Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wird auch in der Freistellungsphase nach einer ordentlichen Kündigung nur erfüllt, wenn der Arbeitgeber vor Antritt dieses Urlaubs die Urlaubsvergütung zahlt oder sie vorbehaltlos zusagt.
Das Bundesarbeitsgericht setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um: Ein während Vollzeit erworbener Urlaubsanspruch geht nicht einfach wegen des Wechsels von einer 5-Tage-Woche zu einer 4-Tage-Woche verloren!
Die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums sowie darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist, § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit[...]
Das Bundesarbeitsgericht – 9 AZR 983/07 – hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ging. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Schultz-Hoff[...]
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht deswegen verliert, weil er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten.
Das Landesarbeitsgericht Hamm – 18 Sa 923/07 hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Urlaub aus Gesichtspunkten des Schadensersatzes haben kann. Der Arbeitgeber hatte einen Teil eines Urlaubsanspruches verneint und sich dadurch Schadensersatzpflichtig gemacht.