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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Schulkosten</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Bei Hartz IV Empf&#228;ngrn sind Kosten f&#252;r die Schulbef&#246;rderung nach § 73 SGB XII zu &#252;bernehmen</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Oct 2009 07:41:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[atypische Bedarfslage]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungen in sonstigen Lebenslagen]]></category>
		<category><![CDATA[Schulkosten]]></category>
		<category><![CDATA[§ 73 SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter dem Aktenzeichen S 41 AS 662/07 hat das Sozialgericht L&#252;neburg am 18.05.2009 &#8211; unter Zulassung der Sprungrevision entschieden, dass die Fahrtkosten eines Kindes von Hartz 4 Empf&#228;ngern  f&#252;r den Schulbesuch seit August 2007  zu &#252;bernehmen sind. Die Kosten sind in Form einer Beihilfe und nicht als Darlehn zu &#252;bernehmen.Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter dem Aktenzeichen S 41 AS 662/07 hat das Sozialgericht L&#252;neburg am 18.05.2009 &#8211; unter Zulassung der Sprungrevision entschieden, dass die <strong>Fahrtkosten eines Kindes</strong> von Hartz 4 Empf&#228;ngern  f&#252;r den <strong>Schulbesuch </strong>seit August 2007  zu &#252;bernehmen sind. Die Kosten sind in Form einer Beihilfe und nicht als Darlehn zu &#252;bernehmen.<span id="more-1105"></span>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Kl&#228;gerin begehrt die &#220;bernahme von Fahrtkosten f&#252;r den Schulbesuch. Die am H. 1991 geborene Kl&#228;gerin ist Mitglied einer siebenk&#246;pfigen Bedarfsgemeinschaft. Sie erhielt in der Vergangenheit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese setzten sich aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in H&#246;he von 278,- Euro monatlich sowie anteiligen Kosten f&#252;r Unterkunft und Heizung in H&#246;he von 106,60 Euro monatlich zusammen. Sie besucht ein Gymnasium in I., welches 22 km von ihrem Wohnort entfernt liegt. Ein n&#228;her gelegenes Gymnasium besteht nicht. Im Schuljahr 2007/2008, welches am 30.08.2007 begann, besuchte sie die 11. Klasse. Bis einschlie&#223;lich der 10. Schulklasse wurden die Kosten f&#252;r die Anschaffung einer Monatskarte vom Schulamt bezahlt. Ab dem 30.08.2007 musste die Kl&#228;gerin die Fahrtkosten f&#252;r eine Sch&#252;lermonatskarte bzw. f&#252;r Einzelfahrkarten selbst aufwenden. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Ein Leistungsanspruch der Kl&#228;gerin ergibt sich aus § 73 Sozialgesetzbuch Zw&#246;lftes Buch (SGB XII). Nach dieser Vorschrift k&#246;nnen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/leistungen-in-sonstigen-lebenslagen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Leistungen in sonstigen Lebenslagen">Leistungen in sonstigen Lebenslagen</a> erbracht werden, wenn sie den Einsatz &#246;ffentlicher Mittel rechtfertigen; Geldleistungen k&#246;nnen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Wie auch schon das Bundessozialgericht ausgef&#252;hrt hat, kann diese Regelung bei erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen dann zur Anwendung gelangen, wenn eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/atypische-bedarfslage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with atypische Bedarfslage">atypische Bedarfslage</a> besteht, die eine gewisse N&#228;he zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt. § 73 SGB XII soll dabei keine allgemeine Auffangnorm darstellen, die dazu k&#246;nnte, alle im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ungedeckten Bedarfe &#8211; insbesondere, soweit sie eigentlich von der Regelleistung umfasst sein m&#252;ssten &#8211; im SGB XII geltend zu machen. Die Vorschrift ist auf der anderen Seite aber nicht auf Einzelf&#228;lle beschr&#228;nkt. (&#8230;)</p>
