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Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

Erstellt von RA-Felsmann am 16. Januar 2009

Das Bundesarbeitsgericht – 3 AZR 900/07 – hat entschieden, dass Klauseln nach denen der zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die von geldwertem Vorteil für den ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Zum vollständigen Artikel »

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