Das Bundesarbeitsgericht – 3 AZR 900/07 – hat entschieden, dass Klauseln nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die[...]