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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Umzug</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Hartz IV: Gr&#246;&#223;ere Wohnung f&#252;r getrennt lebenden Vater</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 21:43:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[angemessene Wohnungsgröße]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Dortmund hat im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen elfj&#228;hrige Tochter jedes zweite Wochenende und die H&#228;lfte der Schulferien mit ihm in seiner 40qm gro&#223;en Wohnung verbringt entschieden, dass wenn ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelm&#228;&#223;ig wahrnimmt, dies den Umzug in eine gr&#246;&#223;ere Wohnung rechtfertigen kann. Das Jobcenter Dortmund [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Dortmund hat im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen elfj&#228;hrige <strong>Tochter jedes zweite Wochenende und die H&#228;lfte der Schulferien</strong> mit ihm in seiner 40qm gro&#223;en Wohnung verbringt entschieden, dass wenn ein langzeitarbeitsloser <strong>Vater </strong>das <strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umgangsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umgangsrecht">Umgangsrecht</a> </strong>mit seinem Kind  <strong>regelm&#228;&#223;ig wahrnimmt</strong>, dies den <strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> in eine gr&#246;&#223;ere Wohnung</strong> rechtfertigen kann.</p>
<p><span id="more-1430"></span></p>
<p>Das Jobcenter Dortmund lehnte eine Zusicherung f&#252;r die &#220;bernahme der Kosten einer 64 qm gro&#223;en Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei.</p>
<p>Auf Antrag des arbeitslosen Vaters verpflichtete das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter Dortmund im Wege einer einstweiligen Anordnung, die begehrte Zusicherung zu erteilen.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte das Gericht an, der Umzug in die gr&#246;&#223;ere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen f&#252;r die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. <strong>Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine tempor&#228;re Bedarfsgemeinschaft, f&#252;r die eine Wohnung von 40qm zu klein sei.</strong> Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfj&#228;hrige <strong>Tochter </strong>handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer ben&#246;tige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringf&#252;gig &#252;ber dem in Dortmund f&#252;r eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zus&#228;tzlichen Fl&#228;che von 2,6 qm und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gew&#228;hrleisten.</p>
<p>Die <strong>Eilbed&#252;rftigkeit </strong>zum Erlass der einstweiligen Anordnung begr&#252;ndet das Sozialgericht damit, dass die <strong>Zusicherung der Kosten&#252;bernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt</strong> sei und dieses nicht f&#252;r die Dauer eines Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten werde. Die streitgegenst&#228;ndliche gr&#246;&#223;ere Wohnung sei nur bis zum 31.12.2010 reserviert und k&#246;nne ab dem 01.01.2011 gemietet werden.</p>
<p>Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28.12.2010,  Az.: S 22 AS 5857/10 ER</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung von NRW-Justiz</p>
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		<title>Umzug in teurere Wohnung kann auch ohne beh&#246;rdliche Genehmigung zul&#228;ssig sein</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 11:43:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass im Bereich von Hartz IV ein notwendiger Umzug in eine teurere Wohnung auch ohne beh&#246;rdliche Genehmigung zul&#228;ssig seien kann und hat die Arbeitsgemeinschaft f&#252;r die Grundsicherung Arbeitsuchender in Bochum (ARGE) zur Gew&#228;hrung h&#246;herer Kosten der Unterkunft nach einem notwendigen Umzug ohne vorherige Zustimmung der Beh&#246;rde verurteilt. Dabei hat das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass im Bereich von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> ein notwendiger <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> in eine teurere Wohnung auch ohne beh&#246;rdliche Genehmigung zul&#228;ssig seien kann und hat die Arbeitsgemeinschaft f&#252;r die Grundsicherung Arbeitsuchender in Bochum (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a>) zur Gew&#228;hrung h&#246;herer Kosten der Unterkunft nach einem notwendigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> ohne vorherige <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zustimmung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zustimmung">Zustimmung</a> der Beh&#246;rde verurteilt.</p>
