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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Stromschulden</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Jobcenter muss Stromschulden &#252;bernehmen</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Mar 2009 09:11:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[einstweilige Anordnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Bremen &#8211; S 21 AS 6/09 ER &#8211; hat entschieden, dass ein Jobcenter Stromschulden eines Hilfeempf&#228;ngers auch dann &#252;bernehmen muss, wenn dieser die Abschlagszahlungen an den Energieversorger nicht geleistet hat. Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt): Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich in einem Zugunstverfahrens gem&#228;&#223; § 44 SGB X gegen die seit Oktober [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Bremen &#8211; S 21 AS 6/09 ER &#8211; hat entschieden, dass ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/stromschulden/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Stromschulden">Stromschulden</a> eines Hilfeempf&#228;ngers auch dann &#252;bernehmen muss, wenn dieser die Abschlagszahlungen an den Energieversorger nicht geleistet hat.<span id="more-956"></span></p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Sachverhalt:<br />
Der Antragsteller wendet sich in einem Zugunstverfahrens gem&#228;&#223; § 44 SGB X gegen die seit Oktober 2005 von der Antragsgegnerin gegen ihn erlassenen Leistungsabsenkungen &#8211; Sanktionsbescheide, Leistungsentziehungen und -&#196;nderungsbescheide &#8211; und begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm f&#252;r die jeweils betroffenen Bewilligungszeitr&#228;ume r&#252;ckwirkend ungek&#252;rzte Leistungen nach dem SGB II zu gew&#228;hren, die jeweiligen Differenzbetr&#228;ge nachtr&#228;glich an ihn auszuzahlen sowie s&#228;mtliche ihm durch die Einbehaltung von Leistungen entstandenen Kosten zu erstatten. Au&#223;erdem wendet er sich mit seinem Eilantrag gegen eine Kontopf&#228;ndung des Finanzamtes A-Stadt und begehrt deren Aussetzung. Zugleich begehrt er die &#220;bernahme von Mietschulden sowie r&#252;ckst&#228;ndiger Energiekosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.<br />
Der 1958 geborene Antragsteller bezieht seit Januar 2005 laufend Leistungen nach SGB II von der Antragsgegnerin. (&#8230;)</p>
<p>Gem&#228;&#223; einem Vermerk in der Leistungsakte (Bl. 115) sprach der Antragsteller am 16. November 2006 bei der Antragsgegnerin vor und teilte mit, dass ihm der Strom abgestellt zu werden drohe. Auf die Meldeanforderungen habe er aus gesundheitlichen Gr&#252;nden nicht reagieren k&#246;nnen. Er habe kein Geld und keine Lebensmittel mehr. Der Arbeitsvermittler er&#246;rterte daraufhin die Ausgabe eines Lebensmittelscheins und forderte den Antragsteller auf, sich unverz&#252;glich bei seinem Fallmanager zu melden. (&#8230;)</p>
<p>Bereits seit August 2007 liefen bei dem Antragsteller Zahlungsr&#252;ckst&#228;nde bei seinem Stromversorger, der XX Vertrieb A-Stadt GmbH (XX), auf. Wie eine telefonische Auskunft der XX ergab, leistete der Antragsteller ab August 2007 keine Abschlagszahlungen f&#252;r Stromlieferungen mehr. Im November 2007 erhielt er von der XX eine letzte Zahlungsaufforderung; Ende November 2007 stellte die XX die Stromversorgung des Antragstellers ein. Gem&#228;&#223; telefonischer Auskunft der XX wurde eine im Dezember 2007 mit dem Antragsteller abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung von ihm nicht eingehalten. Dieser habe lediglich im Februar 2008 letztmalig eine Zahlung von 16,00 Euro an die XX geleistet. Die XX lie&#223; schlie&#223;lich Anfang 2008 den Stromz&#228;hler des Antragstellers ausbauen.  (&#8230;)</p>
