Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – 2 TaBV 42/07 hat es einem Arbeitgeber aufgegeben Zeiterfassungsgeräte zu entfernen. Es gibt in dem Betrieb eine Betriebsvereinbarung darüber wo Zeiterfassungsgeräte zu installieren sind. Der Arbeitgeber hatte über die Vereinbarten Geräte hinaus sieben weitere Geräte installiert.