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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Schriftform</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LAG Kiel: Annahmeverzugslohn bei nicht bewiesener K&#252;ndigung</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Sep 2008 07:29:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Annahmeverzug]]></category>
		<category><![CDATA[Annahmeverzugslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftform]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftformerfordernis]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 2 Sa 74/08 &#8211; hat entschieden, dass ein gek&#252;ndigter Arbeitnehmer die K&#252;ndigung beweisen muss wenn er Anspruch auf Annahmeverzugslohn geltend machen will. Der Annahmeverzug l&#228;sst sich jedoch mit Zustellung einer Klageschrift herstellen. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Sachverhalt: Die Parteien streiten in der Berufung nur noch um die Frage, ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211;  2 Sa 74/08 &#8211; hat entschieden, dass ein gek&#252;ndigter Arbeitnehmer die K&#252;ndigung beweisen muss wenn er Anspruch auf <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/annahmeverzugslohn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Annahmeverzugslohn">Annahmeverzugslohn</a> geltend machen will. Der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/annahmeverzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Annahmeverzug">Annahmeverzug</a> l&#228;sst sich jedoch mit Zustellung einer Klageschrift herstellen.</p>
<p><span id="more-395"></span>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten in der Berufung nur noch um die Frage, ob der Kl&#228;ger Anspruch auf Leistungen aus Annahmeverzug gegen den Beklagten hat. Der Kl&#228;ger war bei dem Beklagten seit dem 22.06.2007 als Kellner mit einer Verg&#252;tung von 600 EUR brutto monatlich bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche besch&#228;ftigt. Ein schriftlicher Arbeitsnachweis ist nicht erteilt worden. Am 30.07.2007 kam es zu einem Streitgespr&#228;ch zwischen den Parteien, dessen Inhalt im Einzelnen strittig ist. Am folgenden Tag fand ein Telefonat zwischen den Parteien statt, dessen Inhalt ebenfalls strittig ist. Der Kl&#228;ger behauptet, er habe dabei seine Arbeitsleistung angeboten. Seit dem 31.07.2007 ist der Kl&#228;ger nicht mehr f&#252;r den Beklagten t&#228;tig geworden. Der Steuerberater des Beklagten &#252;bersandte der Agentur f&#252;r Arbeit mit Datum vom 07.08.2007 eine Arbeitsbescheinigung, in der angegeben wird, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis durch den Arbeitgeber am 31.07.2007 zum 31.07.2007 gek&#252;ndigt worden sei. Mit Wirkung vom 07.08.2007 bis zum 31.10.2007 hat der Kl&#228;ger Leistungen nach SGB II von ALG im Gesamtumfang von 878,91 EUR erhalten. Hinsichtlich auf die einzelnen Monate entfallenen Leistungen wird auf den Bescheid vom 01.10.2007 verwiesen.<br />
Mit der am 06.09.2007 erhobenen Klage hat der Kl&#228;ger beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien mit Wirkung ab 22.06.2007 bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis nicht zum 31.07.2007 beendet worden ist, sondern dar&#252;ber hinaus fortbesteht. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Nach § 615 BGB besteht ein Anspruch auf Zahlung der Verg&#252;tung auch dann, wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht worden ist, sich aber der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befunden hat. Grunds&#228;tzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz vorzuhalten und Arbeitsleistung zuzuweisen, damit der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann. <strong>K&#252;ndigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unberechtigter Weise fristlos, ist ein Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht mehr erforderlich</strong>. Der Arbeitgeber ger&#228;t durch den Ausspruch der fristlosen K&#252;ndigung in Annahmeverzug. Der Kl&#228;ger hat zwar den Ausspruch einer fristlosen K&#252;ndigung des Beklagten behauptet, dies jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, nicht bewiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf&#252;hrungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers kann auch nicht aus der Arbeitsbescheinigung geschlossen werden, dass der Beklagte fristlos gek&#252;ndigt hat. Die Arbeitsbescheinigung selbst kann nicht als K&#252;ndigung des Beklagten gewertet werden. Es handelt sich dabei lediglich um eine Meldung des Arbeitgebers gegen&#252;ber der Bundesagentur f&#252;r Arbeit. Selbst wenn der Steuerberater oder ein Mitarbeiter des Steuerberaters dem Arbeitnehmer von dem Inhalt der Arbeitsbescheinigung Mitteilung macht, stellt diese Mitteilung nicht eine Willenserkl&#228;rung des Arbeitgebers, sondern lediglich die Unterrichtung &#252;ber eine vom Arbeitgeber erteilte Meldung dar.<br />
Die Arbeitsbescheinigung kann auch nicht als Indiz f&#252;r eine vom Beklagten ausgesprochene K&#252;ndigung gewertet werden mit der Folge, dass der Beklagte gehalten w&#228;re, dies zu widerlegen. Ein Indiz stellt eine mittelbare Tatsache dar, die geeignet ist, logische R&#252;ckschl&#252;sse auf den unmittelbaren Beweistatbestand zuziehen. Zwar handelt es sich bei dem Steuerberater um einen Erf&#252;llungsgehilfen des Beklagten. Auch kann als wahr unterstellt werden, dass der Steuerberater, wie der Kl&#228;ger vortr&#228;gt, die Eintragungen auf Weisung des Beklagten vorgenommen hat. Jedoch reicht dies nicht aus, um die behauptete fristlose m&#252;ndliche K&#252;ndigungserkl&#228;rung des Beklagten als bewiesen anzusehen. Aus der Tatsache, dass die Arbeitsbescheinigung vom Steuerberater stammt, folgt nicht, dass der Beklagte selbst gek&#252;ndigt hat, sondern nur, dass gegen&#252;ber der Agentur f&#252;r Arbeit eine entsprechende Mitteilung gemacht wird. Mehr kann hieraus nicht geschlossen werden.</p>
<p><strong> Der Beklagte ist jedoch mit Zustellung der Klageschrift in Annahmeverzug geraten</strong>. Unabh&#228;ngig davon, was in dem pers&#246;nlichen Gespr&#228;ch vom 30.07.2008 und in dem Telefonat vom 31.07.2007 erkl&#228;rt worden ist, ist jedenfalls von keiner der beiden Seiten eine wirksame K&#252;ndigung ausgesprochen worden. Denn hierf&#252;r w&#228;re <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftform">Schriftform</a> erforderlich, § 623 BGB. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte, wie sein Prozessbevollm&#228;chtigter in der Berufungsverhandlung erkl&#228;rt hat, nicht wusste, dass eine m&#252;ndliche K&#252;ndigung unwirksam sei. Die Vorschrift des § 623 BGB, die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftform">Schriftform</a> f&#252;r den Ausspruch einer K&#252;ndigung fordert, ist durch Gesetz vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 333) eingef&#252;hrt worden und mit dem 01.05.2000 in Kraft getreten. Der Beklagte als Arbeitgeber h&#228;tte sich schon l&#228;ngst um derartige Details k&#252;mmern m&#252;ssen. Auf Unkenntnis des Gesetzes kann er sich nicht berufen. Jeder m&#252;ndige B&#252;rger ist gehalten, sich um die Kenntnis des Gesetzes zu bem&#252;hen. Das gilt erst recht f&#252;r den Beklagten, der als Arbeitgeber Pflichten zu beachten hat, wozu auch die Einhaltung von Formvorschriften f&#252;r die Begr&#252;ndung und Beendigung der Arbeitsverh&#228;ltnisse geh&#246;rt. Die Zustellung der Klage l&#228;sst, selbst wenn der Kl&#228;ger in dem Streitgespr&#228;ch vom 30.07.2008 oder dem Telefonat vom 31.07.2007 erkl&#228;rt haben sollte, er wolle nicht mehr f&#252;r den Beklagten arbeiten, erkennen, dass der Kl&#228;ger an dieser Erkl&#228;rung nicht mehr festhalten wolle. Der Beklagte war mithin ab diesem Zeitpunkt gehalten, dem Kl&#228;ger eine Arbeit zuzuweisen. Tat er dies nicht, geriet er jedenfalls ab Zustellung der Klage in Annahmeverzug, § 615 BGB. Der Beklagte befand sich daher in der Zeit vom 18.09.2007 bis 31.10.2007 in Annahmeverzug. Auf diesen Zeitraum entf&#228;llt ein anteiliger Lohn von 860 EUR, und zwar f&#252;r September 260 EUR und Oktober 600 EUR. Hiervon sind die gem&#228;&#223; § 115 SGB X auf die Arge &#252;bergegangenen Leistungen abzuziehen. F&#252;r September er-rechnet sich ein Anteil von 150,37 EUR, so dass sich ein insgesamt abzuziehender Betrag von 416,25 EUR ergibt. Der Berufung ist demgem&#228;&#223; insoweit stattzugeben, als der Beklagte zu verurteilen ist, an den Kl&#228;ger 860 EUR brutto abz&#252;glich 416,25 EUR netto zu zahlen. Die weitergehende Berufung ist zur&#252;ckzuweisen. (&#8230;)</p>
