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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; temporär</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>SGB II: Umgangsrecht erh&#246;ht Wohnraumbedarf</title>
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		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 08:56:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bedarfsgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[temporär]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnraumbedarf]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Fulda S 10 AS 53/09 hat entscheiden, dass ein Empf&#228;nger von Leistungen nach dem SGB II einen Anspruch auf zus&#228;tzlichen Wohnraum haben kann, wenn er nach der Trennung und  dem Auszug des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein Umgangsrecht aus&#252;bt.
Es begr&#252;ndete seine Entscheidung damit, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Fulda S 10 AS 53/09 hat entscheiden, dass ein Empf&#228;nger von Leistungen nach dem SGB II einen Anspruch auf zus&#228;tzlichen Wohnraum haben kann, wenn er nach der Trennung und  dem Auszug des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein Umgangsrecht aus&#252;bt.</p>
<p>Es begr&#252;ndete seine Entscheidung damit, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen nicht ungehindert aufrecht erhalten werden k&#246;nnten, wenn die Kinder ihre Aufenthalte in beengten Wohnverh&#228;ltnissen verbringen m&#252;ssten.</p>
<p><span id="more-1328"></span></p>
<p>In dem Verfahren hatte der beklagte Landkreis dem Kl&#228;ger als Empf&#228;nger von SGB II-Leistungen lediglich noch Unterkunfts- und Heizkosten f&#252;r eine Person bei einer Wohnraumgr&#246;&#223;e von 45 qm bewilligt, nachdem die Ehefrau (Kindesmutter) mit den gemeinsamen zwei Kindern aus der gr&#246;&#223;eren Wohnung (86 qm) ausgezogen war. Hiergegen wehrte sich der Kl&#228;ger und erhob Klage. Bei der Aus&#252;bung des Umgangsrechts war mit der Kindesmutter vereinbart worden, dass der Kl&#228;ger die Kinder jeweils an drei Wochenenden im Monat zu sich nimmt; daneben sollten sie die Osterferien, die erste H&#228;lfte der Sommerferien in jedem zweiten Jahr und die Weihnachtferien bei dem Kl&#228;ger verbringen.</p>
<p>Das Sozialgericht Fulda begr&#252;ndete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Die Angemessenheit der Wohnkosten ist nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des BSG  in mehreren Schritten zu pr&#252;fen: Zun&#228;chst ist die angemessene Wohnungsgr&#246;&#223;e zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfl&#228;che und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschl&#228;gt. Vergleichsma&#223;stab sind insoweit die r&#228;umlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebed&#252;rftigen, wobei die &#246;rtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu ber&#252;cksichtigen sind (abstrakte Angemessenheit). Schlussendlich gilt es festzustellen, ob f&#252;r den Hilfebed&#252;rftigen eine andere bedarfsgerechte und kosteng&#252;nstigere Wohnung konkret verf&#252;gbar und zug&#228;nglich war (konkrete Angemessenheit).</p>
<p>Als Grundlage f&#252;r die Bestimmung der Wohnungsgr&#246;&#223;e kann in &#220;bereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des BSG insbesondere aus Gr&#252;nden der Rechtssicherheit und Praktikabilit&#228;t auf § 10 des Gesetzes &#252;ber die soziale Wohnraumf&#246;rderung vom 13.09.2001  abgestellt werden. Danach k&#246;nnen die L&#228;nder im gef&#246;rderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen f&#252;r Wohnungsgr&#246;&#223;en nach Grunds&#228;tzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesl&#228;nder Richtlinien, wobei f&#252;r das Bundesland Hessen auf die Richtlinie des Hessischen Ministeriums f&#252;r Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zur sozialen Wohnraumf&#246;rderung vom 20.02.2003 (StAnz. S. 1346), zuletzt ge&#228;ndert am 19.01.2004 (StAnz. S. 628) zur&#252;ckgegriffen werden kann. Danach betr&#228;gt entsprechend Nr. 4.2.1 der Richtlinie die f&#246;rderf&#228;hige Wohnfl&#228;che von Wohnungen f&#252;r eine Person bis zu 45 m².</p>