<p>Entscheidungsgr&#252;nde:<br />
Der Antrag auf &#220;bernahme der Stromkostenr&#252;ckst&#228;nde ist gem&#228;&#223; § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Er ist auch zul&#228;ssig. Insbesondere fehlt dem Antrag nicht das Rechtsschutzbed&#252;rfnis.<br />
Ein Rechtsschutzbed&#252;rfnis ist regelm&#228;&#223;ig nicht gegeben, wenn einfachere Rechtsschutzm&#246;glichkeiten bestehen. Der Antrag im Eilverfahren setzt daher regelm&#228;&#223;ig voraus, dass zun&#228;chst die jeweilige Antragsgegnerin mit der Sache befasst wurde und in der Sache entscheiden konnte, da die Antragstellung bei der Beh&#246;rde regelm&#228;&#223;ig einfacher ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<br />
Der Antragsteller hat am 16. November 2006 erstmals bei der Antragsgegnerin wegen einer drohenden Stromsperre vorgesprochen. In seinen Widerspruchsschreiben vom 29. August 2007 und 21. Dezember 2007 hat der Antragsteller jeweils darauf hingewiesen, dass er seit dem 28. Juni 2007 keinen Strom mehr habe. Letzteren Schreiben f&#252;gte er au&#223;erdem eine auf den 10. Dezember 2007 datierende Zahlungsaufforderung der XX &#252;ber 360,41 Euro bei. Darin lag nach hiesiger Auffassung der zumindest konkludent gestellte Antrag, dass die Antragsgegnerin seine Zahlungsr&#252;ckst&#228;nde bei der XX &#252;bernehmen solle. Im Rahmen einer pers&#246;nlichen Vorsprache am 21. Juli 2008 hat der Antragsteller nochmals auf die Unterbrechung seiner Stromversorgung hingewiesen. Die Antragsgegnerin war demnach in der Vergangenheit mehrfach mit der Frage einer &#220;bernahme der Stromschulden des Antragstellers befasst. Eine f&#246;rmliche Entscheidung hierzu hat sie nach Aktenlage bislang nicht erlassen.<br />
Der zul&#228;ssige Antrag ist &#252;berwiegend begr&#252;ndet.<br />
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/einstweilige-anordnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with einstweilige Anordnung">einstweilige Anordnung</a> auch zur Regelung eines vorl&#228;ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh&#228;ltnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile n&#246;tig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gew&#228;hrung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen &#220;berpr&#252;fung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverh&#228;ltnis ein Recht zusteht, f&#252;r das wesentliche Gefahren drohen. Der Anordnungsgrund setzt Eilbed&#252;rftigkeit voraus, dass hei&#223;t, es m&#252;ssen erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schl&#252;ssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile n&#246;tig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte Nachteile m&#252;ssen hingenommen werden. Es kommt damit darauf an, ob ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich an den Interessen der Antragssteller und der &#246;ffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei reichen auch wirtschaftliche Interessen aus.<br />
Nach diesen Ma&#223;gaben liegen die Voraussetzungen f&#252;r die hier beantragte Eilanordnung vor. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch &#8211; in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang &#8211; einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.<br />
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 5 SGB II. Danach k&#246;nnen auch Schulden &#252;bernommen werden, sofern Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schulden&#252;bernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen &#252;bernommen werden, wenn diesgerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Hierunter f&#228;llt auch eine &#220;bernahme von Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden. Dies gilt vor allem dann, wenn eine andere Entscheidung dazu f&#252;hren w&#252;rde, dass die Wohnung unbewohnbar w&#252;rde.<br />
