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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Wohnfläche</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>SG L&#252;neburg: 10 qm mehr Wohnfl&#228;che f&#252;r Alleinerziehende</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Aug 2008 07:08:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[angemessene Wohnungsgröße]]></category>
		<category><![CDATA[KDU]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht L&#252;neburg &#8211; S 23 AS 1807/07 ER &#8211; beschlossen, dass sich f&#252;r Alleinerziehende die angemessene Wohnfl&#228;che um 10 qm erh&#246;ht, da es bei F&#228;llen von Alleinerziehenden von einem fiktiven weiteren Haushaltsmitglied auszugehen ist. Ein Parallelfall zum vorliegenden Fall sei der Fall der Schwerbehinderung eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft. Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt): [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht L&#252;neburg &#8211; S 23 AS 1807/07 ER &#8211; beschlossen, dass sich f&#252;r Alleinerziehende die angemessene Wohnfl&#228;che um 10 qm erh&#246;ht, da es bei F&#228;llen von Alleinerziehenden von einem fiktiven weiteren Haushaltsmitglied auszugehen ist. Ein Parallelfall zum vorliegenden Fall sei der Fall der Schwerbehinderung eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft.</p>
<p><span id="more-287"></span></p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Antragstellerin zu 1. begehrt mit ihren beiden minderj&#228;hrigen Kindern, den Antragstellern zu 2. und 3., im Wege des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin zu verpflichten, <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a> in voller H&#246;he, insgesamt 520,66 Euro (Kaltmiete 400,00 Euro, <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/heizkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Heizkosten">Heizkosten</a> 51,25 Euro, sonstige Nebenkosten 69,41 Euro), zu gew&#228;hren.</p>
<p>Die Antragsteller stellten mit Wirkung zum 30.08.2006 einen Antrag auf Gew&#228;hrung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zu diesem Zeitpunkt wohnten sie in der &#8230; Stra&#223;e in Bienenb&#252;ttel im Haus der Eltern der Antragstellerin zu 1. zu einer durch den Vermieter gerundeten Gesamtmiete von 330,- Euro (Grundmiete: 200,- Euro, Heizkosten: 50,- Euro, Nebenkosten: 48,71 Euro, Abschlag f&#252;r Wasser und Strom: 30,- Euro).</p>
<p>Mit Bescheid vom 05.10.2006 gew&#228;hrte der Beklagte den Antragstellern unter Anrechnung von Einkommen f&#252;r den Zeitraum September 2006 bis M&#228;rz 2007 Leistungen in H&#246;he von 99,55 Euro, wobei die Kosten der Unterkunft auf 298,71 Euro (Grundmiete:<br />
200,- Euro. Heizkosten: 50,- Euro, Nebenkosten: 48,71 Euro) festgesetzt wurden.</p>
<p>Zum 15.10.2006 nahm die Antragstellerin zu 1. eine versicherungspflichtige Arbeit auf. Dies teilte sie der Beklagten sp&#228;testens zum 08.12.2006 mit. Mit Schreiben gleichen Datums forderte der Antragsgegner daraufhin die entsprechenden Verdienstbescheinigungen und eine Kopie des Arbeitsvertrages an. Diese gingen zusammen mit einer Ver&#228;nderungsmitteilung am 27.12.2006 bei dem Antragsgegner ein.</p>
<p>Mit Vertrag vom 31.10.2006 mietete die Antragstellerin zu 1. eine Wohnung in der &#8230; Stra&#223;e in Bienenb&#252;ttel f&#252;r eine Gesamtmiete in Hohe von 590,- Euro (Grundmiete: 420,- Euro, <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/betriebskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebskosten">Betriebskosten</a>: 170,- Euro) an. Die Wohnung bestand aus 4 ½ Zimmern mit einer Gesamtflache von 75 qm. Einzugstermin war der 15.11.2006.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Die angemessenen Kosten der Unterkunft bemessen sich nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mangels anderweitiger Anhaltspunkte Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG. Der hierin enthaltene Wert stellt die angemessene Brutto-Kaltmiete (Nettokaltmiete und Nebenkosten) dar. Hinzu kommen die jeweils angemessenen Heizkosten.</p>