<p>Dabei hat das Gericht klargestellt, dass entgegenstehende Richtlinien der Stadt Bochum nicht rechtsverbindlich sind.</p>
<p><span id="more-1417"></span></p>
<p>Zu Grunde lag ein Fall zu den Kosten der Unterkunft einer Bochumer Hartz IV-Bezieherin und ihrer 6-j&#228;hrigen Tochter. <strong>Die Kl&#228;gerinnen zogen in eine neue, teurere Wohnung um, weil in der alten Wohnung Schimmel aufgetreten war.</strong> Die ARGE wollte weiterhin nur die niedrigere <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/miete/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Miete">Miete</a> in der alten Wohnung &#252;bernehmen. Denn nach den Richtlinien der Stadt Bochum k&#246;nnten h&#246;here <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unterkunftskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterkunftskosten">Unterkunftskosten</a> nur nach vorheriger Zustimmung der Grundsicherungsbeh&#246;rde zum Umzug getragen werden.</p>
<p>Mit der Klage machte die allein erziehende Mutter geltend, sie sei umgezogen, weil ihre <strong>Tochter wegen Schimmelsporen in der Wohnung erkrankt</strong> sei.</p>
<p>Das Sozialgericht Dortmund vernahm den Vermieter als Zeugen und stellte in seinem Urteil fest, dass trotz Renovierungsversuchen mehrfach Schimmel in der alten Wohnung aufgetreten sei. Das Gericht sah darin eine Gesundheitsgef&#228;hrdung der Kl&#228;gerinnen und bejahte eine Umzugsnotwendigkeit. Daraus ergebe sich die gesetzliche Verpflichtung der ARGE, die Kosten der neuen, teureren Unterkunft bis zur angemessenen Kaltmiete in Bochum f&#252;r zwei Personen von 292,20 Euro monatlich zu &#252;bernehmen. Ein in Verwaltungsvorschriften der Stadt Bochum enthaltener Genehmigungsvorbehalt bei Umz&#252;gen von Grundsicherungsempf&#228;ngern sei nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung der Stadt zur &#220;bernahme notwendiger Unterkunftskosten zu verdr&#228;ngen.</p>
<p>Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Sozialgericht Dortmund zum Urteil vom 04.10.2010, Az.: S 31 AS 317/08</p>
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		<title>Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug in ein anderes Bundesland im Hartz IV Bezug</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 10:48:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozilagericht &#8211; B 4 AS 60/09 R &#8211; hat entschieden, dass es keine Begrenzung der Unterkunftskosten beim Umzug in ein anderes Bundesland gibt. Es f&#252;hrt aus, dass der Vergleichsma&#223;stab lediglich der &#8220;kommunale Bereich&#8221; sei. Das Bundessozialgericht hat auch das Grundrecht auf Freiz&#252;gigkeit zur Begr&#252;ndung mit herangezogen. Das l&#228;&#223;t auch f&#252;r Umz&#252;ge die innerhalb eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozilagericht &#8211; B 4 AS 60/09 R &#8211; hat entschieden, dass es keine Begrenzung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unterkunftskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterkunftskosten">Unterkunftskosten</a> beim <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> in ein anderes Bundesland gibt. Es f&#252;hrt aus, dass der Vergleichsma&#223;stab lediglich der &#8220;kommunale Bereich&#8221; sei. Das Bundessozialgericht hat auch das Grundrecht auf Freiz&#252;gigkeit zur Begr&#252;ndung mit herangezogen.</p>
<p>Das l&#228;&#223;t auch f&#252;r Umz&#252;ge die innerhalb eines Bundeslandes stattgefunden haben bzw. geplant sind hoffen.</p>
