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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; SGB II</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>&#220;bernahme angemessener Bestattungskosten durch den Sozialhilfetr&#228;ger</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Dec 2011 15:21:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[SGB XII]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfeträger]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat – B 8 SO 20/10 R- entschieden, dass erforderliche Be­stattungskosten durch den Sozialhilfetr&#228;ger nicht nach Ma&#223;gabe pauschal ermittelter Verg&#252;tungss&#228;tze zu &#252;bernehmen sind, sondern dass die Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Kosten sowie des Gesamtpakets zu ermitteln sind. Das hei&#223;t der Tr&#228;ger der Sozialhilfe darf bei der Pr&#252;fung Angemessenheit der Kosten f&#252;r eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat – B 8 SO 20/10 R- entschieden, dass erforderliche <strong>Be­stattungskosten</strong> durch den Sozialhilfetr&#228;ger nicht nach Ma&#223;gabe pauschal ermittelter Verg&#252;tungss&#228;tze zu &#252;bernehmen sind, sondern dass die Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Kosten sowie des Gesamtpakets zu ermitteln sind.</p>
<p>Das hei&#223;t der Tr&#228;ger der Sozialhilfe darf bei der Pr&#252;fung Angemessenheit der Kosten f&#252;r eine Bestattung nicht mit den Betr&#228;gen argumentieren die er – sozusagen als Gro&#223;kunde – bekommt. Sondern er muss als Vergleichsma&#223;stab andere Privatpersonen nehmen.</p>
<p><span id="more-1538"></span></p>
<p>Die Kl&#228;gerin, die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II bezog, machte vom Sozialhilfetr&#228;ger <a title="Posts tagged with Bestattungskosten" href="../tag/bestattungskosten/" rel="tag"><strong>Bestattungskosten</strong></a> geltend, die ihr anl&#228;sslich des Todes ihres Ehemannes entstanden sind; dabei hat der Sozialhilfetr&#228;ger die Rechnung des Bestattungsunternehmens um &#252;ber 950 Euro insgesamt gek&#252;rzt.</p>
<p>Das Landessozial­gericht hat die Klage auf Zahlung dieses Betrages abgelehnt, weil mit den vom Beklagten gew&#228;hrten Mitteln eine den &#246;rtlichen Verh&#228;ltnissen entsprechende, w&#252;rdige, aber einfache Bestattung durchf&#252;hr­bar sei und die vom Beklagten hierzu entwickelten Verg&#252;tungss&#228;tze nachvollziehbar und plausibel seien. Die &#252;ber die Verg&#252;tungss&#228;tze des Beklagten hinausgehenden Kosten seien nicht erforderlich im Sinne des Gesetzes (§ 74 <a title="Posts tagged with SGB XII" href="../tag/sgb-xii/" rel="tag">SGB XII</a>).</p>
<p>Dieser Argumentation ist das Bundessozialgericht nicht ge­folgt; vielmehr sind die Erforderlichkeit der Einzelleistungen des Bestattungsunternehmers und die H&#246;he der daf&#252;r im Einzelnen angesetzten Kosten sowie eine Gesamtbetrachtung der <strong>Summe auf den &#246;rtlichen Verh&#228;ltnissen entsprechende Angemessenheit zu &#252;berpr&#252;fen</strong>. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass <strong>erstattungspflichtige Privatpersonen</strong> in der Regel vertragsm&#228;&#223;ig ung&#252;nstigeren Kondi­tionen unterliegen als die Sozialhilfetr&#228;ger und dem Bestattungspflichtigen, der sich ohnedies in einer besondern Belastungssituation befindet, bis zur Beerdigung regelm&#228;&#223;ig nicht die Zeit bleiben d&#252;rfte, unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuw&#228;hlen. Gerade deshalb sind sie in besonderer Weise auf Beratung durch den Sozialhilfetr&#228;ger angewiesen, soweit sie bei diesem wegen der H&#246;he der angemessenen Kosten nachfragen. Fehlinformationen des Sozialhilfetr&#228;gers bzw eine Weigerung, sich zur H&#246;he der angemessenen Kosten zu &#228;u&#223;ern, kann deshalb im Einzelfall dazu f&#252;hren, dass auch objektiv unangemessene Kosten subjektiv erforderlich sind, wenn die tats&#228;chlichen Kosten zu den angemessenen Kosten nicht in einem derart auff&#228;lligen Missverh&#228;ltnis stehen, dass dies dem Bestattungspflichtigen ohne weiteres h&#228;tte auffallen m&#252;ssen. Zudem wird das LSG zu ermitteln haben, ob die Kl&#228;gerin bed&#252;rftig war bzw trotz Bed&#252;rftigkeit &#252;ber <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/einkommen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Einkommen">Einkommen</a> oder Verm&#246;gen verf&#252;gte (etwa Sterbegeldversicherung oder Erbschaft des Verstorbe­nen), das zumutbar f&#252;r die Beerdigung h&#228;tte verwandt werden k&#246;nnen.</p>