<p>Der Wohnort der Antragsteller &#8211; Bienenb&#252;ttel &#8211; befindet sich im Landkreis Uelzen. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung (WoGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt ge&#228;ndert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) f&#228;llt der Landkreis Uelzen in die Mietstufe II. F&#252;r einen 3-Personen-Haushalt betragt die Mietobergrenze nach § 8 Abs. 1 rechte Spalte WoGG damit grunds&#228;tzlich 410,- Euro inklusive Nebenkosten zuz&#252;glich Heizkosten.</p>
<p>Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin zu 1. alleinerziehend ist, h&#228;lt die Kammer jedoch eine Erh&#246;hung der Mietobergrenze auf 475,- Euro f&#252;r geboten. Aufgrund dessen ist eine Erh&#246;hung dergestalt angebracht dass von einem (fiktiven) 4-Personen- Haushalt auszugehen ist.</p>
<p>Nach der Richtlinie &#252;ber die Soziale Wohnraumf&#246;rderung in Niedersachsen (Wohnraumf&#246;rderungsbestimmungen &#8211; WFR ) Runderlass v. 27.06.2003 (Nds.MBl. Nr. 27/2003, S. 580), ge&#228;ndert durch Runderlass v. 27.01.2006 (Nds.MBl. Nr. 7/2006, S. 104) und v. 19.10.2006 (Nds.MBl. Nr. 39/2006, S. 973). Ziff. 11.4 erh&#246;ht sich f&#252;r Alleinerziehende die angemessene Wohnfl&#228;che um 10 qm („Die angemessene Wohnfl&#228;che erh&#246;ht sich dar&#252;ber hinaus &#8230; f&#252;r Alleinerziehende um jeweils weitere 10 qm.&#8221;). Gem&#228;&#223; Ziff. 11.2 WFB erh&#246;ht sich bei Mehrpersonenhaushalten die angemessene Wohnfl&#228;che &#8211; bis auf den &#220;bergang zwischen zwei und drei Haushaltsmitgliedern &#8211; ebenfalls um 10 qm je weiterem Haushaltsmitglied. In beiden F&#228;llen &#8211; Alleinerziehung und Erh&#246;hung der Anzahl der Haushaltsmitglieder um eine Person &#8211; werden der Haushaltsgemeinschaft daher 10 qm zus&#228;tzlich Wohnfl&#228;che zuerkannt. Im Rahmen der Ermittlung der Mietobergrenzen erscheint es daher umgekehrt gerechtfertigt, bei Alleinerziehenden eines Haushaltsmitglieds von einem fiktiven weiteren Haushaltsmitglied auszugehen.</p>
<p>Die tats&#228;chlichen Kosten der Antragsteller hinsichtlich der Grundmiete und der Nebenkosten liegen bei 496,21 Euro und damit knapp innerhalb der oben genannten H&#246;chstgrenze. (&#8230;)</p>
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		<title>BGH &#8211; Abrechnung von Betriebkosten</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Jan 2008 20:03:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Erfassungsgeräte]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkostenverordnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Wohnfläche]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat in einem neuen Urteil festgelegt BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 &#8211; VIII ZR 261/06 -, wie Heiz- und Betriebskosten abzurechnen sind, wenn die Wohnfl&#228;che von der vereinbarten Fl&#228;che abweicht. Leits&#228;tze: HeizkostenV § 7 Abs. 1; §§ 9a, 12 Abs. 1 Satz 1 Ist eine verbrauchsabh&#228;ngige Abrechnung der Kosten f&#252;r Heizung und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem neuen Urteil festgelegt BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 &#8211; VIII ZR 261/06 -, wie Heiz- und <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/betriebskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebskosten">Betriebskosten</a> abzurechnen sind, wenn die Wohnfl&#228;che von der vereinbarten Fl&#228;che abweicht.</p>
