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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Urlaub</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunf&#228;higkeit</title>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2009 08:27:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Anspr&#252;che auf Gew&#228;hrung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erl&#246;schen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des &#220;bertragungszeitraums sowie dar&#252;ber hinaus arbeitsunf&#228;hig erkrankt ist, § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsverg&#252;tung verkn&#252;pft (akzessorisch), ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Anspr&#252;che auf Gew&#228;hrung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erl&#246;schen nicht, wenn der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des &#220;bertragungszeitraums sowie dar&#252;ber hinaus arbeitsunf&#228;hig erkrankt ist, § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsverg&#252;tung verkn&#252;pft (akzessorisch), ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsverg&#252;tung f&#228;llig ist. Daraus kann, wenn der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> nach langer Krankheit aus dem Betrieb ausscheiden sollte eine hohe Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers resultieren. <span id="more-1031"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger ist seit 1999 bei der Beklagten besch&#228;ftigt. Auf das Arbeitsverh&#228;ltnis findet der Manteltarifvertrag f&#252;r die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz vom 17. M&#228;rz 1992 Anwendung. Danach betr&#228;gt das zus&#228;tzliche Urlaubsgeld 60 % des f&#252;r den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Kl&#228;ger ist seit Februar 2005 zumindest bis 31. M&#228;rz 2006 arbeitsunf&#228;hig erkrankt. Er verlangt von der Beklagten die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes f&#252;r das Jahr 2005.</p>
<p>Der Neunte Senat hat die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen best&#228;tigt. Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch f&#252;r den trotz Arbeitsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers fortbestehenden gesetzlichen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/urlaubsanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urlaubsanspruch">Urlaubsanspruch</a> aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begr&#252;ndet. Die Beklagte schuldet keine Urlaubsverg&#252;tung, da dem Kl&#228;ger bisher kein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/urlaub/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urlaub">Urlaub</a> gew&#228;hrt wurde. Ebenso besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch des Kl&#228;gers, weil das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien nicht beendet ist.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 &#8211; 9 AZR 477/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2007 &#8211; 6 Sa 830/06 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46/09</p>
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		<title>Jahresurlaub verf&#228;llt nicht durch Krankheit des Arbeitnehmers</title>
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		<pubDate>Sat, 24 Jan 2009 08:59:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht deswegen verliert, weil er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten. In seinem Urteil vom 20. Januar 2009 legt der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften den in der Gemeinschaftsrichtlinie &#252;ber die Arbeitszeit verankerten Anspruch auf bezahlten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat entschieden, dass ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> seinen Anspruch auf bezahlten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jahresurlaub/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jahresurlaub">Jahresurlaub</a> nicht deswegen verliert, weil er den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/urlaub/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urlaub">Urlaub</a> wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten.</p>
<p><span id="more-878"></span><br />
In seinem Urteil vom 20. Januar 2009 legt der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften den in der Gemeinschaftsrichtlinie &#252;ber die Arbeitszeit verankerten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus.<br />
Um diese Auslegung haben das Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf und das House of Lords (Vereinigtes K&#246;nigreich) in Rechtssachen ersucht, in denen es um den Anspruch von Arbeitnehmern, die krankgeschrieben sind bzw. sich im Krankheitsurlaub befinden, auf bezahlten Jahresurlaub geht.<br />
Das Landesarbeitsgericht hat &#252;ber die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/urlaubsabgeltung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urlaubsabgeltung">Urlaubsabgeltung</a> bei einem Arbeitnehmer zu entscheiden, der seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen einer Arbeitsunf&#228;higkeit, die zu seiner Verrentung gef&#252;hrt hat, nicht aus&#252;ben konnte. Nach den einschl&#228;gigen deutschen Rechtsvorschriften erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des betreffenden Kalenderjahrs und sp&#228;testens am Ende eines &#220;bertragungszeitraums, der &#8211; vorbehaltlich einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers &#8211; drei Monate betr&#228;gt. War der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses &#220;bertragungszeitraums arbeitsunf&#228;hig, muss der nicht genommene bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht finanziell abgegolten werden.<br />
