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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Widerspruchsverfahren</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>VG Koblenz: Keine Herausgabe sichergestellter Kosmetikmittel</title>
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		<pubDate>Tue, 20 May 2008 05:58:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Hausdurchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruchsverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden &#8211; 5 K 1802/07.KO), dass sichergestellte Gegenst&#228;nde bei Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht in jedem Fall wieder herausgegeben werden m&#252;ssen. Bei einer Hausdurchsuchung wurden in der Wohnung der Kl&#228;gerin unz&#228;hlige originalverpackte Kosmetikartikel, u.a. 51 Lippenstifte und 44 Nagellackfl&#228;schchen, gefunden. Die Polizeibeamten stellten diese Artikel in der Annahme sicher, es han­dele [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden &#8211; 5 K 1802/07.KO), dass sichergestellte Gegenst&#228;nde bei Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht in jedem Fall wieder herausgegeben werden m&#252;ssen.</p>
<p><span id="more-207"></span></p>
<p>Bei einer Hausdurchsuchung wurden in der Wohnung der Kl&#228;gerin unz&#228;hlige originalverpackte Kosmetikartikel, u.a. 51 Lippenstifte und 44 Nagellackfl&#228;schchen, gefunden. Die Polizeibeamten stellten diese Artikel in der Annahme sicher, es han­dele sich um Diebesgut. Nach Einstellung des diesbez&#252;glichen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens verlangte die Kl&#228;gerin die Herausgabe der Kosmetika. Dies lehnte das Polizeipr&#228;sidium Koblenz ab. Hiermit war die Kl&#228;gerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die ohne Erfolg blieb.</p>
<p>Die fortdauernde Sicherstellung der Kosmetikartikel, so das Gericht, sei rechtm&#228;&#223;ig. Sie diene dem Schutz des Eigent&#252;mers. Die Kl&#228;gerin sei zwar bei der Beschlagnahme im Besitz der Kosmetika gewesen und zu Gunsten des Besitzers einer Sache spreche die Vermutung, dass er auch Eigent&#252;mer sei. Diese Vermutung sei vorliegend jedoch durch eine Reihe von Indizien widerlegt. Angesichts der Vielzahl der originalverpackten Artikel, deren hohen Wertes von etwa 1.800,&#8211; €, der finanziellen Situation der Kl&#228;gerin und der widerspr&#252;chlichen Angaben im Verfahren k&#246;nne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl&#228;gerin Eigent&#252;merin der sichergestellten Sachen gewesen sei. Zudem habe sie auch nicht durch die Vorlage von Kassenbons den rechtm&#228;&#223;igen Erwerb der Kosmetika nachweisen k&#246;nnen.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung k&#246;nnen die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 22/2008 vom 13.05.2008 des Verwaltungsgerichts Koblenz zum Urteil vom 23. April 2008</p>
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