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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Tilgung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Kein Abzug von Darlehnsraten f&#252;r Mietkaution bei Hartz 4</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 07:48:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts &#8211; L 6 AS 24/09 hat entschieden, dass Darlehensraten f&#252;r Mietkautionen nicht von Hartz &#8211; IV &#8211; Leistungen abgezogen werden d&#252;rfen. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensr&#252;ckzahlungsraten f&#252;r eine Mietkaution k&#246;nne nicht auf §§ 23, 43 SGB II SGB II gest&#252;tzt werden. Die einzelnen Kammern beim Landessozialgericht Schleswig sind sich aber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts &#8211; L 6 AS 24/09 hat entschieden, dass Darlehensraten f&#252;r Mietkautionen nicht von Hartz &#8211; IV &#8211; Leistungen abgezogen werden d&#252;rfen. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensr&#252;ckzahlungsraten f&#252;r eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietkaution/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietkaution">Mietkaution</a> k&#246;nne nicht auf §§ 23, 43 SGB II SGB II gest&#252;tzt werden. Die einzelnen Kammern beim Landessozialgericht Schleswig sind sich aber noch uneins &#8211; einige Kammern entscheiden (immer noch) anders. Die Revision ist daher zugelassen worden.</p>
<p>Das Gericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet (bearbeitet und gek&#252;rzt):<span id="more-1334"></span></p>
<p>Die von der Beklagten erkl&#228;rte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> in H&#246;he von monatlich 35,00 EUR f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz 2008 bis 31. Mai 2008 und in H&#246;he von 17,00 EUR ab 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 ist unwirksam, weil daf&#252;r keine Rechtsgrundlage besteht. Der Leistungsanspruch des Kl&#228;gers ist deshalb nicht durch <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> in der von der Beklagten vorgenommenen H&#246;he erloschen.</p>
<p>Die Beklagte st&#252;tzt die Aufrechnung auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Auch diese Vorschrift gibt der Beklagten aber nicht das Recht zur Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II erm&#246;glicht es den Leistungstr&#228;gern, auf Antrag ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a> zu bewilligen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umst&#228;nden unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch Verm&#246;gen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die hier im Streit stehende Mietkaution ist keine Regelleistung im Sinne von § 20 SGB II, sondern sie geh&#246;rt zu den in § 22 SGB II geregelten Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung. Ausdr&#252;cklich hei&#223;t es in § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II, dass eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung &#252;bernommen werden kann und gem&#228;&#223; § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II als <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a> erbracht werden soll. Deshalb unterliegt es keinem Zweifel, dass der durch eine Mietkaution f&#252;r einen Hilfeempf&#228;nger entstehende Bedarf gerade nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern ein Bedarf der Kosten der Unterkunft ist. Demzufolge ist sowohl f&#252;r die Bewilligung des Darlehens als auch f&#252;r die Frage der Zul&#228;ssigkeit der Aufrechnung auf § 22 SGB II abzustellen. Diese Vorschrift enth&#228;lt aber keine § 23 Abs. 1 SGB II entsprechende Regelung &#252;ber die Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auch nicht – wie die Beklagte meint &#8211; als Ausdruck einer allgemeinen Regelung bei darlehensweiser Leistungsgew&#228;hrung zu werten und analog auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden. Anhaltspunkte f&#252;r eine planwidrige Regelungsl&#252;cke, die allein eine Analogie rechtfertigen k&#246;nnte, bestehen nach den Gesetzesmaterialien nicht. In den Gesetzesmaterialien hei&#223;t es, dass der zust&#228;ndige Leistungstr&#228;ger eine Mietkaution grunds&#228;tzlich in Form eines Darlehens erbringen soll, weil sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergibt, dass diese im Regelfall an den Mieter zur&#252;ckflie&#223;t. Insofern sei es – so die Materialien- im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebed&#252;rftigen endg&#252;ltig zu belassen. Die Gesetzesbegr&#252;ndung enth&#228;lt damit keine ausdr&#252;cklichen Hinweise auf die M&#246;glichkeit einer ratenweisen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tilgung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tilgung">Tilgung</a> des Darlehens aus den laufenden Leistungen. Sie nimmt auch nicht Bezug auf § 23 SGB II und die dort vorgesehene Aufrechnung. Dies, der Gesamtzusammenhang der Normen §§ 20 ff SGB II mit ihren unterschiedlichen Regelungszwecken und die bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von der Rechtsprechung beanstandete Praxis der &#246;rtlichen Sozialhilfetr&#228;ger, Mietkautionsdarlehen ohne explizite gesetzliche Grundlage durch regelm&#228;&#223;igen Einbehalt von Hilfe zu tilgen, sprechen daf&#252;r, dass der Gesetzgeber von einem tilgungsfreien (und zinsfreien) Darlehen ausgegangen ist.</p>
