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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; unabweisbarer Bedarf</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Mehr Geld f&#252;r Kleidung bei Kindern im Wachstum</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Nov 2009 07:51:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[unabweisbarer Bedarf]]></category>

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		<description><![CDATA[Das S&#228;chsische Landessozialgericht-  L 7 AS 294/09 B PKH &#8211; hat entschieden, dass ein unter  14-j&#228;hriges Kind das sich im Wachstum befindet m&#246;glicherweise einen Anspruch auf wachstumsbedingten Bekleidungsbedarf haben kann. Dies k&#246;nne ein Anspruch auf Erstausstattung sein.Das Sozialgericht hatte den Antrag auf Prozesskostenhilfe zur&#252;ckgewiesen. Das Landessozialgericht hat dem nun stattgegeben. Es hat dies unter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das S&#228;chsische Landessozialgericht-  L 7 AS 294/09 B PKH &#8211; hat entschieden, dass ein unter  14-j&#228;hriges Kind das sich im Wachstum befindet m&#246;glicherweise einen Anspruch auf wachstumsbedingten Bekleidungsbedarf haben kann. Dies k&#246;nne ein Anspruch auf Erstausstattung sein.<span id="more-1141"></span>Das Sozialgericht hatte den Antrag auf Prozesskostenhilfe zur&#252;ckgewiesen. Das Landessozialgericht hat dem nun stattgegeben. Es hat dies unter andrem wie folgt begr&#252;ndet:</p>
<p>Gem&#228;&#223; § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gew&#228;hren, soweit der Antragsteller nach seinen pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen die Kosten der Prozessf&#252;hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Gericht kann sich mit einer vorl&#228;ufigen Pr&#252;fung der Erfolgsaussichten begn&#252;gen. Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umst&#228;nden eine gewisse Wahrscheinlichkeit f&#252;r sich haben. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Ber&#252;cksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte f&#252;r eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung &#252;ber den Prozesskostenhilfeantrag weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, ist die Erfolgsaussicht h&#228;ufig, aber nicht immer gegeben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. (&#8230;)</p>
<p>Soweit die am 1996 geborene Antragstellerin zu 2 f&#252;r sich selbst wegen wachstumsbedingten Bekleidungsbedarfs einen Bedarf f&#252;r Erstausstattung gem&#228;&#223; § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II begehrt hat, sind derzeit hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO gegeben. Denn <strong>angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken, die das Bundessozialgericht (BSG) bez&#252;glich des Bedarfs bzw. abweichender Bedarfe von unter 14j&#228;hrigen Kindern von Empf&#228;ngern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zur Vorlage einer konkreten Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht veranlasst hat, durfte das Sozialgericht die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht ohne Weiteres verneinen</strong>. Ob ein Anspruch auf &#8220;Erstausstattung&#8221; nach jener Vorschrift wegen der Ber&#252;cksichtigung eines Bekleidungsanteils bei der Regelleistung von vornherein ausscheidet, ist in Anbetracht der Bedenken des BSG zweifelhaft. Die Erfolgaussichten konnten hinsichtlich eines Anordnungsanspruchs also durchaus als offen betrachtet werden.</p>
<p>Gleiches gilt f&#252;r den Anordnungsgrund. Dabei war zu ber&#252;cksichtigen, dass die zust&#228;ndige ARGE im Bescheid vom 06.02.2009 und im Widerspruchsbescheid vom 03.03.2009 auch die Gew&#228;hrung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II abgelehnt hatte. Obwohl nur pauschal behauptet wurde, dass die Antragstellerin zu 2 nichts mehr zum Anziehen habe bzw. in ihren inzwischen zu klein gewordenen Kleidern zur Schule gehen m&#252;sste, kann z. B. beim &#220;bergang der Jahreszeiten – wie derzeit ein akuter Bekleidungsbedarf nicht von vornherein verneint werden. Es besteht allerdings Anlass darauf hinzuweisen, dass der Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit f&#252;r die begehrte einstweilige Anordnung entfallen k&#246;nnte, wenn die Antragstellerin zu 2 insoweit ein von der ARGE angebotenes Darlehen ablehnen w&#252;rde.</p>
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		<title>Darlehen vom Jobcenter f&#252;r Hose bei &#220;bergewichtigem</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 15:16:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[unabweisbarer Bedarf]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Bremen &#8211; S 23 AS 1829/09 ER &#8211; hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einem &#220;bergewichtigen ein Darlehn f&#252;r die Anschaffung einer Hose in &#220;bergr&#246;&#223;e bewilligt. Er sei nicht auf Discounter zu verweisen die Sonderangebote in Normalgr&#246;&#223;en haben.
Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):
Der 41 Jahre alte allein stehende Antragsteller steht im laufenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Bremen &#8211; S 23 AS 1829/09 ER &#8211; hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einem &#220;bergewichtigen ein Darlehn f&#252;r die Anschaffung einer Hose in &#220;bergr&#246;&#223;e bewilligt. Er sei nicht auf Discounter zu verweisen die Sonderangebote in Normalgr&#246;&#223;en haben.<span id="more-1143"></span></p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Der 41 Jahre alte allein stehende Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin, der Tr&#228;gerin der Grundsicherung in A-Stadt. Er ist nach einem Gutachten von Dr. AOU. vom &#228;rztlichen Dienst der Bundesagentur f&#252;r Arbeit vom 10. September 2009 in seiner Leistungsf&#228;higkeit durch eine massive &#220;bergewichtigkeit mit Folgeerkrankungen und durch eine psychische Beeintr&#228;chtigung deutlich eingeschr&#228;nkt. Am 27. August 2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die &#220;bernahme der Kosten f&#252;r die Anschafung einer Hose. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag am 28. August 2009 ab. (&#8230;)</p>
<p>Es liegt jedoch insofern ein Anordnungsanspruch vor, als der Antragsteller Anspruch auf die Gew&#228;hrung eines Darlehens f&#252;r die Anschaffung einer Hose gem. § 23 Abs. 1 SGB II hat. Nach dieser Vorschrift erbringt der Grundsicherungstr&#228;ger bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gew&#228;hrt dem Hilfebed&#252;rftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umst&#228;nden unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Verm&#246;gen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach vorl&#228;ufiger Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage gegeben. (&#8230;)</p>
<p>Der Bedarf ist – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – auch unabweisbar. Ein Bedarf ist unabweisbar, wenn die Abdeckung des Bedarfs keinen Aufschub duldet. Als Beispiel wird in der Kommentarliteratur auf Winterm&#228;ntel im Winter verwiesen. Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben ist die Anschaffung der neuen Hose f&#252;r den Antragsteller unabweisbar. Die Anschaffung kann auch nicht hinausgeschoben werden. Dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, dass er nur noch mit einer v&#246;llig verschlissenen und l&#246;chrigen Hose ausgehen kann.</p>
<p>Der Antragsteller kann auch nicht auf Ansparen verwiesen werden. (&#8230;) Dem Antragsteller ist es weder zumutbar noch m&#246;glich, so lange das Haus nicht zu verlassen, bis er den Betrag von ca. 90,00 Euro aus der Regelleistung angespart hat.</p>
<p>Diesbez&#252;glich weist die Kammer darauf hin, dass sie nicht daran zweifelt, dass die anzuschaffende Hose mindestens 89,95 Euro kostet. Wegen der &#228;rztlich attestierten (Gutachten von Dr. AOU. vom 10. September 2009) massiven &#220;bergewichtigkeit des Antragstellers erscheint es glaubhaft, dass der Antragsteller auf g&#252;nstige Hosen, wie sie z. B. von Discountern in g&#228;ngigen Gr&#246;&#223;en angeboten werden, nicht zur&#252;ckgreifen kann.</p>
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		<title>ARGE muss mittellosem Darlehen f&#252;r Lebensmittel gew&#228;hren</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Apr 2009 13:49:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[unabweisbarer Bedarf]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Bremen &#8211; S 26 AS 528/09 ER &#8211; hat beschlossen, dass einem mittellosen Hartz 4 Empf&#228;nger Lebensmittelgutscheine und Bargeld f&#252;r Fahrten zum Arzt sowie f&#252;r die Praxisgeb&#252;hr zu gew&#228;hren sind. Es ist rechtswidrig einen Empf&#228;nger auf Lebensmittel von der &#8220;Tafel&#8221; zu verweisen.
Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):
Der Antragsteller begehrt Lebensmittelgutscheine, Fahrgeld sowie die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Bremen &#8211; S 26 AS 528/09 ER &#8211; hat beschlossen, dass einem mittellosen Hartz 4 Empf&#228;nger Lebensmittelgutscheine und Bargeld f&#252;r Fahrten zum Arzt sowie f&#252;r die Praxisgeb&#252;hr zu gew&#228;hren sind. Es ist rechtswidrig einen Empf&#228;nger auf Lebensmittel von der &#8220;Tafel&#8221; zu verweisen.<span id="more-999"></span></p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):<br />
Der Antragsteller begehrt Lebensmittelgutscheine, Fahrgeld sowie die &#220;bernahme notwen-diger Arztkosten.<br />
Er wurde am 16.02.2009 aus der JVA H. entlassen. Zurzeit macht er eine Methadon-Therapie, f&#252;r die er Praxis- und Rezeptgeb&#252;hren in H&#246;he von 20,00 Euro zahlen muss.<br />
Am 24.02.2009 beantragte er bei der Antragsgegnerin eine Beihilfe f&#252;r die Erstausstattung seiner Wohnung. Von der Antragsgegnerin erhielt er daraufhin einen Betrag in H&#246;he von 1.051,00 Euro ausgezahlt. Von diesem Betrag erwarb er entsprechende Einrichtungsgegenst&#228;nde.<br />
Am 17.03.2009 sprach er bei der Antragsgegnerin mit der Begr&#252;ndung vor, er habe keine finanziellen Mittel mehr f&#252;r seinen Lebensunterhalt. Er erhielt eine Bescheinigung f&#252;r die Tafel in W., wo er noch am selben Tag Lebensmittel erhielt.<br />
Am gestrigen Tage, den 19.03.2009, hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt, dem die An-tragsgegnerin mit Schriftsatz vom heutigen Tage mit der Begr&#252;ndung entgegen getreten ist, der Antragsteller habe bereits einen Lebensmittelgutschein f&#252;r die W. Tafel erhalten. „In der Regel&#8221; erhielten dort Hilfebed&#252;rftige einmal in der Woche Lebensmittel. Die Ausgabe eines Lebensmittelgutscheins f&#252;r einen Supermarkt komme hier nicht in Betracht, weil solche Gutscheine nur im Falle von Sanktionen 40 % aufw&#228;rts ausgestellt werden k&#246;nnten. Auch die &#220;bernahme von Fahrgeld und Arztkosten aufgrund der Substitution k&#246;nne nicht &#252;bernommen werden. Fahrgeld sei Bestandteil der Regelleistung, die an den Antragsteller bereits ausgezahlt worden sei. Im &#220;brigen &#252;bernehme die Krankenkasse die mit der Substitution verbundenen Ausgaben. (&#8230;)</p>
<p>Der Antragsteller hat seine Mittellosigkeit glaub-haft dargelegt. Sie wird auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten. Ein Ermessen r&#228;umt die Vorschrift der Verwaltung insoweit nicht ein. Soweit die Antragsgegnerin meint, die Ge-w&#228;hrung von Lebensmittelgutscheinen komme nur bei einer Sanktionierung ab 40 % in Be-tracht, ist eine solche Verwaltungspraxis &#8211; so sie denn tats&#228;chlich besteht &#8211; offensichtlich rechtswidrig. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II spricht eindeutig auch von einer Leistungsgew&#228;hrung als Sachleistung, was entsprechende Gutscheine einschlie&#223;t (Rothkegel/Bender in Gagel, SGB II, Komm., § 23 Rdnr.26).<br />
Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass sie zu Recht darauf hinweist, die Hilfebed&#252;rftigen m&#252;ssten mit den ihn gew&#228;hrten Leistungen auskommen. Sie verkennt dabei aber, dass Leis-tungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende der Sicherstellung eines menschenw&#252;rdigen Lebens dienen. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die unabh&#228;ngig von den Gr&#252;nden der Hilfebed&#252;rftigkeit besteht (vgl. zu allem BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 &#8211; 1 BvR 569/05 -). Vor diesem Hintergrund ist es unzul&#228;ssig, einem unstreitig mit-tellosen Hilfeempf&#228;nger aus letztlich p&#228;dagogischen Gr&#252;nden ein Darlehen f&#252;r Lebensmittel zu verweigern. Unzul&#228;ssig ist es aber auch, den Hilfebed&#252;rftigen in einer solchen Situation auf eine Lebensmitteltafel zu verweisen, ohne sicherstellen zu k&#246;nnen, dass dort Lebensmittel in gen&#252;gendem Ma&#223;e vorhaben sind und verteilt werden k&#246;nnen. Tafeln sind ein staatliche Hilfe erg&#228;nzendes Angebot; basierend auf dem Grundsatz ehrenamtlichen Engagements. Sie die-nen nicht der Abw&#228;lzung staatlicher Verantwortung f&#252;r die Sicherung des Existenzminimums.<br />
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahinstehen, ob der Antragsteller tats&#228;chlich &#252;ber-haupt wusste, welcher Betrag f&#252;r den Lebensunterhalt vorgesehen war. Da die Antragsgegne-rin telefonisch nicht mehr erreichbar war, konnte sie zu dem Vortrag des Antragstellers inso-weit nicht mehr geh&#246;rt werden. Ohne Aktenkenntnis konnte das Gericht auch nicht &#252;berpr&#252;-fen, ob die Gew&#228;hrung einer nur anteiligen Erstausstattungspauschale zu Recht erfolgte und ob die Leistungen auch ansonsten in korrekter H&#246;he bewilligt wurden. Allerdings ist dies auch nicht Gegenstand des Eilverfahrens.<br />
Soweit die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller m&#252;sse keine Zuzahlungen zu seiner The-rapie leisten, irrt sie. Nach § 61 Satz 1 SGB V hat er bei Medikamenten eine Zuzahlung zwischen f&#252;nf und zehn Euro zu leisten. Die Pflicht zur Zahlung der „Praxisgeb&#252;hr&#8221; folgt aus § 28 Abs. 4 SGB V. Diese Zuzahlungen sind bis zur Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 SGB V zu leisten, die nach § 62 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 6 SGB V bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten, bei nicht chronisch Kranken 2 % der j&#228;hrlichen Regelleistung betr&#228;gt (sonst 1 %). Diese Vorschrift ist verfassungsgem&#228;&#223; (BSG, Urt. v. 22.04.2008 &#8211; B 1 KR 10/07 R -).<br />
Die Barzahlung in H&#246;he von 60,00 Euro ist f&#252;r die notwendigen Zuzahlungen sowie die Fahr-karten von Bremen-Nord in die Innenstadt vorgesehen. Das Gericht ist dabei davon ausge-gangen, dass der Antragsteller Fahrkarten der Tarifzone II ben&#246;tigt. Sollte dies nicht der Fall sein oder er f&#252;r den Rest des Monats weniger Fahrkarten ben&#246;tigen, steht es ihm selbstverst&#228;ndlich frei, diese ohnehin nur darlehensweise gew&#228;hrte Leistung nicht in Anspruch zu nehmen. (&#8230;)</p>
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