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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Überstundenvergütung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LAG SH: Strenge Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei &#220;berstundenverg&#252;tung</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Jan 2008 06:04:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Normalarbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Überstunden]]></category>
		<category><![CDATA[Überstundenvergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 6 Sa 492/06 &#8211; hat enstscheiden, dass wenn ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb &#220;berstundenverg&#252;tung geltend macht hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu stellen sind. Tipp: Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts lassen sich folgende Hinweise ableiten: Wenn Sie &#220;berstunden geltend machen wollen f&#252;hren Sie genauestens Buch &#252;ber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 6 Sa 492/06 &#8211; hat enstscheiden, dass wenn ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb &#220;berstundenverg&#252;tung geltend macht hohe Anforderungen  an die Darlegungs- und Beweislast zu stellen sind.</p>
<p><span id="more-125"></span></p>
<p><strong>Tipp</strong>:<br />
Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts lassen sich folgende Hinweise ableiten:<br />
Wenn Sie &#220;berstunden geltend machen wollen <strong>f&#252;hren Sie genauestens Buch</strong> &#252;ber alle geleisteten Stunden und lassen Sie diese <strong>vom Vorgesetzen abzeichnen</strong>. Die Aufzeichnungen sollten <strong>t&#228;glich </strong>&#252;ber den gesamten Zeitraum erfolgen und auch eine <strong>genaue Beschreibung der geleisteten Arbeit</strong> enthalten.</p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong><br />
Die Parteien streiten um &#220;berstundenverg&#252;tung. Der Kl&#228;ger hat behauptet, er habe im Zeitraum Juni 2004 bis Januar 2006 insgesamt 691,60 &#220;berstunden geleistet. Wegen des Beginns und Endes der t&#228;glichen Arbeitszeit sowie der Mittagspause hat er auf die Arbeitszeiterfassungsbl&#228;tter f&#252;r die Zeit von Januar 2005 bis M&#228;rz 2006 verwiesen. Die von ihm an den einzelnen Tagen geleisteten Stunden hat er in der Anlage K 2  verschiedenen Projekten zugeordnet. Diese Aufstellung erfasst den Zeitraum Juni 2004 bis Januar 2006. In ihr finden sich nicht durchg&#228;ngig Projektangaben. Als Anlage K 3 (Bl. 34 d. A.) hat der Kl&#228;ger eine Aufstellung &#252;berreicht, in der er die monatlichen Sollstunden den von ihm behaupteten geleisteten Stunden gegen&#252;bergestellt hat.<br />
Der Kl&#228;ger hat behauptet, im Jahr 2004 habe er seine T&#228;tigkeit jeweils sp&#228;testens um 08.30 Uhr aufgenommen. Die behaupteten Stunden habe er tats&#228;chlich geleistet (Zeugnis B&#8230; und G&#8230;). &#220;berstunden seien im Betrieb der Beklagten &#252;blich gewesen. Entsprechende Anforderungen seien an den einzelnen Mitarbeiter gestellt worden. Die von der Gesch&#228;ftsleitung geforderte Leistung habe nicht in der regul&#228;ren Arbeitszeit erbracht werden k&#246;nnen. Es sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die &#252;bertragene Arbeit z&#252;gig erledigt werden m&#252;sse. Insbesondere der Zeuge B&#8230; habe das immer wieder gefordert. Bei ihm habe der Kl&#228;ger monatliche Stundennachweise abgegeben, wenn auch &#8211; insoweit unstreitig &#8211; nicht stets unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen Monats.</p>
<p><strong>En t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e </strong><br />
&#220;berstundenverg&#252;tungsanspr&#252;che stehen dem Kl&#228;ger nicht zu. Er kann weder Verg&#252;tung der behaupteten 691,60 Stunden verlangen, noch die begehrten Zuschl&#228;ge.<br />