<p>Hinweis zur Rechtslage:</p>
<p>§ 74 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-xii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB XII">SGB XII</a></p>
<p>Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden &#252;bernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.</p>
<p>Az.: B 8 SO 20/10 R</p>
<p>K. ./. Oberb&#252;rgermeister der Stadt Koblenz</p>
<p>Quelle:  <a title="PM des Bundessozialgerichts" href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=ps&amp;Datum=2011&amp;nr=12115&amp;pos=5&amp;anz=29" target="_blank">Medieninformation Nr. 24/11 des Bundessozialgerichts vom 25. August 2011</a></p>
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		</item>
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		<title>Betriebskostenguthaben – Anrechnung im SGB II Bezug?</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2011 15:09:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenguthaben]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz4]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[In meiner Beratung von Hartz 4 Empf&#228;ngern taucht immer h&#228;ufiger das Problem auf, dass Leistungsberechtigen die eine Betriebskostenr&#252;ckzahlung erhalten haben diese im drauf folgenden Monat wieder abgezogen wird. Der Abzug wird mit § 22 Abs. 3 SGB II (fr&#252;her § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) begr&#252;ndet. Dieser Paragraph ist aber nicht anzuwenden wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In meiner Beratung von Hartz 4 Empf&#228;ngern taucht immer h&#228;ufiger das Problem auf, dass Leistungsberechtigen die eine Betriebskostenr&#252;ckzahlung erhalten haben diese im drauf folgenden Monat wieder abgezogen wird. Der Abzug wird mit § 22 Abs. 3 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> (fr&#252;her § 22 Abs. 1 Satz 4 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>) begr&#252;ndet.</p>
<p>Dieser Paragraph ist aber nicht anzuwenden wenn das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> vorher dem Leistungsberechtigen nicht die volle <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/miete/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Miete">Miete</a> gezahlt hat sondern nur in H&#246;he der sogenannten Mietobergrenze.</p>
<p>Wenn bei Ihnen ein solcher Abzug auch erfolgt dann lassen Sie sich beraten.</p>
<p><span id="more-1529"></span></p>
<p>Das Bundessozialgericht – B 14 AS 186/10 R – hat k&#252;rzlich entschieden, dass R&#252;ckzahlung von Kosten f&#252;r Haushaltsenergie, die auf Vorauszahlungen aus Zeitr&#228;umen beruht, in denen Hilfebed&#252;rftigkeit bestand, nicht als <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/einkommen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Einkommen">Einkommen</a> ber&#252;cksichtigt werden. Dies beruht auf dem Gedanken, dass Vorauszahlungen die der Leistungsberechtigte aus seiner Regelleistung selbst bezahlt hat schon vorher in seinem Verm&#246;gen gestanden haben und kein zweites Mal zuflie&#223;en k&#246;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&#252;r die Zuordnung zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II kann daher nicht darauf abgestellt werden, dass die geleisteten Abschl&#228;ge, unabh&#228;ngig davon, ob diese (teilweise) aus der Regelleistung gedeckt werden, (miet)vertraglich vereinbart wurden. Ansonsten h&#228;tte es der Klarstellung in § 22 Abs. 3 letzter Satz SGB II nicht bedurft, nach der R&#252;ckzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, au&#223;er Betracht bleiben. Diesbez&#252;gliche R&#252;ckzahlungen sollen die Aufwendung f&#252;r die Unterkunft und Heizung auch dann nicht mindern, wenn die Abschl&#228;ge f&#252;r die Haushaltsenergie mit dem Vermieter als Teil der Miete bzw. mit dem Energielieferanten vereinbart wurden, da die Kosten hierf&#252;r nach § 20 SGB II in der Regelleistung ber&#252;cksichtigt sind.</p>
