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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; TzBfG</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Sachgrundlose Befristung und kirchliche Arbeitsrechtsregelungen</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Mar 2009 06:51:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sachgrund]]></category>
		<category><![CDATA[TzBfG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 7 AZR 710/07 &#8211; hatte &#252;ber eine sachgrundlose Befristung bei einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zu entscheiden. Auch kirchliche Arbeitgeber d&#252;rfen nur bis zu zwei Jahren sachgrundlos befristen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalenderm&#228;&#223;ige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 7 AZR 710/07 &#8211; hatte &#252;ber eine sachgrundlose <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> bei einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zu entscheiden. Auch kirchliche Arbeitgeber d&#252;rfen nur bis zu zwei Jahren sachgrundlos befristen.<span id="more-985"></span><br />
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> ist die kalenderm&#228;&#223;ige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zul&#228;ssig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> kann die H&#246;chstdauer der Befristung durch <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tarifvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tarifvertrag">Tarifvertrag</a> abweichend von Satz 1 festgelegt werden. In kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann von der H&#246;chstbefristungsdauer nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.</p>
<p>Der Kl&#228;ger ist bei der beklagten Arbeitgeberin, einer Organisation der Evangelischen Kirche, als Mitarbeiter im Verwaltungsdienst besch&#228;ftigt. Die Parteien schlossen im Februar 2004 einen f&#252;r zwei Jahre sachgrundlos befristeten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a>, an den sich unmittelbar ein weiterer befristeter <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz 2006 bis zum 31. Dezember 2006 anschloss. Nach einer von der bei der Beklagten gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission verabschiedeten Arbeitsrechtsregelung ist die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis zur Dauer von drei Jahren m&#246;glich.</p>
<p>Die Klage, mit der der Mitarbeiter die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend gemacht hat, war in allen Instanzen erfolgreich. Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Beklagten beschlossene Regelung ist kein Tarifvertrag iSd. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. Das durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen garantierte Selbstordnungs- und Selbstbestimmungsrecht gebietet es nicht, ihnen wie Tarifvertragsparteien zu erm&#246;glichen, in ihren Arbeitsrechtsregelungen von den Vorgaben in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zuungunsten des Arbeitnehmers abzuweichen. Die sachgrundlose Befristung im dritten Besch&#228;ftigungsjahr des Arbeitnehmers war deshalb nicht statthaft.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. M&#228;rz 2009 &#8211; 7 AZR 710/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&#246;ln, Urteil vom 21. Juni 2007 &#8211; 10 Sa 225/07 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33/09</p>
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		<title>BAG: Gesetzlicher Teilzeitanspruch und Betriebsvereinbarung</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jun 2008 07:40:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeit]]></category>
		<category><![CDATA[TzBfG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden &#8211; 9 AZR 313/07, dass der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit aus § 8 TzBfG durch eine Betriebsvereinbarung nicht zeitlich begrenzt werden kann. Arbeitnehmer haben nach § 8 TzBfG Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn ihm betriebliche Gr&#252;nde entgegenstehen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden &#8211; 9 AZR 313/07, dass der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung und Neuverteilung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszeit">Arbeitszeit</a> aus § 8 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> durch eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/betriebsvereinbarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsvereinbarung">Betriebsvereinbarung</a> nicht zeitlich begrenzt werden kann.</p>