<p><span id="more-1399"></span>Der 1953 geborene Kl&#228;ger bezieht Leistungen nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>. Nach einem Umzug von Bayern nach Berlin gew&#228;hrte ihm der Beklagte in Berlin unter Berufung auf § 22 Abs 1 Satz 2 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> lediglich Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in H&#246;he der in Bayern vom Kl&#228;ger gezahlten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/miete/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Miete">Miete</a> von rund 193 Euro warm, weil der Umzug des Kl&#228;gers weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, noch aus sozialen Gr&#252;nden erforderlich gewesen sei. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat das zusprechende Urteil des Sozialgerichts Berlin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, der Beklagte habe den Umzug des Kl&#228;gers von Bayern nach Berlin zutreffend nicht als erforderlich im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II bewertet. In der Folge seien auch nur die Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in dem Umfang zu &#252;bernehmen, wie sie in angemessenem Umfang am bisherigen Wohnort gew&#228;hrt worden seien.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und den Beklagten ver­urteilt, die angemessenen tats&#228;chlichen Aufwendungen des Kl&#228;gers f&#252;r Unterkunft und Heizung in Berlin zu &#252;bernehmen. § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II findet bei Umz&#252;gen, die &#252;ber die Grenzen des Vergleichsraums im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=ps&amp;Datum=2010&amp;nr=10999&amp;linked=urt" target="_blank">Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R</a>) hinausgehen, keine Anwendung. Dies entspricht insbesondere der systematischen Stellung der Vorschrift, denn die H&#246;he der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der abstrakten Angemessenheitspr&#252;fung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II wird ebenfalls im Vergleichsraum, also im &#8220;kommunalen Bereich&#8221; ermittelt. Zudem besteht auch die Obliegenheit zur Kostensenkung bei unangemessen hohen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II nur innerhalb dieses Vergleichsraums. Schlie&#223;lich ist die Reduktion des Anwendungsbereichs verfassungsrechtlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit der durch Art 11 des Grundgesetzes gew&#228;hrleisteten Freiz&#252;gigkeit geboten.</p>
<p>Hinweise zur Rechtslage:</p>
<p>§ 22 Abs 1 S&#228;tze 1 und 2 SGB II in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung lauten:</p>
<p>Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung werden in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.</p>
<p>Erh&#246;hen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in H&#246;he der bis dahin zu tragenden Aufwen­dungen erbracht.</p>
<p>Quelle: Medieninformation Nr. 19/10 des BSG</p>
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		</item>
		<item>
		<title>ARGE muss beim Umzug zerst&#246;rte M&#246;bel als Erstausstattung zahlen</title>
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		<pubDate>Sun, 27 Dec 2009 08:03:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 4 AS 77/08 R &#8211; hat entschieden, dass die Ersatzbeschaffung ist der Erstausstattung einer Wohnung mit Einrichtungsgegenst&#228;nden dann wertungsm&#228;&#223;ig gleich zu setzen ist, wenn vorhandene Ausstattungsgegenst&#228;nde allein durch einen vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind. Sachverhalt: Streitig ist, ob der Grundsicherungstr&#228;ger f&#252;r wegen eines Umzuges unbrauchbar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 4 AS 77/08 R &#8211; hat entschieden, dass die Ersatzbeschaffung ist der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/erstausstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Erstausstattung">Erstausstattung</a> einer Wohnung mit Einrichtungsgegenst&#228;nden dann wertungsm&#228;&#223;ig gleich zu setzen ist, wenn vorhandene Ausstattungsgegenst&#228;nde allein durch einen vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind.</p>
