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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Tarifvertrag</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Hessisches LAG: Streik bei Vacuumschmelze zul&#228;ssig</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 07:41:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Streik bei der Firma Vacuumschmelze GmbH &#38; Co. KG in Hanau: Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts in zwei einstweiligen Verf&#252;gungsverfahren der Firma gegen die Industriegewerkschaft Metall. Die Vacuumschmelze GmbH &#38; Co. KG ist eine der weltweit f&#252;hrenden Anbieterinnen von magnetischen Spezialwerkstoffen. Sie besch&#228;ftigt insgesamt mehr als 4.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, davon 1.500 an ihrem Stammsitz in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Streik bei der Firma Vacuumschmelze GmbH &amp; Co. KG in Hanau:<br />
Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts in zwei einstweiligen Verf&#252;gungsverfahren der Firma gegen die Industriegewerkschaft Metall.</p>
<p><span id="more-428"></span></p>
<p>Die Vacuumschmelze GmbH &amp; Co. KG ist eine der weltweit f&#252;hrenden Anbieterinnen von magnetischen Spezialwerkstoffen. Sie besch&#228;ftigt insgesamt mehr als 4.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, davon 1.500 an ihrem Stammsitz in Hanau. Zum 09. Juni 2008 wechselte die Firma bei ihrem Arbeitgeberverband (Hessenmetall) in eine Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Die Industriegewerkschaft Metall h&#228;lt die Folgen dieses Wechsels f&#252;r die Belegschaft f&#252;r nachteilig. Sie stellte daher u.a. &#8211; Einzelheiten sind streitig &#8211; die Tarifforderung auf, die Firma solle mit ihr einen Anerkennungstarifvertrag hinsichtlich der Verbandstarifvertr&#228;ge abschlie&#223;en. Nach Warnstreiks und ergebnislosen Verhandlungen fand bis zum 09. September 2008 einschlie&#223;lich eine Urabstimmung zur Vorbereitung eines Streiks statt. Seit dem 11. September 2008 wird der Betrieb in Hanau nach einem entsprechenden Streikaufruf der IG Metall unbefristet bestreikt.<br />
Die Vacuumschmelze GmbH &amp; Co. KG h&#228;lt den Streik f&#252;r rechtswidrig. Sie hatte daher bei dem Arbeitsgericht Hanau eine einstweilige Verf&#252;gung gegen die IG Metall beantragt, womit der IG Metall untersagt werden sollte, zu Streiks in dem Betrieb Hanau aufzurufen und diesbez&#252;gliche Streikma&#223;nahmen durchzuf&#252;hren und/oder zu unterst&#252;tzen (Aktenzeichen: 3 Ga 3/08). Sie hatte dar&#252;ber hinaus bei dem Arbeitsgericht Hanau eine weitere einstweilige Verf&#252;gung beantragt, gerichtet auf die Unterlassung von Handlungen, die den Betriebszugang w&#228;hrend des Streiks behindern (Aktenzeichen: 3 Ga 4/08).</p>
<p>Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Hanau hat mit Urteilen vom 12. September 2008 beide Antr&#228;ge zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>Die Vacuumschmelze GmbH &amp; Co. KG hat unter dem 15. September 2008 gegen die beiden arbeitsgerichtlichen Urteile Berufung eingelegt. Hier&#252;ber hat das Hessische Landesarbeitsgericht &#8211; Kammer 9 &#8211; am heutigen Mittwoch, dem 17. September 2008, verhandelt.<br />
Die Kammer 9 des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat in beiden Verfahren die Berufungen der Vacuumschmelze GmbH &amp; Co. KG zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>Die Entscheidung bez&#252;glich der Streikuntersagung (Aktenzeichen: 9 SaGa 1442/08) ist im Wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet: Das Gericht hat keine ausreichenden Anhaltspunkte daf&#252;r gesehen, den Streik als rechtswidrig zu qualifizieren. Die Streikforderung der IG Metall, wie sie der Arbeitgeberin am 15. August 2008 mitgeteilt wurde und wie sie in den Aufrufen zu Warnstreiks, auf den Stimmzetteln zur<br />
Urabstimmung zum Vollstreik und im Streikbeschluss des IG Metall-Vorstandes ihren Niederschlag gefunden hat, war hinreichend klar auf den Abschluss eines Anerkennungstarifvertrags und Verg&#252;tungsforderungen und nicht auf die Forderung nach einem Wechsel der Vacuumschmelze GmbH &amp; Co. KG zur Vollmitgliedschaft im Verband Hessenmetall (dies w&#228;re kein rechtm&#228;&#223;iges Streikziel<br />
