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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Sozialhilfe</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Beitr&#228;ge zur privaten Krankenversicherung durch Grundsicherungsamt</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Aug 2011 15:30:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Basistarif]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[SGB XII]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LSG M&#252;nchen &#8211; L 8 SO 26/11   hat am 19.07.2011 entschieden, dass der Tr&#228;ger der Grundsicherung  auch dann Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung zu &#252;bernehmen hat, wenn der Sozialhilfeempf&#228;nger einen anderen Tarif als &#8220;Basistarif&#8221; gew&#228;hlt hat. Ein Tarifwechsel in den Basistarif k&#246;nne – trotz der rechtlichen M&#246;glichkeit – nach den Vorschriften des SGB XII [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LSG M&#252;nchen &#8211; L 8 SO 26/11   hat am 19.07.2011 entschieden, dass der Tr&#228;ger der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/grundsicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundsicherung">Grundsicherung</a>  auch dann Aufwendungen zur privaten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/krankenversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankenversicherung">Krankenversicherung</a> zu &#252;bernehmen hat, wenn der Sozialhilfeempf&#228;nger einen anderen Tarif als &#8220;<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/basistarif/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Basistarif">Basistarif</a>&#8221; gew&#228;hlt hat. Ein Tarifwechsel in den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/basistarif/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Basistarif">Basistarif</a> k&#246;nne – trotz der rechtlichen  M&#246;glichkeit – nach den Vorschriften des <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-xii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB XII">SGB XII</a> jedoch nicht verlangt  werden. Es bliebe aber dabei, dass nur die angemessenen Kosten &#252;bernommen werden. Das bedeute in den meisten F&#228;llen, dass lediglich die Kosten in H&#246;he des halben Basistarifs &#252;bernommen werden m&#252;ssen.<span id="more-1492"></span></p>
<p>Aus den Entscheidungsgr&#252;nden (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Die mit monatlichen Beitr&#228;gen von zirka 850 EUR versicherte Kl&#228;gerin hat zwar einen Anspruch auf &#220;bernahme von Krankenversicherungsbeitr&#228;gen, aber nur im Umfang der H&#228;lfte (264 EUR) des so genannten Basistarifs. Keine Rolle spielt hier die Entscheidung des BSG vom 18.01.2011 in der Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende, die Beitr&#228;ge unterhalb des halben Basistarifes nur in H&#246;he der nach dem SGB II erbrachten Aufwendungen (131,34 EUR) betrifft (so genannte Deckungsl&#252;cke, die eher als eine &#8220;Zahlungsanweisung&#8221; im Verh&#228;ltnis zwischen Sozialleistungstr&#228;ger und Krankenversicherungsunternehmen anzusehen ist). (&#8230;)</p>
<p>Die Aufwendungen f&#252;r die Erf&#252;llung der Pflichten aus der Krankenversicherung der Kl&#228;gerin werden nur &#252;bernommen, soweit sie im Sinne von § 32 Abs. 5 S. 1 SGB XII angemessen sind.</p>
<p>Der Begriff der Angemessenheit ist in § 32 SGB XII mit wirtschaftlichen &#220;berlegungen verkn&#252;pft, n&#228;mlich auf tats&#228;chliche Aufwendungen und gleichzeitig bezogen auf die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII. Gerade in § 19 SGB XII kommt eine Begrenzung des Sozialhilfeanspruchs aus wirtschaftlichen &#220;berlegungen zum Ausdruck mit dem Begriff des &#8220;notwendigen Lebensunterhaltes&#8221;, welcher in § 27 SGB XII nochmals beschrieben ist. Dort ist bei den pers&#246;nlichen Bed&#252;rfnissen des t&#228;glichen Lebens der unbestimmte Rechtsbegriff des vertretbaren Umfanges genannt. Damit kommt zum Ausdruck, dass auf das allgemeine Leistungsniveau der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sozialhilfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialhilfe">Sozialhilfe</a> abzustellen ist. Eine das Sozialhilfeniveau &#252;bersteigende Hilfe kann nur beansprucht werden, wenn anders die Notlage nicht behebbar ist. (&#8230;)</p>