<p><span id="more-1203"></span><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Streitig ist, ob der Grundsicherungstr&#228;ger f&#252;r wegen eines Umzuges unbrauchbar gewordene M&#246;bel aufkommen muss. &#8211; Die 1946 geborene und alleinstehende Kl&#228;gerin bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>. Der beklagte Grundsicherungstr&#228;ger forderte sie auf, die Kosten f&#252;r Unterkunft zu senken. Hierauf zog die Kl&#228;gerin in eine kleinere, billigere Wohnung. Das Bett und ein Schrank der Kl&#228;gerin waren nicht zerlegbar und wurden durch den Umzug unbrauchbar. Die Kl&#228;gerin beantragt daher beim Beklagten Leistungen f&#252;r ein Bett und einen Kleiderschrank. Der Beklagte bewilligte die Leistung als Darlehen, lehnte die &#220;bernahme der Kosten durch Zuschuss jedoch ab. Es handle sich nicht um eine Erstausstattung; &#252;ber eine solche habe die Kl&#228;gerin bereits verf&#252;gt. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zur&#252;ckgewiesen, weil es der Kl&#228;gerin nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung gehe. Ein zur Gew&#228;hrung von Erstausstattung f&#252;hrendes au&#223;ergew&#246;hnliches Ereignis, wie zB ein Wohnungsbrand, liege hier ebenfalls nicht vor. Mit ihrer Revision macht die Kl&#228;gerin geltend, ihr Bedarf sei allein durch den vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten Umzug entstanden, da die M&#246;bel nicht h&#228;tten zerlegt und transportiert werden k&#246;nnen.</p>
<p><strong>Das Gericht begr&#252;ndet die Entscheidung im wesentlichen wie folgt</strong>:</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Ausstattung mit Bett und Schrank. (&#8230;)</p>
<p>§ 23 Abs 3 Satz 1 SGB II l&#228;sst es trotz der grunds&#228;tzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung zu, dass bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert abgedeckt werden. Es handelt sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom Durchschnitt abweichen.</p>
<p>Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, wenn man allein vom Wortlaut ausgeht, <strong>nicht um eine Erstausstattung der Wohnung </strong>der Kl&#228;gerin. Die Kl&#228;gerin hatte ihre fr&#252;here Wohnung bereits mit einem Bett und einem Schrank ausgestattet. Vorliegend geht es vielmehr um eine Ersatzbeschaffung. Der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung sind jedoch wertungsm&#228;&#223;ig diejenigen F&#228;lle einer <strong>Ersatzbeschaffung </strong>gleichzustellen, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenst&#228;nde allein durch einen vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Norm, sondern mit hinreichender Bestimmtheit auch aus den Motiven des Gesetzgebers.</p>
<p>Die Vorschrift des § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II ist erst auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16.12.2003 in das SGB II aufgenommen worden. In der Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs zu der entsprechenden Vorschrift im SGB XII wird auf die fr&#252;here Regelung des § 21 Abs 1a Bundessozialhilfegesetz Bezug genommen und angef&#252;hrt, dass Erstausstattungen f&#252;r Wohnungen zB nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht kommen. Hierauf abstellend ist das LSG zu der Auffassung gelangt, dass etwa die Erstanmietung nach einer Haft oder nach einem Wohnungsbrand einen erneuten Bedarfsanfall darstelle, der ausnahmsweise als Sonderbedarf zu ber&#252;cksichtigen sei, nicht jedoch F&#228;lle des Unbrauchbarwerdens von M&#246;bel bei einem Umzug. Gegen eine derart enge Auslegung der Norm spricht bereits, dass die genannten F&#228;lle der Haftentlassung oder eines Wohnungsbrandes in der Gesetzesbegr&#252;ndung nur beispielhaft erw&#228;hnt wurden und damit Situationen beschrieben werden, bei denen es gerade nicht um die erstmalige Ausstattung einer Wohnung &#252;berhaupt, sondern um eine Ersatzbeschaffung schon fr&#252;her vorhandener Gegenst&#228;nde geht. <strong>Jedenfalls der Wohnungsbrand steht f&#252;r Konstellationen, bei denen Leistungen f&#252;r einen erneuten Bedarfsanfall gew&#228;hrt werden k&#246;nnen. </strong>Wie das BSG bereits entschieden hat, kommt § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II auch dann zur Anwendung, wenn es nicht um die komplette Erstausstattung einer Wohnung, sondern nur um die Beschaffung einzelner Gegenst&#228;nde geht, wie dies zB der Fall sein kann, wenn sich Ehegatten trennen und den gemeinsamen Hausrat aufteilen.</p>