<p><span id="more-234"></span><br />
<strong> Arbeitnehmer haben nach § 8 TzBfG Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit</strong>. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn ihm betriebliche Gr&#252;nde entgegenstehen. Aus einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung zur Regelung der Lage der Arbeitszeit im Betrieb k&#246;nnen sich Gr&#252;nde ergeben, auf Grund derer der Arbeitgeber die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gew&#252;nschten Neuverteilung der Arbeitszeit verweigern kann.</p>
<p>Der Kl&#228;ger ist Flugkapit&#228;n bei einem Luftfahrtunternehmen. F&#252;r die im Flugbetrieb der Beklagten besch&#228;ftigten Arbeitnehmer gilt das Betriebsverfassungsgesetz nicht (§ 117 Abs. 2 BetrVG). Eine tarifliche Regelung sieht vor, dass die bei der Beklagten gebildete Personalvertretung &#252;ber die Feststellung der Umlaufpl&#228;ne des Cockpitpersonals auf den einzelnen Flugstrecken mitzubestimmen hat. Eine „Betriebsvereinbarung <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/teilzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Teilzeit">Teilzeit</a>&#8221; regelt verschiedene im Betrieb der Beklagten angebotene Teilzeitmodelle. Die dort vorgesehenen Blockteilzeitmodelle werden nur auf das Kalenderjahr befristet angeboten.</p>
<p><strong>Der Kl&#228;ger verlangt die unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit um 30 Kalendertage. Die Blockfreizeit soll jeweils vom 17. Dezember bis 15. Januar des Folgejahrs dauern</strong>. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg. Dem Verringerungs- und Neuverteilungswunsch des Kl&#228;gers stehen keine betrieblichen Gr&#252;nde entgegen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der „Betriebsvereinbarung Teilzeit&#8221;. <strong>Die Beschr&#228;nkung auf befristete Blockteilzeit in der Betriebsvereinbarung gilt nur f&#252;r die auf ihrer Grundlage angebotenen Teilzeitmodelle. Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit aus § 8 TzBfG kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht zeitlich begrenzt werden. Der Senat hat erneut offengelassen, ob eine freiwillige Betriebsvereinbarung einem Teilzeitanspruch entgegenstehen kann</strong>.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 53/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 24. Juni 2008 &#8211; 9 AZR 313/07</p>
<p>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Februar 2007 &#8211; 17 Sa 1224/06 -</p>
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		<title>BAG: Verteilungswunsch bei Verringerung der Arbeitszeit bindend</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jun 2008 08:36:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[TzBfG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 514/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer im Sinne des Teilzeitbefristungsgesetzes seine Arbeitszeit verringern will und einen einen Verteilungswunsch bez&#252;glich der Arbeitszeit &#228;u&#223;ert dieser bindend ist und nicht im Laufe des Prozesses ge&#228;ndert werden darf. Hinweis: Wenn Sie beabsichtigen Ihre Arbeitszeit zu verringern &#252;berlegen Sie sich vorher genau wie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 514/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer im Sinne des Teilzeitbefristungsgesetzes seine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszeit">Arbeitszeit</a> verringern will und einen einen Verteilungswunsch bez&#252;glich der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszeit">Arbeitszeit</a> &#228;u&#223;ert dieser bindend ist und nicht im Laufe des Prozesses ge&#228;ndert werden darf.</p>
<p><span id="more-233"></span></p>
<blockquote><p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Wenn Sie beabsichtigen Ihre Arbeitszeit zu verringern &#252;berlegen Sie sich vorher genau wie lange Sie noch arbeiten wollen und zu welchen Zeiten. Eine &#196;nderung ist sp&#228;ter nur noch durch einen neuen Antrag m&#246;glich.</p></blockquote>