<p>Leistungen im so genannten Basistarif der substitutiven Krankenversicherung entsprechen dem Versorgungsniveau der Krankenbehandlung nach dem SGB V. Nach § 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtgesetz (VAG) haben Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und H&#246;he den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des F&#252;nften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Diese aufsichtsrechtlichen Vorgaben sind vertragsrechtlich in § 193 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) normiert. (&#8230;)</p>
<p>Die Beklagte kann bei der Erf&#252;llung des der Kl&#228;gerin aus § 32 Abs. 5 SGB XII zustehen <strong>Anspruchs die Leistung nicht wegen Zweckverfehlung verweigern</strong>. Der Leistungstr&#228;ger kann nicht einen Wechsel in den Basistarif dadurch erzwingen, dass er f&#252;r den Aufwand eines anderen (Normal)Tarifs nichts erstattet.</p>
<p><strong>Eine derartige Vorgehensweise zur Erzwingung eines Wechsels in den Basistarif l&#228;sst das SGB XII nicht zu</strong>. &#8220;Weder aus § 26 SGB II noch aus dem VVG bzw. VAG besteht eine Verpflichtung einen bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag in eine private Basisversicherung umzuwandeln. <strong>Aus dem allgemein anerkannten Selbsthilfegrundsatz nach § 2 SGB II l&#228;sst sich eine solche Verpflichtung nicht entnehmen&#8221;</strong>. Aus der Systematik des Zw&#246;lften Buch des Sozialgesetzbuchs und vermeintlich &#252;bergeordneten Grunds&#228;tzen des Sozialhilferechts entnimmt das Bundessozialgericht (vgl. etwa Urteil vom 29.09.2009 &#8211; B 8 SO 23/08 R) zu Recht keine Ausschlussnormen. So handelt es sich insbesondere bei § 2 Abs. 1 SGB XII unter R&#252;ckgriff auf den Grundsatz der Selbsthilfe (&#8220;allgemeine Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1, 1. Alt SGB XII&#8221;) nicht um eine von den &#252;brigen Regelungen des SGB XII isolierte Norm mit einer Ausschlusswirkung ohne R&#252;ckgriff auf andere Normen des SGB XII. Verhaltens&#228;nderungen k&#246;nnen mit Mitteln des Sozialhilferechts nicht erzwungen werden. Es k&#246;nnen lediglich Obliegenheitsverletzungen in eng begrenzten Ausnahmef&#228;llen sanktioniert werden. So kann der Leistungstr&#228;ger nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII die Leistung bis auf das zum Lebensunterhalt Unerl&#228;ssliche einschr&#228;nken, wenn Leistungsberechtigten trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen. Eine denkbare Einschr&#228;nkung w&#228;re hier allenfalls die Reduzierung der Leistung auf den halben Basistarif nach Durchf&#252;hrung der gezielten notwendigen Belehrung mit der entsprechenden Folgenbelehrung.</p>
<p>Der H&#246;he nach richtet sich der Anspruch der Kl&#228;gerin an § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG aus. Bei ihr besteht &#8211; wie oben ausgef&#252;hrt &#8211; unabh&#228;ngig von der H&#246;he des zu zahlenden Beitrags Hilfebed&#252;rftigkeit nach dem Zw&#246;lften Buch Sozialgesetzbuch. Demnach gilt § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG. Damit w&#252;rde ihr die M&#246;glichkeit einer Reduzierung des Basistarifs einger&#228;umt. Nachdem sie diese Versicherungssumme nicht gew&#228;hlt hat, ist ihr Beitrag aus dem h&#246;chstm&#246;glichen Basistarifs zu errechnen. Nach § 12 Abs. 1c Satz 1 VAG darf der Beitrag f&#252;r