<p>Die Kammer ist insoweit allerdings zu der &#220;berzeugung gelangt, dass dem Kl&#228;ger eine angemessene Wohnfl&#228;che f&#252;r 2 Personen &#8211; entsprechend der oben genannten Richtlinie (in der Fassung vom 19.01.2004) im Umfang von 60 qm &#8211; zusteht. Dieser zus&#228;tzliche Wohnraumbedarf folgt daraus, dass sich die Beigeladenen in einem zeitlichen Umfang bei dem Kl&#228;ger aufhalten, welcher es rechtfertigt, entsprechend den vom BSG entwickelten Grunds&#228;tzen zur &#8220;tempor&#228;ren Bedarfsgemeinschaft&#8221;  einen erh&#246;hten Wohnraumbedarf anzuerkennen. Nach Auffassung des BSG &#8211; welcher sich die Kammer in vollem Umfang anschlie&#223;t &#8211; verlangt die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II nach ihrem Wortlaut (&#8221;dem Haushalt angeh&#246;rend&#8221;) kein dauerhaftes Leben der unverheirateten Kinder im Haushalt des jeweiligen erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen, wie es etwa f&#252;r andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Tatbest&#228;nden des § 7 Abs 3 Nr 2 und 3 SGB II vorausgesetzt wird. Es gen&#252;gt danach vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelm&#228;&#223;igkeit l&#228;nger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Diese Auslegung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II, die eine SGB-II-immanente L&#246;sung des Problems der Umgangskosten sicherstellt, ist angesichts der besonderen F&#246;rderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs 1 Grundgesetz geboten (BSG, Urt. vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R). Dass auch im vorliegenden Fall eine tempor&#228;re Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kl&#228;ger und den Beigeladenen w&#228;hrend der Aufenthalte der Beigeladenen bei dem Kl&#228;ger besteht, liegt in Anbetracht der Ausf&#252;hrungen des BSG auf der Hand und wird auch von der Beklagten nicht angezweifelt. Diese tempor&#228;re Bedarfsgemeinschaft rechtfertigt es jedenfalls bei einem umfassenden Umgang mit den Kindern wie vorliegend, dem Kl&#228;ger zus&#228;tzlichen Wohnfl&#228;chenbedarf f&#252;r eine weitere Person zuzubilligen.</p>
<p>Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. ( ) Wird eine Ehe geschieden und nur einem Elternteil das Sorgerecht &#252;bertragen, so bedeutet dies, da&#223; nur dieser Elternteil die notwendigen Entscheidungen &#252;ber die Pflege und Erziehung des Kindes zu treffen hat und die entsprechenden Elternfunktionen tats&#228;chlich wahrnimmt. Jedoch soll nach der gesetzlichen Regelung des Umgangsrechts die Bindung des Kindes zu dem anderen Elternteil fortbestehen und entsprechend ber&#252;cksichtigt werden. Das Umgangsrecht erm&#246;glicht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil, sich von dem k&#246;rperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu &#252;berzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbed&#252;rfnis beider Teile Rechnung zu tragen.&#8221;</p>
<p>Hieran gemessen kann festgehalten werden, dass jedenfalls in den F&#228;llen, in denen die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem getrennt lebenden Elternteil und seinen Kindern durch regelm&#228;&#223;ige Aufenthalte der Kinder bei diesem Elternteil aufrechterhalten werden, sichergestellt sein muss, dass auch ein entsprechender Wohn- und Lebensraum zur Verf&#252;gung steht, innerhalb dessen dies m&#246;glich ist. In diesem Zusammenhang kann gerade nicht verlangt werden, dass sich die Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil in den Zeiten der Aufenthalte &#8211; ungeachtet der tats&#228;chlichen r&#228;umlichen Verh&#228;ltnisse – &#8220;einrichten&#8221; m&#252;ssen. Ein solches Verlangen w&#252;rde gerade in F&#228;llen, in denen die wohnlichen Verh&#228;ltnisse bezogen auf die Wohnfl&#228;che f&#252;r lediglich eine Person zugeschnitten sind, die Gefahr bergen, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen – als Folge eines dauerhaften bzw. regelm&#228;&#223;igen Zusammenlebens in beengten Verh&#228;ltnissen &#8211; nicht ungehindert aufrechterhalten werden k&#246;nnen und demzufolge jedenfalls auf l&#228;ngere Sicht betrachtet durchaus die M&#246;glichkeit einer Vereitelung des Umgangsrechts droht. Die durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG gesch&#252;tzte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft w&#228;re dann nicht mehr gew&#228;hrleistet. Die