<p>H&#228;tte der Gesetzgeber im SGB II im Gegensatz zum BSHG eine Tilgung durch regelm&#228;&#223;igen Einbehalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewollt, h&#228;tte er dies in Kenntnis der zum BSHG ergangenen Rechtsprechung durch Schaffung einer Rechtsgrundlage, beispielsweise in § 22 SGB II, ohne weiteres regeln k&#246;nnen. Dies hat er aber gerade nicht getan, so dass sich die Beklagte in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage f&#252;r die Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens nicht auf § 23 Abs. 1 SGB II berufen kann.</p>
<p>Die Beklagte kann sich schlie&#223;lich auch nicht auf die Erkl&#228;rung vom 25. Februar 2008 als Rechtsgrund f&#252;r eine Aufrechnung berufen. Der Beklagten ist es in Anwendung des in § 242 BGB geregelten und &#252;ber § 61 Satz 2 SGB X anwendbaren Grundsatzes von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/treu-und-glauben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Treu und Glauben">Treu und Glauben</a> verwehrt, sich dann auf eine solche Erkl&#228;rung als Rechtsgrundlage f&#252;r die Aufrechnung zu berufen, wenn sie selbst die Aufnahme der rechtswidrigen R&#252;ckzahlungsvereinbarung in die Erkl&#228;rung veranlasst hat. Denn dies w&#252;rde eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung darstellen. Gleiches gilt f&#252;r den Fall, dass in der Tilgungsvereinbarung ein Verzicht im Sinne des § 46 Abs. 1 1. Halbsatz SGB I gesehen wird. Auch hier w&#252;rde eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung vorliegen, wenn der Verzicht vom Leistungstr&#228;ger rechtswidrig herbeigef&#252;hrt worden w&#228;re. Die Beklagte hat die Mietkaution vorliegend unter der Bedingung, dass sich der Kl&#228;ger zur Unterzeichnung der entsprechenden Erkl&#228;rung verpflichtet, gew&#228;hrt. Damit hat sie die Aufnahme der rechtswidrigen R&#252;ckzahlungsvereinbarung in die Erkl&#228;rung veranlasst. Diese Tatsache steht einer Berufung auf die Erkl&#228;rung mit der Konsequenz entgegen, dass die Beklagte von Anfang an, d.h. ab M&#228;rz 2008 keine Tilgungsraten von den laufenden Leistungen einbehalten durfte.</p>
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		<title>Hessisches LSG: Keine Tilgung von Darlehen f&#252;r Mietkaution durch K&#252;rzung von Sozialleistungen</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Mar 2008 10:52:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2008 &#8211; L 9 SO 121/07 ER festgestellt, dass Grundsicherungstr&#228;ger (ARGE, Jobcenter oder Sozialamt) sich gew&#228;hrte Darlehen f&#252;r Mietkaution und Umzugskosten nicht &#252;ber die K&#252;rzung der laufenden Sozialhilfe von Arbeitslosen zur&#252;ckholen d&#252;rfen. Leits&#228;tze: 1. Bei der Aufrechnung handelt es sich um die Aus&#252;bung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts durch &#246;ffentlich-rechtliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2008 &#8211; L 9 SO 121/07 ER festgestellt, dass Grundsicherungstr&#228;ger (ARGE, Jobcenter oder Sozialamt)  sich gew&#228;hrte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a> f&#252;r <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietkaution/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietkaution">Mietkaution</a> und <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzugskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzugskosten">Umzugskosten</a> nicht &#252;ber die K&#252;rzung der laufenden <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sozialhilfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialhilfe">Sozialhilfe</a> von Arbeitslosen zur&#252;ckholen d&#252;rfen.<span id="more-157"></span></p>
<p><strong>Leits&#228;tze</strong>:<br />
1. Bei der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> handelt es sich um die Aus&#252;bung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts durch &#246;ffentlich-rechtliche Willenserkl&#228;rung. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> richtet sich daher regelm&#228;&#223;ig nach § 86b Abs. 2 SGG. Offen bleibt, ob die Beh&#246;rde befugt ist, die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> auch durch Verwaltungsakt zu regeln.</p>
<p>2. <strong>Die Einbehaltung monatlicher Darlehensr&#252;ckzahlungsraten f&#252;r eine Mietkaution und Umzugskosten kann weder auf §§ 29, 37 SGB XII noch auf § 26 SGB XII gest&#252;tzt werden. §§ 51, 54 SGB I erm&#246;glichen eine Aufrechnung nur, soweit die Anspr&#252;che des Leistungsbrechtigten pf&#228;ndbar sind. Das ist bei Anspr&#252;chen auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht der Fall</strong>.</p>