den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen den H&#246;chstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht &#252;bersteigen. Dieser H&#246;chstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung; der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der vom Bundesministerium f&#252;r Gesundheit gem&#228;&#223; § 242a Abs. 2 des F&#252;nften Buches Sozialgesetzbuch jeweils bekannt gegebenen H&#246;he ist hinzuzurechnen (S. 2 der genannten Vorschrift). F&#252;r das Jahr 2009 ergibt sich bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,9 % und einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 3675 EUR im Monat ein Basistarifs von 529,20 EUR. Die &#220;bernahme des Selbstbehalts ist nicht angemessen, da er bei der Kl&#228;gerin zu keinerlei Vorteilen f&#252;hrt. Denn die M&#246;glichkeit der Beitragsreduzierung betrifft nicht den Selbstbehalt. (&#8230;)</p>
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		<title>Hessisches LSG: Keine Tilgung von Darlehen f&#252;r Mietkaution durch K&#252;rzung von Sozialleistungen</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Mar 2008 10:52:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[aufschiebende Wirkung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2008 &#8211; L 9 SO 121/07 ER festgestellt, dass Grundsicherungstr&#228;ger (ARGE, Jobcenter oder Sozialamt) sich gew&#228;hrte Darlehen f&#252;r Mietkaution und Umzugskosten nicht &#252;ber die K&#252;rzung der laufenden Sozialhilfe von Arbeitslosen zur&#252;ckholen d&#252;rfen. Leits&#228;tze: 1. Bei der Aufrechnung handelt es sich um die Aus&#252;bung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts durch &#246;ffentlich-rechtliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2008 &#8211; L 9 SO 121/07 ER festgestellt, dass Grundsicherungstr&#228;ger (ARGE, Jobcenter oder Sozialamt)  sich gew&#228;hrte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a> f&#252;r <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietkaution/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietkaution">Mietkaution</a> und <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzugskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzugskosten">Umzugskosten</a> nicht &#252;ber die K&#252;rzung der laufenden <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sozialhilfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialhilfe">Sozialhilfe</a> von Arbeitslosen zur&#252;ckholen d&#252;rfen.<span id="more-157"></span></p>
<p><strong>Leits&#228;tze</strong>:<br />
1. Bei der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> handelt es sich um die Aus&#252;bung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts durch &#246;ffentlich-rechtliche Willenserkl&#228;rung. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> richtet sich daher regelm&#228;&#223;ig nach § 86b Abs. 2 SGG. Offen bleibt, ob die Beh&#246;rde befugt ist, die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> auch durch Verwaltungsakt zu regeln.</p>
<p>2. <strong>Die Einbehaltung monatlicher Darlehensr&#252;ckzahlungsraten f&#252;r eine Mietkaution und Umzugskosten kann weder auf §§ 29, 37 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-xii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB XII">SGB XII</a> noch auf § 26 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-xii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB XII">SGB XII</a> gest&#252;tzt werden. §§ 51, 54 SGB I erm&#246;glichen eine Aufrechnung nur, soweit die Anspr&#252;che des Leistungsbrechtigten pf&#228;ndbar sind. Das ist bei Anspr&#252;chen auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-xii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB XII">SGB XII</a> nicht der Fall</strong>.</p>