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		<title>LAG Mainz: Lohnk&#252;rzungen besser schriftlich vereinbaren</title>
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		<pubDate>Sun, 10 Aug 2008 08:44:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnkürzung]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftform]]></category>

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		<description><![CDATA[as Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz &#8211; 5 Sa 715/07 &#8211; hatte &#252;ber die Wirksamkeit einer m&#252;ndlich getroffenen Lohnk&#252;rzungsvereinbarung zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte im Verfahren die Vereinbarung behauptet und der Arbeitnehmer deren bestehen bestritten. Das Gericht entschied, dass ein Arbeitgeber der eine solche Vereinbarung nicht schriftlich abfasst &#8211; Warnfunktion &#8211; in grobem Ma&#223;e seine F&#252;rsorgepflichten gegen&#252;ber seinem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>as Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz &#8211; 5 Sa 715/07 &#8211; hatte &#252;ber die Wirksamkeit einer m&#252;ndlich getroffenen Lohnk&#252;rzungsvereinbarung zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte im Verfahren die Vereinbarung behauptet und der Arbeitnehmer deren bestehen bestritten. Das Gericht entschied, dass ein Arbeitgeber der eine solche Vereinbarung nicht schriftlich abfasst &#8211; Warnfunktion &#8211; in grobem Ma&#223;e seine F&#252;rsorgepflichten gegen&#252;ber seinem Arbeitnehmer verletzt.</p>
<p><span id="more-265"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong><span style="#000000;">Sachverhalt:</span></strong></p>
<p>Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten &#252;ber die H&#246;he des der Beklagten an den Kl&#228;ger zu zahlenden Stundenentgelts sowie &#252;ber den Inhalt einer von der Beklagten zu erstellenden Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverh&#228;ltnisses.</p>
<p>Der Kl&#228;ger ist ab 1968 als Sanit&#228;r- und Heizungsinstallateur bei der Beklagten besch&#228;ftigt. Er ist sprach- und h&#246;rgesch&#228;digt; er ist zu 60 % anerkannter Schwerbehinderter. Bis einschlie&#223;lich August 2005 zahlte die Beklagte an den Kl&#228;ger eine Verg&#252;tung auf der Basis eines Stundenlohnes von 12,86 € brutto. Seit September 2005 zahlt die Beklagte an den Kl&#228;ger nur noch einen Bruttostundenlohn von 11,19 €.</p>
<p>Klagegegenstand ist die restliche Verg&#252;tung auf der Basis des fr&#252;heren Stundenlohns von 12,86 € ab September 2005 bis einschlie&#223;lich Juni 2007 in H&#246;he von insgesamt 6.580,07 € brutto.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat vorgetragen,</p>
<p>entgegen der Darstellung der Beklagten sei zwischen den Parteien nicht rechtswirksam eine Lohnk&#252;rzung vereinbart worden. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens des Kl&#228;gers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 157, 158 d. A.) Bezug genommen. (&#8230;)</p>
<p>Die Beklagte hat vorgetragen,</p>
<p>der Prokurist X. der Beklagten habe am 10.08.2005 m&#252;ndlich mit dem Kl&#228;ger verabredet, dass dieser ab September 2005 nicht mehr als eigenst&#228;ndiger Monteur, sondern als Helfer dem Monteur W. zugeordnet werde mit einem nunmehr von da ab zu zahlenden Stundenlohn von 11,19 € brutto. Entsprechend dieser Vereinbarung werde der Kl&#228;ger ab September 2005 als Helfer eingesetzt. Der Kl&#228;ger habe die Lohnabrechnungen jeweils zum Monatsende erhalten und erstmals mit Schreiben vom 26.10.2006 Lohnr&#252;ckst&#228;nde geltend gemacht. Dieser Zeitablauf belege, dass die Parteien die genannte Vereinbarung tats&#228;chlich getroffen h&#228;tten. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. (&#8230;)</p>
<p><strong><span style="#000000;">Entscheidungsgr&#252;nde</span></strong>:</p>
<p>(&#8230;) Im &#220;brigen ist das Arbeitsgericht zun&#228;chst zutreffend, sowohl im Ergebnis als auch in der Begr&#252;ndung, davon ausgegangen, dass der Kl&#228;ger die Zahlung der geltend gemachten Lohnbetr&#228;ge verlangen kann. Die Kammer teilt ausdr&#252;cklich die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass nach dem Sachvortrag der Beklagten nicht angenommen werden kann, dass eine rechtswirksame Lohnk&#252;rzungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien zustande gekommen ist. Deshalb wird zun&#228;chst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8 bis Seite 12 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 161 &#8211; 165 d. A.) Bezug genommen. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, n&#228;mlich einerseits der gesundheitlichen Einschr&#228;nkungen des Kl&#228;gers, die der Beklagten seit 1968 bekannt sind, sowie andererseits des aus Anlass eines vorangegangenen K&#252;ndigungsschutzverfahrens ausdr&#252;cklich durch Anwaltsschreiben an die Beklagte gerichteten Wunsches, alles arbeitsrechtlich Relevante den damaligen Prozessbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers mitzuteilen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Kl&#228;ger und dem Prokuristen der Beklagten in einem Gespr&#228;ch eine rechtswirksame Vereinbarung hinsichtlich der Ver&#228;nderung des Inhalts des Arbeitsverh&#228;ltnisses, wie von ihr behauptet, zustande gekommen ist. Daran &#228;ndert auch der Umstand, dass der Kl&#228;ger voll gesch&#228;ftsf&#228;hig ist, nichts. Selbst wenn man deshalb davon ausgehen w&#252;rde, dass eine m&#252;ndliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen w&#228;re, w&#228;re es der Beklagten gem&#228;&#223; § 242 BGB (Verbot illoyalen Verhaltens) und aufgrund eines dann gegebenen groben Versto&#223;es gegen die F&#252;rsorgepflicht verwehrt, sich auf diese Vereinbarung zu berufen. Man mag dar&#252;ber streiten, ob die F&#252;rsorgepflicht der Beklagten soweit ging, entsprechende &#196;nderungsw&#252;nsche schriftlich den damaligen Prozessbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers mitzuteilen. Zumindest w&#228;re sie aber, nachdem sie positive Kenntnis von einem entsprechenden Wunsch des Kl&#228;gers hatte und in positiver Kenntnis der gesundheitlichen Einschr&#228;nkungen des Kl&#228;gers gehalten gewesen, gew&#252;nschte &#196;nderungen des wesentlichen Inhalts des Arbeitsverh&#228;ltnisses schriftlich niederzulegen und einen entsprechenden Entwurf dem Kl&#228;ger auszuh&#228;ndigen, damit dieser Gelegenheit hatte, sich gegebenenfalls durch seine damaligen Prozessbevollm&#228;chtigten oder Angeh&#246;rige, z. B. seine Schwester, beraten zu lassen. Das durfte er nach dem sehr langen Bestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses und der besonderen Umst&#228;nde des hier ma&#223;geblichen Einzelfalles erwarten. Der Kl&#228;ger ist auch nicht durch Zeitablauf daran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Lohn&#228;nderungsvereinbarung zu berufen. Eine Verwirkung (§ 242 BGB) seines Anspruchs auf volle Entgeltzahlung kommt vorliegend nicht in Betracht. Schon die Annahme des erforderlichen Zeitmoments ist im Hinblick auf die gesetzliche Verj&#228;hrungsfrist f&#252;r Lohnanspr&#252;che sehr zweifelhaft. In jedem Fall fehlt es aber an dem erforderlichen Umstandsmoment. Denn aufgrund des ausdr&#252;cklichen Wunsches des Kl&#228;gers, das Ansinnen auf &#196;nderungen von wesentlichen Vertragsbedingungen an seine damaligen Prozessbevollm&#228;chtigten zu richten, hatte die Beklagte keinerlei Veranlassung, darauf zu vertrauen, der Kl&#228;ger werde entgegen diesen ge&#228;u&#223;erten Wunsch eine derartige &#196;nderungsvereinbarung akzeptieren.</p>
<p>Folglich ist die Zahlungsklage in vollem Umfang begr&#252;ndet. (&#8230;)</p>
