nach § 264 Nr. 2 ZPO zul&#228;ssige Umstellung vorzunehmen.</p>
<p>Vorinstanz:<br />
Brandenburgisches OLG &#8211; 7 U 186/03</p>
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