<p>3. <strong>Der Beh&#246;rde ist es insoweit wegen des Grundsatzes von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/treu-und-glauben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Treu und Glauben">Treu und Glauben</a> verwehrt, sich auf Tilgungsvereinbarungen in Darlehensvertr&#228;gen zu berufen</strong>.</p>
<p><strong>Tipp:</strong></p>
<blockquote><p>Wenn Sie gerade umgezogen sind und Mietkaution sowie Umzugskosten nur als Darlehen gew&#228;hrt wurden so kann sich der Widerspruch gegen den Bescheid lohnen. Das Hessische LSG hat zudem beschlossen, dass ein  Widerruf der Darlehensvereinbarung durch den Leistungsempf&#228;nger f&#252;r die Zukunft m&#246;glich ist. Lassen Sie sich von einem im Sozialrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten.</p></blockquote>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/grundsicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundsicherung">Grundsicherung</a> im Alter und bei Erwerbsminderung) nach dem Sozialgesetzbuch Zw&#246;lftes Buch (SGB XII) von dem Antragsgegner. Er wendet sich gegen die Einbehaltung in H&#246;he von derzeit noch 34,70 EUR monatlich aufgrund ihm gew&#228;hrter Darlehen f&#252;r Umzugskosten und Mietkaution.</p>
<p>Zum 1. November 2006 bezog der Antragsteller die Wohnung A-Stra&#223;e in A-Stadt. Nach dem am 18. Oktober 2006 geschlossenen Mietvertrag betr&#228;gt die Miete einschlie&#223;lich Betriebskosten f&#252;r die 38,52 m² gro&#223;e Wohnung 270 EUR monatlich. Im Zusammenhang mit dem Umzug bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Darlehensvertr&#228;gen vom 23. Oktober 2006 und vom 4. Dezember 2006 Darlehen nach § 37 SGB XII in H&#246;he von 538 EUR und von 371,20 EUR zur Zahlung der Mietkaution und der Umzugskosten. Nach den Vertr&#228;gen verpflichtet sich der Antragsteller zur R&#252;ckzahlung der Darlehen in H&#246;he von jeweils 20 EUR monatlich ab 1. November 2006 bzw. ab 1. Januar 2007, die unmittelbar von den Leistungen nach dem SGB XII einbehalten werden. Der Antragsgegner behielt von den dem Antragsteller bewilligten Leistungen mit &#196;nderungsbescheid vom 2. November 2006 20 EUR ab November 2006 und mit weiterem &#196;nderungsbescheid vom 15. Dezember 2006 40 EUR ab Januar 2007 ein. (&#8230;)<br />
<strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Die von dem Antragsgegner erkl&#228;rte Aufrechnung in H&#246;he von zuletzt noch 34,70 EUR monatlich ist unwirksam, so dass der Anspruch des Antragstellers auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII in dieser H&#246;he nicht erloschen ist.</p>
<p>Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung beurteilen sich nach § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der den Grundgedanken der zivilrechtlichen Regelungen der §§ 387 ff. BGB in das Sozialrecht &#252;bertr&#228;gt. Soweit das SGB XII eine Sonderregelung zur Aufrechnung enth&#228;lt, findet, sofern einschl&#228;gig, diese vorrangig Anwendung. Auf eine solche Sonderregelung kann sich der Antragsgegner im vorliegenden Fall aber nicht berufen.</p>
<p>Der Antragsgegner kann die Einbehaltung monatlicher Darlehensr&#252;ckzahlungsraten nicht auf § 29 i.V.m. § 37 SGB XII st&#252;tzen. § 37 Abs. 1 SGB XII erm&#246;glicht es dem Hilfetr&#228;ger in F&#228;llen, in denen ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umst&#228;nden unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts auf keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag hierf&#252;r notwendige Leistungen als Darlehen zu erbringen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII kann bei Empf&#228;ngern von Hilfe zum Lebensunterhalt die R&#252;ckzahlung des Darlehens in monatlichen Teilbetr&#228;gen in H&#246;he von bis zu 5 vom Hundert des Eckregelsatzes von der Leistung einbehalten werden. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob es sich bei dieser Anrechnungsregelung rechtstechnisch um eine Aufrechnung handelt. Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht gegeben, da die dem Antragsteller gew&#228;hrten Darlehen f&#252;r Umzugskosten und Mietkaution keine Darlehen im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB XII sind, mit dem ein von der Regelleistung umfasster unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt wird. Vielmehr geh&#246;ren Mietkautionen und Umzugskosten zu den in § 29 SGB XII geregelten Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung; dies ergibt sich schon aus der ausdr&#252;cklichen Erw&#228;hnung dieser Aufwendungen in der Aufz&#228;hlung des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls der durch eine Mietkaution und Umzugskosten entstehende Bedarf nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern es sich um besondere Aufwendungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs handelt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach den Darlehensvertr&#228;gen die Umzugskosten- bzw. Mietkautionsdarlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII gew&#228;hrt werden. Denn die in den Vertr&#228;gen angegebene Rechtsgrundlage &#228;ndert nichts an der materiell-rechtlichen Einordnung der hier in Rede stehenden Hilfeleistungen. Damit ist f&#252;r die Frage der Zul&#228;ssigkeit der Aufrechnung zun&#228;chst auf § 29 SGB XII abzustellen. Diese Vorschrift enth&#228;lt weder eine § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vergleichbare Regelung noch eine Verweisung auf § 37 SGB XII, so dass die Einbehaltungen auch nicht auf eine Verkn&#252;pfung der Regelungen in § 29 SGB XII einerseits und § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII andererseits gest&#252;tzt werden k&#246;nnen. Schlie&#223;lich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber eine Aufrechnung durch monatliche <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tilgung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tilgung">Tilgung</a> nach Gew&#228;hrung eines Darlehns nur in den F&#228;llen normiert hat, in denen regelm&#228;&#223;ig ein pflichtwidriges Handeln des Hilfeempf&#228;ngers zugrunde liegt (§ 26 Abs. 2 SGB XII: Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, Anspr&#252;che auf Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens bzw. wegen zu Unrecht erbrachte Leistungen; § 26 Abs. 3 SGB XII: Leistungen f&#252;r einen Bedarf, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war; § 37 SGB XII: Unterlassung der Bildung von R&#252;cklagen). Das trifft aber nicht auf diejenigen zu, die Umzugskosten aufzuwenden haben und sich dem &#252;blichen Verlangen von Vermietern auf Stellung einer Mietkaution ausgesetzt sehen.</p>
<p>Auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 und 3 SGB XII sind im vorliegenden Falle nicht erf&#252;llt. Denn der von dem Antragsgegner geltend gemachte Anspruch auf Darlehensr&#252;ckzahlung betrifft weder die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig unrichtige oder unvollst&#228;ndige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, noch Anspr&#252;che auf Kostenersatz nach den §§ 103 (wegen schuldhaften Verhaltens) und 104 SGB XII (wegen zu Unrecht erbrachte Leistungen) noch den Fall, dass Leistungen f&#252;r einen Bedarf &#252;bernommen wurden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.</p>
