<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Umzugskosten</title>
	<atom:link href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzugskosten/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwalt-kiel.com</link>
	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
	<lastBuildDate>Sat, 28 Jan 2012 08:03:55 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Umzug in teurere Wohnung kann auch ohne beh&#246;rdliche Genehmigung zul&#228;ssig sein</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/umzug-in-teurere-wohnung-kann-auch-ohne-behoerdliche-genehmigung-zulaessig-sein/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/umzug-in-teurere-wohnung-kann-auch-ohne-behoerdliche-genehmigung-zulaessig-sein/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 11:43:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
		<category><![CDATA[Umzugskosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1417</guid>
		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass im Bereich von Hartz IV ein notwendiger Umzug in eine teurere Wohnung auch ohne beh&#246;rdliche Genehmigung zul&#228;ssig seien kann und hat die Arbeitsgemeinschaft f&#252;r die Grundsicherung Arbeitsuchender in Bochum (ARGE) zur Gew&#228;hrung h&#246;herer Kosten der Unterkunft nach einem notwendigen Umzug ohne vorherige Zustimmung der Beh&#246;rde verurteilt. Dabei hat das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass im Bereich von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> ein notwendiger <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> in eine teurere Wohnung auch ohne beh&#246;rdliche Genehmigung zul&#228;ssig seien kann und hat die Arbeitsgemeinschaft f&#252;r die Grundsicherung Arbeitsuchender in Bochum (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a>) zur Gew&#228;hrung h&#246;herer Kosten der Unterkunft nach einem notwendigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> ohne vorherige Zustimmung der Beh&#246;rde verurteilt.</p>
<p>Dabei hat das Gericht klargestellt, dass entgegenstehende Richtlinien der Stadt Bochum nicht rechtsverbindlich sind.</p>
<p><span id="more-1417"></span></p>
<p>Zu Grunde lag ein Fall zu den Kosten der Unterkunft einer Bochumer Hartz IV-Bezieherin und ihrer 6-j&#228;hrigen Tochter. <strong>Die Kl&#228;gerinnen zogen in eine neue, teurere Wohnung um, weil in der alten Wohnung Schimmel aufgetreten war.</strong> Die ARGE wollte weiterhin nur die niedrigere <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/miete/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Miete">Miete</a> in der alten Wohnung &#252;bernehmen. Denn nach den Richtlinien der Stadt Bochum k&#246;nnten h&#246;here <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unterkunftskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterkunftskosten">Unterkunftskosten</a> nur nach vorheriger Zustimmung der Grundsicherungsbeh&#246;rde zum Umzug getragen werden.</p>
<p>Mit der Klage machte die allein erziehende Mutter geltend, sie sei umgezogen, weil ihre <strong>Tochter wegen Schimmelsporen in der Wohnung erkrankt</strong> sei.</p>
<p>Das Sozialgericht Dortmund vernahm den Vermieter als Zeugen und stellte in seinem Urteil fest, dass trotz Renovierungsversuchen mehrfach Schimmel in der alten Wohnung aufgetreten sei. Das Gericht sah darin eine Gesundheitsgef&#228;hrdung der Kl&#228;gerinnen und bejahte eine Umzugsnotwendigkeit. Daraus ergebe sich die gesetzliche Verpflichtung der ARGE, die Kosten der neuen, teureren Unterkunft bis zur angemessenen Kaltmiete in Bochum f&#252;r zwei Personen von 292,20 Euro monatlich zu &#252;bernehmen. Ein in Verwaltungsvorschriften der Stadt Bochum enthaltener Genehmigungsvorbehalt bei Umz&#252;gen von Grundsicherungsempf&#228;ngern sei nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung der Stadt zur &#220;bernahme notwendiger Unterkunftskosten zu verdr&#228;ngen.</p>
<p>Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Sozialgericht Dortmund zum Urteil vom 04.10.2010, Az.: S 31 AS 317/08</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/umzug-in-teurere-wohnung-kann-auch-ohne-behoerdliche-genehmigung-zulaessig-sein/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug in ein anderes Bundesland im Hartz IV Bezug</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/keine-begrenzung-der-unterkunftskosten-bei-umzug-in-ein-anderes-bundesland-im-hartz-iv-bezug/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/keine-begrenzung-der-unterkunftskosten-bei-umzug-in-ein-anderes-bundesland-im-hartz-iv-bezug/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 10:48:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Miete]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
		<category><![CDATA[Umzugskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Unterkunftskosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1399</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundessozilagericht &#8211; B 4 AS 60/09 R &#8211; hat entschieden, dass es keine Begrenzung der Unterkunftskosten beim Umzug in ein anderes Bundesland gibt. Es f&#252;hrt aus, dass der Vergleichsma&#223;stab lediglich der &#8220;kommunale Bereich&#8221; sei. Das Bundessozialgericht hat auch das Grundrecht auf Freiz&#252;gigkeit zur Begr&#252;ndung mit herangezogen. Das l&#228;&#223;t auch f&#252;r Umz&#252;ge die innerhalb eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozilagericht &#8211; B 4 AS 60/09 R &#8211; hat entschieden, dass es keine Begrenzung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unterkunftskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterkunftskosten">Unterkunftskosten</a> beim <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> in ein anderes Bundesland gibt. Es f&#252;hrt aus, dass der Vergleichsma&#223;stab lediglich der &#8220;kommunale Bereich&#8221; sei. Das Bundessozialgericht hat auch das Grundrecht auf Freiz&#252;gigkeit zur Begr&#252;ndung mit herangezogen.</p>