Neben einem entsprechendem Antrag auf Abgeltung von Jahresurlaub, der w&#228;hrend des im britischen Recht festgelegten Bezugszeitraums nicht genommen wurde, hat das House of Lords den Fall einer Arbeitnehmerin zu pr&#252;fen, die ihren Arbeitgeber w&#228;hrend eines unbefristeten Krankheitsurlaubs um mehrere Tage bezahlten Jahresurlaub in den n&#228;chsten beiden Monaten ersucht hat.<br />
In seinem Urteil verweist der Gerichtshof darauf, dass der Anspruch auf Krankheitsurlaub und die Modalit&#228;ten f&#252;r seine Aus&#252;bung vom Gemeinschaftsrecht nicht geregelt werden. Was den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub anbelangt, legen die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen f&#252;r die Aus&#252;bung und die Umsetzung dieses Anspruchs fest und bezeichnen dabei die konkreten Umst&#228;nde, unter denen die Arbeitnehmer von dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub Gebrauch machen k&#246;nnen, ohne dabei aber bereits die Entstehung dieses Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abh&#228;ngig zu machen.<br />
Unter diesen Umst&#228;nden steht der in der Richtlinie &#252;ber die Arbeitszeit verankerte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub grunds&#228;tzlich weder der Gew&#228;hrung bezahlten Jahresurlaubs in der Zeit eines Krankheitsurlaubs entgegen noch dessen Versagung, sofern der betroffene Arbeitnehmer seinen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/urlaubsanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urlaubsanspruch">Urlaubsanspruch</a> w&#228;hrend eines anderen Zeitraums aus&#252;ben kann.<br />
Die Anwendungsmodalit&#228;ten des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub werden zwar in den verschiedenen Mitgliedstaaten durch diese Staaten geregelt, doch unterliegen die Modalit&#228;ten f&#252;r die &#220;bertragung nicht genommenen Jahresurlaubs bestimmten Grenzen.<br />
Dazu f&#252;hrt der Gerichtshof aus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einem ordnungsgem&#228;&#223; krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht von der Voraussetzung abh&#228;ngig gemacht werden kann, dass er w&#228;hrend des in einem Mitgliedstaat festgelegten Bezugszeitraums tats&#228;chlich gearbeitet hat. Folglich kann ein Mitgliedstaat den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugszeitraums oder eines &#220;bertragungszeitraums nur unter der Voraussetzung vorsehen, dass der betroffene Arbeitnehmer tats&#228;chlich die M&#246;glichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch auszu&#252;ben.<br />
Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass einem Arbeitnehmer, der w&#228;hrend des gesamten Bezugszeitraums und &#252;ber einen im nationalen Recht festgelegten &#220;bertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben ist, jede M&#246;glichkeit genommen ist, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen. Das gilt auch f&#252;r einen Arbeitnehmer, der w&#228;hrend eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet hat, bevor er krankgeschrieben wurde.<br />
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten &#220;bertragungszeitraums nicht erl&#246;schen darf, wenn der Arbeitnehmer w&#228;hrend des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunf&#228;higkeit bis zum Ende seines Arbeitsverh&#228;ltnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht aus&#252;ben konnte.<br />
In Bezug auf den Anspruch auf eine bei Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu zahlende finanzielle Verg&#252;tung f&#252;r bezahlten Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer nicht nehmen konnte, erkennt der Gerichtshof f&#252;r Recht, dass diese Verg&#252;tung in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als h&#228;tte er diesen Anspruch w&#228;hrend der Dauer seines Arbeitsverh&#228;ltnisses ausge&#252;bt. Folglich ist das gew&#246;hnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das w&#228;hrend der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch f&#252;r die Berechnung der finanziellen Verg&#252;tung f&#252;r bei Beendigung des Vertragsverh&#228;ltnisses nicht genommenen Jahresurlaub ma&#223;gebend.</p>
<p>Nach Pressemitteilung des EuGH vom  20. Januar 2009 Nr. 4/09 zum<br />
Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-350/06 und C-520/06<br />
Schultz-Hoff / Deutsche Rentenversicherung Bund<br />
Stringer u. a. / Her Majesty&#8217;s Revenue and Customs</p>
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		<title>BAG: Rechtsprechungs&#228;nderung &#8211; Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit</title>
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		<pubDate>Thu, 22 May 2008 07:09:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 219/07 &#8211; hat seine Rechtsprechung ge&#228;ndert und entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollst&#228;ndig erhalten hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im n&#228;chsten Urlaubsjahr gew&#228;hren muss. Der Urlaub ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 219/07 &#8211; hat seine Rechtsprechung ge&#228;ndert und entschieden, dass wenn ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/urlaub/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urlaub">Urlaub</a> vor dem Beginn der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/elternzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Elternzeit">Elternzeit</a> nicht oder nicht vollst&#228;ndig erhalten hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/elternzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Elternzeit">Elternzeit</a> im laufenden oder im n&#228;chsten Urlaubsjahr gew&#228;hren muss. <strong>Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverh&#228;ltnis w&#228;hrend der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird</strong>.</p>