gewesen) gerichtet. Ob die Friedenspflicht nach einem Wechsel in die OT-Verbandsmitgliedschaft zugunsten des Unternehmens fortbesteht, solange der Fl&#228;chentarifvertrag nach § 3 Abs. 3 TVG fortwirkt, ist eine streitige Rechtsfrage. Die Kammer begr&#252;ndete ihre Entscheidung bei der Urteilsverk&#252;ndung damit, der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft sei tarifrechtlich dem Verbandsaustritt gleichzusetzen. F&#252;r diesen wird in Rechtsprechung und Literatur &#252;berwiegend vertreten, dass der Schutzkreis der Friedenspflicht als schuldrechtliche Verpflichtung zwischen den Tarifvertragsparteien (IG Metall und Hessenmetall) auf die (Voll)Mitglieder der Tarifvertragsparteien beschr&#228;nkt sei. Ein Unternehmen, das in die OT-Mitgliedschaft wechsele, begebe sich des Schutzes seines Verbandes gegen&#252;ber Arbeitskampma&#223;nahmen der Gewerkschaft.</p>
<p>Die Entscheidung bez&#252;glich der Behinderung des Betriebszugangs (Aktenzeichen 9 SaGa 1443/08) erfolgte im Kern aus folgenden Gr&#252;nden: Die Organisationsanweisungen der IG Metall an ihre Streikposten seien eindeutig, und ein kleinerer Vorfall am Morgen des ersten Streiktages konnte nach Auffassung der Kammer nicht belegen, dass die IG Metall ihren Aufsichts- und Einwirkungspflichten nicht nachkomme (Die Streikposten hatten an diesem Tage einen Mitarbeiter, der ein Betriebsgeb&#228;ude betreten wollte, aufgefordert, den Haupteingang zu benutzen). Die IG Metall hat im &#220;brigen im Laufe der Berufungsverhandlung nochmals erkl&#228;ren lassen, dass Arbeitswillige grunds&#228;tzlich nicht am Zutritt des Betriebes gehindert w&#252;rden.</p>
<p>Rechtsmittel gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts sind nicht gegeben.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 11/08 vom 17. September 2008</p>
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		<title>LAG Berlin-Brandenburg: Lebensaltersstufen im Verg&#252;tungssystem des BAT sind unzul&#228;ssige Altersdiskriminierung</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Sep 2008 17:21:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hatte &#252;ber die Klage eines beim Land Berlin besch&#228;ftigten Angestellten, der 39 Jahre alt ist und Verg&#252;tung nach der Lebensaltersstufe geltend macht, die f&#252;r das 47. Lebensjahr in der gleichen Verg&#252;tungsgruppe vorgesehen ist zu entscheiden. Der Kl&#228;ger hatte sich auf das Verbot der Altersdiskriminierung berufen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am heutigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hatte &#252;ber die Klage eines beim Land Berlin besch&#228;ftigten Angestellten, der 39 Jahre alt ist und Verg&#252;tung nach der Lebensaltersstufe geltend macht, die f&#252;r das 47. Lebensjahr in der gleichen Verg&#252;tungsgruppe vorgesehen ist zu entscheiden. Der Kl&#228;ger hatte sich auf das Verbot der <strong>Altersdiskriminierung </strong>berufen.</p>
<p><span id="more-379"></span></p>
<p>Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am heutigen Tage der Klage eines 39j&#228;hrigen Angestellten des Landes Berlin teilweise stattgegeben, der eine Verg&#252;tung entsprechend der Lebensaltersstufe 47 (Jahre) begehrt hatte. Das Gericht hat in den (aufsteigenden) Lebensaltersstufen des Verg&#252;tungssystems des BAT, der im Lande Berlin &#252;ber den sog. <strong>Anwendungstarifvertrag </strong>noch Geltung hat, eine unzul&#228;ssige <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/diskriminierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diskriminierung">Diskriminierung</a> wegen des Alters gesehen. Dort werde alleine auf der Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche Verg&#252;tung gew&#228;hrt, dies sei unwirksam, so dass die h&#246;here Verg&#252;tung geschuldet werde.</p>
<p>Dies treffe allerdings nur auf die Grundverg&#252;tung, nicht aber auf den Ortszuschlag zu.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p>
<p>Nach Pressemitteilung 32/08 zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin Brandenburg; 20 Sa 2244/07</p>