<p><span id="more-45"></span></p>
<p><strong>Leits&#228;tze:</strong><br />
HeizkostenV § 7 Abs. 1; §§ 9a, 12 Abs. 1 Satz 1<br />
Ist eine verbrauchsabh&#228;ngige Abrechnung der Kosten f&#252;r Heizung und Warmwasser nach § 7 Abs. 1 oder § 9a<br />
HeizkostenV objektiv nicht (mehr) m&#246;glich, k&#246;nnen die Kosten allein nach der Wohnfl&#228;che &#8211; unter Abzug von<br />
15 % des auf den Mieter entfallenden Kostenanteils &#8211; abgerechnet werden.</p>
<p>BGB § 556a Abs. 1<br />
Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfl&#228;che von der tats&#228;chlichen Wohnfl&#228;che ab, so ist der Abrechnung<br />
von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfl&#228;che zugrunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 %<br />
betr&#228;gt (Fortf&#252;hrung der Senatsurteile vom 24. M&#228;rz 2004 &#8211; VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 und vom 23. Mai<br />
2007 &#8211; VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626).</p>
<p>BGB § 556 Abs. 3, Satz 2 und 3<br />
Aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) erteilten Abrechnung kann der Ver-<br />
mieter Betriebskosten bis zur H&#246;he der vereinbarten Vorauszahlungen des Mieters auch dann verlangen, wenn<br />
der Mieter diese Vorauszahlungen nicht erbracht hat, denn es handelt sich nicht um Nachforderungen im Sinne<br />
von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (Fortf&#252;hrung des Senatsurteils vom 9. M&#228;rz 2005 &#8211; VIII ZR 57/04, NJW 2005,<br />
1499).</p>
<p>BGB § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2<br />
Aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit l&#228;sst sich eine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung einer<br />
vorhandenen alten, die W&#228;rmeversorgung der Wohnung jedoch sicherstellenden Heizungsanlage nicht herleiten.</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p><strong>Tenor:</strong><br />
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 25. August 2006 unter Zur&#252;ckweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sch&#246;neberg vom 5. Januar 2006 insoweit zur&#252;ckgewiesen hat, als das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 5.067,30 EUR nebst Zinsen verurteilt hat.</p>
<p>Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch &#252;ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur&#252;ckverwiesen.</p>
<p>Von Rechts wegen</p>
<p><strong>Tatbestand:</strong><br />
Die Kl&#228;gerin ist Vermieterin, der Beklagte Mieter einer Wohnung in B . Im Mietvertrag ist die Wohnungsgr&#246;&#223;e mit 94,6 qm angegeben. Der Beklagte schuldete monatliche Vorauszahlungen f&#252;r Heizung und Warmwasser sowie f&#252;r die sonstigen Betriebskosten von je 145 DM (74,14 EUR). Seit Januar 2000 hat der Beklagte keine Vorauszahlungen auf die Nebenkosten erbracht.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat aufgrund der dem Beklagten im September 2003 &#252;bermittelten Abrechnungen f&#252;r Heizung und Warmwasser sowie der sonstigen Nebenkosten f&#252;r die Jahre 1999 bis 2002 Klage auf Zahlung eines Betrages von 6.268,13 EUR nebst Zinsen erhoben. Das Amtsgericht hat der Kl&#228;gerin f&#252;r die Abrechnungszeitr&#228;ume 2000 bis 2002 insgesamt 5.342,47 EUR zugesprochen und die Klage im &#220;brigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zur&#252;ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong><br />
Die Berufung des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.</p>
