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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; unpünktliche Zahlung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Keine K&#252;ndigung der Mietwohnung wenn Sozialamt zu sp&#228;t gezahlt hat</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Oct 2009 07:58:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[unpünktliche Zahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem f&#252;r das Wohnraummietrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs &#8211; VIII ZR 64/09 &#8211; hatte zu entscheiden, ob unp&#252;nktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bed&#252;rftigen Mieters &#252;bernommen hat, den Vermieter zur K&#252;ndigung des Mietverh&#228;ltnisses berechtigen. Der BGH hat die Rechte der Bezieher von Grundsicherungsleistungen gest&#228;rkt. Die Beklagten mieteten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem f&#252;r das Wohnraummietrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs &#8211; VIII ZR 64/09 &#8211; hatte zu entscheiden, ob unp&#252;nktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bed&#252;rftigen Mieters &#252;bernommen hat, den Vermieter zur K&#252;ndigung des Mietverh&#228;ltnisses berechtigen. Der BGH hat die Rechte der Bezieher von Grundsicherungsleistungen gest&#228;rkt.<span id="more-1132"></span></p>
<p>Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 11. Mai 2007 ein Reihenhaus des Kl&#228;gers in W. Nach § 4 des Mietvertrages ist die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter zu zahlen. Die Beklagten trennten sich noch im Jahr 2007; der Beklagte zu 2 zog aus dem Reihenhaus aus. Die Mietzahlungen gingen beim Kl&#228;ger f&#252;r April 2008 am 11. April, f&#252;r Mai 2008 am 7. Mai, f&#252;r Juni 2008 am 6. Juni und f&#252;r Juli 2008 am 8. Juli ein. Mit Schreiben vom 7. April und 13. Mai 2008 mahnte der Kl&#228;ger die versp&#228;teten Zahlungen ab. Die Mietzahlungen erfolgten seit April 2008 durch das Jobcenter. Dieses ist trotz Vorlage der Abmahnungen des Kl&#228;gers durch die Beklagte zu 1 nicht bereit, die Mietzahlungen fr&#252;her anzuweisen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 k&#252;ndigte der Kl&#228;ger das Mietverh&#228;ltnis unter Berufung auf versp&#228;tete Mietzahlungen. Er begehrt die R&#228;umung des Reihenhauses und die Erstattung vorgerichtlicher Auslagen.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl&#228;gers zur&#252;ckgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl&#228;gers hatte keinen Erfolg.</p>
<p><strong>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kl&#228;ger nicht berechtigt war, das Mietverh&#228;ltnis gem&#228;&#223; § 543 Abs. 1 BGB wegen der unp&#252;nktlichen Mietzahlungen fristlos zu k&#252;ndigen.</strong></p>
<p>F&#252;r die Beurteilung, ob ein Grund zur fristlosen K&#252;ndigung nach dieser Vorschrift gegeben ist, bedarf es der W&#252;rdigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht isoliert auf die unp&#252;nktlichen Zahlungen abgestellt, sondern bei der Interessenabw&#228;gung ber&#252;cksichtigt, dass die Beklagten seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind und dass die seither eingetretenen Zahlungsverz&#246;gerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer fr&#252;heren Zahlungsanweisung bereit ist. Diese W&#252;rdigung weist keinen Rechtsfehler auf.</p>
<p><strong>Die Mieter m&#252;ssen sich im Rahmen der Abw&#228;gung nach § 543 Abs. 1 auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. </strong>Das Jobcenter handelt bei der &#220;bernahme der Mietzahlungen nicht als Erf&#252;llungsgehilfe (§ 278 BGB) des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Mieter schaltet die Beh&#246;rde nicht als Hilfsperson zur Erf&#252;llung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverh&#228;ltnis ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. <strong>Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter anschlie&#223;end die Kosten der Unterkunft an den Hilfebed&#252;rftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter &#252;berweist.</strong></p>
<p>Urteil vom 21. Oktober 2009 &#8211; VIII ZR 64/09</p>
<p>AG Weilheim i. OB &#8211; Entscheidung vom 19. August 2008 – 1 C 214/08</p>
<p>LG M&#252;nchen II &#8211; Entscheidung vom 10. Februar 2009 – 12 S 4884/08</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 217/09 vom 21.10.2009</p>
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