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		<title>LAG Hessen: Schriftformerfordernis f&#252;r K&#252;ndigung &#8211; Unterschriftenstempel reicht nicht</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Jul 2008 07:43:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschreiben]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftform]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Hessen &#8211; 10 Sa 961/06 &#8211; hat entschieden, dass eine ohne Beachtung der Schriftform ausgesprochene K&#252;ndigung ist unwirksam. Dies folgt aus § 623 BGB. Das Schriftformerfordernis ist nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht gewahrt, wenn die Unterschrift unter einer K&#252;ndigung durch einen Unterschriftenstempel erzeugt worden ist. Ein Mitarbeiter, der seit mehreren Jahren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Hessen &#8211; 10 Sa 961/06 &#8211; hat entschieden, dass eine ohne Beachtung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftform">Schriftform</a> ausgesprochene K&#252;ndigung ist unwirksam. Dies folgt aus § 623 BGB. Das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftformerfordernis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftformerfordernis">Schriftformerfordernis</a> ist nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht gewahrt, wenn die Unterschrift unter einer K&#252;ndigung durch einen Unterschriftenstempel erzeugt worden ist.</p>
<p><span id="more-239"></span><br />
Ein Mitarbeiter, der seit mehreren Jahren im Vertrieb besch&#228;ftigt war, hatte von seinem Arbeitgeber ein K&#252;ndigungsschreiben erhalten, welches von dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Firma unterzeichnet worden war. Der Mitarbeiter erhob K&#252;ndigungsschutzklage und vertrat die Ansicht, die K&#252;ndigung sei mangels eigenh&#228;ndiger Unterschrift des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers unwirksam. Er behauptete, das K&#252;ndigungsschreiben trage lediglich eine Computerunterschrift, was sich auch aus einem Vergleich aus weiteren, von ihm vorgelegten und dem Gericht vorgelegten Schreiben ergebe. Der Arbeitgeber hingegen behauptete, der seinerzeitige Gesch&#228;ftsf&#252;hrer pers&#246;nlich habe das K&#252;ndigungsschreiben eigenh&#228;ndig unterschrieben.<br />
Das Arbeitsgericht hat nach durchgef&#252;hrter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Kl&#228;gers hatte Erfolg. Das Hessische Landesarbeitgericht ist nach Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens zu der Auffassung gekommen, die K&#252;ndigung entspreche nicht der gesetzlichen Form der §§ 623, 126 Abs. 1 BGB. Deshalb sei sie rechtsunwirksam und habe das Arbeitsverh&#228;ltnis nicht beendet.<br />
Gem&#228;&#223; § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverh&#228;ltnissen durch K&#252;ndigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss die Urkunde (hier das K&#252;ndigungsschreiben) von dem Aussteller eigenh&#228;ndig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein, wenn durch das Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist. Zwar behauptete der Arbeitgeber, das K&#252;ndigungsschreiben sei vom damaligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer eigenh&#228;ndig unterschrieben worden. Dieser habe auch als Zeuge im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, dass er sich erinnern k&#246;nne, das K&#252;ndigungsschreiben unterschrieben zu haben. Allerdings sei die Aussage des Zeugen relativ unbestimmt gewesen, als es um die n&#228;heren Umst&#228;nde, unter den die Unterschrift geleistet worden sei, ging. Der Zeuge habe zudem auf die Frage, ob es im Computer eine von ihm hinterlegte Unterschrift gebe, lediglich mit Nichtwissen reagiert, was f&#252;r einen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer als gesetzlichen Vertreter einer Firma, welcher die Gesch&#228;fte f&#252;hre, eher ungew&#246;hnlich sei. Demgegen&#252;ber habe der Mitarbeiter die Echtheit der Unterschrift nicht nur bestritten, sondern zahlreiche Indizien genannt, aus denen Zweifel an derEchtheit der Unterschrift folgten.<br />
Aufgrund des Ergebnisses des Sachverst&#228;ndigengutachtens stand zur &#220;berzeugung des Berufungsgerichts nunmehr fest, dass die Unterschrift unter dem K&#252;ndigungsschreiben vom damaligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer nicht eigenh&#228;ndig geleistet, sondern mit einem Unterschriftenstempel erzeugt worden sei. Der Gutachter habe Merkmale benannt, die mit der Hypothese, dass die Unterschrift auf dem K&#252;ndigungsschreiben ein handschriftliches Produkt sei, nicht in Einklang zu bringen seien. Aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse sei der Gutachter zu dem Schluss gekommen, die Unterschrift sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Unterschriftenstempel erzeugt worden, wobei der h&#246;chste Wahrscheinlichkeitsgrad nicht f&#252;r angemessen erachtet werde, da es sich bei der Unterschrift nur um einen relativ kurzen Namenszug handele. Das Ergebnis des Sachverst&#228;ndigengutachtens reichte dem Hessischen Landesarbeitsgericht deshalb aus, um die Zeugenaussage des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers als widerlegt anzusehen. Damit stand zugleich fest, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis durch die K&#252;ndigung nicht aufgel&#246;st worden ist.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 6/08 vom 30. Juni 2008<br />
Hess. LAG, Urteil vom 26. Oktober 2007 &#8211; 10 Sa 961/06<br />
Vorinstanz: Arbeitsgericht Hanau vom 5. Mai 2006 &#8211; 4 Ca 32705</p>
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		<title>LAG Rheinland-Pfalz: Nichtigkeit einer K&#252;ndigung per Telefax</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jun 2008 07:18:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat am 31.01.2008 &#8211; 9 Sa 416/07 entschieden, dass eine K&#252;ndigung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses die nur per Telefax ausgesprochen wurde unwirksam ist. Sachverhalt: Die Parteien streiten dar&#252;ber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis infolge einer Eigenk&#252;ndigung der Kl&#228;gerin, die diese mit per Telefax an die Beklagte &#252;bermittelten Schreiben vom 14.12.2006 zum 15.01.2007 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat am 31.01.2008 &#8211; 9 Sa 416/07 entschieden, dass eine K&#252;ndigung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses die nur per <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/telefax/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Telefax">Telefax</a> ausgesprochen wurde unwirksam ist.</p>
<p><span id="more-192"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten dar&#252;ber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis infolge einer Eigenk&#252;ndigung der Kl&#228;gerin, die diese mit per Telefax an die Beklagte &#252;bermittelten Schreiben vom 14.12.2006 zum 15.01.2007 erkl&#228;rt hatte, seine Beendigung gefunden hat. Ferner begehrte die Kl&#228;gerin Arbeitsverg&#252;tung unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung bzw. des Annahmeverzugs f&#252;r den Zeitraum von Januar bis einschlie&#223;lich April 2007. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Dass eine per Telefax erkl&#228;rte K&#252;ndigung die nach § 623 BGB erforderliche <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftform">Schriftform</a> nicht wahrt, entspricht nahezu einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. Die deshalb nach § 125 Satz 1 BGB eingetretene Rechtsfolge der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/nichtigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nichtigkeit">Nichtigkeit</a> der K&#252;ndigung entf&#228;llt auch nicht deshalb, weil die Beklagte mit der nicht formgerechten K&#252;ndigung einverstanden gewesen ist. Ein derartiges Einverst&#228;ndnis ersetzt den Mangel der Form nicht.</p>
<p>Die Berufungskammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es der Kl&#228;gerin in vorliegendem Fall nicht nach <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/treu-und-glauben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Treu und Glauben">Treu und Glauben</a> (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf den Formmangel zu berufen. Die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform kann zwar ausnahmsweise gegen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/treu-und-glauben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Treu und Glauben">Treu und Glauben</a> versto&#223;en. Grunds&#228;tzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten, damit die Formvorschriften des B&#252;rgerlichen Rechts nicht ausgeh&#246;hlt werden. Formvorschriften d&#252;rfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus blo&#223;en Billigkeitserw&#228;gungen au&#223;er Acht gelassen werden, sondern nur, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umst&#228;nden mit <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/treu-und-glauben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Treu und Glauben">Treu und Glauben</a> unvereinbar w&#228;re, eine Rechtsposition an einem Formmangel scheitern zu lassen. Hierbei sind strenge Ma&#223;st&#228;be anzulegen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht blo&#223; hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein.</p>