<p>F&#252;r diese Auslegung des § 22 Abs. 3 letzter Satz SGB II spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die &#252;berzahlten Betriebskostenbetr&#228;ge &#252;berwiegend von den Kommunen aufgebracht worden sind, w&#228;hrend die Betriebskostenr&#252;ckzahlungen bisher als Einkommen im Rahmen der Pr&#252;fung der Hilfebed&#252;rftigkeit ber&#252;cksichtigt wurden und damit gem. § 19 Satz 3 SGB II zun&#228;chst die Leistungen der Agentur f&#252;r Arbeit minderten. Eine entsprechende Bevorteilung der Agentur f&#252;r Arbeit tritt in der vorliegenden Konstellation gerade nicht ein. Das Guthaben ist nicht durch die Leistungen des kommunalen Tr&#228;gers f&#252;r die Kosten der Unterkunft entstanden.</p>
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		<title>Hartz IV Empf&#228;nger haben Anspruch auf &#220;berahme der Kosten f&#252;r die PKV</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Feb 2011 07:33:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 im Verfahren B 4 AS 108/10 R eine wichtige Entscheidung f&#252;r privat versicherte Hartz IV Empf&#228;nger getroffen. Das Bundessozialgericht hat ent­schieden, dass ein als selbst&#228;ndiger Rechtsanwalt t&#228;tiger und privat krankenversicherte Arbeitslosengeld II Empf&#228;nger seit 2009 von dem Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende die &#220;bernahme seiner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 im Verfahren B 4 AS 108/10 R eine wichtige Entscheidung f&#252;r privat versicherte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;nger getroffen. Das Bundessozialgericht hat ent­schieden, dass ein als selbst&#228;ndiger Rechtsanwalt t&#228;tiger und privat krankenversicherte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II Empf&#228;nger seit 2009 von dem Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende die &#220;bernahme seiner Beitr&#228;ge zur privaten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/krankenversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankenversicherung">Krankenversicherung</a> in voller H&#246;he verlangen kann.</p>
<p>Der Hartz IV Empf&#228;nger konnte nicht mehr ‑ wie nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008 ‑ als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> automatisch Mitglied der ge­setzlichen Krankenversicherung werden, sondern musste seine private Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung in H&#246;he von 207,39 Euro aufrecht erhalten. Eine ausdr&#252;ckliche Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> nicht.<span id="more-1447"></span></p>
<p>Insofern besteht eine gesetzesimmanente Regelungsl&#252;cke im Sinne einer planwidrigen Unvoll­st&#228;ndig­keit der gesetzlichen Vorschriften. Den Gesetzesmaterialen zu dem GKV-Wettbewerbs-St&#228;r­kungs­gesetz lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte daf&#252;r entnehmen, dass der Gesetzgeber den privat krankenversi­cherten Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewusst und gewollt einen von ihnen finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wollte. Die schriftlich niedergelegten Motive enthalten Hinweise auf einen &#8220;bezahlbaren Basistarif&#8221; und dies ber&#252;cksichti­gende Regelungen, die sicherstellten, dass &#8220;die Betroffenen finanziell nicht &#252;berfor­dert w&#252;rden&#8221;. Auch der weitere Regelungszusammenhang spricht f&#252;r eine gesetzesimmanente L&#252;cke, weil Beitr&#228;ge f&#252;r freiwillig krankenversicherte Leistungsempf&#228;nger in vollem Umfang und Beitr&#228;ge zur privaten Kran­kenversicherung in Fallgestaltungen ganz &#252;bernommen werden, in denen dadurch der Eintritt einer Hilfebe­d&#252;rftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann.</p>