<p>3. <strong>Der Beh&#246;rde ist es insoweit wegen des Grundsatzes von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/treu-und-glauben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Treu und Glauben">Treu und Glauben</a> verwehrt, sich auf Tilgungsvereinbarungen in Darlehensvertr&#228;gen zu berufen</strong>.</p>
<p><strong>Tipp:</strong></p>
<blockquote><p>Wenn Sie gerade umgezogen sind und Mietkaution sowie Umzugskosten nur als Darlehen gew&#228;hrt wurden so kann sich der Widerspruch gegen den Bescheid lohnen. Das Hessische LSG hat zudem beschlossen, dass ein  Widerruf der Darlehensvereinbarung durch den Leistungsempf&#228;nger f&#252;r die Zukunft m&#246;glich ist. Lassen Sie sich von einem im Sozialrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten.</p></blockquote>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/grundsicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundsicherung">Grundsicherung</a> im Alter und bei Erwerbsminderung) nach dem Sozialgesetzbuch Zw&#246;lftes Buch (SGB XII) von dem Antragsgegner. Er wendet sich gegen die Einbehaltung in H&#246;he von derzeit noch 34,70 EUR monatlich aufgrund ihm gew&#228;hrter Darlehen f&#252;r Umzugskosten und Mietkaution.</p>
<p>Zum 1. November 2006 bezog der Antragsteller die Wohnung A-Stra&#223;e in A-Stadt. Nach dem am 18. Oktober 2006 geschlossenen Mietvertrag betr&#228;gt die Miete einschlie&#223;lich Betriebskosten f&#252;r die 38,52 m² gro&#223;e Wohnung 270 EUR monatlich. Im Zusammenhang mit dem Umzug bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Darlehensvertr&#228;gen vom 23. Oktober 2006 und vom 4. Dezember 2006 Darlehen nach § 37 SGB XII in H&#246;he von 538 EUR und von 371,20 EUR zur Zahlung der Mietkaution und der Umzugskosten. Nach den Vertr&#228;gen verpflichtet sich der Antragsteller zur R&#252;ckzahlung der Darlehen in H&#246;he von jeweils 20 EUR monatlich ab 1. November 2006 bzw. ab 1. Januar 2007, die unmittelbar von den Leistungen nach dem SGB XII einbehalten werden. Der Antragsgegner behielt von den dem Antragsteller bewilligten Leistungen mit &#196;nderungsbescheid vom 2. November 2006 20 EUR ab November 2006 und mit weiterem &#196;nderungsbescheid vom 15. Dezember 2006 40 EUR ab Januar 2007 ein. (&#8230;)<br />
<strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Die von dem Antragsgegner erkl&#228;rte Aufrechnung in H&#246;he von zuletzt noch 34,70 EUR monatlich ist unwirksam, so dass der Anspruch des Antragstellers auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII in dieser H&#246;he nicht erloschen ist.</p>
<p>Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung beurteilen sich nach § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der den Grundgedanken der zivilrechtlichen Regelungen der §§ 387 ff. BGB in das Sozialrecht &#252;bertr&#228;gt. Soweit das SGB XII eine Sonderregelung zur Aufrechnung enth&#228;lt, findet, sofern einschl&#228;gig, diese vorrangig Anwendung. Auf eine solche Sonderregelung kann sich der Antragsgegner im vorliegenden Fall aber nicht berufen.</p>
<p>Der Antragsgegner kann die Einbehaltung monatlicher Darlehensr&#252;ckzahlungsraten nicht auf § 29 i.V.m. § 37 SGB XII st&#252;tzen. § 37 Abs. 1 SGB XII erm&#246;glicht es dem Hilfetr&#228;ger in F&#228;llen, in denen ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umst&#228;nden unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts auf keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag hierf&#252;r notwendige Leistungen als Darlehen zu erbringen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII kann bei Empf&#228;ngern von Hilfe zum Lebensunterhalt die R&#252;ckzahlung des Darlehens in monatlichen Teilbetr&#228;gen in H&#246;he von bis zu 5 vom Hundert des Eckregelsatzes von der Leistung einbehalten werden. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob es sich bei dieser Anrechnungsregelung rechtstechnisch um eine Aufrechnung handelt. Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht gegeben, da die dem Antragsteller gew&#228;hrten Darlehen f&#252;r Umzugskosten und Mietkaution keine Darlehen im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB XII sind, mit dem ein von der Regelleistung umfasster unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt wird. Vielmehr geh&#246;ren Mietkautionen und Umzugskosten zu den in § 29 SGB XII geregelten Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung; dies ergibt sich schon aus der ausdr&#252;cklichen Erw&#228;hnung dieser Aufwendungen in der Aufz&#228;hlung des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls der durch eine Mietkaution und Umzugskosten entstehende Bedarf nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern es sich um besondere Aufwendungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs handelt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach den Darlehensvertr&#228;gen