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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; verhaltensbedingte Kündigung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LAG Hamm: Essen am Arbeitsplatz</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Aug 2008 07:40:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitsvertragliche Pflichten]]></category>
		<category><![CDATA[verhaltensbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[wichtiger Grund]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Hamm &#8211; 8 Sa 68/06 &#8211; hat entschieden, dass eine im Altenheim besch&#228;ftigte Altenpflegerin auch bei Fehlen spezieller Hygienevorschriften gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verst&#246;&#223;t , wenn sie auf dem Weg zur Pfleget&#228;tigkeit &#252;ber den f&#252;r Bewohner und Besucher zug&#228;nglichen Flur ein Br&#246;tchen verzehrt. Im Dienstleistungsbereich mit Kundenkontakt entspricht ein solches Verhalten schon nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Hamm &#8211;  8 Sa 68/06 &#8211; hat entschieden, dass eine im Altenheim besch&#228;ftigte Altenpflegerin auch bei Fehlen spezieller Hygienevorschriften gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verst&#246;&#223;t , wenn sie auf dem Weg zur Pfleget&#228;tigkeit &#252;ber den f&#252;r Bewohner und Besucher zug&#228;nglichen Flur ein Br&#246;tchen verzehrt. Im Dienstleistungsbereich mit Kundenkontakt entspricht ein solches Verhalten schon nach der Verkehrsanschauung auch ohne ausdr&#252;ckliche vertragliche Regelung oder Anweisung nicht dem erwarteten Erscheinungsbild des Unternehmens. Wenn die beim Br&#246;tchenverzehr angetroffene Arbeitnehmerin im Personalgespr&#228;ch hartn&#228;ckig und uneinsichtig an ihrer Auffassung der Rechtm&#228;&#223;igkeit ihres Verhaltens mit den Worten festh&#228;lt, &#8220;Ich esse, wann ich will&#8221;, so ist gleichwohl vor Ausspruch einer fristlosen oder fristgerechten K&#252;ndigung eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> erforderlich.</p>
<p><span id="more-198"></span>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Mit ihrer Klage wendet sich die Kl&#228;gerin, welche seit dem 01.06.2004 als Altenpflegerin in dem von der Beklagten betriebenen Seniorenstift gegen eine monatliche Bruttoverg&#252;tung von 2.387,00 € besch&#228;ftigt ist, gegen die Beendigung ihres Arbeitsverh&#228;ltnisses durch fristlose und vorsorglich fristgerechte K&#252;ndigung vom 28.06.2005 und macht ferner einen Anspruch auf arbeitsvertragsgem&#228;&#223;e Weiterbesch&#228;ftigung geltend.</p>
<p>Die angegriffene K&#252;ndigung st&#252;tzt die Beklagte im Wesentlichen auf den Vorwurf, die Kl&#228;gerin habe, nachdem sie am 27.06.2005 gegen 8.15 Uhr von der Stiftsdirektorin auf dem Flur beim Verzehr eines Br&#246;tchens angetroffen und auf die Unzul&#228;ssigkeit dieses Verhaltens angesprochen worden sei, sowohl bei dieser Gelegenheit als auch im sich unmittelbar anschlie&#223;enden Gespr&#228;ch im B&#252;ro der Stiftsdirektorin und schlie&#223;lich noch einmal bei einem weiteren Gespr&#228;ch gegen 11.30 Uhr unter weiterer Teilnahme von Pflegedienstleitung und Wohnbereichsleitung beharrlich und uneinsichtig ihr Verhalten mit den Worten verteidigt, &#8220;ich esse wann und wo ich will&#8221;. Mit diesem Verhalten habe die Kl&#228;gerin zum Ausdruck gebracht, sie sei nicht gewillt, Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen und die im Betrieb ma&#223;geblichen Hygienevorschriften zu beachten. Nachdem es bereits in der Vergangenheit wiederholt