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		<title>BAG: Tarifliche „Altersgrenze 65&#8243; wirksam</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Jun 2008 10:38:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[TzBfG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 7 AZR 116/07 &#8211; hat entschieden, dass die tariflichen Altersgrenzen nicht diskriminierend sind und daher nicht gegen EU-Recht versto&#223;en. Eine solche Differenzierung stelle keine willk&#252;rliche Ungleichbehandlung dar. Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;r den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zul&#228;ssig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 7 AZR 116/07 &#8211; hat entschieden, dass die tariflichen Altersgrenzen nicht diskriminierend sind und daher nicht gegen EU-Recht versto&#223;en. Eine solche Differenzierung stelle keine willk&#252;rliche Ungleichbehandlung dar.</p>
<p><span id="more-232"></span><br />
Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;r den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zul&#228;ssig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses ist nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch einen sachlichen Grund iSv. § 14 Abs. 1 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Besch&#228;ftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung stehen auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/diskriminierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diskriminierung">Diskriminierung</a> wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen. Die Ungleichbehandlung ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Besch&#228;ftigungspolitik iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einer vor Inkrafttreten des <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a> vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin war seit 1975 bei der Beklagten als Innenreinigerin besch&#228;ftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach § 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags f&#252;r das Geb&#228;udereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeitsverh&#228;ltnis ua. mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Besch&#228;ftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses gerichtete Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht wie in den Vorinstanzen erfolglos.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 51/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 18. Juni 2008 &#8211; 7 AZR 116/07 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M&#252;nchen, Urteil vom 29. August 2006 &#8211; 8 Sa 362/06 -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BAG: Blitzaustritt aus Arbeitgeberverband &#8211; kein Arbeitsvertraglicher Ausschluss einer tariflichen Sonderzuwendung</title>
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		<pubDate>Sat, 10 May 2008 06:26:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeberverband]]></category>
		<category><![CDATA[Nachwirkung]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifnormen bei beiderseitiger Tarifgebundenheit kann nicht durch ung&#252;nstigere arbeitsvertragliche Vereinbarungen beseitigt werden (§ 4 Abs. 3 TVG); dabei bleibt es auch bei einem Ausscheiden des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband. Der zum Zeitpunkt seines Austritts vollwirksame Tarifvertrag gilt weiter zwingend, bis er geendet hat oder ge&#228;ndert worden ist (§ 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifnormen bei beiderseitiger Tarifgebundenheit kann nicht durch ung&#252;nstigere arbeitsvertragliche Vereinbarungen beseitigt werden (§ 4 Abs. 3 TVG); dabei bleibt es auch bei einem Ausscheiden des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband. Der zum Zeitpunkt seines Austritts vollwirksame <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tarifvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tarifvertrag">Tarifvertrag</a> gilt weiter zwingend, bis er geendet hat oder ge&#228;ndert worden ist (§ 3 Abs. 3 TVG, sog. Nachbindung). Danach wirken die Normen des Tarifvertrages nur noch nach (§ 4 Abs. 5 TVG) und k&#246;nnen durch eine einzelvertragliche andere Abmachung &#8211; auch verschlechternd &#8211; abge&#228;ndert werden.</p>
<p><span id="more-201"></span></p>
<p>Diese Nachwirkung tritt aber auch unabh&#228;ngig davon, ob der Arbeitgeber noch tarifgebunden ist, immer dann ein, wenn der Tarifvertrag durch K&#252;ndigung oder infolge Fristablaufs geendet hat. Verweist ein Tarifvertrag auf die Regelungen eines anderen Tarifvertrages, tritt Nachwirkung auf jeden Fall ein, wenn der Verweisungstarifvertrag abl&#228;uft. Ob das auch gilt, wenn nur der in Bezug genommene Tarifvertrag endet, ob also der nachwirkende Geltungszustand des Bezugstarifvertrages auch im Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrages eintritt, ist durch Auslegung des Verweisungstarifvertrags zu ermitteln.</p>
