Pflichtverteidiger muss für Menschen in U-Haft sofort bestellt werden
Erstellt von RA-Felsmann am 4. Januar 2010
Seit dem 01.01.2010 ist die Strafprozessordnung (StPO) für Menschen die sich in Untersuchungshaft befinden geändert worden. Nach dem neu eingeführten § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO muss nun für jeden in Untersuchungshaft befindlichen ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Dies kann dazu führen, dass das Gericht einen Verteidiger bestellt, den der Angeschuldigte gar nicht will.
Wenn Sie – oder einer Ihrer Angehörigen – sich in solch einer Situation befindet sollten Sie dem Gericht mitteilen, dass Sie von Ihrem Bestimmungsrecht aus § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO Gebrauch machen wollen. Ansonsten ist es möglich, dass das Gericht einen Verteidiger bestimmt der dem Gericht am besten passt. Dies muss nicht immer zum Vorteil des Angeschuldigten sein.
Lassen Sie sich beraten!
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