<p>Eine <strong>atypische, besondere Bedarfslage</strong>, die auch in anderen Bereichen des Sozialrechts nicht abschlie&#223;end geregelt ist, liegt vor. Der Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst zwar auch Aufwendungen zum typischen Schulbesuch und in einem bestimmten Umfang auch Aufwendungen f&#252;r &#246;ffentliche Verkehrsmittel, nicht jedoch die atypische Lebenssituation, dass im besonderen Einzelfall sonst der Besuch einer zur Hochschulreife f&#252;hrenden Schule nicht m&#246;glich w&#228;re. Mit diesem Normverst&#228;ndnis enth&#228;lt § 73 SGB XII eine Erm&#228;chtigung an die Verwaltung, vom Gesetzgeber &#252;bersehene oder noch nicht erkannte und somit vom Sozialleistungssystem nicht erfasste aber gleichwohl regelungsbed&#252;rftige Hilfetatbest&#228;nde im Ermessenswege aufzufangen. Die von der Kl&#228;gerin begehrten Kosten f&#252;r die Monatsfahrkarte zwecks Besuches des Gymnasiums sind nicht den in den Kapiteln 3 bis 9 liegenden Tatbest&#228;nden des SGB XII zuzuordnen. (&#8230;)</p>
<p>Die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geforderte gewisse N&#228;he zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen ist insofern gegeben, als nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch Hilfen zur Ausbildung in Betracht kommen. Bei diesen Hilfen wie bei der hier im Streit stehenden <strong>&#220;bernahme der Fahrtkosten</strong> handelt es sich um Leistungen, die den Zugang zur Bildung erm&#246;glichen. Es handelt sich somit um eine Aufgabe von erheblichem Gewicht.</p>
<p>Die <strong>sonstige Lebenslage</strong> im Falle der Kl&#228;gerin ist darin zu sehen, dass sie ohne die Benutzung &#246;ffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Lage ist, die Oberstufe eines Gymnasiums zu besuchen. Der nieders&#228;chsische Gesetzgeber ist in § 114 Abs. 1 Nr. 1 Nieders&#228;chsisches Schulgesetz mit der Beschr&#228;nkung der Kosten&#252;bernahme bis zum 10. Schuljahrgang davon ausgegangen, dass ab einer gewissen Altersstufe die Benutzung &#246;ffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr erforderlich ist. Von diesem typischen Regelfall weicht jedoch die individuelle Lebenssituation der Kl&#228;gerin ab. Die von ihr besuchte Schuleinrichtung liegt 22 km von ihrem Wohnort entfernt. Ihr kann nicht zugemutet werden, diese Strecke t&#228;glich mit dem Fahrrad zu bew&#228;ltigen. Sie muss fast ein Drittel ihrer Regelleistung f&#252;r die Fahrt zur Schule aufwenden, ohne dass ihre Eltern sie finanziell unterst&#252;tzen k&#246;nnen. Es liegt also eine atypische Bedarfslage vor und nicht nur ein erh&#246;hter Bedarf, der allein f&#252;r die Anwendung des § 73 SGB XII nicht ausreichen w&#252;rde.</p>
<p>Die sonstige Bedarfslage rechtfertigt auch den Einsatz &#246;ffentlicher Mittel. Geboten ist eine wertende Entscheidung mit anderen Bedarfslagen, wobei Ausma&#223; und Schwere der atypischen Lebenssituation in den Vergleich einzubeziehen sind. Zu ber&#252;cksichtigen ist auch, ob durch die erforderliche Hilfestellung etwaige sp&#228;tere und unter Umst&#228;nden h&#246;here Kosten vermieden werden k&#246;nnen. Entscheidend ist insoweit, ob Art und Dringlichkeit der sonstigen Lebenslage eine Hilfestellung erfordern, ohne dass die Vorschrift des § 73 SGB XII zu einem allgemeinen Auffangbecken f&#252;r s&#228;mtliche Notlagen wird.</p>