<p>Das l&#228;&#223;t auch f&#252;r Umz&#252;ge die innerhalb eines Bundeslandes stattgefunden haben bzw. geplant sind hoffen.</p>
<p><span id="more-1399"></span>Der 1953 geborene Kl&#228;ger bezieht Leistungen nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>. Nach einem Umzug von Bayern nach Berlin gew&#228;hrte ihm der Beklagte in Berlin unter Berufung auf § 22 Abs 1 Satz 2 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> lediglich Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in H&#246;he der in Bayern vom Kl&#228;ger gezahlten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/miete/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Miete">Miete</a> von rund 193 Euro warm, weil der Umzug des Kl&#228;gers weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, noch aus sozialen Gr&#252;nden erforderlich gewesen sei. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat das zusprechende Urteil des Sozialgerichts Berlin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, der Beklagte habe den Umzug des Kl&#228;gers von Bayern nach Berlin zutreffend nicht als erforderlich im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 2 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> bewertet. In der Folge seien auch nur die Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in dem Umfang zu &#252;bernehmen, wie sie in angemessenem Umfang am bisherigen Wohnort gew&#228;hrt worden seien.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und den Beklagten ver­urteilt, die angemessenen tats&#228;chlichen Aufwendungen des Kl&#228;gers f&#252;r Unterkunft und Heizung in Berlin zu &#252;bernehmen. § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II findet bei Umz&#252;gen, die &#252;ber die Grenzen des Vergleichsraums im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=ps&amp;Datum=2010&amp;nr=10999&amp;linked=urt" target="_blank">Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R</a>) hinausgehen, keine Anwendung. Dies entspricht insbesondere der systematischen Stellung der Vorschrift, denn die H&#246;he der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der abstrakten Angemessenheitspr&#252;fung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II wird ebenfalls im Vergleichsraum, also im &#8220;kommunalen Bereich&#8221; ermittelt. Zudem besteht auch die Obliegenheit zur Kostensenkung bei unangemessen hohen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II nur innerhalb dieses Vergleichsraums. Schlie&#223;lich ist die Reduktion des Anwendungsbereichs verfassungsrechtlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit der durch Art 11 des Grundgesetzes gew&#228;hrleisteten Freiz&#252;gigkeit geboten.</p>
<p>Hinweise zur Rechtslage:</p>
<p>§ 22 Abs 1 S&#228;tze 1 und 2 SGB II in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung lauten:</p>
<p>Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung werden in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.</p>
<p>Erh&#246;hen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in H&#246;he der bis dahin zu tragenden Aufwen­dungen erbracht.</p>
<p>Quelle: Medieninformation Nr. 19/10 des BSG</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/keine-begrenzung-der-unterkunftskosten-bei-umzug-in-ein-anderes-bundesland-im-hartz-iv-bezug/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Hartz 4 Empf&#228;nger bekommen nur die Kosten f&#252;r selbstorganisierten Umzug</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/hartz-4-empfaenger-bekommen-nur-die-kosten-fuer-selbstorganisierten-umzug/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/hartz-4-empfaenger-bekommen-nur-die-kosten-fuer-selbstorganisierten-umzug/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 07 May 2010 08:30:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Angemessenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Ermessensentscheidung. Zustimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Umzugskosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1385</guid>
		<description><![CDATA[Unter welchen Voraussetzungen und in welcher H&#246;he sind Umzugskosten vom Grundsicherungstr&#228;ger zu &#252;bernehmen? Mit dieser Frage hat sich das Bundesozialgericht in dem Verfahren B 14 AS 7/09 R zu besch&#228;ftigen. Das Bundessozialgericht hat zwei wichtige Fragen etnschieden: 1. Ein Umzug der erfolgt weil der Grundsicherungstr&#228;ger wegen einer zu hohen Miete den Hartz 4 Empf&#228;nger aufgefodert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter welchen Voraussetzungen und in welcher H&#246;he sind <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzugskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzugskosten">Umzugskosten</a> vom Grundsicherungstr&#228;ger zu &#252;bernehmen? Mit dieser Frage hat sich das Bundesozialgericht in dem Verfahren B 14 AS 7/09 R zu besch&#228;ftigen.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat zwei wichtige Fragen etnschieden:</p>