Hiernach besteht im vorliegenden Fall f&#252;r die Antragsgegnerin eine Verpflichtung, die Stromschulden des Antragstellers zu &#252;bernehmen.<br />
Zwar stellt § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II die Entscheidung &#252;ber die &#220;bernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft grunds&#228;tzlich in das Ermessen des Leistungstr&#228;gers („k&#246;nnen&#8221;). Bei der Ermessensentscheidung &#252;ber die &#220;bernahme von Energiekostenr&#252;ckst&#228;nden hat dieser dann im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle Umst&#228;nde des Einzelfalles zu ber&#252;cksichtigen, so etwa die H&#246;he der R&#252;ckst&#228;nde, die Ursachen, die zu dem Energiekostenr&#252;ckstand gef&#252;hrt haben, die Zusammensetzung des von einer eventuellen Energiesperre bedrohten Personenkreises (insbesondere Mitbetroffenheit von Kleinkindern) M&#246;glichkeiten und Zumutbarkeit anderweitiger Energieversorgung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, etwa ob es sich um einen erstmaligen oder einen wiederholten R&#252;ckstand handelt, Bem&#252;hungen, das Verbrauchsverhalten anzupassen sowie einen erkennbaren Selbsthilfewillen. Eine solch umfassende Gesamtabw&#228;gung kann in dem vorliegenden Eilverfahren nicht erfolgen, da dieses nur eine summarische Pr&#252;fung vorsieht und sich die relevanten Umst&#228;nde nicht s&#228;mtlich aus der Leistungsakte ergeben. Allerdings hat der Antragsteller bislang weder eine gesundheitliche H&#228;rte noch eine Mitbetroffenheit von Kleinkindern glaubhaft gemacht hat, was zun&#228;chst gegen eine Reduzierung des Ermessens der Antragsgegnerin spricht.<br />
Gleichwohl liegen die Voraussetzung f&#252;r die darlehensweise &#220;bernahme von Energieschul-den nach § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hier vor. Denn das Ermessen der Antragsgegnerin ist vorliegend gem&#228;&#223; § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II eingeschr&#228;nkt. Nach dieser Vorschrift sollen Schulden &#252;bernommen werden, wenn ansonsten Wohnungslosigkeit droht. Wie der Wortlaut „sollen&#8221; anzeigt, ist das Ermessen des Leistungstr&#228;gers in diesen F&#228;llen im Sinne einer positiven &#220;bernahmeentscheidung gebunden. Das bedeutet, dass der Leistungstr&#228;ger in der Regel entsprechende Schulden zu &#252;bernehmen hat und lediglich in atypischen F&#228;llen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.<br />
Diese Voraussetzungen sind hier erf&#252;llt. Zwar ist Antragsteller nicht im engeren Sinne vom Verlust seiner Wohnung bedroht, zumal sich die Antragsgegnerin in diesem Verfahren zur &#220;bernahme seiner Mietr&#252;ckst&#228;nde bereit erkl&#228;rt hat. Allerdings wird die Wohnung des Antragstellers bereits seit Ende 2007 nicht mehr mit Strom versorgt. Die Unterbrechung bzw. das Fehlen der Stromversorgung &#8211; wie im Fall des Antragstellers &#8211; stellt eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage dar. Bereits in der Rechtsprechung der Sozialhilfe war anerkannt, dass die regelm&#228;&#223;ige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie nach den Lebensverh&#228;ltnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard geh&#246;rt. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher dem Verlust der Unterkunft gleich. Ist &#8211; wie hier &#8211; eine Stromsperre bereits vollzogen, ist daher grunds&#228;tzlich von einer Ermessensreduzierung des Leistungstr&#228;gers gem&#228;&#223; § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II zugunsten einer Schulden&#252;bernahme auszugehen, die nur in atypischen F&#228;llen versagt werden kann.<br />