<p>Der Arbeitnehmer <strong>kann sein Angebot auf Verringerung der regelm&#228;&#223;igen Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 2 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> davon abh&#228;ngig machen, dass der Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch zustimmt</strong>. Er unterbreitet damit ein <strong>einheitliches Vertragsangebot</strong>. Der Arbeitnehmer darf auf Grund des Ergebnisses der Er&#246;rterung nach § 8 Abs. 3 TzBfG seinen Verteilungswunsch erstmals &#228;u&#223;ern oder einen vorher ge&#228;u&#223;erten Verteilungswunsch &#228;ndern. <strong>Danach ist er hieran gebunden</strong>.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin ist seit 1995 in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte mit einer w&#246;chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden besch&#228;ftigt. Nachdem die Parteien ihren Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit er&#246;rtert hatten, beantragte sie im Januar 2006 eine Verringerung der Arbeitszeit auf 33 Stunden bei einer Verteilung von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Januar 2006 ab. Mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat sie eine entsprechende Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit geltend gemacht. Im Verlaufe des Prozesses hat sie ihren Verteilungswunsch mehrfach ge&#228;ndert.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wiederhergestellt. Die Kl&#228;gerin durfte ihren Verteilungswunsch nicht mehr im Prozess &#228;ndern. Ihr verbleibt nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und &#8220;dabei&#8221; (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) die Festlegung der nunmehr gew&#252;nschten Verteilung zu verlangen.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 52/08 des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 24. Juni 2008 &#8211; 9 AZR 514/07 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Juni 2007 &#8211; 7 Sa 627/06 -</p>
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		<item>
		<title>BAG: Tarifliche „Altersgrenze 65&#8243; wirksam</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Jun 2008 10:38:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[TzBfG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 7 AZR 116/07 &#8211; hat entschieden, dass die tariflichen Altersgrenzen nicht diskriminierend sind und daher nicht gegen EU-Recht versto&#223;en. Eine solche Differenzierung stelle keine willk&#252;rliche Ungleichbehandlung dar. Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;r den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zul&#228;ssig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 7 AZR 116/07 &#8211; hat entschieden, dass die tariflichen Altersgrenzen nicht diskriminierend sind und daher nicht gegen EU-Recht versto&#223;en. Eine solche Differenzierung stelle keine willk&#252;rliche Ungleichbehandlung dar.</p>
<p><span id="more-232"></span><br />
Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;r den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zul&#228;ssig. Die hierin liegende <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> des Arbeitsverh&#228;ltnisses ist nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch einen sachlichen Grund iSv. § 14 Abs. 1 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Besch&#228;ftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung stehen auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/diskriminierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diskriminierung">Diskriminierung</a> wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen. Die Ungleichbehandlung ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Besch&#228;ftigungspolitik iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einer vor Inkrafttreten des AGG vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin war seit 1975 bei der Beklagten als Innenreinigerin besch&#228;ftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach § 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags f&#252;r das Geb&#228;udereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeitsverh&#228;ltnis ua. mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Besch&#228;ftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses gerichtete Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht wie in den Vorinstanzen erfolglos.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 51/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 18. Juni 2008 &#8211; 7 AZR 116/07 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M&#252;nchen, Urteil vom 29. August 2006 &#8211; 8 Sa 362/06 -</p>
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		</item>
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		<title>Arbeitsgericht Berlin erkl&#228;rt Befristung im Technikmuseum f&#252;r unwirksam</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbeitsgericht-berlin-erklart-befristung-im-technikmuseum-fur-unwirksam/</link>