<p>1. Ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> der erfolgt weil der Grundsicherungstr&#228;ger wegen einer zu hohen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/miete/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Miete">Miete</a> den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-4/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz 4">Hartz 4</a> Empf&#228;nger aufgefodert hat unzuziehen ist nicht zwisngend von einer Zustimmung des Grundsicheurngstr&#228;gers abh&#228;ngig.</p>
<p>2. Ein Empf&#228;nger von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> 2 muss &#8211; wenn nicht Krankheit, Behinderung oder &#228;hnliches vorliegen &#8211; seinen Umzug selbst durchf&#252;hren. Abh&#228;ngig von der Art des Umzuges sind aber ein Mietwaagen und ggf. auch kosten f&#252;r Helfer &#252;bernahmef&#228;hig.</p>
<p><span id="more-1385"></span></p>
<p>Zum konrekten <strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Der 1942 geborene Kl&#228;ger macht die &#220;bernahme von Umzugskosten durch den beklagten Grund­sicherungstr&#228;ger geltend.</p>
<p>Er bezog bis Ende Dezember 2004 Sozialhilfeleistungen von der Stadt Bensheim. Im November 2004 beantragte er bei dem beklagten Grundsicherungstr&#228;ger die Bewilligung von Leistungen zur Siche­rung des Lebensunterhalts nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>. Der Beklagte forderte ihn auf, die Kosten der Unterkunft (KdU) zu senken. Die Kosten der Unterkunft w&#252;rden in bisheriger H&#246;he nur noch bis Ende Januar 2005 &#252;bernommen. Ende Dezember 2004 teilte der Kl&#228;ger dem Beklagten mit, dass er zum 1. Februar 2005 eine kosteng&#252;nstigere Wohnung in Wolfenb&#252;ttel gefunden habe. Unter Hinweis auf einen Kostenvoranschlag eines Umzugs­unternehmens &#252;ber 3.645,07 Euro, dem eine Ent­fernung zwischen der Be- und Entladestelle von 405 km zugrunde lag, meldete er seine Umzugspl&#228;ne bei dem Beklagten an und bat um Bewilligung bis 20. Januar 2005, weil er dann den Auftrag an die Umzugs­firma vergeben m&#252;sse.</p>
<p>Nachdem die Beklagte innerhalb der Frist nicht reagierte, f&#252;hrte der Kl&#228;ger den Umzug am 26. Januar 2005 durch und beantragte am 28. Januar 2005 beim Beklagten unter Vorlage der Rechnung eines Umzugsunternehmens &#252;ber 3.705,10 Euro die &#220;bernahme der Umzugskosten. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Zur Begr&#252;ndung machte er vor allem geltend, es fehle an einer vorherigen Zustim­mung zu den Umzugskosten.</p>
<p>Das Sozialgericht hat den Beklagten verpflichtet, dem Kl&#228;ger Umzugs­kosten in H&#246;he von 951,25 Euro zu bewilligen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, die vorherige Zusicherung sei hier entbehrlich ge­wesen, weil die Entscheidung &#252;ber die Umzugskosten in treuwidriger Weise verz&#246;gert worden sei. Der Beklagte m&#252;sse aber nur die not­wendigen und angemessenen Kosten tragen. Er sei nicht grunds&#228;tz­lich verpflichtet, die Kosten eines professionellen Umzugsunternehmens zu tragen. Angemessen seien lediglich die Kosten, die bei einem selbst organisierten Umzug unter Heranziehung von studen­tischen Hilfskr&#228;ften angefallen w&#228;ren. Das Landessozialgericht hat die allein vom Kl&#228;ger eingelegte Berufung zur&#252;ckgewiesen. Der Kl&#228;ger sei im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen; es sei auch nicht erkenn­bar, dass er aus medizinischen Gr&#252;nden gehindert gewesen sei, den Umzug selbst durchzu­f&#252;hren. Dar&#252;ber hinaus sei der weite Umzug des Kl&#228;gers von S&#252;dhessen nach Nieder­sachsen weder aus medizinischen noch aus besonderen pers&#246;nlichen Gr&#252;nden erforderlich gewesen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger macht mit der Revision geltend, die f&#252;r die &#220;bernahme von Umzugskosten ma&#223;gebende Norm lasse nicht erkennen, dass der Grundsicherungstr&#228;ger nur angemessene Kosten in dem von den Vorinstanzen verstandenen Sinn zu &#252;bernehmen habe. Die tats&#228;chlichen Feststellungen des Landessozialgerichts tr&#252;gen im &#220;brigen nicht den rechtlichen Schluss, dass er ‑ der Kl&#228;ger ‑ tats&#228;ch­lich in der Lage gewesen sei, den Umzug auch selbst zu organisieren. Zu mehr als einer Mithilfe bei der Um­zugsfirma sei er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen.</p>
<p><strong>Entscheidungsbegr&#252;ndung</strong>:</p>
<p>Die Bescheide des Beklagten wurden aufgehoben und dieser zur Neubescheidung verurteilt. Der Beklagte h&#228;tte &#252;ber den Antrag des Kl&#228;gers auf Erstattung der Umzugskosten gem&#228;&#223; § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II eine <strong>Ermessensentscheidung </strong>zu treffen gehabt. Bei der noch zu treffenden Ermes­sensentscheidung wird der Beklagte zu beachten haben, dass dem Kl&#228;ger zumindest die von den Vorin­stanzen zugesprochenen 951,20 Euro zu gew&#228;hren sind, weil er selbst gegen diese Verurteilung keine Rechtsmittel eingelegt hat.</p>