Zwar spricht manches f&#252;r die Annahme eines atypischen Falles, insbesondere weil der Antragsteller seit August 2007 keinerlei Stromkostenabschl&#228;ge mehr geleistet habe. Die XX hat Anfang Dezember 2007 noch einer Ratenzahlungsvereinbarung zugestimmt, die dann aber vom Antragsteller nicht eingehalten worden ist. Nach Auskunft der XX ist daraufhin Ende Dezember 2007 die Sperrung vorgenommen worden. Der Antragsteller habe im Februar 2008 letztmalig einen Betrag in H&#246;he von 16,00 Euro geleistet; seither habe man keine Zahlungen mehr erhalten. Auch die YY teilte mit, dass dort bislang keine Zahlungen des Antragstellers eingegangen seien. Dies deutet auf ein unwirtschaftliches Verhalten bzw. eine nicht zweckentsprechende Mittelverwendung hin. Dieser Eindruck wird verst&#228;rkt durch den Umstand, dass bei dem Antragsteller in demselben Zeitraum Mietr&#252;ckst&#228;nde in H&#246;he von mehr als 800,00 Euro aufgelaufen sind. Die Kammer konnte allerdings nicht ausschlie&#223;en, dass die Schulden &#8211; auch &#8211; durch grundsicherungsrechtliche Sanktionen ausgel&#246;st worden sind oder zumindest auch auf diesen beruhen. Gegen den Antragsteller sind im Zeitraum von September 2005 bis August 2007 acht Sanktionsbescheide, ein anspruchsverk&#252;rzender &#196;nderungsbescheid sowie eine Leistungsentziehung gem&#228;&#223; § 66 SGB I ergangen. Daf&#252;r, dass ein Zusammenhang zwischen diesen Leistungsk&#252;rzungen und den aufgelaufenen Schulden besteht, sprechen bereits die zeitlichen &#220;berschneidungen. Die YY hat mitgeteilt, dass ihre offene Forderung gegen den Antragsteller letztlich aus zwei Rechnungen der XX resultieren, die vom 09. M&#228;rz 2007 und vom 11. Juli 2007 stammten, also aus einer Zeit, in der die monatliche Grundsicherung des Antragstellers bereits wiederholt abgesenkt worden war. Hinzu kommt, dass sich aus der Leistungsakte keine Anhaltspunkte f&#252;r ein Hilfsangebot der Antragsgegnerin ergeben. Die Hilfestellung konnte auch nicht mit Hinweis auf die m&#246;gliche Ursache der Schulden, n&#228;mlich die nach § 31 SGB II legitimierten Sanktionen versagt werden. Andernfalls w&#252;rden diese sich perpetuieren, was dem gesetzgeberischen Ziel einer Reintegration zuwiderliefe.<br />
Eine eingehende Kl&#228;rung der Ursachen, die zu den R&#252;ckst&#228;nden gef&#252;hrt haben, sowie der weiteren f&#252;r die Ermessensentscheidung ma&#223;geblichen Umst&#228;nde, muss letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, da sie sich nicht s&#228;mtlich aus der Leistungsakte ergeben. F&#252;r eine Einschr&#228;nkung des Ermessens der Antragsgegnerin spricht hier aber nicht zuletzt, dass der Antragsteller nunmehr bereits seit &#252;ber einem Jahr ohne Energieversorgung lebt. Schon aufgrund der Dauer dieses den Mindeststandard der Existenzsicherung unterschreitenden Zustandes erscheint eine Schulden&#252;bernahme gerechtfertigt.<br />
Die Schulden&#252;bernahme ist auch geeignet, die Energiesperre aufzuheben. Die XX hat hierzu auf telefonische Nachfrage der Kammer mitgeteilt, dass eine Wiederaufnahme der Stromlieferung durchaus in Betracht komme. Bedingung hierf&#252;r sei zum einen, dass die offenen Forderungen &#8211; sowohl bei der XX als auch bei der YY &#8211; beglichen w&#252;rden. Au&#223;erdem m&#252;sse der Antragsteller die Z&#228;hleranlage von einem unabh&#228;ngigen Elektriker &#252;berpr&#252;fen lassen, damit der Z&#228;hler wieder eingesetzt werden k&#246;nne.<br />
Die Auskunft der XX zeigt zugleich, dass dort keine Bereitschaft zum Abschluss einer weiteren Ratenzahlungsvereinbarung besteht; auf eine entsprechende Selbsthilfem&#246;glichkeit kann der Antragsteller mithin nicht verwiesen werden.<br />