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		<pubDate>Sun, 30 Mar 2008 08:07:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Sachgrund]]></category>
		<category><![CDATA[TzBfG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Berlin hat heute die Befristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses von geringf&#252;gig besch&#228;ftigten Arbeitnehmern, die als G&#228;stebetreuer im Technikmuseum t&#228;tig sind, und deren Arbeitsverh&#228;ltnis zum Ablauf der Befristung vier Jahre bestanden hat, f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt (Az.: 26 Ca 19768/07). Zwar k&#246;nne gem&#228;&#223; § 14 Abs. 2 a TzBfG bei Neugr&#252;ndungen von Unternehmen eine befristete Besch&#228;ftigung ohne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Berlin hat heute die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> des Arbeitsverh&#228;ltnisses von geringf&#252;gig besch&#228;ftigten Arbeitnehmern, die als G&#228;stebetreuer im Technikmuseum t&#228;tig sind, und deren Arbeitsverh&#228;ltnis zum Ablauf der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> vier Jahre bestanden hat, f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt (Az.: 26 Ca 19768/07).<span id="more-175"></span></p>
<p>Zwar k&#246;nne gem&#228;&#223; § 14 Abs. 2 a <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> bei Neugr&#252;ndungen von Unternehmen eine befristete Besch&#228;ftigung ohne <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sachgrund/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sachgrund">Sachgrund</a> bis zu vier Jahren zul&#228;ssig sein. Jedoch handele es sich bei der Firma T &amp; M Museum und Marketing GmbH, bei der die geringf&#252;gig Besch&#228;ftigten angestellt waren, nicht um eine „Neugr&#252;ndung&#8221;, sondern um eine „Ausgr&#252;ndung&#8221; aus der Stiftung. Auf diese finde die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 a TzBfG keine Anwendung, so dass es dort bei der H&#246;chstdauer von zwei Jahren f&#252;r die sachgrundlose Befristung bleibe. Ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sachgrund/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sachgrund">Sachgrund</a> f&#252;r die Befristung sei nicht gegeben.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.deutschesanwaltportal.de/" target="_blank">Deutsches Anwaltsportal</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LAG Schleswig-Holstein: ARGE muss Fallmanager nach dreifacher Verl&#228;ngerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages unbefristet besch&#228;ftigen</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-schleswig-holstein-arge-muss-fallmanager-nach-dreifacher-verlaengerung-des-sachgrundlos-befristeten-arbeitsvertrages-unbefristet-beschaeftigen/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-schleswig-holstein-arge-muss-fallmanager-nach-dreifacher-verlaengerung-des-sachgrundlos-befristeten-arbeitsvertrages-unbefristet-beschaeftigen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 08 Mar 2008 07:22:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Projektbefristung]]></category>
		<category><![CDATA[Sachgrund]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[TzBfG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 5 Sa 317/07 &#8211; hat entschieden, dass einer ARGE als Arbeitgeber kein Sonderstatus zukommt, wenn Sie mit Ihren Angestellten drei aufeinander folgende Arbeitsvertr&#228;ge abschlie&#223;t. Tipp: Wenn Sie bei einer ARGE arbeiten und ich bereits in dem dritten aufeinander folgenden Arbeitsvertrag befinden sollten Sie wie der Kollege der das nachstehende Urteil Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211;  5 Sa 317/07 &#8211; hat entschieden, dass einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> als Arbeitgeber kein Sonderstatus zukommt, wenn Sie mit Ihren Angestellten drei aufeinander folgende Arbeitsvertr&#228;ge abschlie&#223;t.</p>
<p><span id="more-158"></span><strong>Tipp</strong>:</p>
<blockquote><p>Wenn Sie bei einer ARGE arbeiten und ich bereits in dem dritten aufeinander folgenden <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> befinden sollten Sie wie der Kollege der das nachstehende Urteil Urteil erstritten hat eine so genannte Entfristungsklage bei Gericht einreichen.<br />