zu Problemen mit der Kl&#228;gerin &#8211; auch wegen eigenm&#228;chtiger Abweichungen von Dienstanweisungen &#8211; gekommen sei und die Kl&#228;gerin noch unter dem 13.05.2005 abgemahnt worden sei, belege das jetzige Verhalten der Kl&#228;gerin definitiv die Unzumutbarkeit der Fortf&#252;hrung des Arbeitsverh&#228;ltnisses. Demgegen&#252;ber hat die Kl&#228;gerin die Berechtigung fr&#252;herer Beanstandungen in Abrede gestellt, sich f&#252;r ihr den Verzehr des Br&#246;tchens am 27.06.2005 auf gesundheitliche Probleme berufen und bestritten, gegen angeblich bestehende Hygienevorschriften versto&#223;en zu haben. Von einer Weigerung gegen&#252;ber der Stiftsdirektorin, arbeitsvertragliche Regeln und Weisungen zu beachten, k&#246;nne keine Rede sein, In Wahrheit liege der Grund f&#252;r die ausgesprochene K&#252;ndigung darin, dass sich die Kl&#228;gerin an den Vorbereitungen zur Gr&#252;ndung eines Betriebsrats beteiligt habe, wovon die Beklagten offenbar unmittelbar vor Ausspruch der K&#252;ndigung Kenntnis erhalten habe. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin ist begr&#252;ndet. Sie f&#252;hrt unter Ab&#228;nderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur antragsgem&#228;&#223;en Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis durch die angegriffene K&#252;ndigung vom 28.06.2005 weder fristlos noch fristgerecht beendet worden ist. Weiter ist die Beklagte zur vertragsgem&#228;&#223;en Weiterbesch&#228;ftigung verpflichtet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis ist durch die angegriffene fristlose K&#252;ndigung vom 28.06.2005 nicht beendet worden.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat einen &#8220;<strong>wichtigen Grund</strong>&#8221; im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB in der Tatsache gesehen, dass die Kl&#228;gerin, obgleich ihr nachdr&#252;cklich die Unzul&#228;ssigkeit des Br&#246;tchenverzehrs verdeutlicht worden war, beharrlich an ihrer Auffassung festgehalten hat, sie sei zu einem derartigen Verhalten berechtigt und k&#246;nne essen, wann und wo sie wolle. Nicht der (einmalige) Verzehr des Br&#246;tchens auf dem Flur, wohl aber das nachfolgende uneinsichtige Beharren auf der eingenommenen Rechtsposition und die hieraus abzuleitende Bef&#252;rchtung, die Kl&#228;gerin werde das beanstandete Verhalten jederzeit wiederholen, mache die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses unzumutbar, ohne dass es einer vorangehenden f&#246;rmlichen Abmahnung bed&#252;rfe.</p>
<p>Dieser W&#252;rdigung vermag die Kammer nur insoweit zu folgen, als es die Beurteilung des Verhaltens der Kl&#228;gerin im Sinne eines <strong>erheblichen Vertragsversto&#223;e</strong>s betrifft. Demgegen&#252;ber teilt die Kammer nicht den Standpunkt des Arbeitsgerichts, unter den vorliegenden Umst&#228;nden habe die Beklagte aufgrund der in der Beweisaufnahme best&#228;tigten &#196;u&#223;erungen der Kl&#228;gerin mit einer jederzeitigen (aktuellen) Fortsetzung oder Wiederholung der Pflichtverletzung rechnen m&#252;ssen, wobei <strong>die gezeigte Uneinsichtigkeit auch die Erteilung einer Abmahnung als aussichtslos habe erscheinen lassen</strong>. (&#8230;)</p>