<p>Der Einsatz &#246;ffentlicher Mittel zur &#220;bernahme der Sch&#252;lerbef&#246;rderungskosten in der atypischen Situation der Kl&#228;gerin ist geboten, um ihre Teilhabechancen f&#252;r Jugendliche aus Haushalten von SGB II-Leistungsbeziehern zu f&#246;rdern. Es ist durch viele Studien der letzten Jahren belegt, dass in der Bundesrepublik Deutschland Kinder und Jugendliche aus armen Haushalten nicht dieselben Chancen haben, am Bildungserfolg zu partizipieren wie Kinder und Jugendliche von besser situierten Eltern. So haben z.B. Kinder aus der oberen Einkommensschicht bei gleichen kognitiven F&#228;higkeiten eine sechs Mal h&#246;here Chance, ein Gymnasium zu besuchen, als jene aus unteren bis mittleren Einkommensschichten (BT-Drucksache 16/5253). Der Zugang zu Bildung ist eine zentrale Aufgabe des Einsatzes &#246;ffentlicher Mittel, weil dadurch die Zukunftsperspektiven des Landes ma&#223;geblich beeinflusst werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass der Zugang zu Bildung nicht nur formal gleichberechtigt allen Kindern und Jugendlichen offen steht, sondern dass auch die materiellen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Angebote tats&#228;chlich beanspruchen zu k&#246;nnen (BT-Drucksache 16/4486). (&#8230;)</p>
<p>Die Entscheidung dar&#252;ber, ob die Kosten&#252;bernahme als Geldleistung in Form einer Beihilfe oder als Darlehen zu erfolgen hat, ist ermessensfehlerfrei nur im Sinne der <strong>Gew&#228;hrung einer Beihilfe</strong> zu treffen. Im Falle einer Darlehensgew&#228;hrung w&#252;rde sich, da ein best&#228;ndig sich erneuernder Bedarf besteht, eine der Kl&#228;gerin nicht zumutbare Schuldenspirale entstehen (s. die obigen Ausf&#252;hrungen zu § 23 Abs. 1 SGB II). Die Dauer des Schulbesuchs ist zwar begrenzt. Da die Erm&#246;glichung des Zugangs zur Bildung jedoch eine vordringliche &#246;ffentliche Aufgabe bildet, erschiene es der Kammer nicht gerechtfertigt, wenn die hierf&#252;r gew&#228;hrten Leistungen vom Leistungsempf&#228;nger zur&#252;ckgefordert werden k&#246;nnten.</p>
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		<title>GEW fordert Schulstartgeld f&#252;r Hartz IV Empf&#228;nger</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Dec 2008 09:21:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Schulkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine sehr begr&#252;&#223;enswerte in Initiative geht derzeit von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft aus. Sie fordert im Sinne der Chancengleichheit f&#252;r Kinder von Hartz IV Empf&#228;ngern die Einf&#252;hrung eines Schulstartgeldes Frankfurt a.M. &#8211; Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat gefordert, Kindern aus Hartz IV-Familien die Schulstarthilfen bis zum 13. Schuljahr zu zahlen. „Gerade diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine sehr begr&#252;&#223;enswerte in Initiative geht derzeit von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft aus. Sie fordert im Sinne der Chancengleichheit f&#252;r Kinder von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;ngern die Einf&#252;hrung eines Schulstartgeldes</p>
<p><span id="more-752"></span></p>
<blockquote><p>Frankfurt a.M. &#8211; Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat gefordert, Kindern aus Hartz IV-Familien die Schulstarthilfen bis zum 13. Schuljahr zu zahlen.</p>
<p>„Gerade diese Kinder werden von h&#246;herer Bildung systematisch ausgegrenzt, wenn ihnen die Schulstart-Gelder nach Klasse 10 gekappt werden. Damit werden die Selektivit&#228;t des deutschen Schulsystems und die Abh&#228;ngigkeit des Bildungserfolges der Kinder von ihrer sozialen Herkunft noch verst&#228;rkt. Das ist ein bildungspolitischer Tiefschlag&#8221;, sagte GEW-Vorsitzender Ulrich Th&#246;ne in Frankfurt a.M mit Blick auf die heutige Sitzung des Vermittlungsausschusses. „Statt Ma&#223;nahmen zu ergreifen, dass Bildungsarmut und Chancenungleichheit nicht l&#228;nger weitervererbt werden, wird dieser Zusammenhang zementiert. Angesichts des gesellschaftlichen Bedarfs an h&#246;her und besser qualifizierten jungen Menschen ist es unverantwortlich, diese Potenziale zu verschleudern. Es ist die Aufgabe des Staates, den jungen Menschen Lebensperspektiven zu er&#246;ffnen!&#8221;</p>