<p>Umst&#228;nde, die diese Annahme in vorliegendem Fall rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Hierbei kann dahinstehen, welchen genauen Inhalt das Telefonat zwischen der Kl&#228;gerin und dem Prozessbevollm&#228;chtigten der Beklagten vom 15.12.2006 hatte. Durch das Telefonat der Sozialarbeiterin am 20.12.2006 der Klinik, in welche sich die Kl&#228;gerin zu diesem Zeitpunkt befand und aufgrund des eigenen Schreibens der Kl&#228;gerin vom 03.01.2007 war f&#252;r die Beklagte noch innerhalb der laufenden K&#252;ndigungsfrist erkennbar, dass die Kl&#228;gerin am Arbeitsverh&#228;ltnis festhalten will. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zuvor bereits infolge der Annahme der Wirksamkeit der K&#252;ndigungserkl&#228;rung Dispositionen getroffen hat. (&#8230;)</p>
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		<title>BAG: Doppelte Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam</title>
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		<pubDate>Wed, 21 May 2008 16:29:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebliche Übung]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Schriftformklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Klausel]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftform]]></category>
		<category><![CDATA[Treu und Glauben]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 382/07 &#8211; hat ein Urteil des LAG D&#252;sseldorf best&#228;tigt und entschieden, dass vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen Vorrang. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 382/07 &#8211; hat ein Urteil des LAG D&#252;sseldorf best&#228;tigt und entschieden, dass vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/treu-und-glauben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Treu und Glauben">Treu und Glauben</a> unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen Vorrang.</p>
<p><span id="more-208"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger war von Mai 2002 bis zum 31. M&#228;rz 2006 f&#252;r die Beklagte als B&#252;roleiter in China mit dortigem Wohnsitz besch&#228;ftigt. <strong>Die Beklagte erstattete ihm und den anderen dort t&#228;tigen Mitarbeitern die Kosten f&#252;r die Miete. Ab August 2005 verweigerte sie gegen&#252;ber dem mittlerweile gek&#252;ndigten Kl&#228;ger die Fortsetzung dieser &#220;bung unter Berufung auf die im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> enthaltene Schriftformklausel.</strong> Nach dem Formulararbeitsvertrag bed&#252;rfen &#196;nderungen und Erg&#228;nzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftformerfordernis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftformerfordernis">Schriftformerfordernis</a> der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftform">Schriftform</a>.Der Neunte Senat hat ebenso wie das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. <strong>Der Erstattungsanspruch des Kl&#228;gers folgt aus betrieblicher &#220;bung. Die Schriftformklausel ist zu weit gefasst und daher</strong> gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB <strong>unwirksam</strong>. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine m&#252;ndliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.</p>
<p>Im Urteil des Landesarbeitsgerichts hei&#223;t es dazu:</p>
<blockquote><p>Schriftformklauseln benachteiligen den Vertragspartner des Verwenders von AGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen, wenn nach ihnen auch nach dem Vertragsschluss getroffene m&#252;ndliche Abmachungen mit umfassend zur Vertretung des Verwenders der AGB berechtigten Personen ohne schriftliche Best&#228;tigung keine G&#252;ltigkeit haben (im Anschluss an BGH NJW 1986, S. 1809 und BGH NJW 1983, S. 1853 zu § 9 AGBG). 2. Ist eine Schriftformklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, kann sie wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 Abs. 2 BGB) nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass sie Anspr&#252;che, die aufgrund einer betrieblichen &#220;bung entstanden sind, ausschlie&#223;t, sofern die betriebliche &#220;bung nicht schriftlich festgelegt wurde (im Anschluss an BAG AP Nr. 3 zu § 309 BGB).</p></blockquote>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 39/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 20. Mai 2008 &#8211; 9 AZR 382/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf, Urteil vom 13. April 2007 &#8211; 9 Sa 143/07 -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LAG Hamm: K&#252;ndigung per SMS reicht wegen Schriftformerfordernis nicht aus</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-hamm-kuendigung-schriftform-sms/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Jan 2008 16:26:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Klagefrist]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftform]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Hamm &#8211; 10 Sa 512/07 &#8211; 17.08.2007 hat entschieden, dass das Schriftformerfordernis einer K&#252;ndigung nicht durch das Schreiben einer SMS erf&#252;llt ist. Normen: §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO; §§ 242, 615, 623, 626 Abs. 1 und 2 BGB Leitsatz: Einer K&#252;ndigung per SMS mangelt es an der erforderlichen Schriftform. Auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Hamm &#8211; 10 Sa 512/07 &#8211; 17.08.2007 hat entschieden, dass das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftformerfordernis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftformerfordernis">Schriftformerfordernis</a> einer K&#252;ndigung nicht durch das Schreiben einer SMS erf&#252;llt ist.</p>
<p><span id="more-85"></span></p>
<p><strong>Normen: §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO; §§ 242, 615, 623, 626 Abs. 1 und 2 BGB</strong></p>
<p><strong>Leitsatz: Einer K&#252;ndigung per SMS mangelt es an der erforderlichen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftform">Schriftform</a>. Auch ein Aufl&#246;sungsvertrag kann nicht durch wechselseitige SMS formwirksam abgeschlossen werden. </strong><br />
<strong>Tatbestand:</strong></p>
<p>Die Parteien streiten &#252;ber die Beendigung ihres Arbeitsverh&#228;ltnisses sowie &#252;ber Zahlungsanspr&#252;che.</p>
<p>Der am 16.05.1977 geborene Kl&#228;ger ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Seit dem 01.10.2006 stand er aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.09.2005 (Bl. 7 ff.d.A.) als Auslieferungsfahrer mit einer zuletzt gezahlten monatlichen Arbeitsverg&#252;tung von 1.010,00 € brutto zuz&#252;glich eines monatlichen Verpflegungszuschusses in H&#246;he von 120,00 € im Arbeitsverh&#228;ltnis bei dem Beklagten, der ein Transportunternehmen mit vier Arbeitnehmern betreibt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages war das Arbeitsverh&#228;ltnis bis zum 01.10.2006 befristet. Die regelm&#228;&#223;ige w&#246;chentliche Arbeitszeit betrug nach § 4 des Arbeitsvertrages 30 Stunden. Eventuelle f&#252;r einen geordneten betrieblichen Arbeitsablauf notwendige &#220;berstunden waren mit dem Gehalt abgegolten. Auf die weiteren Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 23.09.2005 wird Bezug genommen.</p>
<p>Ab Anfang Juni 2006 war der Kl&#228;ger bis zum 19.06.2006 arbeitsunf&#228;hig erkrankt.</p>
<p>Nach Wiederaufnahme seiner T&#228;tigkeit lieferte der Kl&#228;ger am 20.06.2006 eine Sendung aus und erhielt von dem Kunden eine Nachnahmegeb&#252;hr in H&#246;he von 321,90 € (Bl. 32 f.d.A.).</p>
<p>Noch am 20.06.2006 sandte der Kl&#228;ger um 15.03 Uhr eine SMS an den Beklagten mit folgendem Wortlaut:</p>
<p>&#8220;Teil mir bitte unverz&#252;glich mit wann ich meinen letzten arbeitstag habe. Ach und meine Abrechnung bitte zu meinen H&#228;nden per Post. Danke&#8221;</p>