<p><span id="more-210"></span></p>
<p>Der Neunte Senat hat § 17 Abs. 2 BErzGG bisher so ausgelegt, dass der auf Grund einer ersten Elternzeit &#252;bertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs verf&#228;llt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. An dieser Rechtsprechung h&#228;lt der Senat nicht mehr fest.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin nahm f&#252;r die Betreuung ihres ersten Kindes vom 3. Dezember 2001 bis 7. Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch. Wegen der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 2003 schloss sich „nahtlos&#8221; eine weitere, bis 18. August 2006 verlangte Elternzeit an. Das 1988 begr&#252;ndete Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien endete am 31. Dezember 2005.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin fordert mit ihrer im Januar 2006 zugestellten Klage die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001. Der Neunte Senat hat der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben.</p>
<p>Das LAG Hamm hatte in Anlehnung an die fr&#252;here Rechtsprechung des BAG noch den Leitsatz entwickelt:</p>
<blockquote><p>Ist der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/urlaubsanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urlaubsanspruch">Urlaubsanspruch</a> vor dem Beginn einer Elternzeit nicht vollst&#228;ndig erf&#252;llt worden, so hat der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 BErzGG den Resturlaub nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder sp&#228;testens im folgenden Urlaubsjahr zu gew&#228;hren.</p>
<p>Der so &#252;bertragene Urlaub verf&#228;llt auch dann mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres, wenn der Urlaub wegen der Inanspruchnahme einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann.</p></blockquote>
<p><strong>Der Resturlaub wird weiter &#252;bertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann</strong>. Das ergibt eine verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung von § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG. Sie hat den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie und die Wertungen aus Art. 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie zu beachten.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 40/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 20. Mai 2008 &#8211; 9 AZR 219/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Januar 2007 &#8211; 18 Sa 997/06 -</p>
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		<title>LAG SH: Eigenm&#228;chtiger Urlaubsantritt rechtfertigt K&#252;ndigung</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Jan 2008 11:12:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) hat entschieden &#8211; 1 Ta 233/07, das ein Arbeitnehmer den Urlaub nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers antreten darf. Tipp: Auch wenn Sie am Ende des Arbeitsverh&#228;ltnisses noch einige Urlaubstage haben bedeutet dies nicht, dass Sie den ohne Absprache nehmen d&#252;rfen. Der Arbeitgeber hat ein Recht, dass Sie z.B. nach Krankheit oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) hat entschieden &#8211; 1 Ta 233/07, das ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/urlaub/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urlaub">Urlaub</a> nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers antreten darf.</p>
<p><span id="more-131"></span></p>
<p><strong>Tipp</strong>:<br />
Auch wenn Sie am Ende des Arbeitsverh&#228;ltnisses noch einige Urlaubstage haben bedeutet dies nicht, dass Sie den ohne Absprache nehmen d&#252;rfen. Der Arbeitgeber hat ein Recht, dass Sie z.B. nach Krankheit oder <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mutterschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mutterschutz">Mutterschutz</a> Ihre Arbeit antreten.</p>
<p><strong>Das wichtigste aus dem Urteil</strong>:<br />
Die Kl&#228;gerin hatte durch Schreiben vom 18.12.2006 das Arbeitsverh&#228;ltnis zum 31.01.2007 gek&#252;ndigt. In dem Schreiben hei&#223;t es u. a.: Gleichzeitig teile ich Ihnen nach Absprache mit meinem Anwalt mit, dass ich meinen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jahresurlaub/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jahresurlaub">Jahresurlaub</a> 2006 und den anteiligen Urlaub f&#252;r 2007 ab dem 20. Dezember 2006 in Anspruch nehme. Dieser Urlaub endet somit am 31.01.2007. Der Prozessbevollm&#228;chtigte der Beklagten hat daraufhin durch Schriftsatz vom 19.12.2006 darauf hingewiesen, dass die Urlaubsgew&#228;hrung mit der Beklagten abzustimmen sei. In dem Schreiben hei&#223;t es u. a.: <strong>Der Unterzeichner weist ausdr&#252;cklich darauf hin, dass f&#252;r den Fall, dass ihre Mandantin am morgigen Mittwoch, 20.12.2006, ihren Dienst nicht antritt, dieses als Arbeitsverweigerung gewertet wird</strong> mit der Folge, dass nat&#252;rlich auch keine Verg&#252;tung zu zahlen ist.</p>
<p>Das LAG hat entschieden, das das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgehen durfte, dass die Kl&#228;gerin trotz Androhung einer fristlosen K&#252;ndigung ihre Arbeit am 20.12. bzw. 21.12. nicht wieder aufgenommen und damit unentschuldigt gefehlt hat. Der Arbeitnehmer ist n&#228;mlich nicht berechtigt, ohne entsprechende Urlaubsgew&#228;hrung den Urlaub eigenm&#228;chtig zu nehmen. <strong>Die eigenm&#228;chtige Urlaubsnahme rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grunds&#228;tzlich eine fristlose K&#252;ndigung</strong>.</p>
<p>Vorsinstanz:<br />
5 Ca 164 d/07 ArbG Elmshorn</p>
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