<p>Der Grundsicherungstr&#228;ger hat hingegen nicht schon dann f&#252;r Ausstattungsgegenst&#228;nde aufzukommen, wenn diese zwar weiterhin funktionsf&#228;hig sind, ihrem Besitzer jedoch nicht mehr gefallen, sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenst&#228;nde ohnehin &#8211; auch ohne den Umzug &#8211; wegen Unbrauchbarkeit h&#228;tten durch andere Gegenst&#228;nde ersetzt werden m&#252;ssen. Ein durch den Grundsicherungstr&#228;ger veranlasster Umzug kann &#8211; mit anderen Worten &#8211; nicht dazu genutzt werden, sich auf Kosten des Grundsicherungstr&#228;gers neu einzurichten. Vielmehr ist es dem Hilfeempf&#228;nger auch in diesen F&#228;llen zumutbar, auf etwa aus Entgelt, Entgeltersatzleistungen oder auch der Regelleistung nach dem SGB II zu bildende R&#252;cklagen zur&#252;ckzugreifen, um f&#252;r Ersatz zu sorgen. Die Leistungspflicht des Grundsicherungstr&#228;gers ist insoweit entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng begrenzt.</p>
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		<title>Kosten&#252;bernahme bei Umzug in zu teuere Wohnung</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/kostenuebernahme-bei-umzug-in-zu-teuere-wohnung/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Sep 2009 07:19:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht L&#252;neburg &#8211; S 78 AS 666/09 ER &#8211; hat entschieden, dass in besonderen F&#228;llen ein Jobcenter verpflichtet sein kann den Umzug in eine nur wenig zu teure Wohnung zu genehmigen. Hierbei &#252;berwiegt der grundrechtliche Schutz das Interesse der ARGE Kosten zu sparen. Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt): Den Antragstellern geht es um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht L&#252;neburg &#8211; S 78 AS 666/09 ER &#8211; hat entschieden, dass in besonderen F&#228;llen ein Jobcenter verpflichtet sein kann den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> in eine nur wenig zu teure Wohnung zu genehmigen. Hierbei &#252;berwiegt der grundrechtliche Schutz das Interesse der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> Kosten zu sparen.</p>
<p><span id="more-1110"></span>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Den Antragstellern geht es um die Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zustimmung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zustimmung">Zustimmung</a> zur Anmietung einer neuen Wohnung nebst &#220;bernahme laufender Miet- und Nebenkosten einschlie&#223;lich Mietkaution sowie daneben noch hinsichtlich der &#220;bernahme von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzugskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzugskosten">Umzugskosten</a>.</p>
<p>Der Antragsteller zu 1) wurde mit Ablauf des 15. Oktober 2008 arbeitslos (Vergleich des Arbeitsgerichts vom 16. September 2008 / Bl. 528 Alg-Akten) und erhielt zun&#228;chst Arbeitslosengeld gem. § 117 SGB III (Bescheid v. 22. Januar 2009). Seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau erhielt f&#252;r sich und ihre beiden Kinder sowie den Antragsteller zu 1) <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>-Leistungen f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz 2009 bis 31. Juli 2009 in einer Gesamth&#246;he von 278,20 EUR (Bescheid v. 23. M&#228;rz 2009). Die Antragsteller bewohnen derzeit noch eine 2 1/2 -Zimmerwohnung, in der sich in den Ferien und am Wochenende auch der Antragsteller zu 5) &#8211; Kind aus erster Ehe der Antragstellerin zu 2) &#8211; aufh&#228;lt. Dieser ist autistisch.</p>
<p>Die Antragsteller haben unter Ber&#252;cksichtigung der Behinderung des Antragstellers zu 5) eine angemessene Wohnung f&#252;r 5 Personen gesucht und gemeinsam mit einem Makler in K. in der &#8220;I. &#8221; gefunden. Die Antragsgegnerin hat unter Ber&#252;cksichtigung der gen. Erkrankung des Antragstellers zu 5) mit ihrem Bescheid vom 24. April 2009 einen Umzugsgrund anerkannt, jedoch ihre Zustimmung zum Umzug unter Hinweis darauf verweigert, dass der Mieth&#246;chstsatz in L. f&#252;r 4 Personen nur 624,- EUR betrage, wenn die Wohnung vor dem 1.1.66 bezugsfertig geworden sei. Die in Aussicht genommene Wohnung sei daher unangemessen. (&#8230;)</p>