<p>Der Beklagte antwortete per SMS am 21.06.2006 um 13.16 Uhr:</p>
<p>&#8220;Bzgl. der gestrigen anfrage heute letzter Arbeitstag! Wagen und Schl&#252;ssel bei D2 lassen. Kompl. Abrechnung wird dann bis zum Wochenende erfolgen.&#8221;</p>
<p>An diesem Tag hatte der Kl&#228;ger eine Sendung an den Kunden I1 auszuliefern, f&#252;r die eine Zollgeb&#252;hr von 432,16 € zu kassieren war. Der Kl&#228;ger scannte diese Sendung als &#8220;nicht zugestellt&#8221;. Ob der Kl&#228;ger den Betrag von 432,16 € erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig.</p>
<p>Aufgrund der SMS des Beklagten lie&#223; der Kl&#228;ger das von ihm gef&#252;hrte Fahrzeug am 21.06.2006 gegen 14.00 Uhr nebst noch auszuliefernden Sendungen auf dem Parkplatz der Firma D2 stehen. Er behielt eine Vielzahl von Tachografenscheiben zur&#252;ck. Ob er den am 20.06.2006 erhaltenen Betrag von 321,90 € sowie die am 21.06.2006 an den Kunden I1 auszuliefernde Sendung in dem ihm &#252;berlassenen Fahrzeug belassen hat, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob der Kl&#228;ger Reservereifen zur&#252;ckgegeben hat.</p>
<p>Nachdem der Kl&#228;ger vom Beklagten f&#252;r den Monat Juni 2006 kein Arbeitsentgelt erhalten hatte, beanspruchte der Kl&#228;ger mit Schreiben seiner Prozessbevollm&#228;chtigten vom 04.07.2006, beim Beklagten eingegangen am 06.07.2006, die Arbeitsverg&#252;tung f&#252;r den Monat Juni 2006 nebst Verpflegungspauschale und bot seine Arbeitskraft an (Bl. 13 ff.d.A.).</p>
<p>Der Beklagte k&#252;ndigte daraufhin mit <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/telefax/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Telefax">Telefax</a> sowie mit Brief vom 06.07.2006 (Bl. 19 d.A.), dem Kl&#228;ger zugegangen am 07.07.2006, das Arbeitsverh&#228;ltnis fristlos und machte Schadensersatzanspr&#252;che wegen der angeblich nicht abgelieferten Betr&#228;ge von 321,90 € und 432,16 € geltend.</p>
<p>Mit der am 11.07.2006 beim Arbeitsgericht eingereichten K&#252;ndigungsschutzklage wandte sich der Kl&#228;ger gegen die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des Beklagten vom 06.07.2006 sowie gegen sonstige Beendigungstatbest&#228;nde und verlangte seine Weiterbesch&#228;ftigung zu unver&#228;nderten Arbeitsbedingungen. Ferner machte er Verg&#252;tungsanspr&#252;che f&#252;r die Monate Juni und Juli 2006 sowie die Zahlung von &#220;berstunden aus den Monaten Februar bis Juni 2006 in H&#246;he von insgesamt 2.161,08 € geltend.</p>
<p>Der Beklagte erhob im Laufe des Rechtsstreits Widerklage wegen der angeblichen nicht abgelieferten Betr&#228;ge von insgesamt 754,06 € und verlangte die Herausgabe der einbehaltenen Tachografenscheiben sowie des Reservereifens des Fahrzeugs G2-V2 81.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat die Auffassung vertreten, die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des Beklagten vom 06.07.2006 sei unwirksam und habe das Arbeitsverh&#228;ltnis nicht beendet. Insbesondere k&#246;nne der Beklagte ihm nicht die Unterschlagung von einkassierten Betr&#228;gen vorhalten. Hierzu hat der Kl&#228;ger behauptet, den Betrag von 321,90 € habe er zusammen mit der Tankkarte in einem wei&#223;en Briefumschlag auf der Armatur des Fahrzeugs deponiert, als er dieses auf dem Parkplatz bei der D2 weisungsgem&#228;&#223; abgestellt und den Fahrzeugschl&#252;ssel bei der D2-Disposition abgegeben habe. Da der Beklagte die Tankkarte zur&#252;ckerhalten habe, sei auch davon auszugehen, dass er das Fahrzeug und den Fahrzeuginhalt ordnungsgem&#228;&#223; zur&#252;ckerhalten habe.</p>
<p>Die Sendung, f&#252;r die am 21.06.2006 der Betrag von 432,16 € zu kassieren gewesen sei, habe er nicht ausgeliefert und daher den Betrag auch nicht einkassiert. Die Sendung habe sich noch auf dem Fahrzeug befunden, als er dieses zur&#252;ckgegeben habe.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat ferner die Auffassung vertreten, dass die angeblichen K&#252;ndigungsgr&#252;nde dem Beklagten l&#228;nger als zwei Wochen bekannt gewesen seien. Das Arbeitsverh&#228;ltnis sei auch nicht durch die wechselseitigen SMS vom 20./21.06.2006 beendet worden. Insbesondere habe er, der Kl&#228;ger, das Arbeitsverh&#228;ltnis nicht selbst k&#252;ndigen wollen. Eine etwaige K&#252;ndigung des Beklagten vom 21.06.2006 versto&#223;e im &#220;brigen gegen § 623 BGB. Zwischen den Parteien sei auch kein Aufhebungsvertrag zustande gekommen. Offenbar habe der Kl&#228;ger wegen seiner Arbeitsunf&#228;higkeit bis zum 19.06.2006 aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis gedr&#228;ngt werden sollen. &#220;ber Arbeitskollegen sei ihm bereits eine K&#252;ndigung durch den Beklagten in Aussicht gestellt worden. Lediglich aus diesem Grund habe er am 20.06.2006 die SMS an den Beklagten gerichtet.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat ferner die Auffassung vertreten, ihm stehe auch das Arbeitsentgelt einschlie&#223;lich Verpflegungszuschuss f&#252;r die Monate Juni und Juli 2006 zu.</p>
<p>Ferner habe er einen Anspruch auf Zahlung der ab Februar 2006 geleisteten Mehrarbeit. Hierzu hat er behauptet, er habe in den Monaten Februar bis April 2006 monatlich 40 Stunden Mehrarbeit geleistet. Im Mai 2006 habe er 156 &#220;berstunden geleistet. Im Juni sei er &#252;berwiegend krank gewesen, sodass in diesem Monat von einer fiktiven Mehrarbeit von 78 Stunden auszugehen sei. Insgesamt seien 276 Mehrarbeitsstunden mit einem Stundenlohn von 7,63 € zu bezahlen. Hieraus errechne sich ein Betrag von 2.161,08 €.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>
<ol>
<li>festzustellen, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien vom 23.09.2005 weder durch die vermeintliche Eigenk&#252;ndigung des Kl&#228;gers per E-Mail vom 20.06.2006 noch durch die K&#252;ndigung per E-Mail am 21./22.06.2006 noch durch die K&#252;ndigung per Telefax vom 06.07.2006 noch durch die K&#252;ndigung vom 06.07.2006, zugegangen am 07.07.2006, beendet worden ist, sondern unver&#228;ndert fortbesteht,</li>
</ol>
<ol>
<li>den Beklagten zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 1.010,00 € brutto zzgl. 120,00 € steuerfreien Verpflegungszuschuss f&#252;r den Monat Juni 2006 und 1.010,00 € brutto f&#252;r den Monat Juli 2006 zu zahlen,</li>
</ol>
<ol>
<li>den Beklagten zu verurteilen, den Kl&#228;ger zu den bisherigen Konditionen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 23.09.2005 als Kurierdienstfahrer weiter zu besch&#228;ftigen,</li>
</ol>
<ol>
<li>den Beklagten zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 2.161,08 € als Mehrarbeitsverg&#252;tung f&#252;r die Zeit von Februar bis Juni 2006 zu zahlen.</li>
</ol>
<p>Der Beklagte hat beantragt,</p>
<p>1. die Klage abzuweisen,</p>
<p>2. widerklagend, den Kl&#228;ger zu verurteilen, an den Beklagten</p>
<p>a. 754,06 € nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten ab dem 11.07.2006 zu zahlen,</p>
<p>b. s&#228;mtliche noch in seinem Besitz befindlichen Tachoscheiben des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen G2-V2 81 herauszugeben,</p>
<p>c. den Reservereifen des Fahrzeugs G2-V2 81 herauszugeben.</p>
<p>Er hat die Auffassung vertreten, die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vom 06.07.2006 sei wirksam. Der Kl&#228;ger habe n&#228;mlich einkassierte Betr&#228;ge unterschlagen. Hierzu hat er behauptet, der Kl&#228;ger habe den am 20.06.2006 einkassierten Betrag von 321,90 € nicht weisungsgem&#228;&#223; abgef&#252;hrt. In dem zur&#252;ckgegebenen Fahrzeug sei dieser Betrag nicht gewesen.</p>
<p>Bei dem Kunden I1 habe der Kl&#228;ger am 21.06.2006 die Sendung ausgeliefert und die Zollgeb&#252;hren von 432,16 € einkassiert, aber nicht abgeliefert (Bl. 35 ff., 104 ff.d.A.).</p>
<p>Im &#220;brigen habe der Beklagte aufgrund dieser Vorf&#228;lle das Verhalten des Kl&#228;gers in der Vergangenheit &#252;berpr&#252;ft und dabei festgestellt, dass der Kl&#228;ger am 16.05.2006 eine Sendung bei einem Kunden vor 10.00 Uhr zuzustellen gehabt habe. Diese Sendung habe er aber erst gegen 12.00 Uhr ausgeliefert, die Zustellung mit der Uhrzeit 9.48 Uhr quittiert und den Namen des Empf&#228;ngers gef&#228;lscht (Bl. 38 ff.d.A.).</p>
