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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Schlechterstellung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>BAG: Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lohnerh&#246;hung</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Dec 2008 10:13:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Lohnerhöhung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 5 AZR 74/08 &#8211; hat entschieden dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die sachfremde Schlechterstellung von Arbeitnehmern gegen&#252;ber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage verbietet. Im Bereich der Verg&#252;tung greift das Gebot der Gleichbehandlung ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gew&#228;hrt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Ist die Entscheidung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 5 AZR 74/08 &#8211; hat entschieden dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die sachfremde <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schlechterstellung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schlechterstellung">Schlechterstellung</a> von Arbeitnehmern gegen&#252;ber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage verbietet. Im Bereich der Verg&#252;tung greift das Gebot der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gleichbehandlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gleichbehandlung">Gleichbehandlung</a> ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gew&#228;hrt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Ist die Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einen einzelnen Betrieb beschr&#228;nkt, sondern bezieht sie sich auf alle oder mehrere Betriebe seines Unternehmens, ist auch die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gleichbehandlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gleichbehandlung">Gleichbehandlung</a> der Arbeitnehmer betriebs&#252;bergreifend zu gew&#228;hrleisten. Eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Betriebe setzt voraus, dass es hierf&#252;r sachliche Gr&#252;nde gibt.</p>
<p><span id="more-712"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Beklagte betreibt ein Logistik- und Paketdienstleistungsunternehmen. Sie besch&#228;ftigt bundesweit ca. 15.000 Arbeitnehmer in zahlreichen Niederlassungen. Der Kl&#228;ger war im Betrieb G. als Zusteller t&#228;tig. Zum 1. September 2005 erh&#246;hte die Beklagte freiwillig die Verg&#252;tung ihrer Arbeitnehmer um 2,1 Prozent. In sechs Betrieben wandte sie einen anderen Erh&#246;hungssatz an, die Mitarbeiter in G. nahm sie als Einzige vollst&#228;ndig von der Erh&#246;hung aus. Die Beklagte hat hierf&#252;r geltend gemacht, die L&#246;hne im Betrieb G. l&#228;gen deutlich &#252;ber denen der anderen Niederlassungen in Hessen, die Kosten je bef&#246;rdertem Paket seien in G. am h&#246;chsten und die flexible Mehrarbeit werde durch die betrieblichen Regelungen in G. nicht ausreichend zugelassen.</p>
<p>Mit seiner Klage begehrt der Kl&#228;ger Teilhabe an der Lohnerh&#246;hung von 2,1 Prozent. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begr&#252;ndung abgewiesen, die Beklagte habe eine sachgerechte Gruppenbildung vorgenommen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Dem ist der F&#252;nfte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Zwar kann ein unterschiedliches Ausgangsniveau der L&#246;hne ebenso wie der unterschiedliche betriebswirtschaftliche Erfolg der Betriebe und eine h&#246;here Leistungsanforderung in einzelnen Betrieben eine unterschiedliche Behandlung bei Lohnerh&#246;hungen rechtfertigen. Hierf&#252;r h&#228;tte es aber eines unternehmensweiten Vergleichs aller Betriebe der Beklagten &#8211; unter Einbeziehung der Gr&#252;nde f&#252;r die bestehenden Unterschiede &#8211; bedurft. Auf etwaige Regelungen in anderen Betrieben, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von &#220;berstunden unzul&#228;ssig beschr&#228;nken, kann sich die Beklagte nicht berufen. Der Senat hat deshalb das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufkl&#228;rung der Sachgr&#252;nde an das Landesarbeitsgericht zur&#252;ckverwiesen.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 93/08<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2008 &#8211; 5 AZR 74/08 -<br />
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2007 &#8211; 5 Sa 1816/06 -</p>
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