die Umzugskosten- bzw. Mietkautionsdarlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII gew&#228;hrt werden. Denn die in den Vertr&#228;gen angegebene Rechtsgrundlage &#228;ndert nichts an der materiell-rechtlichen Einordnung der hier in Rede stehenden Hilfeleistungen. Damit ist f&#252;r die Frage der Zul&#228;ssigkeit der Aufrechnung zun&#228;chst auf § 29 SGB XII abzustellen. Diese Vorschrift enth&#228;lt weder eine § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vergleichbare Regelung noch eine Verweisung auf § 37 SGB XII, so dass die Einbehaltungen auch nicht auf eine Verkn&#252;pfung der Regelungen in § 29 SGB XII einerseits und § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII andererseits gest&#252;tzt werden k&#246;nnen. Schlie&#223;lich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber eine Aufrechnung durch monatliche <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tilgung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tilgung">Tilgung</a> nach Gew&#228;hrung eines Darlehns nur in den F&#228;llen normiert hat, in denen regelm&#228;&#223;ig ein pflichtwidriges Handeln des Hilfeempf&#228;ngers zugrunde liegt (§ 26 Abs. 2 SGB XII: Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, Anspr&#252;che auf Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens bzw. wegen zu Unrecht erbrachte Leistungen; § 26 Abs. 3 SGB XII: Leistungen f&#252;r einen Bedarf, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war; § 37 SGB XII: Unterlassung der Bildung von R&#252;cklagen). Das trifft aber nicht auf diejenigen zu, die Umzugskosten aufzuwenden haben und sich dem &#252;blichen Verlangen von Vermietern auf Stellung einer Mietkaution ausgesetzt sehen.</p>
<p>Auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 und 3 SGB XII sind im vorliegenden Falle nicht erf&#252;llt. Denn der von dem Antragsgegner geltend gemachte Anspruch auf Darlehensr&#252;ckzahlung betrifft weder die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig unrichtige oder unvollst&#228;ndige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, noch Anspr&#252;che auf Kostenersatz nach den §§ 103 (wegen schuldhaften Verhaltens) und 104 SGB XII (wegen zu Unrecht erbrachte Leistungen) noch den Fall, dass Leistungen f&#252;r einen Bedarf &#252;bernommen wurden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.</p>
<p>Die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Aufrechnung beurteilt sich daher nach der allgemeinen Vorschrift des § 51 Abs. 1 SGB I. Danach kann der zust&#228;ndige Leistungstr&#228;ger gegen Anspr&#252;che auf Geldleistungen mit Anspr&#252;chen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Anspr&#252;che auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pf&#228;ndbar sind. Der im vorliegenden Fall einschl&#228;gige § 54 Abs. 4 SGB I bestimmt, dass Anspr&#252;che auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepf&#228;ndet werden k&#246;nnen. Dabei ist selbst beim Bestehen einer Aufrechnungslage der f&#252;r ein Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff. ZPO geltende Pf&#228;ndungsschutz zu beachten. Nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen unpf&#228;ndbar, wenn es in dem Zeitraum, f&#252;r den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR monatlich betr&#228;gt. Da die Grundsicherungsleistungen des Antragstellers diese H&#246;he offensichtlich nicht erreichen, ist sein gesamter Leistungsanspruch unpf&#228;ndbar, so dass eine Aufrechnung nicht m&#246;glich ist.</p>
<p><strong>Daraus folgt, dass die in den Darlehensvertr&#228;gen vom 23. Oktober 2006 und vom 4. Dezember 2006 enthaltenen Tilgungsvereinbarungen rechtswidrig sind</strong>. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarungen nach § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig sind. Dem Antragsgegner ist es jedenfalls in Anwendung des in § 242 BGB geregelten und &#252;ber § 61 Satz 2 SGB X anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Tilgungsvereinbarungen als Rechtsgrundlage f&#252;r die Aufrechnung zu berufen, denn der Antragsgegner hat die Aufnahme der rechtswidrigen R&#252;ckzahlungsvereinbarung in die Darlehensvertr&#228;ge veranlasst. Es w&#252;rde eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung darstellen, wenn er sich nun darauf berufen k&#246;nnte.</p>
<p>Gleiches gilt, wenn man in den Darlehensvertr&#228;gen einen (Teil-) Verzicht auf Sozialleistungen im Sinne des § 46 Abs. 1 SGB I sehen w&#252;rde. <strong>Soweit auf existenzsichernde Leistungen &#252;berhaupt verzichtet werden kann, st&#252;nde auch einer Berufung des Antragsgegners auf einen Verzicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Im &#220;brigen k&#246;nnen eventuelle Verzichtserkl&#228;rungen mit Wirkung f&#252;r die Zukunft widerrufen werden</strong>. Ein derartiger Widerruf ist hier mit Schreiben des Bevollm&#228;chtigten vom 10. Juli 2007 erfolgt. (&#8230;)</p>
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