<p>Gleichzeitig verlangte Th&#246;ne, den Regelsatz von Kindern aus Hartz IV-Haushalten in einem ersten Schritt mindestens um den Betrag der Kindergelderh&#246;hung aufzustocken. „Diese Familien nicht schlechter zu stellen, ist das Mindeste, was die Gesellschaft den in Armut aufwachsenden Kindern schuldet. Angesichts der Kinderarmut, von der rund zwei Millionen M&#228;dchen und Jungen betroffen sind, ist es ein sozialpolitisches Armutszeugnis gerade die &#228;rmsten und bed&#252;rftigsten Familien von der Kindergelderh&#246;hung abzukoppeln&#8221;, unterstrich der GEW-Vorsitzende. Er machte deutlich, dass die Regels&#228;tze f&#252;r sieben- bis 13j&#228;hrige Schulkinder auf 253 Euro (zurzeit 211 Euro) sowie f&#252;r 14- bis 17j&#228;hrige Jugendliche auf 316 Euro (zurzeit 281 Euro) angehoben werden m&#252;ssten. „Die aktuellen S&#228;tze werden dem Ern&#228;hrungsbedarf der Heranwachsenden nicht gerecht&#8221;, begr&#252;ndete Th&#246;ne sein Anliegen.</p></blockquote>
<p>Quelle: PM des GEW vom 16.12.2008</p>
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		<title>Hartz IV: Schulkosten jetzt bei den ARGEn beantragen.</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Aug 2008 09:28:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Schulkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Situation von Kindern und Jugendlichen die sich in einer Bedarfsgemeinschaft mit Hartz IV -Bezug befinden hat sich seit Einf&#252;hrung des Arbeitslosengeldes verschlechtert. Im davor geltenden BSHG war vorgesehen, dass der Bedarf der durch den Besuch der Schule entstand als zus&#228;tzliche Einmalhilfe beantragt werden konnte. Viele Jobcenter lehnen dies doch derzeit noch ab. Trotzdem sollte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Situation von Kindern und Jugendlichen die sich in einer Bedarfsgemeinschaft mit <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> -Bezug befinden hat sich seit Einf&#252;hrung des Arbeitslosengeldes verschlechtert. Im davor geltenden BSHG war vorgesehen, dass der Bedarf der durch den Besuch der Schule entstand als zus&#228;tzliche Einmalhilfe beantragt werden konnte. Viele <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> lehnen dies doch derzeit noch ab.</p>
<p><strong>Trotzdem sollte man jetzt schon einen Antrag auf &#220;bernahme der Kosten f&#252;r das kommende Schuljahr </strong><strong>stellen</strong> .</p>
<p><span id="more-259"></span></p>
<p>Auf der Seite von <a href="http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/Schulkosten.aspx" target="_blank">Tacheles</a> finden Sie einen guten Artikel der sich mit diesem Thema besch&#228;ftigt und der auch einen <a href="http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/Schulkosten-Antrag.pdf" target="_blank">Musterantrag </a>enth&#228;lt.</p>
<p>Wenn der Antrag abgelehnt wird oder die Materialien eingekauft werden m&#252;ssen und nicht genug Geld vorhanden ist kann es sich lohnen einen <strong>Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz</strong> zu stellen bzw. <strong>Widerspruch </strong>einzulegen.</p>
<p>Zu den Kosten der Rechtsdurchsetzung:</p>
<p>W&#228;hrend die Stellung eines Antrag auf &#220;bernahme der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schulkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schulkosten">Schulkosten</a> durch einen Anwalt nicht bezahlt wird, werden die Kosten des Antrages auf auf einstweiligen Rechtsschutz sowie die Kosten f&#252;r die Einlegung eines Widerspruches &#252;bernommen wenn der Fall gewonnen wird. lassen Sie sich beraten!</p>
]]></content:encoded>
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