<p>Der Kl&#228;ger war seit Januar 2002 auf Grund mehrerer befristeter Vertr&#228;ge als studentische Hilfskraft bei der beklagten Universit&#228;t besch&#228;ftigt. In den Arbeitsvertr&#228;gen war die Anwendbarkeit des Tarifvertrages f&#252;r studentische Hilfskr&#228;fte II (TV Stud II) vereinbart, der hinsichtlich der Zuwendung auf den Tarifvertrag &#252;ber die Zuwendung f&#252;r Angestellte (ZuwendungsTV) verweist. Der TV Stud II ist von dem Verband von Arbeitgebern des &#246;ffentlichen Dienstes (VAd&#246;D), dessen Mitglied die Beklagte jedenfalls bis Anfang 2003 war, und der Gewerkschaft ver.di, der der Kl&#228;ger sp&#228;ter, zum 1. Dezember 2004, beigetreten ist, abgeschlossen worden. Am 7. Januar 2003 beschloss der Vorstand der VAd&#246;D unter Berufung auf eine Bestimmung der Verbandssatzung, den Hochschulen des Landes Berlin die M&#246;glichkeit eines Austritts aus dem Verband ohne Einhaltung der regelm&#228;&#223;igen Frist von sechs Monaten zum Monatsende zu er&#246;ffnen. Die Beklagte erkl&#228;rte daraufhin mit Schreiben vom 10. Januar 2003 ihren sofortigen Austritt aus dem VAd&#246;D („Blitzaustritt&#8221;). Durch den „Tarifvertrag vom 31. Januar 2003 zur &#196;nderung der Zuwendungstarifvertr&#228;ge&#8221; wurde der ZuwendungsTV hinsichtlich der die H&#246;he der Zuwendung bestimmenden Protokollnotizen ge&#228;ndert. Beide Tarifvertr&#228;ge sind vom Bund, der TdL (Tarifgemeinschaft der L&#228;nder) und der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb&#228;nde) vereinbart worden. Jedenfalls die TdL k&#252;ndigte den ZuwendungsTV zum 30. Juni 2003.</p>
<p>Die Beklagte vereinbarte mit dem Kl&#228;ger beginnend mit dem &#196;nderungsvertrag vom 17. Dezember 2003 mit Wirkung ab 17. Januar 2004, dass der gek&#252;ndigte ZuwendungsTV nicht mehr ma&#223;geblich sein solle und zahlte dem Kl&#228;ger die Zuwendung nur anteilig bis Januar 2004. Sie berief sich auf die vertragliche Abbedingung des ZuwendungsTV sowie darauf, die zwingende Wirkung des ZuwendungsTV habe f&#252;r sie und die tarifgebundenen Arbeitnehmer im Fr&#252;hjahr 2003 geendet, bevor der Kl&#228;ger am 1. Dezember 2004 Mitglied der tarifschlie&#223;enden Gewerkschaft geworden sei, weil dieser Tarifvertrag nach ihrem Austritt aus dem VAd&#246;D im Fr&#252;hjahr 2003 ge&#228;ndert worden sei. Die vertragliche Abbedingung sei damit wirksam. Der Kl&#228;ger verlangt die &#8211; restliche &#8211; Zuwendung f&#252;r das Jahr 2004 und meint, der Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband sei erst nach der &#196;nderung des ZuwendungsTV wirksam geworden, weshalb die Nachbindung der Beklagten an diesen Tarifvertrag bis zu seinem Gewerkschaftsbeitritt fortbestanden habe. Da es auf die beiderseitige Tarifgebundenheit im Dezember 2004 ankomme, gebe der ZuwendungsTV den geltend gemachten Anspruch; die ung&#252;nstigere vertragliche Vereinbarung sei unwirksam.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage ebenso wie die Vorinstanzen abgewiesen. Es hat aber &#8211; anders als diese &#8211; nicht auf die Wirksamkeit des „Blitzaustritts&#8221; der Beklagten aus dem VAd&#246;D abgestellt. Die Unbegr&#252;ndetheit der Klage ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte an die tarifliche Regelung &#252;ber die Zuwendung in jedem Falle ab dem 1. Juli 2003 nur noch im Zustand der Nachwirkung gebunden war. Diese Regelung war seither einzelvertraglich abdingbar. Der ZuwendungsTV ist ein mehrgliedriger Tarifvertrag. Die drei von den Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite (Bund, TdL, VKA) mit ver.di geschlossenen Tarifvertr&#228;ge sind in einer Urkunde zusammengefasst worden. Jede Tarifvertragspartei hat aber ihr Recht zur autonomen Vertragsgestaltung, z.B. durch K&#252;ndigung, behalten. Die K&#252;ndigung des ZuwendungsTV durch die TdL f&#252;hrte damit zur Beendigung des von der TdL abgeschlossenen ZuwendungsTV und damit zu dessen Nachwirkung ab dem 1. Juli 2003. Die Verweisung des TV Stud II auf den ZuwendungsTV bezieht sich auf den von der TdL abgeschlossenen Tarifvertrag. Die Beklagte ist eine Einrichtung des Landes. Au&#223;erdem hat der VAd&#246;D, der den TV Stud II abgeschlossen hat und dessen Mitglied die