1. <strong>Der Arbeitnehmer, der die Verg&#252;tung von &#220;berstunden fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er &#252;ber die &#252;bliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat</strong>. Er muss vortragen, von welcher <strong>Normalarbeitszeit </strong>er ausgeht und dass er tats&#228;chlich gearbeitet hat. Fehlt eine feste Arbeitszeit, etwa bei Gleitzeit, ist im Einzelnen f&#252;r jeden Arbeitstag nach Datum und Stunde aufzuschl&#252;sseln, wie die Arbeitszeit gestaltet worden ist. Dem Arbeitgeber obliegt es, dem Vortrag substantiiert entgegenzutreten. Ist danach streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der Arbeitnehmer darzulegen, welche (geschuldete) T&#228;tigkeit er ausgef&#252;hrt hat. Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht also eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Erst anhand des konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers kann das Gericht feststellen, welche Tatsachen streitig sind. Ist das Bestreiten des Arbeitgebers hinreichend substantiiert, ist es schlie&#223;lich Sache des Arbeitnehmers, im Einzelnen Beweis f&#252;r die geleisteten Stunden anzutreten. Der Anspruch auf &#220;berstundenverg&#252;tung setzt ferner voraus, dass die &#220;berstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig war. Auch dazu muss der Arbeitnehmer vortragen.<br />
2. Diesen Anforderungen gen&#252;gt der Vortrag des Kl&#228;gers trotz der im Berufungsrechtszug erteilten Hinweise und mehrfacher Erg&#228;nzungen seines Vorbringens nicht.<br />
a) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts reicht der Vortrag des Kl&#228;gers zur &#220;berstundenleistung jedoch aus. Er hat dargelegt, wie viele Stunden er an welchem Arbeitstag gearbeitet hat. Der Kl&#228;ger hat f&#252;r den streitbefangenen Zeitraum monatsbezogene Zeitnachweise vorgelegt, aus denen sich die Summe der t&#228;glich geleisteten Stunden und ihre Zuordnung zu einzelnen Projekten ergibt. Dar&#252;ber hinaus hat er f&#252;r die Zeit ab Januar 2005 Arbeitszeiterfassungsbl&#228;tter vorgelegt, aus denen sich Arbeitszeitbeginn und -ende sowie die Dauer der Mittagspause entnehmen lassen. Soweit die geleisteten Stunden gem&#228;&#223; Anlagenkonvolut K 2 den Stunden entsprechen, die sich f&#252;r den einzelnen Arbeitstag aus der Anlage K 6 entnehmen lassen, reicht sein Vortrag aus.<br />
b) <strong>Der Umfang der tats&#228;chlichen &#220;berstundenleistung musste jedoch nicht aufgekl&#228;rt werden, weil der Kl&#228;ger nicht substantiiert dargelegt hat, dass die &#220;berstunden von der Beklagten angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.</strong><br />
aa) Die Beklagte hat die streitgegenst&#228;ndlichen <strong>&#220;berstunden nicht angeordnet</strong>. Zu einer ausdr&#252;cklichen Anordnung der einzelnen &#220;berstunden hat der Kl&#228;ger nichts vorgetragen. Der vom Kl&#228;ger gezogene Schluss auf eine konkludente &#220;berstundenanordnung &#252;berzeugt jedoch nicht. Selbst wenn als richtig unterstellt wird, dass der Abteilungsleiter diese Arbeit zugewiesen hat, beinhaltet das noch nicht die Weisung, erforderlichenfalls &#252;ber die regul&#228;re Arbeitszeit hinaus zu gehen. Denn grunds&#228;tzlich will der Arbeitgeber, dass die von ihm zugewiesene Arbeit innerhalb der regul&#228;ren Arbeitszeit erledigt wird. Darauf deutet auch hin, dass der Abteilungsleiter eine z&#252;gige Aufgabenerledigung erwartet hat.<br />
bb) Die Beklagte hat die behaupteten <strong>&#220;berstunden auch nicht gebilligt</strong>. Die <strong>Abzeichnung </strong>durch den Vorgesetzten, wie in Ziff. 4.2 S. 2 der Gesch&#228;ftsverordnung vorgesehen, <strong>fehlt </strong>gerade.<br />