<p>Der Anspruch des Kl&#228;gers auf &#220;bernahme der Umzugskosten durch die Beklagte scheitert aber nicht daran, dass er vor dem Umzug keine Zusicherung des &#246;rtlich zust&#228;ndigen kommunalen Tr&#228;gers er­halten hatte. <strong>Die vorherige Zusicherung war hier ausnahmsweise nicht erforderlich, weil der Tr&#228;ger die Entscheidung in treuwidriger Weise verz&#246;gert hat</strong>. Dabei hat der Senat auch ber&#252;cksichtigt, dass der Beklagte den Kl&#228;ger unter Druck gesetzt hat, bereits zum 1. Februar 2005 die Kosten seiner bisheri­gen Unterkunft in erheblichem Umfang zu senken, obwohl hierf&#252;r eine Rechtsgrundlage nicht zu er­kennen ist.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat allerdings <strong>keinen Anspruch auf &#220;bernahme der von ihm konkret veranlassten Kosten</strong> (gem&#228;&#223; § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II), weil der Umzug vom Beklagten weder genehmigt worden ist, noch &#252;berhaupt genehmigungsf&#228;hig war. Der Umzug w&#228;re nur dann genehmigungsf&#228;hig gewesen, wenn er zur Verminderung der tats&#228;chlichen Kosten der Unterkunft oder zur Eingliederung in Arbeit geboten gewesen w&#228;re. Dies war hier schon deshalb nicht der Fall, weil keine Gr&#252;nde festgestellt sind, die einen Umzug von Bensheim nach Braunschweig &#252;ber eine Distanz von ca. 400 km rechtfertigen.</p>
<p>Folglich kam nur eine Kostenerstattung f&#252;r einen sonstigen Umzug gem&#228;&#223; § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II in Betracht. Die Entscheidung &#252;ber das Ob und das Wie eines solchen Umzugs steht im Ermessen des Tr&#228;gers, wobei als Ermessensgesichtspunkte auch die &#220;berlegungen heranzuziehen sind, die bei der Pr&#252;fung der &#8220;<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/angemessenheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Angemessenheit">Angemessenheit</a>&#8221; der Umzugskosten eines genehmigungsf&#228;higen Umzugs ma&#223;ge­bend w&#228;ren. Insbesondere besteht bei Umz&#252;gen im Regelungsbereich des SGB II eine Obliegenheit, die Kosten eines Umzugs m&#246;glichst gering zu halten. Dieser ist daher <strong>im Regelfall selbstorganisiert durchzuf&#252;hren, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Hilfskr&#228;ften und Mietwagen. Lediglich in Aus­nahmef&#228;llen (Alter, Behinderung, Vorhandensein von Kleinkindern etc.) kommt die &#220;bernahme der Kosten eines professionellen Umzugsunternehmens in Betracht.</strong></p>
<p>Az.:  B 14 AS 7/09 R                          R.  ./.  Neue Wege Kreis Bergstra&#223;e Eigenbetrieb</p>
<p>Quelle: Medieninformation Nr. 18/10 des Bundessozialgerichts</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/hartz-4-empfaenger-bekommen-nur-die-kosten-fuer-selbstorganisierten-umzug/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>ARGE muss beim Umzug zerst&#246;rte M&#246;bel als Erstausstattung zahlen</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/arge-muss-beim-umzug-zerstoerte-moebel-als-erstausstattung-zahlen/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/arge-muss-beim-umzug-zerstoerte-moebel-als-erstausstattung-zahlen/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 27 Dec 2009 08:03:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Erstausstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
		<category><![CDATA[Umzugskosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1203</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 4 AS 77/08 R &#8211; hat entschieden, dass die Ersatzbeschaffung ist der Erstausstattung einer Wohnung mit Einrichtungsgegenst&#228;nden dann wertungsm&#228;&#223;ig gleich zu setzen ist, wenn vorhandene Ausstattungsgegenst&#228;nde allein durch einen vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind. Sachverhalt: Streitig ist, ob der Grundsicherungstr&#228;ger f&#252;r wegen eines Umzuges unbrauchbar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 4 AS 77/08 R &#8211; hat entschieden, dass die Ersatzbeschaffung ist der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/erstausstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Erstausstattung">Erstausstattung</a> einer Wohnung mit Einrichtungsgegenst&#228;nden dann wertungsm&#228;&#223;ig gleich zu setzen ist, wenn vorhandene Ausstattungsgegenst&#228;nde allein durch einen vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind.</p>
<p><span id="more-1203"></span><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Streitig ist, ob der Grundsicherungstr&#228;ger f&#252;r wegen eines Umzuges unbrauchbar gewordene M&#246;bel aufkommen muss. &#8211; Die 1946 geborene und alleinstehende Kl&#228;gerin bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>. Der beklagte Grundsicherungstr&#228;ger forderte sie auf, die Kosten f&#252;r Unterkunft zu senken. Hierauf zog die Kl&#228;gerin in eine kleinere, billigere Wohnung. Das Bett und ein Schrank der Kl&#228;gerin waren nicht zerlegbar und wurden durch den Umzug unbrauchbar. Die Kl&#228;gerin beantragt daher beim Beklagten Leistungen f&#252;r ein Bett und einen Kleiderschrank. Der Beklagte bewilligte die Leistung als Darlehen, lehnte die &#220;bernahme der Kosten durch Zuschuss jedoch ab. Es handle sich nicht um eine Erstausstattung; &#252;ber eine solche habe die Kl&#228;gerin bereits verf&#252;gt. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zur&#252;ckgewiesen, weil es der Kl&#228;gerin nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung gehe. Ein zur Gew&#228;hrung von Erstausstattung f&#252;hrendes au&#223;ergew&#246;hnliches Ereignis, wie zB ein Wohnungsbrand, liege hier ebenfalls nicht vor. Mit ihrer Revision macht die Kl&#228;gerin geltend, ihr Bedarf sei allein durch den vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten Umzug entstanden, da die M&#246;bel nicht h&#228;tten zerlegt und transportiert werden k&#246;nnen.</p>
<p><strong>Das Gericht begr&#252;ndet die Entscheidung im wesentlichen wie folgt</strong>:</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Ausstattung mit Bett und Schrank. (&#8230;)</p>
