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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Verkehrsunfall</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Hessisches LAG: Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit Dienstfahrzeug</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Oct 2008 08:29:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstfahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Fehlverhalten]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Hessische Landesarbeitsgericht &#8211; 12 Sa 1288/07 &#8211; hat sich mit dem Haftungsma&#223;stab eines Arbeitnehmers bei von diesem verursachten Verkehrsunfall durch einen Rotlichtversto&#223; besch&#228;ftigt. Ein Arbeitnehmer, der ohne sorgf&#228;ltige Pr&#252;fung der Verkehrssituation an einer Ampel losf&#228;hrt, nachdem er durch ein Hupen aufgeschreckt worden ist und irrt&#252;mlich f&#252;r seine Fahrspur ein gr&#252;nes Ampelsignal wahrgenommen haben will, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landesarbeitsgericht &#8211; 12 Sa 1288/07 &#8211; hat sich mit dem Haftungsma&#223;stab eines Arbeitnehmers bei von diesem verursachten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/verkehrsunfall/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkehrsunfall">Verkehrsunfall</a> durch einen Rotlichtversto&#223; besch&#228;ftigt.</p>
<p>Ein Arbeitnehmer, der ohne sorgf&#228;ltige Pr&#252;fung der Verkehrssituation an einer Ampel losf&#228;hrt, nachdem er durch ein Hupen aufgeschreckt worden ist und irrt&#252;mlich f&#252;r seine Fahrspur ein gr&#252;nes Ampelsignal wahrgenommen haben will, verursacht zwar fahrl&#228;ssig, nicht aber grob fahrl&#228;ssig einen Verkehrsunfall. Dieser Umstand ist f&#252;r die Beurteilung seiner Haftung f&#252;r den Unfallschaden von Bedeutung.</p>
<p><span id="more-482"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Der Mitarbeiter einer Firma, verursachte mit dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/dienstfahrzeug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Dienstfahrzeug">Dienstfahrzeug</a> auf einer <strong>dienstlich veranlassten Fahrt</strong> einen Verkehrsunfall mit einem Gesamtschaden von mehr als 5.000 €. Zu dem Unfall kam es, als er an einer mit einer Lichtzeichenanlage ausgestatteten Kreuzung bei Rot als erstes Fahrzeug an der Haltelinie der Geradeausspur halten musste. Neben ihm befand sich jeweils eine Fahrspur f&#252;r den links- bzw. rechtsabbiegenden Verkehr. W&#228;hrend er hielt, suchte er in seinem Radio einen Musiksender, als er ein Hupen h&#246;rte und bemerkte, dass der Verkehr in der Spur rechts neben ihm sich in Bewegung setzte. Aus den Augenwinkeln nahm er ein Gr&#252;n an der Ampelanlage am rechten Fahrbahnrand wahr. Diese Ampel war zweigeteilt f&#252;r den Geradeaus- bzw. f&#252;r den Rechtsabbiegerverkehr. Als der Mitarbeiter ebenfalls losfuhr, kam es zu einem Zusammensto&#223; mit einem von rechts mit etwa 50 km/h herankommenden Fahrzeug. Es stellte sich heraus, dass das von dem Mitarbeiter wahrgenommene Gr&#252;nlicht nur f&#252;r die Rechtsabbieger galt. <strong>Die Kraftfahrzeugversicherung der Arbeitgeberin nahm, nachdem sie den Schaden reguliert hatte, den Mitarbeiter in Regress</strong>. Sie vertrat die Ansicht, er habe in der konkreten Unfallsituation die im Verkehr gebotene Sorgfalt in einem ungew&#246;hnlich hohen Ma&#223; verletzt. Die Situation sei dadurch gekennzeichnet, dass er die besonderen Gegebenheiten der Kreuzung und der Lichtzeichenanlage kannte, da sie sich auf seinem t&#228;glichen Heimweg befand. Daher habe er gewusst, dass sich rechts neben ihm eine Rechtsabbiegerspur befand, die Ampeln getrennt f&#252;r jede Spur geschaltet waren und die &#252;ber der Fahrspur h&#228;ngende Ampel nur einsehbar war, wenn er sich &#252;ber das Lenkrad nach vorne beugte. Zudem habe er seine Aufmerksamkeit mit dem Suchen eines Senders im Radio nicht der Beobachtung des Stra&#223;enverkehrs zugewandt. Die Versicherung meinte, er h&#228;tte auf den fl&#252;chtigen Eindruck von Gr&#252;n nicht losfahren d&#252;rfen, sondern sich noch einmal vergewissern m&#252;ssen, ob f&#252;r die Geradeausspur tats&#228;chlich Gr&#252;n angezeigt war. Der Mitarbeiter wandte hingegen ein, er sei nicht einfach aufgrund eines Hupzeichens eines anderen Verkehrsteilnehmers losgefahren, sondern habe auch auf die Ampelanlage geschaut. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.<br />