<p>Der Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis vor Ausspruch der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung bereits durch die gewechselten SMS vom 20./21. 2006.2006 durch Aufhebungsvertrag beendet worden sei. Eine Berufung des Kl&#228;gers auf einen etwaigen Formmangel sei treuwidrig. Der Kl&#228;ger k&#246;nne sich auch insoweit nicht auf § 626 Abs. 2 BGB berufen. Der Kl&#228;ger habe n&#228;mlich selbst ein Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrages gemacht. Dieses Angebot habe der Beklagte angenommen, der Kl&#228;ger sei nicht mehr zur Arbeit erschienen.</p>
<p>Schlie&#223;lich hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dem Kl&#228;ger stehe ein Anspruch auf Zahlung etwaiger Mehrarbeit nicht zu. Der Kl&#228;ger habe keine Mehrarbeit geleistet. Die ihm auferlegten Fahrten seien unproblematisch ohne Versto&#223; gegen ordnungsrechtliche Vorschriften f&#252;r LKW-Fahrer einzuhalten gewesen. Im &#220;brigen habe der Kl&#228;ger Pausen gemacht.</p>
<p>Schlie&#223;lich m&#252;sse der Kl&#228;ger die einkassierten Betr&#228;ge von 321,90 € und 432,16 € zur&#252;ckgeben. Die Widerklage sei auch hinsichtlich der einbehaltenen Tachoscheiben und des Reservereifens begr&#252;ndet. Bei der R&#252;ckgabe des Fahrzeugs habe der mit der Widerklage geltend gemachte Reservereifen gefehlt.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>
<p>die Widerklage abzuweisen.</p>
<p>Hinsichtlich des Reservereifens hat der Kl&#228;ger behauptet, dieser Reservereifen sei nach einer Reifenpanne aufmontiert worden. Den defekten Reifen habe der Kl&#228;ger bei der D2 deponiert, von wo der Beklagte die defekte Felge zur&#252;ckerhalten habe.</p>
<p>Durch Teilurteil vom 31.01.2007 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis weder durch SMS vom 21.06.2006 noch durch die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vom 06.07.2006 aufgel&#246;st worden ist, sondern bis zum 15.08.2006 fortbestanden hat. Ferner hat es den Beklagten zur Zahlung des Arbeitsentgelts f&#252;r die Monate Juni und Juli 2006 in H&#246;he von jeweils 1.010,00 € brutto zuz&#252;glich eines Verpflegungszuschusses von 120,00 € verurteilt. Die dar&#252;ber hinausgehende Klage des Kl&#228;gers hat es angewiesen. Auf die Widerklage des Beklagten hat es den Kl&#228;ger verurteilt, einen Betrag in H&#246;he von 321,90 € nebst Zinsen zu zahlen sowie die noch in seinem Besitz befindlichen Tachoscheiben herauszugeben. Die dar&#252;ber hinausgehende Widerklage ist abgewiesen worden. Schlie&#223;lich ist die Entscheidung &#252;ber die Widerklageforderung des Beklagten &#252;ber 432,16 € dem Schlussurteil vorbehalten worden. Auf die Gr&#252;nde des Urteils des Arbeitsgerichts vom 31.01.2007 wird Bezug genommen.</p>
<p>Gegen das dem Beklagten am 19.02.2007 zugestellte Teilurteil hat der Beklagte am 19.03.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 17.04.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begr&#252;ndet.</p>
<p>Der Beklagte, der die teilweise Abweisung der Widerklage mit der Berufung nicht angreift, ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben habe.</p>
<p>Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags vertritt er nach wie vor die Auffassung, der Kl&#228;ger habe Unterschlagungen begangen. Den Betrag von 321,90 €, den der Kl&#228;ger unstreitig am 20.06.2006 einkassiert habe, habe der Kl&#228;ger nicht an den Beklagten ausgezahlt. Am 21.06.2006 habe der Kl&#228;ger, wie der Beklagte erneut behauptet, die Sendung an den Kunden I1 ausgeliefert und die Zollgeb&#252;hr von 432,16 € eingenommen und f&#252;r sich behalten. Diese Sendung habe er als &#8220;nicht zugestellt&#8221; eingescannt.</p>
<p>Schlie&#223;lich habe der Kl&#228;ger bereits am 16.05.2006 eine Sendung statt vor 10.00 Uhr erst um 12.00 Uhr zugestellt, den Zustellungszeitpunkt aber mit 9.48 Uhr quittiert und den Namen des Empf&#228;ngers gef&#228;lscht.</p>
<p>Das Arbeitsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis nicht bereits zuvor durch die gewechselten SMS vom 20./21.06.2006 zu diesem Zeitpunkt sein Ende gefunden habe. Die Berufung des Kl&#228;gers auf die fehlende Schriftform nach</p>
<p>§ 623 BGB sei treuwidrig. Der Kl&#228;ger habe selbst nach dem vorzeitigen Ende des Arbeitsverh&#228;ltnisses gefragt und den ihm vom Beklagten am 21.06.2006 bekannt gegebenen Tag der Beendigung akzeptiert. Damit sei das Arbeitsverh&#228;ltnis beendet worden. Der Kl&#228;ger habe seine T&#228;tigkeit eingestellt und sei nicht wieder erschienen. Erst mit Schreiben vom 04.07.2006 habe er sich wieder gemeldet.</p>
<p>Der Kl&#228;ger k&#246;nne sich auch nicht auf die Nichteinhaltung der 14-Tages-Frist des § 626 Abs. 2 BGB berufen. Erst nach Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses habe der Beklagte &#220;berpr&#252;fungen angestellt, nachdem der Kl&#228;ger die am 21.06.2006 auszuliefernde Sendung als nicht zugestellt eingescannt habe. Diese Sendung sei in dem vom Kl&#228;ger zugegebenen Fahrzeug nicht auffindbar gewesen. Erst in der 26. Kalenderwoche habe er definitiv festgestellt, dass die Sendung an den Kunden I1 ausgeliefert und die Zollgeb&#252;hren in H&#246;he von 432,16 € vom Kunden durch den Kl&#228;ger entgegengenommen worden seien. Danach habe er weitere Sendungen &#252;berpr&#252;ft. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Kl&#228;ger auch den Betrag von 321,90 € unterschlagen habe.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<p>das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 31.01.2007 &#8211; 4 Ca 1794/06 &#8211; teilweise abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen, soweit festgestellt worden ist, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis weder durch die K&#252;ndigung des Beklagten per SMS vom 21.06.2006 noch durch die K&#252;ndigung vom 06.07.2006 mit sofortiger Wirkung aufgel&#246;st worden ist, sondern bis zum 15.08.2006 fortbestanden hat, und soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kl&#228;ger 1.010,00 € brutto zuz&#252;glich 120,00 € Verpflegungszuschuss f&#252;r den Monat Juni 2006 und 1.010,00 € brutto f&#252;r den Monat Juli 2006 zu zahlen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger beantragt,</p>
<p>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>
<p>Er verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet nach wie vor, den Betrag von 321,90 € im Fahrzeug gelassen zu haben. Eine Unterschlagung k&#246;nne ihm nicht angelastet werden. Soweit er zur R&#252;ckzahlung dieses Betrages verurteilt worden sei, sei dies lediglich aus Beweislastgr&#252;nden geschehen.</p>
<p>Der Beklagte k&#246;nne sich auch nicht darauf berufen, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis bereits zuvor am 20./21.06.2006 sein Ende gefunden habe. Insoweit fehle es nach der eindeutigen gesetzlichen Grundlage in § 623 BGB an der Schriftform. Auch die elektronische Form sei hiernach ausdr&#252;cklich ausgeschlossen. Die Berufung auf die fehlende Schriftform sei auch nicht treuwidrig.</p>
<p>Schlie&#223;lich sei auch die 14-Tages-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.</p>
<p>Auf die Strafanzeige des Beklagten vom 06.07.2006 ist inzwischen das gegen den Kl&#228;ger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung von Geldbetr&#228;gen aus den Lieferungen an den Zeugen W3 und den Zeugen R2 eingestellt worden, weil sich der Anfangsverdacht nicht habe erh&#228;rten k&#246;nnen. Wegen der behaupteten Urkundenf&#228;lschung ist Anklage erhoben worden. Auf den Bescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 14.05.2007 &#8211; 71 Js 619/06 &#8211; (Bl. 177 ff.d.A.) wird Bezug genommen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat inzwischen hinsichtlich des nicht ausgeurteilten Widerklagebetrages von 432,16 € am 25.04.2007 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen R2. Die Parteien haben im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 29.06.2007 sich mit der Verwertung dieser durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme im Berufungsverfahren einverstanden erkl&#228;rt. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie es in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 25.04.2007 &#8211; 4 Ca 1794/06 &#8211; (Bl. 183 ff.d.A.) niedergelegt ist, wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong></p>
<p>Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 31.01.2007 ist, soweit sie zul&#228;ssig ist, unbegr&#252;ndet.</p>