Beklagte war, bereits 1994 in einem Tarifvertrag die &#220;bernahme der von der TdL abgeschossenen Tarifvertr&#228;ge vereinbart. Die Verweisung des TV Stud II bezieht sich auch auf den jeweiligen Geltungszustand des in Bezug genommenen ZuwendungsTV der TdL, so dass die tariflichen Regelungen &#252;ber die Zuwendung ab dem 1. Juli 2003 im Geltungsbereich des TV Stud II ebenfalls nur noch nachwirkten. Durch den &#196;nderungsvertrag vom 17. Dezember 2003 konnte deshalb ein tariflicher Zuwendungsanspruch des Kl&#228;gers auch f&#252;r die Zeit nach seinem Gewerkschaftsbeitritt zum 1. Dezember 2004 wirksam ausgeschlossen werden. &#220;ber die Wirksamkeit des „Blitzaustritts&#8221; war danach nicht zu entscheiden.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 37/08 &#8211; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Mai 2008 &#8211; 4 AZR 229/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2007 &#8211; 7 Sa 1766/06 -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BAG: Tarifliche K&#252;ndigungsfrist f&#252;r Arbeitnehmer mit l&#228;ngerer Betriebszugeh&#246;rigkeit</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-tarifliche-kunedigungsfrist-farbeitnehmer-laengere-betriebszugehoerigkeit/</link>
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		<pubDate>Thu, 24 Apr 2008 05:15:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden &#8211; 2 AZR 21/07, dass die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet sind, f&#252;r Arbeitnehmer mit l&#228;ngerer Besch&#228;ftigungsdauer verl&#228;ngerte K&#252;ndigungsfristen vorzusehen. Es besteht kein Differenzierungsgebot zugunsten &#228;lterer Arbeitnehmer. Dies folgt aus § 622 Abs. 4 BGB. Nach dieser Norm kann durch Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen der K&#252;ndigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden &#8211; 2 AZR 21/07, dass die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet sind, f&#252;r Arbeitnehmer mit l&#228;ngerer Besch&#228;ftigungsdauer verl&#228;ngerte K&#252;ndigungsfristen vorzusehen. Es besteht kein Differenzierungsgebot zugunsten &#228;lterer Arbeitnehmer. Dies folgt aus § 622 Abs. 4 BGB. Nach dieser Norm kann durch <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tarifvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tarifvertrag">Tarifvertrag</a> von den gesetzlichen Regelungen der K&#252;ndigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB abgewichen werden.</p>
<p><span id="more-194"></span><br />
Der Kl&#228;ger im heute entschiedenen Fall war seit 1975 bei der Beklagten t&#228;tig, die weniger als 20 Arbeitnehmer besch&#228;ftigte. Im Jahre 2005 legte die Beklagte den Betrieb still und k&#252;ndigte dem Kl&#228;ger am 14. November 2005 zum 31. Dezember 2005. Der einschl&#228;gige Manteltarifvertrag f&#252;r die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern vom 5. April 2004 sieht f&#252;r alle K&#252;ndigungen gegen&#252;ber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20 Besch&#228;ftigten eine einheitliche K&#252;ndigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vor. Der Kl&#228;ger, der die Beendigung als solche zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt hat, machte geltend, die tarifliche Regelung sei unwirksam und das Arbeitsverh&#228;ltnis ende erst mit Ablauf der gesetzlichen K&#252;ndigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende, also am 30. Juni 2006.</p>
<p>Die Klage blieb wie schon in den Vorinstanzen auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Das Gesetz sieht zwar in § 622 Abs. 2 BGB nach Dauer der Betriebszugeh&#246;rigkeit gestaffelte K&#252;ndigungsfristen f&#252;r K&#252;ndigungen durch den Arbeitgeber vor. So betr&#228;gt die gesetzliche K&#252;ndigungsfrist nach 20-j&#228;hriger Zugeh&#246;rigkeit zum Betrieb sieben Monate zum Monatsende. Die gesetzlichen K&#252;ndigungsfristen stehen aber nach der ausdr&#252;cklichen Anordnung in § 622 Abs. 4 BGB zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Von ihrer Befugnis zur Bestimmung abweichender Fristenregelungen haben die Tarifvertragsparteien hier einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht, indem sie f&#252;r Kleinbetriebe unabh&#228;ngig von der Dauer der Betriebszugeh&#246;rigkeit einheitliche K&#252;ndigungsfristen vorgesehen haben.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 34/08 &#8211; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2008 &#8211; 2 AZR 21/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht N&#252;rnberg, Urteil vom 5. Dezember 2006 &#8211; 6 Sa 450/06 -</p>