<p>I.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung, soweit f&#252;r das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgef&#252;hrt:</p>
<p>Der Beklagte sei zur Zahlung von Nebenkosten f&#252;r die Zeitr&#228;ume 2000 bis 2002 entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts verpflichtet. Der Einwand des Beklagten, er schulde keine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/heizkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Heizkosten">Heizkosten</a>, weil die Kl&#228;gerin den Verbrauch nicht erfasst und deshalb zu Unrecht eine Verteilung der Kosten allein nach der Wohnfl&#228;che vorgenommen habe, treffe nicht zu. Es komme nicht darauf an, dass die Kl&#228;gerin die Nichterfassung des Verbrauchs zu vertreten habe; entscheidend sei allein die objektive Lage, dass die Verbrauchswerte nachtr&#228;glich nicht mehr festgestellt werden k&#246;nnten.</p>
<p>Auch eine Verteilung der Kosten nach § 9a <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/heizkostenverordnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Heizkostenverordnung">Heizkostenverordnung</a> auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen R&#228;ume in fr&#252;heren Abrechnungsperioden oder vergleichbarer R&#228;ume im jeweiligen Abrechnungszeitraum sei nicht durchf&#252;hrbar, weil <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/nebenkostenabrechnungen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nebenkostenabrechnungen">Nebenkostenabrechnungen</a> bis M&#228;rz 1999 aufgrund eines Vergleichs zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin nicht erstellt worden seien und Daten &#252;ber den Verbrauch vergleichbarer R&#228;ume nicht zur Verf&#252;gung st&#228;nden.</p>
<p>Die von der Kl&#228;gerin vorgenommene fl&#228;chenanteilige Umlage der Kosten gem&#228;&#223; § 7 Abs. 1 Satz 2 Heizkostenverordnung unter Abzug von 15 % des auf den Beklagten entfallenden Kostenanteils gem&#228;&#223; § 12 Heizkostenverordnung sei unter diesen Umst&#228;nden nicht zu beanstanden.</p>
<p>Ohne Erfolg r&#252;ge der Beklagte, dass die W&#228;rmeversorgung durch die veraltete Heizungsanlage unwirtschaftlich sei. Der bei Anmietung vorhandene Bestand m&#252;sse vom Mieter grunds&#228;tzlich hingenommen werden; ein Anspruch auf Modernisierung stehe ihm nicht zu. Dass die vorhandene Anlage wirtschaftlicher h&#228;tte betrieben k&#246;nnen, habe der Beklagte nicht behauptet.</p>
<p>Der von der Kl&#228;gerin bei ihrer Abrechnung zugrunde gelegte, im Mietvertrag als Wohnfl&#228;che und Abrechnungsma&#223;stab vereinbarte Fl&#228;chenanteil der Wohnung des Beklagten von 94,6 m² sei auch unter Ber&#252;cksichtigung des Vorbringens des Beklagten zur Balkonfl&#228;che nicht zu beanstanden, denn auch die einschl&#228;gige Vorschrift des § 44 Abs. 2 der II. Berechnungsverordnung sehe eine Anrechnung der Balkonfl&#228;che bis zu 1/2 vor. Eine Abweichung der vereinbarten von der tats&#228;chlichen Wohnfl&#228;che habe der Beklagte in der ersten Instanz trotz einer entsprechenden Auflage des Amtsgerichts nicht substantiiert dargelegt. Mit seinem erst in der Berufungsbegr&#252;ndung erfolgten Vorbringen zur Fl&#228;chenberechnung sei er nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, denn er habe nicht dargetan, dass ihm dieser Vortrag in der ersten Instanz nicht m&#246;glich gewesen sei. Der Ansatz unbeheizter Wohnfl&#228;chen bei der Umlage von Heizkosten versto&#223;e, wie der Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung ergebe, auch nicht gegen bindende Vorschriften der Heizkostenverordnung.</p>