<p>Hieraus ergibt sich zwar, dass der &#8211; auch noch in der Berufungsbegr&#252;ndung beibehaltene &#8211; Rechtsstandpunkt der Kl&#228;gerin zur Zul&#228;ssigkeit des Essens auf dem Flur nicht haltbar ist. Allein das Festhalten an einer unrichtigen Rechtsauffassung stellt jedoch, wie vorstehend ausgef&#252;hrt worden ist, f&#252;r sich genommen jedoch keine Pflichtverletzung dar. Arbeitsvertraglich war die Kl&#228;gerin nicht zu einer bestimmten Einsicht und auch nicht dazu verpflichtet, vom ihrem (unrichtigen) Rechtsstandpunkt abzur&#252;cken, ma&#223;geblich ist vielmehr, ob aufgrund der im Personalgespr&#228;ch abgegebenen Erkl&#228;rungen eine Fortsetzung oder Wiederholung des beanstandeten Verhaltens zu erwarten war. <strong>Auch in der ernsthaften Ank&#252;ndigung einer Arbeitsverweigerung oder eines Pflichtenversto&#223;es kann eine schwere Pflichtverletzung liegen</strong>, insbesondere wenn dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist abzuwarten, ob der angek&#252;ndigte Pflichtenversto&#223; tats&#228;chlich erfolgt. Hiervon zu unterscheiden ist indessen das abstrakte (uneinsichtige) Beharren, zu einem bestimmten Verhalten berechtigt zu sein, ohne dass schon hieraus hergeleitet werden kann, der eingenommene Standpunkt werde aktuell in die Tat umgesetzt. Erfahrungsgem&#228;&#223; beharrt der Arbeitnehmer nicht in jedem Falle auf der Durchsetzung seines Standpunkts, wenn dies zu einer ernsthaften Belastung des Arbeitsverh&#228;ltnisses oder gar zur K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;hren k&#246;nnte, ohne andererseits von seiner Rechtsauffassung abzur&#252;cken. Dementsprechend ist hier entscheidend, ob die Beklagte unter den vorliegenden Umst&#228;nden die Erkl&#228;rung der Kl&#228;gerin, sie esse, wann sie wolle, zu Recht im Sinne der Ank&#252;ndigung verstanden hat, sie &#8211; die Kl&#228;gerin &#8211; werde nach Beendigung des Personalgespr&#228;chs sogleich bzw. noch w&#228;hrend der Arbeitsschicht ihr <strong>pflichtwidriges Verhalten</strong> fortsetzen oder wiederholen. (&#8230;)</p>
<p>Auf dieser Grundlage kann aber zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt werden, dass die Kl&#228;gerin mit der Erkl&#228;rung, sie k&#246;nne essen wann sie wolle, nicht lediglich abstrakt auf ihrem irrigen Rechtsstandpunkt beharrt hat oder sich allein gegen einen vermeintlich unberechtigten Vorwurf zur Wehr setzen wollte, sondern zugleich zum Ausdruck gebracht hat, sie werde ihr Recht auch k&#252;nftig weiterhin wahrnehmen. Unter Beachtung der vorstehenden Ausf&#252;hrungen ist n&#228;mlich festzuhalten, dass eine unmittelbare Umsetzung dieses Verhaltens nicht zu bef&#252;rchten war. Da auch nicht ersichtlich ist, dass der Dienstablauf ein sofortiges Handeln der Beklagten forderte, h&#228;tte der Kl&#228;gerin durch eine <strong>f&#246;rmliche Abmahnung</strong> verdeutlicht werden k&#246;nnen und m&#252;ssen, dass im Falle eines wiederholten Pflichtversto&#223;es der Fortbestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses in Frage gestellt war. (&#8230;)</p>
<p>Auch die Tatsache, dass die Kl&#228;gerin noch im Prozess ihre Rechtsauffassung verteidigt hat, folgt nicht die Sinnlosigkeit und Aussichtslosigkeit einer Abmahnung. Ersichtlich geht es bei dem Prozessvorbringen der Kl&#228;gerin um die Abwehr der ausgesprochenen K&#252;ndigung und die Verteidigung gegen den K&#252;ndigungsvorwurf &#8220;beharrlicher Uneinsichtigkeit&#8221;, nicht hingegen ist das Klageziel darauf gerichtet, das Recht, Br&#246;tchen auf dem Flur zu verzehren, gerichtlich kl&#228;ren zu lassen und sich k&#252;nftig entsprechend zu verhalten. (&#8230;)</p>