<p>Schlie&#223;lich w&#228;re das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB II-Leistungsempf&#228;nger betroffen, wenn die von ihnen geschuldeten Beitr&#228;ge zur privaten Krankenversi­cherung nicht vom Tr&#228;ger der Grundsicherung &#252;bernommen w&#252;rden. Die planwidrige Regelungsl&#252;cke bei der Tragung von Beitr&#228;gen zur privaten Krankenversicherung ist ‑ hinsichtlich der offenen Bei­tragsanteile ‑ daher durch eine analoge Anwendung der Regelung f&#252;r freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schlie&#223;en. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur &#220;bernahme der Beitr&#228;ge in voller H&#246;he.</p>
<p>Az.:  B 4 AS 108/10 R -                          L.  ./.  <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> im Regionalverband Saarbr&#252;cken</p>
<p>Rechtsgrundlage</p>
<p>§ 26   SGB II &#8211; Zuschuss zu Versicherungsbeitr&#228;gen</p>
<p>…</p>
<p>(2) F&#252;r Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die f&#252;r den Fall der Krankheit</p>
<p>1.bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,</p>
<p>2.freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird f&#252;r die Dauer des Leistungs­bezugs der Beitrag &#252;bernommen; f&#252;r Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versiche­rung hilfebed&#252;rftig w&#252;rden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang &#252;bernommen.</p>
<p>Der Beitrag wird ferner f&#252;r Personen im notwendigen Umfang &#252;bernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbei­trag hilfebed&#252;rftig w&#252;rden.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung 3/11 des Bundessozialgerichts</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ein Darlehen von Verwandten an Hartz IV  Empf&#228;nger ist kein Einkommen</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 16:34:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensanrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juni 2010 im Verfahren B 14 AS 46/09 R ent­schieden, dass eine Zuwendung von dritter Seite dann, wenn es sich um ein Darlehen handelt, nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bedarfsmindernd zu ber&#252;cksichtigen ist. Das Bundessozialgericht hat damit eine abschlie&#223;ende Entscheidung zu Verwandtendarlehn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juni 2010 im Verfahren   B 14 AS 46/09 R ent­schieden, dass eine Zuwendung von dritter Seite   dann, wenn es sich um ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a> handelt, nicht als <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/einkommen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Einkommen">Einkommen</a> im Sinne   des § 11 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> bedarfsmindernd zu ber&#252;cksichtigen ist. Das Bundessozialgericht hat damit eine abschlie&#223;ende Entscheidung zu Verwandtendarlehn getroffen. Das Thema war zuvor von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden. Entscheidender Punkt ist ob eine R&#252;ckzahlungsvereinbarung getroffen wurde.<span id="more-1403"></span></p>
<p>Die 1983 geborene, alleinstehende Kl&#228;gerin erhielt seit M&#228;rz 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; seit dem 15.3.2007 ist sie in Vollzeit besch&#228;ftigt und seither nicht mehr hilfebed&#252;rftig nach dem SGB II. Im Februar 2007 stellte die Beklagte fest, dass dem Konto der Kl&#228;gerin am 19.12.2006 ein Betrag in H&#246;he von 1.500 Euro gutgeschrieben worden war. Die Beklagte hob daraufhin, nach Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin, den Bewilligungsbescheid f&#252;r den Zeitraum vom 1.12.2006 bis 28.2.2007 teilweise in H&#246;he von 1.410 Euro nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X auf. Der auf dem Girokonto eingegangene Betrag von 1.500 Euro sei ab dem Zuflussmonat als sonstiges Einkommen nach § 11 SGB II zu ber&#252;cksichtigen und anteilig in H&#246;he von monatlich 470 Euro auf den restlichen Bewilligungsabschnitt zu verteilen, wobei der Kl&#228;gerin unter Ber&#252;cksichtigung der pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse die M&#246;glichkeit einer Ratenzahlung einger&#228;umt werde.</p>