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		<title>BAG: Tarifwechsel nach &#220;bertragung einer Krankenhausk&#252;che</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Apr 2008 14:30:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifbindung]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei einem Betriebs- oder Betriebsteil&#252;bergang werden die in dem ver&#228;u&#223;erten Betrieb geltenden Rechte und Pflichten aus tariflichen Normen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des auf den neuen Inhaber &#252;bergegangenen Arbeitsverh&#228;ltnisses, wenn dieser nicht an diese Tarifvertr&#228;ge gebunden ist. Das gilt nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht, wenn die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Bei einem Betriebs- oder Betriebsteil&#252;bergang werden die in dem ver&#228;u&#223;erten Betrieb geltenden Rechte und Pflichten aus tariflichen Normen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des auf den neuen Inhaber &#252;bergegangenen Arbeitsverh&#228;ltnisses, wenn dieser nicht an diese Tarifvertr&#228;ge gebunden ist. Das gilt nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch einen anderen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tarifvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tarifvertrag">Tarifvertrag</a> geregelt sind. Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die kongruente <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tarifbindung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tarifbindung">Tarifbindung</a> voraus, dh. der andere <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tarifvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tarifvertrag">Tarifvertrag</a> muss kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit f&#252;r das &#252;bergegangene Arbeitsverh&#228;ltnis gelten. Zuvor ist aber in jedem Falle erforderlich, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis &#252;berhaupt in den Geltungsbereich des anderen Tarifvertrages f&#228;llt.<span id="more-184"></span></p>
<p>In dem heute vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall waren verschiedene Dienstleistungen f&#252;r ein &#246;ffentliches Krankenhaus von einer Dienstleistungs-GmbH betrieben worden, f&#252;r deren Arbeitsverh&#228;ltnisse der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag Geb&#228;udereinigung galt. Zum 1. August 2004 wurde der Teilbetrieb K&#252;chendienst auf die Beklagte &#252;bertragen, die in der zum Krankenhaus geh&#246;renden K&#252;che f&#252;r die Verpflegung der Patienten sorgt und insoweit keine Gastst&#228;ttenerlaubnis besitzt. Die Beklagte behandelt die von dem Teilbetriebs&#252;bergang betroffene Kl&#228;gerin ab dem 1. Januar 2005 nach dem ebenfalls allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag Gastst&#228;ttengewerbe, der f&#252;r alle Betriebe gilt, die im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gastst&#228;ttengesetz sind oder einen danach erlaubnisfreien Betrieb f&#252;hren. Die Kl&#228;gerin macht weiterhin Zuschl&#228;ge nach dem Rahmentarifvertrag Geb&#228;udereinigung geltend.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Tarifvertragsparteien des MTV Gastst&#228;ttengewerbe haben f&#252;r den fachlichen Geltungsbereich ihrer Tarifvertr&#228;ge die Begriffe des Gastst&#228;ttengesetzes zugrunde gelegt. Eine „Speisewirtschaft&#8221; iSd. Gastst&#228;ttengesetzes liegt aber nur vor, wenn zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und der Betrieb Jedermann oder bestimmten Personenkreisen zug&#228;nglich ist. Die Beklagte betreibt keine Speisegastst&#228;tte in diesem Sinne, weil die Speisezubereitung durch das beklagten Cateringunternehmen nicht unmittelbar f&#252;r die Patienten, sondern f&#252;r das Krankenhauses erfolgt, das seinerseits f&#252;r die Verpflegung der bei ihm untergebrachten Patienten zu sorgen hat.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 29/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 9. April 2008 &#8211; 4 AZR 164/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 2007 &#8211; 10 Sa 408/06 -</p>
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