<p>Die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Aufrechnung beurteilt sich daher nach der allgemeinen Vorschrift des § 51 Abs. 1 SGB I. Danach kann der zust&#228;ndige Leistungstr&#228;ger gegen Anspr&#252;che auf Geldleistungen mit Anspr&#252;chen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Anspr&#252;che auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pf&#228;ndbar sind. Der im vorliegenden Fall einschl&#228;gige § 54 Abs. 4 SGB I bestimmt, dass Anspr&#252;che auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepf&#228;ndet werden k&#246;nnen. Dabei ist selbst beim Bestehen einer Aufrechnungslage der f&#252;r ein Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff. ZPO geltende Pf&#228;ndungsschutz zu beachten. Nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen unpf&#228;ndbar, wenn es in dem Zeitraum, f&#252;r den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR monatlich betr&#228;gt. Da die Grundsicherungsleistungen des Antragstellers diese H&#246;he offensichtlich nicht erreichen, ist sein gesamter Leistungsanspruch unpf&#228;ndbar, so dass eine Aufrechnung nicht m&#246;glich ist.</p>
<p><strong>Daraus folgt, dass die in den Darlehensvertr&#228;gen vom 23. Oktober 2006 und vom 4. Dezember 2006 enthaltenen Tilgungsvereinbarungen rechtswidrig sind</strong>. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarungen nach § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig sind. Dem Antragsgegner ist es jedenfalls in Anwendung des in § 242 BGB geregelten und &#252;ber § 61 Satz 2 SGB X anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Tilgungsvereinbarungen als Rechtsgrundlage f&#252;r die Aufrechnung zu berufen, denn der Antragsgegner hat die Aufnahme der rechtswidrigen R&#252;ckzahlungsvereinbarung in die Darlehensvertr&#228;ge veranlasst. Es w&#252;rde eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung darstellen, wenn er sich nun darauf berufen k&#246;nnte.</p>
<p>Gleiches gilt, wenn man in den Darlehensvertr&#228;gen einen (Teil-) Verzicht auf Sozialleistungen im Sinne des § 46 Abs. 1 SGB I sehen w&#252;rde. <strong>Soweit auf existenzsichernde Leistungen &#252;berhaupt verzichtet werden kann, st&#252;nde auch einer Berufung des Antragsgegners auf einen Verzicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Im &#220;brigen k&#246;nnen eventuelle Verzichtserkl&#228;rungen mit Wirkung f&#252;r die Zukunft widerrufen werden</strong>. Ein derartiger Widerruf ist hier mit Schreiben des Bevollm&#228;chtigten vom 10. Juli 2007 erfolgt. (&#8230;)</p>
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		<title>Beratungshilfe: Wer hat Anspruch, f&#252;r welche F&#228;lle, wo und wie kann man Sie beantragen</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Feb 2008 11:09:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Beratungshilfe ist das Gegenst&#252;ck zur Prozesskostenhilfe im au&#223;ergerichtlichen Bereich. Sie ist eine staatliche Sozialleistung f&#252;r Menschen mit einem rechtlichen Problem, die die Kosten f&#252;r die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen k&#246;nnen. Der Anwalt darf eine Pauschalverg&#252;tung in H&#246;he von 10,00 Euro nehmen. Anspruchsberechtigte: Anspruchsberechtigt ist der nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/beratungshilfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beratungshilfe">Beratungshilfe</a> ist das Gegenst&#252;ck zur Prozesskostenhilfe im au&#223;ergerichtlichen Bereich. Sie ist eine staatliche Sozialleistung f&#252;r Menschen mit einem rechtlichen Problem, die die Kosten f&#252;r die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen k&#246;nnen. Der Anwalt darf eine Pauschalverg&#252;tung in H&#246;he von 10,00 Euro nehmen.</p>
<p><span id="more-139"></span></p>
<p><strong>Anspruchsberechtigte</strong>:</p>
<p>Anspruchsberechtigt ist der nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten bekommen w&#252;rde. Das sind Personen, deren einzusetzendes Monatseinkommen € 15 nicht &#252;bersteigt. Das Monatseinkommen berechnet sich aus dem <strong>Bruttoeinkommen des Antragstellers</strong>. Es werden jedoch Steuern, Beitr&#228;ge zur Sozialversicherung und weiteren angemessenen Versicherungen sowie Werbungskosten, angemessenen Unterkunftskosten und gegebenenfalls weiteren besonderen Belastungen (Kredit usw.) in <strong>Abzug </strong>gebracht. Zudem gibt es <strong>Freibetr&#228;ge </strong>f&#252;r die im Haushalt des Antragstellers lebenden.</p>