<p>Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Kl&#228;gerin geltend, der Betrag von 1.500 Euro sei ihr von ihrem Onkel ausdr&#252;cklich nur als Darlehen gew&#228;hrt worden, um Ausgaben zu t&#228;tigen, die sie nicht aus dem Regelsatz habe bestreiten k&#246;nnen. Sie habe sich gegen&#252;ber ihrem Onkel zur R&#252;ckzahlung der Darlehenssumme verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei sie am 17.7.2007 durch &#220;berweisung des Betrages in voller H&#246;he nachgekommen. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Kl&#228;gerin hin hat das LSG das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die von ihrem Onkel &#252;berwiesene Summe sei nicht als einmalige Einnahme bedarfsmindernd zu ber&#252;cksichtigen gewesen, da es sich zur &#220;berzeugung des Senats nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen gehandelt habe; dies sei nicht als Einkommen iS des § 11 SGB II anzusehen.</p>
<p>Mit ihrer Revision r&#252;gt die Beklagte eine Verletzung von § 11 SGB II. Zwar k&#246;nne ein Darlehen, das mit einer R&#252;ckzahlungsverpflichtung verbunden sei, unter Umst&#228;nden nicht als Einkommen angesehen werden. Dies komme jedoch nur dann in Betracht, wenn die Darlehenssumme noch im laufenden Bewilligungsabschnitt zur&#252;ckzuzahlen sei und die Darlehensvereinbarungen zudem dem entspr&#228;chen, was unter nicht Verwandten &#252;blich sei.</p>
<p>Nach Auffassung des 14. Senats des Bundessozialgerichts war der beklagte Grundsicherungstr&#228;ger nicht berechtigt, den Bescheid &#252;ber die Bewilligung von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II f&#252;r den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 teilweise wegen einer vermeintlich zwischenzeitlich einge­tretenen Ver&#228;nderung der Verh&#228;ltnisse aufzu­heben, weil nach Erlass des Bescheides Ein­kommen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Alg II-Anspruchs gef&#252;hrt habe. Bei der Zuwendung durch den Onkel der Kl&#228;gerin handelte es sich nach den Feststellungen des Landessozi­algerichts um ein r&#252;ckzahlungspflichtiges Darlehen. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung des Landessozialgerichts, die nicht mit Revisionsr&#252;gen angegriffen worden ist, gebunden. Die der Kl&#228;gerin zugeflossene Darlehenssumme durfte daher bei der Feststellung der Bed&#252;rftigkeit nicht als Einkommen ber&#252;cksichtigt werden. Ein Darlehen bleibt nicht nur dann unber&#252;cksichtigt, wenn ein Dritter nur deshalb ‑ anstelle des Grundsicherungstr&#228;gers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlan­gens ‑ vorl&#228;ufig &#8220;eingesprungen&#8221; ist, weil der Grundsicherungstr&#228;ger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. <strong>Ma&#223;geblich ist vielmehr, ob es sich nach Auswertung aller in Betracht kommen­den Umst&#228;nde des Einzelfalls um ein r&#252;ckzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne R&#252;ckzahlungsverpflichtung handelt.</strong></p>
<p>Az.:  B 14 AS 46/09 R</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>SG Dortmund &#8211; S 10 (27) AS 255/07 -<br />
LSG Nordrhein-Westfalen &#8211; L  7 AS 62/08 -</p>
<p>Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts Nr. 23/10</p>
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		<title>Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug in ein anderes Bundesland im Hartz IV Bezug</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 10:48:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Miete]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterkunftskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozilagericht &#8211; B 4 AS 60/09 R &#8211; hat entschieden, dass es keine Begrenzung der Unterkunftskosten beim Umzug in ein anderes Bundesland gibt. Es f&#252;hrt aus, dass der Vergleichsma&#223;stab lediglich der &#8220;kommunale Bereich&#8221; sei. Das Bundessozialgericht hat auch das Grundrecht auf Freiz&#252;gigkeit zur Begr&#252;ndung mit herangezogen. Das l&#228;&#223;t auch f&#252;r Umz&#252;ge die innerhalb eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozilagericht &#8211; B 4 AS 60/09 R &#8211; hat entschieden, dass es keine Begrenzung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unterkunftskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterkunftskosten">Unterkunftskosten</a> beim <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> in ein anderes Bundesland gibt. Es f&#252;hrt aus, dass der Vergleichsma&#223;stab lediglich der &#8220;kommunale Bereich&#8221; sei. Das Bundessozialgericht hat auch das Grundrecht auf Freiz&#252;gigkeit zur Begr&#252;ndung mit herangezogen.</p>