<p>A</p>
<p>Die Berufung des Beklagten, die sich allein dagegen richtet, dass das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben hat, ist im Wesentlichen zul&#228;ssig.</p>
<p>Sie ist an sich statthaft, § 64 Abs. 2 ArbGG, und auch form- und fristgerecht eingelegt und begr&#252;ndet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO.</p>
<p>Soweit sich die Berufung allerdings auch gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Arbeitsentgelts an den Kl&#228;ger f&#252;r den Zeitraum vom 01. bis 21.06.2006 richtet, ist die Berufung unzul&#228;ssig. Die Berufungsbegr&#252;ndung des Beklagten gen&#252;gt insoweit nicht den zwingenden gesetzlichen Erfordernissen. Sie enth&#228;lt n&#228;mlich insoweit keine Berufungsbegr&#252;ndung, § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO.</p>
<p>Grunds&#228;tzlich muss, wenn sich eine Berufung auf mehrere Anspr&#252;che im prozessualen Sinne bezieht, zu jedem Anspruch eine ausreichende Berufungsbegr&#252;ndung abgegeben werden (BAG, Urteil vom 16.03.2004 &#8211; AP TzBfG § 8 Nr. 10; BAG, Urteil vom 16.04.1997 &#8211; AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 35). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Begr&#252;ndetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abh&#228;ngt (BAG, Urteil vom 09.04.1991 &#8211; AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 8). Das gilt insbesondere f&#252;r den Fall der Erhebung einer K&#252;ndigungsfeststellungsklage und der Klage auf Zahlung des Verzugslohns (BAG, Urteil vom 24.03.1977 &#8211; AP BGB § 630 Nr. 12; BAG, Urteil vom 02.04.1987 &#8211; AP BGB § 626 Nr. 96). So liegt der vorliegende Fall lediglich f&#252;r die Berufung, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Arbeitsentgelts f&#252;r die Zeit ab 21.06.2007 richtet. F&#252;r den Fall, dass dem Feststellungsantrag des Beklagten in vollem Umfang stattgegeben werden w&#252;rde, steht automatisch fest, dass dem Kl&#228;ger f&#252;r den Zeitraum ab 21.06.2006 mangels Bestehens eines Arbeitsverh&#228;ltnisses kein Arbeitslohn mehr zusteht. F&#252;r den Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 21.06.2006 fehlt es hingegen an einer Berufungsbegr&#252;ndung. Die Berufungsbegr&#252;ndung des Beklagten vom 16.04.2007 verh&#228;lt sich hier&#252;ber nicht.</p>
<p>B</p>
<p>Die Berufung des Beklagten hat, soweit sie zul&#228;ssig ist, in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang stattgegeben.</p>
<p><strong>I.</strong></p>
<p>Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis ist weder durch die zwischen den Parteien gewechselten SMS vom 20./21.06.2006 noch durch die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des Beklagten vom 06.07.2006 aufgel&#246;st worden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass es bis zum 15.08.2006 fortbestanden hat.</p>
<p>1. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien nicht bereits am 20./21.06.2006 aufgel&#246;st worden.</p>
<p>Eine Eigenk&#252;ndigung des Kl&#228;gers durch SMS vom 20.06.2006 liegt ersichtlich nicht vor. Der Beklagte behauptet auch selbst nicht, dass der Kl&#228;ger durch die SMS vom 20.06.2006 das Arbeitsverh&#228;ltnis beendet habe.</p>
<p>Das Arbeitsverh&#228;ltnis ist aber auch nicht per SMS des Beklagten vom 21.06.2006 durch K&#252;ndigung oder durch Aufl&#246;sungsvereinbarung wirksam beendet worden.</p>
<p>a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit festgestellt, dass es zur Wirksamkeit einer K&#252;ndigung des Beklagten vom 21.06.2006 oder einer Aufl&#246;sungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt an der erforderlichen Schriftform des § 623 BGB fehlt. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses sowohl durch K&#252;ndigung wie auch durch Aufl&#246;sungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die SMS des Beklagten vom 21.06.2006 wahrt die erforderliche Schriftform nicht. Nach § 126 BGB erfordert die Schriftform die eigenh&#228;ndige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller. Hieran fehlt es bei einer SMS. Sowohl eine etwaige K&#252;ndigung des Beklagten vom 21.06.2006 wie auch eine Aufl&#246;sungsvereinbarung ist damit nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.</p>
<p>b) Die Berufung des Kl&#228;gers auf die fehlende Schriftform erweist sich auch nicht als treuwidrig, § 242 BGB.</p>
<p>Die Berufung auf einen Formmangel kann zwar ausnahmsweise gegen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/treu-und-glauben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Treu und Glauben">Treu und Glauben</a> gem&#228;&#223; § 242 BGB versto&#223;en. Grunds&#228;tzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten. Wenn die Formvorschriften des b&#252;rgerlichen Rechts nicht ausgeh&#246;hlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden. Dies gilt f&#252;r die Formvorschrift des § 623 BGB in besonderem Ma&#223;e. Die Vorschrift des § 623 BGB nimmt bewusst in Kauf, dass auch unstreitig im Ernst &#8211; aber eben nur m&#252;ndlich &#8211; abgegebene Aufl&#246;sungserkl&#228;rungen wirkungslos sind. Dann kann aber die Berufung auf die fehlende Schriftform nicht allein mit der Begr&#252;ndung, die Beendigungserkl&#228;rung sei ernsthaft gemeint gewesen, f&#252;r treuwidrig erkl&#228;rt werden (BAG, Urteil vom 16.09.2004 &#8211; AP BGB § 623 Nr. 1). Nur dann, wenn der Erkl&#228;rungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die G&#252;ltigkeit der Erkl&#228;rung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erkl&#228;rende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt, kann die Berufung auf die fehlende Schriftform ausnahmsweise treuwidrig sein. Hierf&#252;r ist aber erforderlich, dass der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endg&#252;ltigkeit mehrfach Ausdruck verleiht und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand schafft (BAG, Urteil vom 16.09.2004 &#8211; AP BGB § 623 Nr. 1; ErfK/M&#252;ller-Gl&#246;ge, 7. Aufl., § 623 Rz. 26; KR/Spilger, 8. Aufl., § 623 Rz. 200 ff., 206; Stahlhacke/Preis/Vossen, K&#252;ndigung und K&#252;ndigungsschutz im Arbeitsverh&#228;ltnis, 9. Aufl., Rz. 163 ff., 167 m.w.N.). Allein der Umstand, dass der K&#252;ndigungsempf&#228;nger eine formwidrig erkl&#228;rte K&#252;ndigung widerspruchslos entgegennimmt, und sich erst sp&#228;ter auf die Schriftform beruft, stellt noch keinen Versto&#223; gegen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/treu-und-glauben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Treu und Glauben">Treu und Glauben</a> dar.</p>
<p>Unter Beachtung dieser strengen Voraussetzungen erweist sich die Berufung des Kl&#228;gers auf die fehlende Schriftform nicht als treuwidrig. Die Anfrage des Kl&#228;gers vom 20.06.2006 per SMS war lediglich die Reaktion darauf, dass ihm wegen seiner vorangegangenen Arbeitsunf&#228;higkeit bereits &#252;ber Arbeitskollegen eine K&#252;ndigung durch den Beklagten in Aussicht gestellt worden war. Erst wenn der Kl&#228;ger trotz Hinweises auf die Formnichtigkeit mehrfach auf der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zum 21.06.2006 bestanden h&#228;tte, k&#246;nnte die sp&#228;tere Geltendmachung des Fortbestandes des Arbeitsverh&#228;ltnisses als treuwidrig erscheinen (vgl. bereits BAG, Urteil vom 04.12.1997 &#8211; AP BGB § 626 Nr. 141). Selbst bei beiderseitiger Unkenntnis von der Formbed&#252;rftigkeit bleibt es bei der Unwirksamkeit des Rechtsgesch&#228;fts (BAG, Urteil vom 22.08.1979 &#8211; AP BAT § 4 Nr. 6). Der Kl&#228;ger hat zu keinem Zeitpunkt eine etwaige K&#252;ndigung des Beklagten vom 21.06.2006 akzeptiert oder sich mit einer Aufl&#246;sungsvereinbarung einverstanden erkl&#228;rt. Allein der Umstand, dass er die SMS vom 21.06.2006 zun&#228;chst widerspruchslos hingenommen, das von ihm gef&#252;hrte Fahrzeug weisungsgem&#228;&#223; abgestellt und sich erst mit Schreiben seines Prozessbevollm&#228;chtigten vom 04.07.2006 wieder gemeldet hat, macht die Berufung auf die fehlende Schriftform nicht treuwidrig (vgl. auch: BAG, Urteil vom 19.05.1988 &#8211; AP BGB § 613 a Nr. 75).</p>
<p>2. Das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien ist auch nicht durch die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des Beklagten vom 06.07.2006 beendet worden. Auch dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt.</p>