<p>Beratungshilfe ist <strong>unabh&#228;ngig von der Staatsb&#252;rgerschaft</strong>.</p>
<p>Personen, die Anspruch auf <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sozialhilfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialhilfe">Sozialhilfe</a>, <strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II</strong> oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, erf&#252;llen grunds&#228;tzlich die Voraussetzungen zum Bezug von Beratungshilfe. Der Nachweis des geringen Einkommens kann hier meist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides gef&#252;hrt werden.</p>
<p><strong>F&#252;r welche „F&#228;lle&#8221; gilbt es Beratungshilfe</strong>:</p>
<p>Beratungshilfe deckt die Kosten f&#252;r die Beratung und die au&#223;ergerichtliche Vertretung des Mandanten auf folgenden Gebieten:</p>
<ul>
<li><strong>Arbeitsrecht</strong></li>
<li> &#252;briges Zivilrecht</li>
<li> Verwaltungsrecht</li>
<li><strong> Sozialrecht </strong>- Bsp.: Hartz IV<strong><br />
</strong></li>
</ul>
<p><strong>Einschr&#228;nkungen</strong> gibt es im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. In diesen Gebieten findet lediglich eine m&#252;ndliche Beratung statt. Auf dem Gebiet des Steuerrechts gibt es gar keine Beratungshilfe.</p>
<p><strong>Wie bekommt man Beratungshilfe</strong>:<br />
Den <strong>Berechtigungsschein</strong>, der Sie zur Beratungshilfe berechtigt, erhalten Sie in der Antragsstelle des f&#252;r Sie zust&#228;ndigen Amtsgerichts (erster Wohnsitz).</p>
<p>Hier sind die Adressen der Amtsgerichte in der Umgebung:</p>
<ul>
<li>F&#252;r Kiel: <a href="http://www.schleswig-holstein.de/AGKIEL/DE/AGKIEL__node.html" target="_blank">Amtsgericht Kiel</a>, Deliusstra&#223;e 22, 24114 Kiel  &#8211;  <a href="http://www.schleswig-holstein.de/AGKIEL/DE/Service/A__Z/B/Beratungshilfe.html" target="_blank">&#214;ffnungszeiten</a></li>
<li>F&#252;r Pl&#246;n: <a href="http://www.schleswig-holstein.de/LGKIEL/DE/Landgerichtsbezirk/Amtsgerichte/AmtsgerichtPloen/AmtsgerichtPloen__node.html" target="_blank">Amtsgericht Pl&#246;n</a>, L&#252;tjenburger Stra&#223;e 48, 24306 Pl&#246;n</li>
<li>F&#252;r Eckernf&#246;rde: <a href="http://www.schleswig-holstein.de/LGKIEL/DE/Landgerichtsbezirk/Amtsgerichte/AmtsgerichtEckernfoerde/AmtsgerichtEckernfoerde__node.html" target="_blank">Amtsgericht Eckernf&#246;rde</a>, Reeperbahn 45 &#8211; 47, 24340 Eckernf&#246;rde</li>
<li>F&#252;r Neum&#252;nster: <a href="http://www.schleswig-holstein.de/LGKIEL/DE/Landgerichtsbezirk/Amtsgerichte/AmtsgerichtNeumuenster/AmtsgerichtNeumuenster__node.html" target="_blank">Amtsgericht Neum&#252;nster</a>, Boostedter Stra&#223;e 26, 24534 Neum&#252;nster</li>
<li>F&#252;r Rendsburg: <a href="http://www.schleswig-holstein.de/LGKIEL/DE/Landgerichtsbezirk/Amtsgerichte/AmtsgerichtRendsburg/AmtsgerichtRendsburg__node.html" target="_blank">Amtsgericht Rendsburg</a>, K&#246;nigstra&#223;e 17, 24768 Rendsburg</li>
</ul>
<p>Sie m&#252;ssen folgende <strong>Unterlagen</strong> mitbringen:</p>
<ul>
<li> Ein <strong>Ausweis</strong>dokument (Personalausweis, Reisepass)</li>
<li><strong> Unterlagen</strong> und Schriftverkehr zu der Angelegenheit f&#252;r die Sie Beratungshilfe beantragt beantragen</li>
<li><strong> Belege</strong> &#252;ber laufendes <strong>Einkommen</strong> (Lohnabrechnungen, Renten- oder sonstige Bescheide)</li>
<li><strong> Zahlungsbelege/Kontoausz&#252;ge</strong> zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen etc.)</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis</strong>: Bei Beziehern von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV etc.) reicht in der Regel die Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides aus.</p>
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