<p>§ 23 Abs 3 Satz 1 SGB II l&#228;sst es trotz der grunds&#228;tzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung zu, dass bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert abgedeckt werden. Es handelt sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom Durchschnitt abweichen.</p>
<p>Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, wenn man allein vom Wortlaut ausgeht, <strong>nicht um eine Erstausstattung der Wohnung </strong>der Kl&#228;gerin. Die Kl&#228;gerin hatte ihre fr&#252;here Wohnung bereits mit einem Bett und einem Schrank ausgestattet. Vorliegend geht es vielmehr um eine Ersatzbeschaffung. Der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung sind jedoch wertungsm&#228;&#223;ig diejenigen F&#228;lle einer <strong>Ersatzbeschaffung </strong>gleichzustellen, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenst&#228;nde allein durch einen vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Norm, sondern mit hinreichender Bestimmtheit auch aus den Motiven des Gesetzgebers.</p>
<p>Die Vorschrift des § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II ist erst auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16.12.2003 in das SGB II aufgenommen worden. In der Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs zu der entsprechenden Vorschrift im SGB XII wird auf die fr&#252;here Regelung des § 21 Abs 1a Bundessozialhilfegesetz Bezug genommen und angef&#252;hrt, dass Erstausstattungen f&#252;r Wohnungen zB nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht kommen. Hierauf abstellend ist das LSG zu der Auffassung gelangt, dass etwa die Erstanmietung nach einer Haft oder nach einem Wohnungsbrand einen erneuten Bedarfsanfall darstelle, der ausnahmsweise als Sonderbedarf zu ber&#252;cksichtigen sei, nicht jedoch F&#228;lle des Unbrauchbarwerdens von M&#246;bel bei einem Umzug. Gegen eine derart enge Auslegung der Norm spricht bereits, dass die genannten F&#228;lle der Haftentlassung oder eines Wohnungsbrandes in der Gesetzesbegr&#252;ndung nur beispielhaft erw&#228;hnt wurden und damit Situationen beschrieben werden, bei denen es gerade nicht um die erstmalige Ausstattung einer Wohnung &#252;berhaupt, sondern um eine Ersatzbeschaffung schon fr&#252;her vorhandener Gegenst&#228;nde geht. <strong>Jedenfalls der Wohnungsbrand steht f&#252;r Konstellationen, bei denen Leistungen f&#252;r einen erneuten Bedarfsanfall gew&#228;hrt werden k&#246;nnen. </strong>Wie das BSG bereits entschieden hat, kommt § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II auch dann zur Anwendung, wenn es nicht um die komplette Erstausstattung einer Wohnung, sondern nur um die Beschaffung einzelner Gegenst&#228;nde geht, wie dies zB der Fall sein kann, wenn sich Ehegatten trennen und den gemeinsamen Hausrat aufteilen.</p>
<p>Der Grundsicherungstr&#228;ger hat hingegen nicht schon dann f&#252;r Ausstattungsgegenst&#228;nde aufzukommen, wenn diese zwar weiterhin funktionsf&#228;hig sind, ihrem Besitzer jedoch nicht mehr gefallen, sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenst&#228;nde ohnehin &#8211; auch ohne den Umzug &#8211; wegen Unbrauchbarkeit h&#228;tten durch andere Gegenst&#228;nde ersetzt werden m&#252;ssen. Ein durch den Grundsicherungstr&#228;ger veranlasster Umzug kann &#8211; mit anderen Worten &#8211; nicht dazu genutzt werden, sich auf Kosten des Grundsicherungstr&#228;gers neu einzurichten. Vielmehr ist es dem Hilfeempf&#228;nger auch in diesen F&#228;llen zumutbar, auf etwa aus Entgelt, Entgeltersatzleistungen oder auch der Regelleistung nach dem SGB II zu bildende R&#252;cklagen zur&#252;ckzugreifen, um f&#252;r Ersatz zu sorgen. Die Leistungspflicht des Grundsicherungstr&#228;gers ist insoweit entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng begrenzt.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/arge-muss-beim-umzug-zerstoerte-moebel-als-erstausstattung-zahlen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kosten&#252;bernahme bei Umzug in zu teuere Wohnung</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/kostenuebernahme-bei-umzug-in-zu-teuere-wohnung/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/kostenuebernahme-bei-umzug-in-zu-teuere-wohnung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2009 07:19:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
		<category><![CDATA[Umzugskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Zustimmungspflicht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1110</guid>
		<description><![CDATA[Das Sozialgericht L&#252;neburg &#8211; S 78 AS 666/09 ER &#8211; hat entschieden, dass in besonderen F&#228;llen ein Jobcenter verpflichtet sein kann den Umzug in eine nur wenig zu teure Wohnung zu genehmigen. Hierbei &#252;berwiegt der grundrechtliche Schutz das Interesse der ARGE Kosten zu sparen. Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt): Den Antragstellern geht es um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht L&#252;neburg &#8211; S 78 AS 666/09 ER &#8211; hat entschieden, dass in besonderen F&#228;llen ein Jobcenter verpflichtet sein kann den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> in eine nur wenig zu teure Wohnung zu genehmigen. Hierbei &#252;berwiegt der grundrechtliche Schutz das Interesse der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> Kosten zu sparen.</p>