<p>Steht dem Antragsteller ein geltend gemachter Anspruch zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang eines (verpflichtenden) Hauptsacheverfahrens noch abzuwarten, so hat der Antragsteller Anspruch auf die begehrte Leistung im Wege des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes &#8211; bei Un&#252;berschaubarkeit der Sach- und Rechtslage aufgrund einer Folgenabw&#228;gung.</p>
<p>Im Rahmen einer Folgenabw&#228;gung ist unter Ber&#252;cksichtigung der Grundrechte (Art. 1 GG, Menschenw&#252;rde) und s&#228;mtlicher Belange des Rechtsschutzsuchenden zu entscheiden. Jedenfalls eine Versagung und Abweisung des gerichtlich erstrebten vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes h&#228;tte sich stets auf eine eingehende Aufkl&#228;rung der Sach- und Rechtslage zu st&#252;tzen, die in vielen F&#228;llen jedoch nicht m&#246;glich ist. (&#8230;)</p>
<p>Angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin schon f&#252;r einen 4-Personen-Haushalt einen Umzugsgrund anerkannt hat (Bescheid v. 24. April 2009), ist ein solcher Grund hier erst recht f&#252;r den 5-Personen-Haushalt, von dem unter Ber&#252;cksichtigung der Behinderung des Antragstellers zu 5) auszugehen ist, ohne Weiteres anzunehmen. Somit ist der Auszug der Antragsteller aus der z.Z. von ihnen bewohnten Wohnung erforderlich. <strong>Ma&#223;geblich ist n&#228;mlich allein, ob der Umzug durch einen vern&#252;nftigen Grund gerechtfertigt ist</strong> bzw. ob f&#252;r den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verst&#228;ndlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempf&#228;nger h&#228;tte leiten lassen. (&#8230;)</p>
<p>Die Antragsgegnerin ist auch verpflichtet, die begehrte Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB II abzugeben: Der Umzug der Antragsteller ist iSe Einzugs in die neue Wohnung &#8220;I. &#8221; erforderlich, zumal Vieles daf&#252;r spricht, dass die Aufwendungen f&#252;r diese neue Unterkunft bei wertender Betrachtung insgesamt angemessen sind.</p>
<p>Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur &#220;bernahme der Kosten der Unterkunft st&#252;tzt sich auf § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Als angemessene Kosten legt die Kammer im vorliegenden summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes &#8211; insoweit nicht in &#220;bereinstimmung mit der Antragsgegnerin, die hierzu eine Pr&#252;fung unternommen hat (Bl. 590 Alg-Akten) &#8211; einen Betrag nicht mehr nur von 624,- EUR zu Grunde, sondern &#8211; bei Annahme eines 5-Personen-Haushaltes &#8211; einen solchen von 737,- EUR. Hiervon geht unter Ber&#252;cksichtigung eines 5-Personen-Haushaltes und der Baualtersstufe des Wohngeb&#228;udes die Antragsgegnerin allerdings nicht aus (Bl. 40 GA), sondern nimmt einen H&#246;chstbetrag von nur 714,- EUR an. Legt man jedoch die seit 1.1.2009 anzusetzenden H&#246;chstbetr&#228;ge gem. Wohngeldgesetz (BR-Drucksache 284/08) zu Grunde, so ergibt sich f&#252;r einen 5-Personen-Haushalt in L. ein H&#246;chstbetrag von 737,- EUR. Hiervon ist f&#252;r ein Hauptsacheverfahren und somit auch f&#252;r das vorliegende Verfahren demgem&#228;&#223; auszugehen. Denn schon nach der alten Rechtslage kam es im Rahmen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht etwa auf Baualterstufen und das Baujahr des Wohngeb&#228;udes an. Das gilt nun erst recht f&#252;r die seit dem 1. Januar 2009 geltende Rechtslage, die eine Differenzierung nach Baualtersstufen nicht kennt.</p>
<p>Im Hinblick auf den marginalen Unterschiedsbetrag von lediglich 13,- EUR (bei 737,- EUR anzusetzendem H&#246;chstbetrag zu 750,- EUR Nettokaltmiete nebst Betriebskostenvorauszahlung) unter Einbeziehung und Ber&#252;cksichtigung der erheblichen Schwierigkeiten, die die Antragsteller bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung in L. begleitet haben, ist hier im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes bei Abw&#228;gung der Folgen, die entst&#252;nden, wenn die Antragsteller die in Aussicht genommene Wohnung nicht mehr anmieten k&#246;nnten, mit den Folgen, die zu Lasten der Antragsgegnerin mit der &#220;bernahme der tenorierten Kosten entstehen, die Verpflichtung der Antragsgegnerin auszusprechen, die Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB II abzugeben. Allem Anschein nach sind kosteng&#252;nstigere Unterk&#252;nfte