<p>In Abgrenzung hierzu bietet der vorliegende Sachverhalt keine Grundlage f&#252;r die Annahme, die Kl&#228;gerin sei auch durch eine f&#246;rmliche Abmahnung nicht davon abzubringen gewesen, bei Bedarf trotz entgegenstehender Weisung auf dem Flur der Pflegestation Lebensmittel zu verzehren, selbst wenn damit der Bestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses aufs Spiel gesetzt werde. Allein die Tatsache, dass die Kl&#228;gerin auf der Grundlage eingeholten Rechtsrats an ihrer Rechtsauffassung festhielt, an sich zu einem solchen Verhalten berechtigt zu sein, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Kl&#228;gerin auch auf eine <strong>f&#246;rmliche Abmahnung</strong> hin ihren Standpunkt auch in die Tat umgesetzt und es h&#228;tte darauf ankommen lassen, ob die Beklagte tats&#228;chlich zum Mittel der K&#252;ndigung greift.</p>
<p>Soweit die Beklagte als Beleg f&#252;r die beharrliche Uneinsichtigkeit der Kl&#228;gerin und die <strong>Entbehrlichkeit einer Abmahnung auf fr&#252;here Vorf&#228;lle</strong> und insbesondere die Abmahnung vom 13.05.2005 verweist, sind diese nach Art und Umst&#228;nden weder mit der hier ma&#223;geblichen Pflichtverletzung vergleichbar, noch l&#228;sst sich mit den fr&#252;heren Vorg&#228;ngen belegen, die Kl&#228;gerin sei konkret im Hinblick auf die aktuelle Vertragsverletzung auch durch eine Abmahnung nicht zur Vernunft zu bringen. Im Gegenteil belegt die Tatsache, dass die Kl&#228;gerin auf das Abmahnungsschreiben vom 13.05.2005 zwar mit einer <strong>Gegendarstellung</strong> reagiert, gleichwohl aber das beanstandete Verhalten nicht wiederholt und davon abgesehen hat, ihre Auffassung von der sachgerechten Dienstplangestaltung gegen den Willen der Beklagten umzusetzen, dass die Kl&#228;gerin &#8211; trotz gewisser Neigung zur Eigensinnigkeit &#8211; bereit und in der Lage ist, die mit einer Abmahnung verbundene K&#252;ndigungsandrohung ernst zu nehmen und ihr Verhalten daran auszurichten. (&#8230;)</p>
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		<title>BAG: K&#252;ndigung gegen&#252;ber leistungsschwachen Arbeitnehmern</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Jan 2008 07:06:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>
		<category><![CDATA[Minderleistung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung zur K&#252;ndbarkeit von leistungsschwachen Arbeitnehmern fortgef&#252;hrt &#8211; 2 AZR 536/06. Eine Arbeitnehmerin die bei einem Versandhandel besch&#228;ftigt war hatte drei mal so viele Fehler bei der Zusammenstellung der Kundenpakete gemacht wie Ihre Kollegen. Das BAG hatte zur K&#252;ndigung gegen&#252;ber leistungsschwachen Arbeitnehmern (&#8220;Low Performer&#8221;) bereits eine &#228;hnliche Entscheidung getroffen &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung zur K&#252;ndbarkeit von leistungsschwachen Arbeitnehmern fortgef&#252;hrt &#8211; 2 AZR 536/06. Eine Arbeitnehmerin die bei einem Versandhandel besch&#228;ftigt war hatte drei mal so viele Fehler bei der Zusammenstellung der Kundenpakete gemacht wie Ihre Kollegen. Das BAG hatte zur K&#252;ndigung gegen&#252;ber leistungsschwachen Arbeitnehmern (&#8220;Low Performer&#8221;) bereits eine &#228;hnliche Entscheidung getroffen &#8211; 2 AZR 667/02. Auch hier war die Grenze bei einem Drittel schlechterer Leistung gesetzt worden.</p>
<p><span id="more-126"></span></p>
<p>Tipp:<br />