<p>Das l&#228;&#223;t auch f&#252;r Umz&#252;ge die innerhalb eines Bundeslandes stattgefunden haben bzw. geplant sind hoffen.</p>
<p><span id="more-1399"></span>Der 1953 geborene Kl&#228;ger bezieht Leistungen nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>. Nach einem Umzug von Bayern nach Berlin gew&#228;hrte ihm der Beklagte in Berlin unter Berufung auf § 22 Abs 1 Satz 2 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> lediglich Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in H&#246;he der in Bayern vom Kl&#228;ger gezahlten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/miete/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Miete">Miete</a> von rund 193 Euro warm, weil der Umzug des Kl&#228;gers weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, noch aus sozialen Gr&#252;nden erforderlich gewesen sei. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat das zusprechende Urteil des Sozialgerichts Berlin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, der Beklagte habe den Umzug des Kl&#228;gers von Bayern nach Berlin zutreffend nicht als erforderlich im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 2 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> bewertet. In der Folge seien auch nur die Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in dem Umfang zu &#252;bernehmen, wie sie in angemessenem Umfang am bisherigen Wohnort gew&#228;hrt worden seien.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und den Beklagten ver­urteilt, die angemessenen tats&#228;chlichen Aufwendungen des Kl&#228;gers f&#252;r Unterkunft und Heizung in Berlin zu &#252;bernehmen. § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II findet bei Umz&#252;gen, die &#252;ber die Grenzen des Vergleichsraums im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=ps&amp;Datum=2010&amp;nr=10999&amp;linked=urt" target="_blank">Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R</a>) hinausgehen, keine Anwendung. Dies entspricht insbesondere der systematischen Stellung der Vorschrift, denn die H&#246;he der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der abstrakten Angemessenheitspr&#252;fung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II wird ebenfalls im Vergleichsraum, also im &#8220;kommunalen Bereich&#8221; ermittelt. Zudem besteht auch die Obliegenheit zur Kostensenkung bei unangemessen hohen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II nur innerhalb dieses Vergleichsraums. Schlie&#223;lich ist die Reduktion des Anwendungsbereichs verfassungsrechtlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit der durch Art 11 des Grundgesetzes gew&#228;hrleisteten Freiz&#252;gigkeit geboten.</p>
<p>Hinweise zur Rechtslage:</p>
<p>§ 22 Abs 1 S&#228;tze 1 und 2 SGB II in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung lauten:</p>
<p>Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung werden in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.</p>
<p>Erh&#246;hen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in H&#246;he der bis dahin zu tragenden Aufwen­dungen erbracht.</p>
<p>Quelle: Medieninformation Nr. 19/10 des BSG</p>