<p>Die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vom 06.07.2006 ist nicht nach § 626 BGB wirksam. Dem Beklagten stand kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB f&#252;r die sofortige Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zur Seite.</p>
<p>Gem&#228;&#223; § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverh&#228;ltnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K&#252;ndigungsfrist gek&#252;ndigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem K&#252;ndigenden unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalles und unter Abw&#228;gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses bis zum Ablauf der K&#252;ndigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.</p>
<p>In Anwendung dieser Grunds&#228;tze erweist sich die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vom 06.07.2006 als unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.</p>
<p>a) Zwar ist der dem Kl&#228;ger von dem Beklagten gemachte Vorwurf grunds&#228;tzlich geeignet, einen wichtigen Grund zur au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung nach § 626 Abs. 1 BGB abzugeben. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass strafbare Handlungen zu Lasten eines Arbeitgebers ebenso wie grobe Vertrauensverst&#246;&#223;e grunds&#228;tzlich eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen k&#246;nnen (BAG, Urteil vom 26.11.1964 &#8211; AP BG § 626 Nr. 53; BAG, Beschluss vom 10.02.1999 &#8211; AP KSchG 1969 § 15 Nr. 42; BAG, Urteil vom 12.08.1999 &#8211; AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 28; BAG, Urteil vom 27.03.2003 &#8211; AP BetrVG 1972 § 87 &#220;berwachung Nr. 36; ErfK/M&#252;ller-Gl&#246;ge, a.a.O., § 626 Rz. 148, 154 f.; Stahlhacke/Preis/Vossen, a.a.O., Rz. 739 f.; APS/D&#246;rner, 2. Aufl., § 626 BGB Rz. 275 ff.). Vom Arbeitnehmer gegen&#252;ber dem Arbeitgeber begangene Straftaten, insbesondere Diebst&#228;hle, Unterschlagungen oder sonstige Verm&#246;gensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers, rechtfertigen regelm&#228;&#223;ig eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung ohne vorherige Abmahnung.</p>
<p>Das gilt auch bei einem blo&#223;en Versuch. Auch der blo&#223;e Versuch eines Diebstahls zu Lasten des Arbeitgebers kann grunds&#228;tzlich eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung rechtfertigen (LAG Hamm, Urteil vom 20.02.1986 &#8211; DB 1986, 1338; LAG K&#246;ln, Urteil vom 22.01.1996 &#8211; AP BGB § 626 Nr. 127; KR/Fischermeier, § 626 BGB Rz. 445). Ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten strafbar gemacht hat, ist f&#252;r die Beurteilung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB ebenso wenig entscheidend, wie der Ausgang eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (BAG, Urteil vom 20.04.1977 &#8211; AP BAT § 54 Nr. 1; BAG, Urteil vom 29.01.1997 &#8211; AP BGB § 626 Nr. 131).</p>
<p>b) Zu Recht und mit zutreffendere Begr&#252;ndung ist das Arbeitsverh&#228;ltnis in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kl&#228;ger kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann, das zu einer fristlosen K&#252;ndigung f&#252;hren k&#246;nnte.</p>
<p>aa) Der Beklagte kann dem Kl&#228;ger nicht vorwerfen, den am 20.06.2006 einkassierten Betrag von 321,90 € unterschlagen zu haben.</p>
<p>Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kl&#228;ger diesen Betrag am 20.06.2006 eingenommen und den Erhalt quittiert hat. Der Beklagte hat auch behauptet, dass der Kl&#228;ger diesen Betrag nicht weisungsgem&#228;&#223; abgeliefert hat. Hierzu hat sich der Kl&#228;ger allerdings substantiiert dahin eingelassen, dass er die entgegengenommene Nachnahmegeb&#252;hr von 321,90 € zusammen mit der Tankkarte in einem wei&#223;en Briefumschlag auf der Armatur des Fahrzeugs deponiert habe, als er dieses bei der D2 abgestellt und den Fahrzeugsschl&#252;ssel bei der D2 abgegeben habe. Hieraus folgt, dass der Beklagte dem Kl&#228;ger h&#228;tte nachweisen m&#252;ssen, dass der Betrag von 321,90 € nicht nur nicht im zur&#252;ckgelassenen Fahrzeug gewesen ist, sondern dass der Kl&#228;ger sich diesen Betrag rechtswidrig zugeeignet hat. Das ist nicht substantiiert dargelegt worden. Auch das gegen den Kl&#228;ger eingeleitete Ermittlungsverfahren hat insoweit den erhobenen Vorwurf nicht best&#228;tigt. Der Umstand, dass der Kl&#228;ger den Betrag von 321,90 € in dem bei der D2 abgegebenen Fahrzeug zur&#252;ckgelassen hat, statt den Betrag gegen Quittung bei dem Beklagten pers&#246;nlich oder einem Vertreter abzuliefern, stellt m&#246;glicherweise eine Pflichtverletzung dar, die aber ohne Abmahnung nicht zu einer au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung f&#252;hren kann. Der Nachweis einer Unterschlagung dieses Betrages ist dem Beklagten nicht gelungen.</p>
<p>bb) Der Beklagte kann dem Kl&#228;ger auch nicht vorwerfen, am 21.06.2006 einen Betrag von 432,16 € unterschlagen zu haben. Zwar hat der Beklagte insoweit behauptet, der Kl&#228;ger habe die Sendung am 21.06.2006 an den Kunden R2 ausgeliefert und hierf&#252;r den Betrag in H&#246;he von 432,16 € eingenommen. Diese Behauptung ist vom Beklagten in der beim Arbeitsgericht am 25.04.2007 durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme, mit deren Verwertung die Parteien sich im Termin vor der Berufungskammer vom 29.06.2007 einverstanden erkl&#228;rt haben, aber nicht bewiesen worden. Der Zeuge R2 hat nicht zweifelsfrei best&#228;tigen k&#246;nnen, ob es sich bei dem Kurierfahrer, an den er den streitigen Betrag bezahlt haben will, um den Kl&#228;ger gehandelt hat. Der Zeuge R2 konnte auch den genauen Tag, an dem die Sendung geliefert worden ist, nicht mehr angeben. Die Zahlung des Betrages an den Kurierfahrer ist auch nicht quittiert worden. Hiernach ist es durchaus denkbar, dass die Auslieferung der Sendung an die Firma I1 an einem anderen Tag als dem 21.06.2006 erfolgt ist. Diese Bewertung durch die Berufungskammer stimmt im &#220;brigen mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bielefeld &#252;berein.</p>
<p>cc) Der Beklagte kann sich zur Begr&#252;ndung der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung vom 06.07.2006 auch nicht auf eine angebliche Urkundenf&#228;lschung durch den Kl&#228;ger am 16.05.2006 berufen.</p>
<p>Zwar mag insoweit ein gewisser Tatverdacht gegen den Kl&#228;ger bestehen. Die Berufungskammer brauchte aber auch den Vorfall vom 16.05.2006 nicht weiter aufkl&#228;ren, weil der Beklagte auch im Berufungsrechtszug nicht dargelegt hat, dass die K&#252;ndigung innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zugegangen ist. Dies hat bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil ger&#252;gt. Mit der Berufung tr&#228;gt der Beklagte nicht vor, wann er von dem Vorfall vom 16.05.2006 Kenntnis erlangt hat. Die Berufungsbegr&#252;ndung befasst sich auch insoweit lediglich mit den angeblichen Unterschlagungen des Kl&#228;gers vom 20. und 21.06.2006, nicht jedoch mit dem Vorwurf der Urkundenf&#228;lschung vom 16.05.2006.</p>
<p>Das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien hat nach alledem, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, bis zum 15.08.2006 fortbestanden.</p>
<p><strong>II.</strong></p>
<p>Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht und mit zutreffender Begr&#252;ndung den Zahlungsantr&#228;gen des Kl&#228;gers stattgegeben.</p>
<p>Soweit der Kl&#228;ger mit der stattgegebenen Zahlungsklage sein Arbeitsentgelt f&#252;r den Zeitraum vom 01. bis 20.06.2006 verlangte, ist die Berufung &#8211; wie bereits ausgef&#252;hrt &#8211; bereits unzul&#228;ssig.</p>
<p>Dem Kl&#228;ger steht aber auch das Arbeitsentgelt f&#252;r den Zeitraum vom 22.06.2006 bis zum 31.07.2006 zu. Dieser Anspruch folgt aus § 615 BGB. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Aufgrund der SMS vom 21.06.2006 befand sich der Beklagte in der Folgezeit in <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/annahmeverzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Annahmeverzug">Annahmeverzug</a> nach den §§ 615, 293 ff. BGB. Das Landesarbeitsgericht folgt insoweit den Gr&#252;nden des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, § 69 Abs. 2 ArbGG. Mit der Berufung sind hiergegen keine Einwendungen erhoben werden. (&#8230;)</p>
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