Lassen Sie sich &#252;ber die Erfolgsaussichten im Einzelfall anwaltlich beraten.</p></blockquote>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Parteien streiten dar&#252;ber, ob ihr Arbeitsverh&#228;ltnis aufgrund einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> am 31.12.2009 endet. Der 54-j&#228;hrige Kl&#228;ger ist aufgrund dreier aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsvertr&#228;ge als Zeitangestellter bei der Beklagten im Bereich der <strong>Arbeitsgemeinschaft f&#252;r Arbeit</strong> (k&#252;nftig: ARGE) seit dem 01.01.1995 besch&#228;ftigt. Der letzte schriftliche „Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 28.12.2004&#8243; vom 22.11.2006 sieht eine Befristung f&#252;r die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2009 vor (Bl. 10 d. GA.). Anders als in den ersten beiden Vertr&#228;gen hei&#223;t es dort, dass der Kl&#228;ger f&#252;r die Dauer der zeitlich befristeten Errichtung der Arbeitsgemeinschaft f&#252;r Arbeit und Integration (ARGE) l&#228;ngstens bis zum 31.12.2009 zu sonst gleichen Bedingungen weiterbesch&#228;ftigt wird. Auf das Arbeitsverh&#228;ltnis findet der <strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tarifvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tarifvertrag">Tarifvertrag</a> f&#252;r den &#246;ffentlichen Dienst (TV&#246;D)</strong> als Nachfolger des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) Anwendung. Der Kl&#228;ger ist als Fallmanager eingruppiert in die damalige Verg&#252;tungsgruppe V b BAT und bezieht zum gegebenen Zeitpunkt einen monatlichen Bruttoverdienst in H&#246;he von 2.730,00 EUR. (&#8230;)<br />
<strong> Mit seiner</strong> am 02.04.2007 vor dem Arbeitsgericht Kiel erhobenen <strong>Klage hat der Kl&#228;ger das Vorliegen eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrages geltend gemacht</strong>. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Die Berufung der Beklagten ist zul&#228;ssig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begr&#252;ndet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. In der Sache selbst hat die Berufung indessen keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Entfristungsklage sowohl im Ergebnis als auch in der Begr&#252;ndung zu Recht stattgegeben. Es hat zu Recht festgestellt, dass <strong>das Arbeitsverh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin mit der beklagten &#8230; nicht aufgrund der Regelung in § 1 des Arbeitsvertrages vom 22.11.2006 „f&#252;r die Dauer der zeitlich befristeten Errichtung der Arbeitsgemeinschaft f&#252;r Arbeit und Integration (ARGE)&#8221; sp&#228;testens am 31.12.2009 endet</strong>. (&#8230;)<br />
1. Die mit Vertrag vom 22.11.2006 vereinbarte Befristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses ist nicht nach § 14 Abs. 2<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> zul&#228;ssig. Hiernach bedarf es ausnahmsweise keines sachlichen Grundes f&#252;r eine bis zu einer Dauer von zwei Jahren vereinbarte Befristung, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor weder ein befristetes noch unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis bestand. <strong>Unstreitig handelt es sich bei dem streitgegenst&#228;ndlichen Arbeitsvertrag vom 22.11.2008 weder um eine Neueinstellung des Kl&#228;gers noch um einen zul&#228;ssigen Verl&#228;ngerungsvertrag</strong> i. S. v. § 14 Abs. 2 S. 1 Hbs. 2 TzBfG.</p>
<p>2. <strong>Die Befristung auf den 31.12.2009 ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG zul&#228;ssig</strong>. Nach dieser Vorschrift ist die Befristung des Arbeitsvertrages nur zul&#228;ssig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Hieran fehlt es vorliegend.<br />
a) Nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG ist die <strong>Befristung </strong>eines Arbeitsvertrags <strong>zul&#228;ssig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt</strong> ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG vor, <strong>wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vor&#252;bergehend besteht</strong>. Ein <strong>projektbedingt erh&#246;hter Personalbedarf</strong> kann die Befristung des Arbeitsvertrags eines projektbezogen besch&#228;ftigten Arbeitnehmers rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass f&#252;r die Besch&#228;ftigung des Arbeitnehmers &#252;ber das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tats&#228;chlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die M&#246;glichkeit erh&#228;lt, deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu &#252;berpr&#252;fen. Die <strong>Prognose ist Teil des Sachgrunds f&#252;r die Befristung</strong>. Wird ein Arbeitnehmer f&#252;r eine Aufgabe von begrenzter Dauer, z. B. zur Mitwirkung an einem zeitlich begrenzten Forschungsvorhaben, befristet