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Keine Kündigung der Mietwohnung wenn Sozialamt zu spät gezahlt hat

Erstellt von RA-Felsmann am 22. Oktober 2009

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs – VIII ZR 64/09 – hatte zu entscheiden, ob unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernommen hat, den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Der BGH hat die Rechte der Bezieher von Grundsicherungsleistungen gestärkt. Zum vollständigen Artikel »

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