<p>Der von der Kl&#228;gerin als Grundsteuer angesetzte Betrag sei entsprechend dem von ihr vorgelegten Grundsteuerbescheid berechtigt. Auch die Kosten f&#252;r die Stra&#223;enreinigung und M&#252;llabfuhr habe die Kl&#228;gerin umlegen d&#252;rfen. Die Umlage des Rechnungsbetrages auf die einzelnen Abrechnungseinheiten habe die Kl&#228;gerin schon in der ersten Instanz erl&#228;utert. Soweit der Beklagte pauschal &#252;berteuerte Kosten der Gartenpflege und Hausreinigung r&#252;ge, erg&#228;ben sich daraus keine Anhaltspunkte f&#252;r ein unwirtschaftliches Verhalten der Kl&#228;gerin. Hinsichtlich der Aufzugskosten habe das Amtsgericht zutreffend einen Reparaturkostenanteil von 22 % abgezogen und nur den in den Rechnungen ausgewiesenen Wartungsanteil von 78 % als umlagef&#228;hig ber&#252;cksichtigt. Dem pauschalen Einwand des Beklagten zur H&#246;he der Kosten lasse sich nicht entnehmen, in welchem Umfang der Wartungsaufwand zu hoch bemessen sei. Es best&#252;nden auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Wartungsfirma aus Gef&#228;lligkeit einen zu hohen Wartungsanteil ausgewiesen habe.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin habe ihre Nebenkostenanspr&#252;che auch nicht verwirkt. Umst&#228;nde, die ein Vertrauen des Beklagten gerechtfertigt h&#228;tten, die Kl&#228;gerin werde diese Anspr&#252;che nicht mehr geltend machen, l&#228;gen nicht vor. Die Kl&#228;gerin habe mit ihren Schreiben vom 30. Mai 2000, 18. Dezember 2001 und 6. August 2002 eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie die Nebenkostenabrechnungen noch erstellen werde. Der blo&#223;e Zeitablauf bis zur tats&#228;chlich erfolgten Abrechnung f&#252;hre nicht zur Verwirkung.</p>
<p>II.</p>
<p>Diese Beurteilung h&#228;lt der rechtlichen Nachpr&#252;fung nicht in allen Punkten stand.</p>
<p>1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung anteiliger Kosten f&#252;r Heizung und Warmwasser f&#252;r die Abrechnungszeitr&#228;ume 2000 bis 2002.</p>
<p>a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine verbrauchsabh&#228;ngige Abrechnung der Kosten f&#252;r Heizung und Warmwassser objektiv nicht mehr m&#246;glich war und die Kl&#228;gerin deshalb eine Umlage dieser Kosten allein nach der Wohnfl&#228;che &#8211; unter Abzug von 15 % des auf den Beklagten entfallenden Kostenanteils gem&#228;&#223; § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung &#252;ber die verbrauchsabh&#228;ngige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten in der Fassung vom 20. Januar 1989, BGBl. I S. 115 (Heizkostenverordnung &#8211; HeizkostenV) &#8211; vornehmen durfte.</p>
<p>Gem&#228;&#223; § 6 Abs. 1 HeizkostenV ist der Geb&#228;udeeigent&#252;mer verpflichtet, die Kosten der Versorgung mit W&#228;rme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Ma&#223;gabe der §§ 7 bis 9 HeizkostenV auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Nach § 7 Abs. 1, 3 HeizkostenV sind mindestens 50, h&#246;chstens 70 % der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage bzw. der W&#228;rmelieferung nach dem erfassten W&#228;rmeverbrauch der Nutzer zu verteilen; § 5c des Mietvertrags sieht dementsprechend eine Umlage der Heizungs- und Warmwasserkosten zu 30 % nach der Wohnfl&#228;che und zu 70 % nach erfasstem Verbrauch vor. Die M&#246;glichkeit einer dieser Regelung entsprechenden Kostenverteilung hat das Berufungsgericht zu Recht verneint, weil der Verbrauch &#8211; mangels Ausstattung der Wohnungen mit Erfassungsger&#228;ten oder mangels Ablesung &#8211; nicht erfasst worden ist. Auch eine Kostenverteilung nach § 9a HeizkostenV hat das Berufungsgericht mangels geeigneter Sch&#228;tzungsgrundlagen zutreffend f&#252;r ausgeschlossen erachtet, weil weder Verbrauchswerte der Wohnung des Beklagten in fr&#252;heren Zeitr&#228;umen noch der Verbrauch vergleichbarer anderer R&#228;ume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zur Verf&#252;gung standen.</p>