eingestellt, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die Aufgabe nicht dauerhaft, sondern nur f&#252;r die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags anf&#228;llt. F&#252;r eine solche Prognose m&#252;ssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Allgemeine Bedarfsschwankungen, insbesondere eine Ungewissheit &#252;ber die k&#252;nftige Entwicklung eines Arbeitskr&#228;ftebedarfs sind generell nicht geeignet, eine Sachgrundbefristung zu rechtfertigen. Der allgemeinen Unsicherheit &#252;ber die k&#252;nftige Entwicklung des konkreten Arbeitskr&#228;ftebedarfs hat der Gesetzgeber durch die M&#246;glichkeit einer betriebsbedingten K&#252;ndigung gem&#228;&#223; § 1 Abs. 2 KSchG Rechnung getragen.</p>
<p>b) Hieran gemessen h&#228;lt der in § 1 des Arbeitsvertrages vom 22.11.2006 angegebene <strong>Befristungsgrund einer Befristungskontrolle nicht stand</strong>. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf einen nur vorr&#252;bergehenden Arbeitskr&#228;ftebedarf gem&#228;&#223; § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG berufen. <strong>Insbesondere rechtfertigt der Umstand der &#8211; vorerst &#8211; nur auf sechs Jahre befristet angelegten ARGE vorliegend nicht die Befristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses</strong>.</p>
<p>aa) Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerade nicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass die vom Kl&#228;ger in der ARGE &#252;bernommenen Aufgaben als Fallmanager mit dem 31.12.2009 wegfallen w&#252;rden. (&#8230;)</p>
<p>bb) <strong>Die gesetzliche M&#246;glichkeit der Errichtung einer ARGE</strong> nach § 44b SGB II <strong>war</strong> auch <strong>nicht zeitlich begrenzt</strong>. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des hier strittigen Arbeitsvertrages war f&#252;r die Beklagte gerade nicht absehbar &#8211; Gegenteiliges behauptet sie auch nicht -, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich mit Urteil vom 20.12.2007 &#8211; 2 BvR 2433/04 &#8211;  aufgrund von Verfassungsbeschwerden mehrerer Kreise und Landkreise hin die Unvereinbarkeit von § 44b SGB II mit Art. 28 Abs. 2 S. 1 und 2 GG i. V. m. Art. 83 GG festgestellt hat. Nach dieser Entscheidung verst&#246;&#223;t § 44b SGB II zwar gegen das Grundgesetz, kann im Hinblick auf einen geordneten Gesetzesvollzug im Bereich der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende indessen noch l&#228;ngstens bis zum 31.12.2010 weiter angewendet werden. Ebenso wenig wie die unsichere Auftragsentwicklung eines Produktionsbetriebes oder die allgemeine Ungewissheit des &#246;ffentlichen Arbeitgebers, ob auch in Zukunft entsprechende Haushaltsmittel f&#252;r die Besch&#228;ftigung des Personals weiter zur Verf&#252;gung stehen, vermag auch eine m&#246;glicherweise ungekl&#228;rte Rechtslage eine Befristung allein nicht zu rechtfertigen. Vielmehr m&#252;ssen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses konkrete Anhaltspunkte f&#252;r die nachvollziehbare Prognose vorliegen, dass der Arbeitnehmer nur begrenzte Zeit auf der ihm zugewiesenen Stelle besch&#228;ftigt werden kann bzw. der Besch&#228;ftigungsbedarf auf dieser Stelle nach Fristablauf wegf&#228;llt. Es war aber am 22.11.2006 (Vertragsabschluss) nicht ersichtlich, dass die ARGE in ihrer jetzigen rechtlichen Ausgestaltung gem&#228;&#223; § 44b SGB II &#252;ber den 31.12.2010 nicht w&#252;rde weiter betrieben werden k&#246;nnen. Zumindest stand nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass § 44b SGB II f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt werden w&#252;rde.<br />
cc) <strong>Die sachliche Rechtfertigung der Befristung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2 S. 1 ARGE-Vertrag</strong>. Zwar haben die Agentur f&#252;r Arbeit und die Beklagte die ARGE hiernach zun&#228;chst befristet f&#252;r die Dauer von sechs Jahren errichtet, indessen bestand von vornherein die M&#246;glichkeit, „den Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre&#8221; zu verl&#228;ngern, § 20 Abs. 2 S. 2 ARGE-Vertrag. Bei dieser Vertragsgestaltung konnte die Beklagte gerade nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass der Aufgabenbereich des Kl&#228;gers im Bereich der ARGE mit Ablauf des 31.12.2009 wegfallen w&#252;rde. (&#8230;)</p>
<p>dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt die sachliche Rechtfertigung der Befristung des Arbeitsvertrages vom 22.11.2006 nicht aus der <strong>Experimentierklausel </strong>des §§ 6a ff. SGB II.</p>
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