cc) Die Beklagte hat auch <strong>keine notwendigen &#220;berstunden geduldet</strong>. Eine anspruchsbegr&#252;ndende Duldung der Mehrarbeit ist gegeben, wenn Mehr- bzw. &#220;berstunden tats&#228;chlich geleistet wurden, sie nach dem festgestellten Sachverhalt sachdienlich waren und der Arbeitgeber von ihrer Leistung Kenntnis hatte und sie zugelassen hat. Die blo&#223;e sp&#228;tere Kenntnis des Arbeitgebers von &#220;berstunden reicht nicht aus.<br />
Im vorliegenden Fall beruft sich der Kl&#228;ger auf eine solche Duldung der Mehrarbeit, denn er macht geltend, die &#220;berstunden seien nach den Arbeitsanforderungen sachdienlich gewesen und von ihm tats&#228;chlich erbracht worden. Im &#252;brigen seien sie arbeitgeberseitig zur Kenntnis genommen worden. Die Beklagte hat die Erforderlichkeit der &#220;berstundenleistung bestritten. Sie hat behauptet, die Arbeiten h&#228;tten in der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden k&#246;nnen. Aufgrund dieses Bestreitens w&#228;re es nunmehr Sache des Kl&#228;gers gewesen, &#252;ber die pauschal behauptete Sachdienlichkeit hinaus f&#252;r die einzelnen tats&#228;chlich angefallenen &#220;berstunden Umst&#228;nde vorzutragen, aus denen auf ihre Notwendigkeit geschlossen werden kann. Nur auf Grundlage eines solchen konkreten Vortrags h&#228;tte die Beklagte zu etwaigen anderen Gr&#252;nden f&#252;r die &#220;berstundenleistung vortragen k&#246;nnen. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht nicht aus, denn aus ihr allein folgt nicht zwangsl&#228;ufig, dass die anfallende Arbeit nur unter &#220;berschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte. Das gleiche gilt f&#252;r die Angaben in denen als Anlagenkonvolut K 9 und 10 vorgelegten Unterlagen. Im Anlagenkonvolut K 9 sind zwar stichwortartig T&#228;tigkeiten genannt (Baubegehung und Besprechungen, M&#228;ngelbegehungen und verfolgung, Aufma&#223;pr&#252;fung usw.) und Begr&#252;ndungen (Termindruck, Baubegehung mit Architekt und Firmen, Absprachen vor Ort, Anwesenheit erforderlich und gefordert, Termine au&#223;erhalb der normalen Arbeitszeit vereinbart usw.) aufgef&#252;hrt. Diese Angaben lassen sich aber nicht konkreten Stunden zuordnen. Der Kl&#228;ger versucht jeweils alle innerhalb einer Woche geleisteten &#220;berstunden mit den schlagwortartigen Behauptungen zu begr&#252;nden. Das reicht nicht aus, denn der Beklagten ist auf der Grundlage eines solchen Sachvortrags eine Auseinandersetzung mit der Frage der Sachdienlichkeit und Duldung der einzelnen &#220;berstunden nicht m&#246;glich. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Zeugen kam schon deshalb nicht in Betracht, weil ein solches prozessuales Vorgehen auf eine unzul&#228;ssige Ausforschung hinaus gelaufen w&#228;re. Die Zeugen h&#228;tten zu den einzelnen Tagen, den geleisteten Stunden, der angefallenen Arbeit und der Notwendigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitszeit zu &#252;berschreiten, befragt werden m&#252;ssen. Der Kl&#228;ger hat somit die erforderlichen Tatsachen, die einer Beweisaufnahme zug&#228;nglich gewesen w&#228;ren, nicht vorgetragen. Im &#252;brigen hat er nur f&#252;r 25 Kalenderwochen T&#228;tigkeiten angegeben, ohne mitzuteilen, um welches Jahr es sich handelt. Erst im Berufungstermin hat er angegeben, dass es sich um die ersten 25 Kalenderwochen des Jahre 2005 gehandelt hat. Die als Anlagenkonvolut K 10 vorgelegten Kopien der Kalenderbl&#228;tter f&#252;r die Zeit von Januar 2005 bis Mitte M&#228;rz 2006 k&#246;nnen den erforderlichen Vortrag gleichfalls nicht ersetzen. Hier finden sich lediglich Stichworte, die auf vereinbarte Termine hindeuten. Ihnen kann aber selbst unter Hinzuziehung der weiteren Anlagen nicht entnommen werden, warum im Einzelnen in welchem Umfang &#220;berschreitungen der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit notwendig waren.</p>
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