Kammer ist dementsprechend zu der &#220;berzeugung gelangt, dass dem Kl&#228;ger im vorliegenden Fall ein zus&#228;tzlicher Wohnfl&#228;chenbedarf f&#252;r eine weitere Person zuzusprechen ist und hat sich insoweit von der &#220;berlegung leiten lassen, dass die Frage, in welchem Umfang bei Vorliegen einer tempor&#228;ren Bedarfsgemeinschaft weiterer Wohnfl&#228;chenbedarf anzuerkennen ist, nicht pauschal beantwortet werden kann. Insbesondere kann nicht in jedem Fall des Vorliegens einer tempor&#228;ren Bedarfsgemeinschaft f&#252;r jedes Kind &#8211; unabh&#228;ngig vom Umfang des Aufenthalts bei dem getrennt lebenden Elternteil &#8211; der volle zus&#228;tzliche Wohnfl&#228;chenbedarf angesetzt werden, da dies &#8211; insbesondere in F&#228;llen, in denen der tempor&#228;ren Bedarfsgemeinschaft drei oder mehr Kinder angeh&#246;ren &#8211; in der Tat zu unbilligen Ergebnissen f&#252;hren k&#246;nnte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu ber&#252;cksichtigen, dass sich der gesamte Wohnraumbedarf f&#252;r eine weitere Person nicht nur auf ein zus&#228;tzliches Zimmer zum Wohnen bezieht, sondern zugleich den sonstigen anteiligen Fl&#228;chenbedarf f&#252;r z.B. Bad, K&#252;che, Lagerraum etc. mit abdeckt. Dieser sonstige Wohnfl&#228;chenbedarf muss in Abh&#228;ngigkeit vom zeitlichen Umfang des Aufenthalts in der Wohnung beurteilt werden. Andererseits muss allerdings auch beachtet werden, dass bei einem h&#228;lftigen Aufenthalt der Kinder bei jedem Elternteil die Grenze daf&#252;r erreicht sein muss, beiden Elternteilen den Wohnfl&#228;chenbedarf f&#252;r die gesamte tempor&#228;re Bedarfsgemeinschaft zuzusprechen, um eine trennungsbedingte Benachteiligung der Mitglieder der jeweiligen gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft zu vermeiden. Die Kammer ist daher zu der Auffassung gelangt, dass bei einem zeitlichen Umfang von regelm&#228;&#223;ig zumindest 2 Wochenenden im Monat (entsprechend 4-5 Tage monatlich) f&#252;r jedes Kind der h&#228;lftige zus&#228;tzliche Wohnfl&#228;chenbedarf zu ber&#252;cksichtigen ist. Ob bei einem Aufenthalt von weniger als 4 Tagen monatlich in jedem Fall kein zus&#228;tzlicher Wohnfl&#228;chenbedarf zuzusprechen ist, braucht an dieser Stelle nicht abschlie&#223;end entschieden zu werden und ist zudem &#8211; wie oben ausgef&#252;hrt &#8211; ohnehin vom jeweiligen Einzelfall abh&#228;ngig.</p>
<p>Des Weiteren ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem zus&#228;tzlichen Wohnfl&#228;chenbedarf ausschlie&#223;lich um einen solchen des Kl&#228;gers selbst und nicht der Beigeladenen handelt. Zwar unterscheidet das BSG in seiner Entscheidung zur tempor&#228;ren Bedarfsgemeinschaft zwischen den Anspr&#252;chen des Kl&#228;gers und den Anspr&#252;chen seiner von ihm getrennt lebenden Kinder und f&#252;hrt in diesem Zusammenhang aus, dass Anspruchsinhaber nicht generell der Unterhaltsverpflichtete, sondern der jeweils Bed&#252;rftige f&#252;r seine Kosten sei (BSG, Urt. vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R). Dies kann allerdings nach Auffassung der Kammer nicht f&#252;r die Frage der Kosten der Unterkunft gelten, da insoweit zu ber&#252;cksichtigen ist, dass der Elternteil, bei dem sich die Kinder nur zeitweise aufhalten, den zus&#228;tzlichen Wohnfl&#228;chenbedarf nicht nur f&#252;r die Zeiten des Aufenthalts, sondern st&#228;ndig vorhalten muss. Dies ist rein praktisch gesehen nur dann m&#246;glich, wenn auch die Gewissheit besteht, dass der regelm&#228;&#223;ig f&#228;llige Mietzins auch p&#252;nktlich beglichen werden kann. In den F&#228;llen, in denen anteilige Kosten der Unterkunft unmittelbar an die Kinder bzw. an den Elternteil, bei dem sich die Kinder vornehmlich aufhalten, ausgezahlt w&#252;rde, w&#228;re dies nicht ausreichend sichergestellt. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Ausf&#252;hrungen des BSG zur anteiligen Leistungsgew&#228;hrung im Fall der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft nicht auf die Leistungen f&#252;r die Kosten der Unterkunft &#252;bertragbar sind (so auch SG Aachen, Urteil vom 19.11.2007, Az.: S 14 AS 80/07, zit. nach juris).</p>
<p>Die Berufung ist wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassen worden.</p>
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