Es reicht jedoch nicht aus, dass der Arbeitgeber einfach k&#252;ndigt. Er muss vorher nachforschen woran die schlechte Leitung liegt; so zumindest das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-nuernberg-kuendigung-wegen-personenbedingter-minderleistungen-ist-moeglich/">Landesarbeitsgericht (LAG) N&#252;rnberg &#8211; 6 Sa 37/07</a>. Dass LAG hat entschieden, dass eine K&#252;ndigung wegen personenbedingter Minderleistungen nur berechtigt ist wenn zumutbare Organisations- und Abhilfema&#223;nahmen versucht worden sind.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Kl&#228;gerin ist seit 1995 in dem Versandkaufhaus der Beklagten als Lager- und Versandarbeiterin besch&#228;ftigt. Sie ist im „Sorter-Versand&#8221; eingesetzt, wo Warensendungen auf der Grundlage der Kundenbestellungen fertiggestellt werden. Nach den Feststellungen der Beklagten wiesen die von der Kl&#228;gerin gepackten Sendungen &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum hinweg zumindest ca. dreimal so viele Packfehler auf wie dies der durchschnittlichen Fehlerquote an vergleichbaren Arbeitspl&#228;tzen entsprach. Nachdem auch zwei Abmahnungen und weitere Ma&#223;nahmen der Beklagten die Fehlerquote der Kl&#228;gerin nicht nachhaltig gesenkt hatten, k&#252;ndigte die Beklagte der Kl&#228;gerin fristgerecht wegen qualitativer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/minderleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Minderleistung">Minderleistung</a>. Die Kl&#228;gerin hat mit ihrer K&#252;ndigungsschutzklage ua. geltend gemacht, angesichts der Gesamtzahl der von ihr gepackten Pakete falle die ihr angelastete Fehlerquote nicht ins Gewicht. Die Beklagte hat demgegen&#252;ber unter Darlegung der Packfehler im Einzelnen darauf hingewiesen, die von der Kl&#228;gerin verursachten Packfehler (Kundenverwechslungen, fehlende Einzelteile etc.) f&#252;hrten in dieser H&#228;ufigkeit bei Kunden zum Imageverlust. Durch die Fehlerbehebung entst&#252;nden auch nicht unerhebliche Kosten.</p>
<p><strong> Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Die <strong>verhaltensbedingte K&#252;ndigung</strong> gegen&#252;ber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, <strong>dass er fehlerhaft arbeitet</strong>. Ein Arbeitnehmer gen&#252;gt &#8211; mangels anderer Vereinbarungen &#8211; seiner Vertragspflicht, wenn er <strong>unter angemessener Aussch&#246;pfung seiner pers&#246;nlichen Leistungsf&#228;higkeit arbeitet</strong>. Er verst&#246;&#223;t gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerh&#228;ufigkeit aller Arbeitnehmer &#252;berschreitet. Allerdings kann die l&#228;ngerfristige <strong>deutliche &#220;berschreitung</strong> der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tats&#228;chlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt daf&#252;r sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erl&#228;utern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsf&#228;higkeit aussch&#246;pft.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben nach dem Klageantrag erkannt und dabei vor allem darauf abgestellt, eine <strong>Fehlerquote von ca. dem Dreifachen</strong> des Durchschnitts der anderen Mitarbeiter sei bei einer derartigen T&#228;tigkeit schon an sich nicht geeignet, eine K&#252;ndigung sozial zu rechtfertigen. Dem ist der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Die K&#252;ndigung kann aus verhaltensbedingten Gr&#252;nden gerechtfertigt sein, da die Kl&#228;gerin nach den Behauptungen der Beklagten &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht hat. Allerdings fehlt es hinsichtlich der konkret der Kl&#228;gerin vorgeworfenen Fehler und ihrer Ursachen noch an weiteren Tatsachenfeststellungen und au&#223;erdem an einer ausreichenden Interessenabw&#228;gung. Deshalb ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur&#252;ckverwiesen worden.</p>
<p>Nach PM Nr. 5/08 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2008 &#8211; 2 AZR 536/06 -</p>
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