<p><span id="more-1110"></span>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Den Antragstellern geht es um die Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Zustimmung zur Anmietung einer neuen Wohnung nebst &#220;bernahme laufender Miet- und Nebenkosten einschlie&#223;lich <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietkaution/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietkaution">Mietkaution</a> sowie daneben noch hinsichtlich der &#220;bernahme von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzugskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzugskosten">Umzugskosten</a>.</p>
<p>Der Antragsteller zu 1) wurde mit Ablauf des 15. Oktober 2008 arbeitslos (Vergleich des Arbeitsgerichts vom 16. September 2008 / Bl. 528 Alg-Akten) und erhielt zun&#228;chst <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> gem. § 117 SGB III (Bescheid v. 22. Januar 2009). Seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau erhielt f&#252;r sich und ihre beiden Kinder sowie den Antragsteller zu 1) <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>-Leistungen f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz 2009 bis 31. Juli 2009 in einer Gesamth&#246;he von 278,20 EUR (Bescheid v. 23. M&#228;rz 2009). Die Antragsteller bewohnen derzeit noch eine 2 1/2 -Zimmerwohnung, in der sich in den Ferien und am Wochenende auch der Antragsteller zu 5) &#8211; Kind aus erster Ehe der Antragstellerin zu 2) &#8211; aufh&#228;lt. Dieser ist autistisch.</p>
<p>Die Antragsteller haben unter Ber&#252;cksichtigung der Behinderung des Antragstellers zu 5) eine angemessene Wohnung f&#252;r 5 Personen gesucht und gemeinsam mit einem Makler in K. in der &#8220;I. &#8221; gefunden. Die Antragsgegnerin hat unter Ber&#252;cksichtigung der gen. Erkrankung des Antragstellers zu 5) mit ihrem Bescheid vom 24. April 2009 einen Umzugsgrund anerkannt, jedoch ihre Zustimmung zum Umzug unter Hinweis darauf verweigert, dass der Mieth&#246;chstsatz in L. f&#252;r 4 Personen nur 624,- EUR betrage, wenn die Wohnung vor dem 1.1.66 bezugsfertig geworden sei. Die in Aussicht genommene Wohnung sei daher unangemessen. (&#8230;)</p>
<p>Steht dem Antragsteller ein geltend gemachter Anspruch zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang eines (verpflichtenden) Hauptsacheverfahrens noch abzuwarten, so hat der Antragsteller Anspruch auf die begehrte Leistung im Wege des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes &#8211; bei Un&#252;berschaubarkeit der Sach- und Rechtslage aufgrund einer Folgenabw&#228;gung.</p>
<p>Im Rahmen einer Folgenabw&#228;gung ist unter Ber&#252;cksichtigung der Grundrechte (Art. 1 GG, Menschenw&#252;rde) und s&#228;mtlicher Belange des Rechtsschutzsuchenden zu entscheiden. Jedenfalls eine Versagung und Abweisung des gerichtlich erstrebten vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes h&#228;tte sich stets auf eine eingehende Aufkl&#228;rung der Sach- und Rechtslage zu st&#252;tzen, die in vielen F&#228;llen jedoch nicht m&#246;glich ist. (&#8230;)</p>
<p>Angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin schon f&#252;r einen 4-Personen-Haushalt einen Umzugsgrund anerkannt hat (Bescheid v. 24. April 2009), ist ein solcher Grund hier erst recht f&#252;r den 5-Personen-Haushalt, von dem unter Ber&#252;cksichtigung der Behinderung des Antragstellers zu 5) auszugehen ist, ohne Weiteres anzunehmen. Somit ist der Auszug der Antragsteller aus der z.Z. von ihnen bewohnten Wohnung erforderlich. <strong>Ma&#223;geblich ist n&#228;mlich allein, ob der Umzug durch einen vern&#252;nftigen Grund gerechtfertigt ist</strong> bzw. ob f&#252;r den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verst&#228;ndlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempf&#228;nger h&#228;tte leiten lassen. (&#8230;)</p>
<p>Die Antragsgegnerin ist auch verpflichtet, die begehrte Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB II abzugeben: Der Umzug der Antragsteller ist iSe Einzugs in die neue Wohnung &#8220;I. &#8221; erforderlich, zumal Vieles daf&#252;r spricht, dass die Aufwendungen f&#252;r diese neue Unterkunft bei wertender Betrachtung insgesamt angemessen sind.</p>
<p>Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur &#220;bernahme der Kosten der Unterkunft st&#252;tzt sich auf § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Als angemessene Kosten legt die Kammer im vorliegenden summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes &#8211; insoweit nicht in &#220;bereinstimmung mit der Antragsgegnerin, die hierzu eine Pr&#252;fung unternommen hat (Bl. 590 Alg-Akten) &#8211; einen Betrag nicht mehr nur von 624,- EUR zu Grunde, sondern &#8211; bei Annahme eines 5-Personen-Haushaltes &#8211; einen solchen von 737,- EUR. Hiervon geht unter Ber&#252;cksichtigung eines 5-Personen-Haushaltes und der Baualtersstufe des Wohngeb&#228;udes die Antragsgegnerin allerdings nicht aus (Bl. 40 GA), sondern nimmt einen H&#246;chstbetrag von nur 714,- EUR an. Legt man jedoch die seit 1.1.2009 anzusetzenden H&#246;chstbetr&#228;ge gem. Wohngeldgesetz (BR-Drucksache 284/08) zu Grunde, so ergibt sich f&#252;r einen 5-Personen-Haushalt in L. ein H&#246;chstbetrag von 737,- EUR. Hiervon ist f&#252;r ein Hauptsacheverfahren und somit auch f&#252;r das vorliegende Verfahren demgem&#228;&#223; auszugehen. Denn schon nach der alten Rechtslage kam es im Rahmen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht etwa auf Baualterstufen und das Baujahr des Wohngeb&#228;udes an. Das gilt nun erst recht f&#252;r die seit dem 1. Januar 2009 geltende Rechtslage, die eine Differenzierung nach Baualtersstufen nicht kennt.</p>