<p>Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Vermieter die Heizkosten allein nach der Fl&#228;che umlegen darf, wenn eine verbrauchsabh&#228;ngige Abrechnung nach § 7 Abs. 1 oder § 9a HeizkostenV &#8211; wie hier &#8211; objektiv nicht (mehr) m&#246;glich ist. Durch den R&#252;ckgriff auf orts&#252;bliche Durchschnittskosten l&#228;sst sich entgegen der Auffassung der Revision kein Ma&#223;stab f&#252;r die Verteilung der tats&#228;chlich entstandenen und der H&#246;he nach feststehenden Heizkosten auf die einzelnen Wohneinheiten gewinnen. Es bleibt damit nur die (ausschlie&#223;liche) Abrechnung allein nach Wohnfl&#228;che oder umbautem Raum; dem K&#252;rzungsrecht des Mieters nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV hat die Kl&#228;gerin dadurch Rechnung getragen, dass sie den dort vorgesehenen Abzug bereits vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch unerheblich, ob die Kl&#228;gerin die unterbliebene Verbrauchserfassung zu vertreten hatte. Ein hierauf gest&#252;tzter Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen einer derartigen Pflichtverletzung der Kl&#228;gerin k&#228;me nur in Betracht, wenn der W&#228;rme- und Warmwasserverbrauch des Beklagten im Verh&#228;ltnis zu den &#252;brigen Wohneinheiten so niedrig gewesen w&#228;re, dass die vertraglich vereinbarte Abrechnung (70 % nach Verbrauch, 30 % nach Wohnfl&#228;che) f&#252;r den Beklagten g&#252;nstiger gewesen w&#228;re als die Abrechnung allein nach Wohnfl&#228;che unter Abzug von 15 % des auf ihn entfallenden Kostenanteils. Hierf&#252;r hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts vorgetragen.</p>
<p>b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Versto&#223; der Kl&#228;gerin gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verneint hat.</p>
<p>Ein derartiger Versto&#223; ist nicht darin zu sehen, dass die Kl&#228;gerin bis zu der im Jahre 2005 durchgef&#252;hrten Sanierung das veraltete, heutigen Ma&#223;st&#228;ben sparsamer Energieverwendung nicht entsprechende Heizungsnetz in der ehemaligen Alliiertensiedlung unver&#228;ndert weiter betrieben hat. Aus dem nach § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB vom Vermieter zu beachtenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit l&#228;sst sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, keine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung einer vorhandenen alten, die W&#228;rmeversorgung der Wohnung jedoch sicherstellenden Heizungsanlage herleiten. Ob etwas anderes gilt, wenn der Vermieter aufgrund zwingender &#246;ffentlichrechtlicher Vorschriften zur Stilllegung bzw. Erneuerung der Heizungsanlage verpflichtet ist, bedarf keiner Entscheidung, denn der Beklagte hat nicht dargetan, dass der Kl&#228;gerin in den hier zu beurteilenden Jahren 2000 bis 2002 ein derartiger Versto&#223; zur Last fiel.</p>
<p>c) Ohne Erfolg r&#252;gt die Revision, dass die Kl&#228;gerin ihrer Abrechnung eine zu gro&#223;e Wohnfl&#228;che des Beklagten zu Grunde gelegt habe, weil der vorhandene Balkon (5,7 qm) nicht zu 1/2, sondern allenfalls zu 1/4 angerechnet werden d&#252;rfe. Das Berufungsgericht hat den Mietvertrag dahin ausgelegt, dass die Parteien die im Mietvertrag angegebene Fl&#228;che von 94,6 qm als Wohnfl&#228;che und Abrechnungsma&#223;stab vereinbart haben. Dies l&#228;sst einen Auslegungsfehler nicht erkennen und entspricht der Rechtsprechung des Senats zu Wohnfl&#228;chenangaben im Mietvertrag (vgl. Urteil vom 23. Mai 