im Nahbereich von L. auch nicht anzumieten, wie das Ausbleiben bzw. Fehlen entsprechender Nachweise durch die Antragsgegnerin anzeigt. Dabei ist bei einer Wohnungssuche auf dem &#246;rtlichen Wohnungsmarkt auch zu ber&#252;cksichtigen, dass eine Familie im SGB II-Bezug es schwer hat, eine geeignete und angemessene Wohnung zu finden. Bei einer 5-k&#246;pfigen Familie, die ein autistisches, stark behindertes Kind aufzunehmen hat und deren Tochter C. ab August 2009 das &#246;rtliche Fachgymnasium besuchen wird, liegen &#8211; bei der festzustellenden <strong>Erforderlichkeit eines Umzugs</strong> und einer nur geringf&#252;gigen &#220;berschreitung der geltenden Richtwerte &#8211; die Anspruchsvoraussetzungen f&#252;r eine kurzfristig abzugebende Zusicherung somit vor. Andernfalls h&#228;tten die Antragsteller weiterhin eine nur 2 1/2-Zimmerwohnung zu bewohnen, was ihnen <strong>mit Blick auf ihre grundrechtlichen Anspr&#252;che nicht zuzumuten</strong> ist &#8211; <strong>auch nicht &#252;bergangsweise und nur zeitweilig.</strong></p>
<p>Im &#220;brigen ist die Zusicherung (anders als die Zusicherung, die nach § 22 Abs. 2 a SGB II eingeholt werden muss) keine Anspruchsvoraussetzung f&#252;r die &#220;bernahme h&#246;herer Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie hat lediglich den Zweck, &#252;ber die Angemessenheit der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unterkunftskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterkunftskosten">Unterkunftskosten</a> vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuf&#252;hren und so f&#252;r den Hilfebed&#252;rftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen &#220;bernahme von Kosten zu vermeiden. Eine weitergehende Bedeutung kommt ihr damit nicht zu.</p>
<p>Von diesem Anspruch auf Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB II ausgehend sind hier gem. § 22 Abs. 3 SGB II auch Umzugskosten sowie eine Mietkaution &#8211; als Darlehen &#8211; von der Antragsgegnerin zu &#252;bernehmen. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Umzug der Antragsteller notwendig ist und ohne die von der Antragsgegnerin zeitnah abzugebende Zusicherung eine ausreichende, den berechtigten Anspr&#252;chen der Antragsteller gen&#252;gende Unterkunft in angemessener Zeit nicht mehr gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 S. 2 SGB II). (&#8230;)</p>
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		<title>Schwangere d&#252;rfen ausziehen auch wenn sie unter 25 sind</title>
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		<pubDate>Sat, 27 Jun 2009 07:25:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
		<category><![CDATA[Zustimmungspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Gie&#223;en &#8211; S 26 AS 490/09 ER hat beschlossen, dass wer schwanger ist, sich eine eigene Wohnung nehmen darf. Derjenige kann von der Arge nicht gezwungen werden, wieder bei den Eltern zu wohnen. Handelt es sich dabei um eine angemessene Wohnung, muss die Arge die Kosten hierf&#252;r &#252;bernehmen. Das gilt auch dann wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en &#8211; S 26 AS 490/09 ER hat beschlossen, dass wer schwanger ist, sich eine eigene Wohnung nehmen darf. Derjenige kann von der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">Arge</a> nicht gezwungen werden, wieder bei den Eltern zu wohnen. Handelt es sich dabei um eine angemessene Wohnung, muss die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">Arge</a> die Kosten hierf&#252;r &#252;bernehmen. Das gilt auch dann wenn die Schwangere das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<span id="more-1061"></span></p>
<p>Die 23j&#228;hrige Frau aus dem Lahn Dill Kreis hatte zun&#228;chst bei ihrem Vater gewohnt und war dann nach einem Streit mit ihm vor&#252;bergehend in die Wohnung eines Bruders des Kindsvaters gezogen. Dann fand sie eine neue Wohnung, in die sie zusammen mit dem Kindsvater einziehen wollte.</p>
<p>Die Arge hatte den Antrag, ihr die &#220;bernahme der Kosten f&#252;r die neue Wohnung zuzusichern, mit der Begr&#252;ndung abgelehnt, der Fachdienst Zuwanderung und Integration des Kreises gehe von einer Gef&#228;hrdung des Kindeswohls aus, wenn sie mit dem Kindsvater in eine eigene Wohnung ziehe, und sich hierbei auf § 22 Abs. 2a Sozialgesetzbuch 2. Buch (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> ) bezogen. Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, dass unter 25j&#228;hrige durch den<br />