<p>Im Hinblick auf den marginalen Unterschiedsbetrag von lediglich 13,- EUR (bei 737,- EUR anzusetzendem H&#246;chstbetrag zu 750,- EUR Nettokaltmiete nebst Betriebskostenvorauszahlung) unter Einbeziehung und Ber&#252;cksichtigung der erheblichen Schwierigkeiten, die die Antragsteller bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung in L. begleitet haben, ist hier im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes bei Abw&#228;gung der Folgen, die entst&#252;nden, wenn die Antragsteller die in Aussicht genommene Wohnung nicht mehr anmieten k&#246;nnten, mit den Folgen, die zu Lasten der Antragsgegnerin mit der &#220;bernahme der tenorierten Kosten entstehen, die Verpflichtung der Antragsgegnerin auszusprechen, die Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB II abzugeben. Allem Anschein nach sind kosteng&#252;nstigere Unterk&#252;nfte im Nahbereich von L. auch nicht anzumieten, wie das Ausbleiben bzw. Fehlen entsprechender Nachweise durch die Antragsgegnerin anzeigt. Dabei ist bei einer Wohnungssuche auf dem &#246;rtlichen Wohnungsmarkt auch zu ber&#252;cksichtigen, dass eine Familie im SGB II-Bezug es schwer hat, eine geeignete und angemessene Wohnung zu finden. Bei einer 5-k&#246;pfigen Familie, die ein autistisches, stark behindertes Kind aufzunehmen hat und deren Tochter C. ab August 2009 das &#246;rtliche Fachgymnasium besuchen wird, liegen &#8211; bei der festzustellenden <strong>Erforderlichkeit eines Umzugs</strong> und einer nur geringf&#252;gigen &#220;berschreitung der geltenden Richtwerte &#8211; die Anspruchsvoraussetzungen f&#252;r eine kurzfristig abzugebende Zusicherung somit vor. Andernfalls h&#228;tten die Antragsteller weiterhin eine nur 2 1/2-Zimmerwohnung zu bewohnen, was ihnen <strong>mit Blick auf ihre grundrechtlichen Anspr&#252;che nicht zuzumuten</strong> ist &#8211; <strong>auch nicht &#252;bergangsweise und nur zeitweilig.</strong></p>
<p>Im &#220;brigen ist die Zusicherung (anders als die Zusicherung, die nach § 22 Abs. 2 a SGB II eingeholt werden muss) keine Anspruchsvoraussetzung f&#252;r die &#220;bernahme h&#246;herer Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie hat lediglich den Zweck, &#252;ber die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/angemessenheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Angemessenheit">Angemessenheit</a> der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unterkunftskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterkunftskosten">Unterkunftskosten</a> vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuf&#252;hren und so f&#252;r den Hilfebed&#252;rftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen &#220;bernahme von Kosten zu vermeiden. Eine weitergehende Bedeutung kommt ihr damit nicht zu.</p>
<p>Von diesem Anspruch auf Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB II ausgehend sind hier gem. § 22 Abs. 3 SGB II auch Umzugskosten sowie eine Mietkaution &#8211; als Darlehen &#8211; von der Antragsgegnerin zu &#252;bernehmen. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Umzug der Antragsteller notwendig ist und ohne die von der Antragsgegnerin zeitnah abzugebende Zusicherung eine ausreichende, den berechtigten Anspr&#252;chen der Antragsteller gen&#252;gende Unterkunft in angemessener Zeit nicht mehr gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 S. 2 SGB II). (&#8230;)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/kostenuebernahme-bei-umzug-in-zu-teuere-wohnung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Darlehen f&#252;r Mietkaution bei notwendigem Umzug</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/darlehen-fuer-mietkaution-bei-notwendigem-umzug/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/darlehen-fuer-mietkaution-bei-notwendigem-umzug/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 14:19:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Mietkaution]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
		<category><![CDATA[Umzugskosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1056</guid>
		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Bremen &#8211; S 23 AS 779/09 ER &#8211; hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass ein Darlehen f&#252;r eine Mietkaution einer Arbeitslosengeld II -Bezieherin nicht mit der Begr&#252;ndung abgelehnt werden darf, dass eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft angemietet wird. Die Bremer Arbeitsgemeinschaft f&#252;r Integration und Soziales (BAgIS) hatte es gegen&#252;ber einer allein erziehenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Bremen &#8211; S 23 AS 779/09 ER &#8211; hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass ein Darlehen f&#252;r eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietkaution/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietkaution">Mietkaution</a> einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II -Bezieherin nicht mit der Begr&#252;ndung abgelehnt werden darf, dass eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft angemietet wird.<span id="more-1056"></span></p>