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		<title>Chance f&#252;r befristet eingestellte ARGE Mitarbeiter</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 09:30:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauhaltsplan]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Zwecksetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. M&#228;rz 2010 &#8211; 7 AZR 843/08 entschieden, das ein gro&#223;er Teil der Befristungen in Arbeitsvertr&#228;gen von ARGE Mitarbeitern unwirksam sind. Die Bundesagentur durfte die Befristung lediglich auf den Hauhaltsplan sein nicht zul&#228;ssig. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. M&#228;rz 2010 &#8211; 7 AZR 843/08 entschieden, das ein gro&#223;er Teil der Befristungen in Arbeitsvertr&#228;gen von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> Mitarbeitern unwirksam sind. Die Bundesagentur durfte die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> lediglich auf den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hauhaltsplan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hauhaltsplan">Hauhaltsplan</a> sein nicht zul&#228;ssig.<span id="more-1353"></span></p>
<p>Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln verg&#252;tet wird, die haushaltsrechtlich f&#252;r eine befristete Besch&#228;ftigung bestimmt sind, und er entsprechend besch&#228;ftigt wird. Hierzu m&#252;ssen im Haushaltsplan Mittel mit einer nachvollziehbaren <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zwecksetzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zwecksetzung">Zwecksetzung</a> f&#252;r eine Aufgabe von vor&#252;bergehender Dauer ausgewiesen sein. Die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zwecksetzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zwecksetzung">Zwecksetzung</a> muss schon aus Gr&#252;nden des Europ&#228;ischen Gemeinschaftsrechts so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle erm&#246;glicht, ob die befristete Besch&#228;ftigung der Deckung eines vor&#252;bergehenden Bedarfs dient. Diesen Anforderungen gen&#252;gt eine Bestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur f&#252;r Arbeit f&#252;r das Jahr 2005, nach der „f&#252;r Aufgaben nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>“ bundesweit 5000 Erm&#228;chtigungen f&#252;r Kr&#228;fte mit befristetem Arbeitsvertrag f&#252;r die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind, nicht. Sie erm&#246;glicht keine Pr&#252;fung, ob die Besch&#228;ftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit Aufgaben von vor&#252;bergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein st&#228;ndiger Bedarf abgedeckt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dem Haushaltsplan pauschal formulierte Erwartung, dass der Bedarf f&#252;r Aufgaben nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> infolge der Arbeitsmarktentwicklung zur&#252;ckgehen werde, und den nicht n&#228;her begr&#252;ndeten Hinweis, dass die Bundesagentur personelle Entlastungsm&#246;glichkeiten im SGB III-Bereich dazu nutzen werde, vorhandenes Dauerpersonal zus&#228;tzlich f&#252;r die Aufgabenerledigung nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> einzusetzen.</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher &#8211; anders als das Landesarbeitsgericht &#8211; der Klage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die sich gegen die am 26. Oktober 2005 zum 31. Dezember 2007 vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverh&#228;ltnisses mit der Bundesagentur f&#252;r Arbeit richtete. Die Bundesagentur f&#252;r Arbeit hatte die Befristung ausschlie&#223;lich darauf gest&#252;tzt, die Kl&#228;gerin geh&#246;re zu den Mitarbeitern, f&#252;r deren befristete Besch&#228;ftigung mit Aufgaben nach dem SGB II im Haushaltsplan 2005 Mittel ausgewiesen seien. Da die Zweckbestimmung in dem Haushaltsplan nicht hinreichend konkret ist, musste der Senat erneut nicht entscheiden, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungsk&#246;rperschaft &#252;berhaupt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dieser Sachgrund ein f&#246;rmliches Haushaltsgesetz voraussetzt.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. M&#228;rz 2010 &#8211; 7 AZR 843/08 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2008</p>
<p>- 21 Sa 961/08 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/10des Bundesarbeitsgerichts</p>
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