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SG Stuttgart: Keine Rückforderung von Hartz IV bei Irrtum der ARGE

Erstellt von RA-Felsmann am 24. August 2008

Das Sozialgericht Stuttgart – S 15 AS 2965/06 – hat entschieden, dass wenn ein Arbeitslosengeld II – Empfänger die Angaben seiner Vermögensverhältnisse korrekt macht und das Jobcenter daraufhin einen Fehler bei der Berechnung macht die zuviel gezahlten Beträge nicht zurück gefordert werden können. Das Gericht stärkt damit die Rechte der Hartz IV Empfänger und wendet das “Verschuldensprinzip” an.

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Tags: Arbeitslosengeld, ARGE, Fortzahlungsantrag, Hartz IV, Jobcenter, Sozialrecht, Vertrauensschutz

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