Die &#220;bernahme seiner Stromkostenr&#252;ckst&#228;nde als Zuschuss kann der Antragsteller hingegen nicht verlangen. Die Kammer verweist insoweit auf das unter Ziffer II. 2. a) Gesagte. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller unmittelbar die Wiederaufnahme seiner Energieversorgung bzw. den Wiedereinbau des Z&#228;hlers begehrt. Insoweit war sein Antrag daher abzulehnen.<br />
Der Antragsteller hat insofern auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das besondere Eilbed&#252;rfnis liegt in der unsicheren Wohnsituation des Antragstellers. Seine Stromversorgung ist seit Ende des Jahres 2007 unterbrochen. Seit dieser Zeit befindet er sich in einer der Wohnungslosigkeit nahe kommenden Situation. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Jahreszeit und der derzeit herrschenden winterlichen Temperaturen kann dem Antragsteller nicht l&#228;nger zugemutet werden, auf die Versorgung mit Warmwasser oder Kochenergie zu verzichten. Dass er den Zustand der fehlenden Energieversorgung &#252;ber einen so langen Zeitraum &#8211; seit nunmehr &#252;ber einem Jahr &#8211; ertragen hat, &#228;ndert nichts daran, dass in seinem Falle der Mindeststandard der Existenzsicherung unterschritten ist. Hierauf kann ein Bezieher von Arbeitslosengeld II jedenfalls dann nicht verwiesen werden, wenn seine Verschuldung nicht auf Verschwendung oder notorischer Uneinsichtigkeit beruhte. Daf&#252;r, dass ein solches missbr&#228;uchliches oder sozialwidriges Verhalten bei dem Antragsteller vorgelegen h&#228;tte, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die aufgelaufenen Energieschulden aus eigenen Mitteln begleichen k&#246;nnte.<br />
Um neuerlichen R&#252;ckst&#228;nden des Antragstellers entgegenzuwirken, war die &#220;bernahme der Stromkosten mit entsprechenden flankierenden Ma&#223;nahmen zu versehen. Die Kammer macht vorliegend von der in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO einger&#228;umten M&#246;glichkeit Gebrauch, zur Erreichung des Zwecks der Anordnung diese von einer weitergehenden Mitwirkungshandlung der Antragsteller abh&#228;ngig zu machen. Die dauerhafte Versorgung mit Strom und damit der dauerhafte Erhalt der Wohnung, der Zweck der Schulden&#252;bernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II sein muss, kann nur erreicht werden, wenn flankierend zur &#220;bernahme der Schulden wegen Stromkosten der Antragsteller bereit ist, einer Erbringung der Stromkosten als Sachleistung durch direkte &#220;berweisung der Abschlagszahlungen an den Stromversorger zuzustimmen und so ein weiteres langwieriges Verfahren dar&#252;ber, ob der zust&#228;ndige Tr&#228;ger dazu auch ohne Zustimmung berechtigt w&#228;re, zu vermeiden. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 SGB II liegen nach Auffassung der Kammer vor, da der Antragsteller seit August 2007 nicht einmal Teile der geschuldeten Abschlagszahlungen an den Stromanbieter &#252;berwiesen hat, was trotz der zuvor dargestellten entlastenden Umst&#228;nde letztlich f&#252;r ein unwirtschaftliches Verhalten des Antragstellers spricht. Dar&#252;ber hinaus ergeben sich aus der Akte auch keinerlei Bem&#252;hungen des Antragstellers, etwa durch Ratenzahlungen oder in sonstiger Weise, die Schulden abzutragen oder zu verringern. Die telefonische Nachfrage der Kammer bei der XX hat hierzu ergeben, dass der Antragsteller eine von der XX im Dezember 2007 einger&#228;umte Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten hat. Das Gericht h&#228;lt es daher f&#252;r angemessen, dass der Antragsteller sich bereit erkl&#228;rt, die Abschlagszahlungen direkt &#252;berweisen zu lassen.</p>
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