<p>Die Bremer Arbeitsgemeinschaft f&#252;r Integration und Soziales (BAgIS) hatte es gegen&#252;ber einer allein erziehenden Mutter mit zwei kleinen Kindern, die Arbeitslosengeld II beziehen, abgelehnt, im Rahmen des notwendigen Umzuges in eine gr&#246;&#223;ere Wohnung die erforderliche Mietkaution in H&#246;he von 650,- Euro darlehensweise zu &#252;bernehmen. Sie sah sich hieran u.a. durch die Verwaltungsanweisung der Bremer Sozialsenatorin gehindert, wonach bei Wohnungen im Eigentum von Wohnungsbaugesellschaften ausschlie&#223;lich eine Miet&#252;bernahmebescheinigung auszustellen ist.</p>
<p>Das Sozialgericht Bremen hat die BAgIS im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der allein erziehenden Mutter und ihren beiden Kindern die Mietkaution als Darlehen zu gew&#228;hren.</p>
<p>Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass es heute allgemein &#252;blich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. So verzichte auch in Bremen nur ein einziger Wohnungsbautr&#228;ger bei Arbeitslosengeld II-Empf&#228;ngern auf die Zahlung der Mietsicherheit, alle anderen jedoch nicht.</p>
<p>Die bisherige Verwaltungsanweisung der Bremer Senatorin f&#252;r Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales steht nach Auffassung des Gerichts dem Anspruch auf darlehensweise &#220;bernahme der Mietkaution nicht entgegen. Denn die Regelung, dass bei Wohnungsbaugesellschaften keine Mietkautionen &#252;bernommen werden, stehe in deutlichem Widerspruch zur Gesetzeslage. Es sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Mieter bei Wohnungsbaugesellschaften in keinem Falle Mietkautionen erhalten sollten. Im &#220;brigen sei die Senatorin rechtlich nicht befugt, die (bundes-)gesetzlichen Regelungen &#252;ber die Gew&#228;hrung von Arbeitslosengeld II zu beschr&#228;nken. Das Gericht ist an die Verwaltungsanweisungen ohnehin nicht gebunden.</p>
<p>Der Beschluss ist rechtskr&#228;ftig.</p>
<p>Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 12. Mai 2009 &#8211; Az. S 23 AS 779/09 ER</p>
<p><strong>Aus den Gr&#252;nden des Beschlusses:</strong></p>
<p>a) Die Voraussetzungen f&#252;r den Anspruch sind gegeben.<br />
aa) Der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> ist &#8211; was zwischen den Beteiligten inzwischen auch unstreitig ist &#8211; notwendig. Dies folgt im &#220;brigen aus dem vorgelegten &#228;rztlichen Attest.<br />
bb) Die Kosten der neuen Wohnung sind auch angemessen (sog. ungeschriebene Gesetzes-voraussetzung, s. Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 82).<br />
cc) Es ist auch davon auszugehen, dass in einem angemessenen Zeitraum keine Wohnung gefunden werden konnte, die ohne Mietkaution anzumieten gewesen w&#228;re. Dies folgt bereits daraus, dass es heute allgemein &#252;blich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. Dies gilt &#8211; wie auch der Antragsgegnerin aus der t&#228;glichen Praxis bekannt ist &#8211; auch in A-Stadt und auch bez&#252;glich der Leistungsempf&#228;nger nach dem SGB II. In A-Stadt verzichtet nur ein einziger Wohnungsbautr&#228;ger (Gewoba) bei Leistungsempf&#228;ngern nach dem SGB II auf die Zahlung der Mietsicherheit. Alle anderen Wohnungs-bautr&#228;ger &#8211; und auch die BREBAU &#8211; verzichten regelm&#228;&#223;ig nicht auf die Zahlung der Kaution.<br />
dd) Die Antragsgegnerin ist au&#223;erdem die am Ort der neuen Unterkunft zust&#228;ndige kommunale Tr&#228;gerin.<br />
dd) &#220;berdies liegt zwar keine vorherige Zusicherung der Antragsgegnerin im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II vor. Eine solche ist jedoch entbehrlich, wenn &#8211; wie hier &#8211; die &#220;bernahme der Kosten rechtzeitig beantragt wurde. Ansonsten h&#228;tte es der Grundsicherungstr&#228;ger selbst in der Hand, die Realisierung eventueller Anspr&#252;che zu vereiteln.<br />
b) Liegen &#8211; wie hier &#8211; die Voraussetzungen f&#252;r einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution vor, so kann die Antragsgegnerin die Zahlung nur in atypischen Ausnahmef&#228;llen verweigern („soll &#8230; erteilt werden&#8221;). Solche Ausnahmef&#228;lle sind nicht ersichtlich.<br />
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt auch nichts anderes aus der Verwal-tungsanweisung zu § 22 SGB II der Bremer Senatorin f&#252;r Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales (Stand 1. September 2008, http://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/080901_Verwaltungsanweisung%20zu%20%2022%20SGB%20II%20KdU_Stand%2001-09-2008.pdf). Die Verwaltungsanweisung bestimmt zwar ausdr&#252;cklich, dass bei Wohnungsbaugesellschaften keine Mietkautionen &#252;ber-nommen werden. Diese Regelung steht aber, sofern, wie hier, die Voraussetzungen f&#252;r die Leistungsgew&#228;hrung erf&#252;llt sind, in deutlichem Widerspruch zur Gesetzeslage. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Mieter bei Wohnungsbaugesellschaften in keinem Falle Mietkautionen erhalten sollten. Ein solcher Grund ist jedenfalls nicht darin zu sehen, dass Wohnungsbaugesellschaften von den Leistungsempf&#228;ngern keine Kautionen ver-langen. Denn dies ist &#8211; wie dargestellt &#8211; in A-Stadt regelm&#228;&#223;ig nicht der Fall. Im &#220;brigen ist die Senatorin rechtlich nicht befugt, die (bundes-) gesetzlichen Regelungen &#252;ber die Leistun-gen nach dem SGB II zu beschr&#228;nken. Das Gericht ist ohnehin an die Verwaltungsanweisungen nicht gebunden.<br />
2. Der Anordnungsgrund &#8211; die Eilbed&#252;rftigkeit &#8211; ergibt sich daraus, dass die bisherige Wohnung am 15. Mai 2009 ger&#228;umt werden muss.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/darlehen-fuer-mietkaution-bei-notwendigem-umzug/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