Vor dem Hessischen LArbG blieb auch die Berufung der Versicherung ohne Erfolg.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Das Gericht ist der Auffassung, <strong>eine Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters besteht nicht, weil der Unfall von ihm nicht subjektiv grob fahrl&#228;ssig verursacht worden ist</strong>. Sein Verhalten stelle sich auch unter dem Aspekt, dass er sich vom Verkehr abgewandt und einer komplett anderen Besch&#228;ftigung in Gestalt der Suche nach einem Sender im Radio zugewandt hat, <strong>keine grobe <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/pflichtverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pflichtverletzung">Pflichtverletzung</a></strong> dar. Der Umstand, ohne sorgf&#228;ltige Pr&#252;fung der Verkehrssituation loszufahren, nachdem er durch ein Hupen aufgeschreckt wurde, sei subjektiv nur als einfache Fahrl&#228;ssigkeit zu bewerten. Der Ma&#223;stab der groben Fahrl&#228;ssigkeit, der Voraussetzung f&#252;r eine Haftung des Mitarbeiters gewesen w&#228;re, setze voraus, dass sich eine schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv als unentschuldbares <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fehlverhalten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fehlverhalten">Fehlverhalten</a> erweise, etwa weil es auf groben Leichtsinn, grobe Nachl&#228;ssigkeit oder Gleichg&#252;ltigkeit zur&#252;ckgeht. Dies mag regelm&#228;&#223;ig bei einem Rotlichtversto&#223; w&#228;hrend der Teilnahme am rollenden Verkehr angenommen werden k&#246;nnen. In dieser Situation stehe au&#223;er Frage, dass die gesamte Aufmerksamkeit uneingeschr&#228;nkt und dauernd der Beobachtung der Verkehrssituation zu gelten hat und die gleichzeitige Ablenkung durch die Besch&#228;ftigung mit anderen Dingen als grob leichtsinnig oder nachl&#228;ssig gewertet werden kann. Diese Bewertung des Pflichtversto&#223;es k&#246;nne auf die gegebene Situation nur dann ohne weiteres &#252;bertragen werden, wenn der Mitarbeiter, ohne sich in irgendeiner Weise der Verkehrssituation zu vergewissern, lediglich auf ein vernommenes Hupzeichen angefahren w&#228;re. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe er, aufgeschreckt durch das Hupzeichen, weiter wahrgenommen, dass die Autos in der Spur rechts neben ihm losfuhren und dass, wenn auch f&#228;lschlich, die Ampelanlage am rechten Fahrbahnrand auch f&#252;r den Geradeausverkehr Gr&#252;n anzeigte. Der Grund f&#252;r die Verursachung des Unfalls liege also letztlich in dieser Fehlwahrnehmung. <strong>Fast jeder Autofahrer habe eine solche Situation schon einmal erlebt.</strong> Es sei ein Erfahrungswert und eine Eigenart menschlichen Verhaltens, dass in solchen Situationen, obwohl eigentlich angezeigt, nicht besonnen reagiert und vor der n&#228;chsten Handlung zun&#228;chst in Ruhe die Umgebung und die Situation gepr&#252;ft werden. Stattdessen erzeuge das Hupen und Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer einen inneren Druck und Unruhe, die eher zu eingeschr&#228;nkter Wahrnehmungsf&#228;higkeit und &#252;berhasteten Reaktionen (Mitzieheffekt) f&#252;hren. Mithin stelle das Handeln des Mitarbeiters in einem solchen Falle nur ein einfach, aber <strong>kein grob fahrl&#228;ssiges Verhalten</strong> dar.</p>
<p>Vorinstanz:<br />
ArbG Offenbach am Main, Urt. v. 03.07.2007 &#8211; 6 Ca 41/07</p>
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