Übernahme angemessener Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger
Das Bundessozialgericht hat – B 8 SO 20/10 R– entschieden, dass erforderliche Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger nicht nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze zu übernehmen sind, sondern dass die Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Kosten sowie des Gesamtpakets zu ermitteln sind.[...]