Auszug aus dem Elternhaus die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erh&#246;hen. Es bedarf daher einer besonderen Zusicherung des kommunalen Tr&#228;gers, wenn ein unter 25j&#228;hriger eine eigene Wohnung beziehen will.</p>
<p>Das Gericht vertrat die Auffassung, eine Schwangerschaft stelle einen ausreichenden Grund f&#252;r einen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> dar und verpflichtete die Arge, die Zusicherung zu erteilen, auch wenn die M&#246;glichkeit einer Gef&#228;hrdung des Kindswohls bestehe. Das SGB II erlaube es nicht, Eltern die Gr&#252;ndung einer Familie zu untersagen. Dem stehe schon das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 GG entgegen. Der Schutz des Kindeswohls werde durch andere Vorschriften und Institutionen gew&#228;hrleistet, so k&#246;nne zum Beispiel das Jugendamt eingeschaltet werden.</p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):<br />
Die Antragsteller haben einen Anspruch auf die tenorierte Zusicherung. Nach § 22 Abs. 2a SGB II werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung f&#252;r die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Tr&#228;ger dies vor Abschluss des Vertrages &#252;ber die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Tr&#228;ger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gr&#252;nden nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, &#228;hnlich schwerwiegender Grund vorliegt.</p>
<p>Eine Schwangerschaft stellt einen sonstigen, &#228;hnlich schwerwiegenden Grund im Sinne der Nr. 3 dieser Vorschrift dar (SG Berlin, Beschluss vom 19.06.2006, Az. S 103 AS 3267/06 ER, juris-Rn. 41). Der Gesetzgeber nennt ausdr&#252;cklich die Schwangerschaft als Grund f&#252;r einen Umzug (BT-Drucks. 16/688, S. 12 a. E.). Dies passt auch in das System des SGB II. Eine schwangere Tochter genie&#223;t bereits eine Sonderstellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft (§ 9 Abs. 3 SGB II) und mit der Geburt des Kindes begr&#252;ndet sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Es ist nur folgerichtig, wenn sie diese eigene Bedarfsgemeinschaft auch durch einen Umzug manifestieren darf. Darauf, ob die Antragstellerin auch aus anderen Gr&#252;nden nicht mehr bei ihrer Mutter oder ihrem Vater leben kann, kommt es nicht an.</p>
<p>Die Schwangerschaft bleibt e auch dann ein ausreichender Grund f&#252;r einen Umzug, wenn die M&#246;glichkeit einer Gef&#228;hrdung des Kindeswohls besteht. Das SGB II erlaubt es nicht, Eltern die Gr&#252;ndung einer Familie zu untersagen, weil sie m&#246;glicherweise nicht die Sorge f&#252;r ein Kind &#252;bernehmen k&#246;nnen. Eine solche Auslegung d&#252;rfte bereits das grundgesetzlich gesch&#252;tzte Recht zur Gr&#252;ndung einer Familie (Art. 6 GG) verhindern. Zudem wird der Schutz des Kindeswohls durch andere Vorschriften und Institutionen gew&#228;hrleistet. § 22 Abs. 2a SGB II verfolgt dieses Ziel n&#228;mlich nicht. Vielmehr ging es bei der Einf&#252;hrung dieses Absatzes darum, dem Auszug von 18 bis 24j&#228;hrigen einen Riegel vorzuschieben, um Kosten zu sparen (BT-Drucks. 16/688, S. 15). Grunds&#228;tzlich ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin zu bef&#252;rworten, f&#252;r das Vorliegen von Gr&#252;nden f&#252;r einen Umzug fachkundige Stellungnahmen einzufordern. Diese Stellungnahmen d&#252;rfen aber nicht dazu f&#252;hren, dass bei Vorliegen eines ausreichenden Grundes f&#252;r einen Auszug, n&#228;mlich der Absicht der Gr&#252;ndung einer eigenen Familie, an den Erfolgsaussichten dieses Plans gezweifelt wird und damit der Grund f&#252;r den Umzug entf&#228;llt. Diese Zweifel sollten bei der Antragsgegnerin allerdings Anlass sein, das Jugendamt zu informieren.</p>
<p>Die Kosten der neuen Wohnung sind nach den Feststellungen der Beklagten angemessen.</p>
<p>Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass die Wohnung schnell angemietet werden muss, damit der Vermieter sich nicht f&#252;r andere Mieter entscheidet.</p>
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