2007 &#8211; VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626, unter II 2 a). Auf eine Differenz zwischen der vereinbarten und der tats&#228;chlichen Wohnfl&#228;che kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht an, wenn die Abweichung unerheblich ist, das hei&#223;t nicht mehr als 10 % betr&#228;gt (vgl. Urteile vom 24. M&#228;rz 2004 &#8211; VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 zur Frage der Mietminderung, sowie vom 23. Mai 2007, aaO, unter II 2 b, zur Mieterh&#246;hung nach § 558 BGB). F&#252;r die Abrechnung der Betriebskosten gilt nichts anderes. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht die mit 94,6 qm vereinbarte Wohnfl&#228;che als Abrechnungsma&#223;stab zugrunde gelegt, denn die vom Beklagten im Hinblick auf die streitige Anrechnung der Balkonfl&#228;che geltend gemachte Abweichung lag jedenfalls unterhalb der 10 %-Grenze. Dem Berufungsgericht ist im &#220;brigen auch darin beizupflichten, dass die Einbeziehung nicht beheizter Teilfl&#228;chen in die der Umlegung zugrunde gelegte Wohnfl&#228;che nicht gegen die Vorschriften der Heizkostenverordnung verst&#246;&#223;t. Soweit der Beklagte dar&#252;ber hinaus die von der Kl&#228;gerin angesetzte Gesamtfl&#228;che der Abrechnungseinheit allgemein in Zweifel gezogen hat, l&#228;sst sich daraus ein konkreter, ihn benachteiligender Abrechnungsfehler nicht entnehmen.</p>
<p>d) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin aus den erst im Jahr 2003 erstellten Nebenkostenabrechnungen f&#252;r die Jahre 2000 bis 2002 nicht verwirkt. Die tatrichterliche W&#252;rdigung des Berufungsgerichts, dass es an dem f&#252;r die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment fehle, weil die Kl&#228;gerin wiederholt, zuletzt im August 2002, die Abrechnung angek&#252;ndigt habe und der Beklagte deshalb auf das endg&#252;ltige Ausbleiben der Abrechnung nicht habe vertrauen k&#246;nnen, ist aus Rechtsgr&#252;nden nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich weder aus dem weitgehenden Leerstand der Wohnanlage noch aus der unterbliebenen Ablesung der Verbrauchsz&#228;hler eine andere Wertung. Diese Umst&#228;nde berechtigten den Beklagten nicht zu der Annahme, die Kl&#228;gerin werde entgegen ihrer ausdr&#252;cklichen Ank&#252;ndigung nicht mehr abrechnen. Hiervon konnte der Beklagte schon deshalb nicht ausgehen, weil er f&#252;r die streitigen Abrechnungszeitr&#228;ume keine Vorauszahlungen geleistet und die Kl&#228;gerin deshalb erhebliche Betr&#228;ge einzufordern hatte. Der Einwand des Beklagten, die Abrechnung mehrerer Abrechnungszeitr&#228;ume kurz hintereinander setze ihn unzul&#228;ssig unter Druck, geht fehl, da er mit der sp&#228;teren Abrechnung und Einforderung der Nebenkosten rechnen musste und dies bei seinen finanziellen Dispositionen h&#228;tte ber&#252;cksichtigen k&#246;nnen.</p>
<p>2. Bez&#252;glich des Anspruchs der Kl&#228;gerin auf anteilige Erstattung der sonstigen Betriebskosten hat die Revision zu einem geringen Teil einen jedenfalls vorl&#228;ufigen Erfolg, n&#228;mlich hinsichtlich eines Teilbetrags der Grundsteuer im Abrechnungsjahr 2002 (31,44 EUR) und bez&#252;glich der Positionen Stra&#223;enreinigung/M&#252;llabfuhr in den Abrechnungszeitr&#228;umen 2000 (165,49 DM = 84,61 EUR), 2001 (80,05 EUR) und 2002 (79,07 EUR). Im &#220;brigen ist die Revision auch insoweit unbegr&#252;ndet.</p>
<p>a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass nach dem Mietvertrag die Kosten der Stra&#223;enreinigung/M&#252;llabfuhr, der Versicherung, der Hausreinigung, der Gartenpflege, die Aufzugskosten und die Grundsteuer als Betriebskosten umlagef&#228;hig sind.</p>
<p>aa) Mit Erfolg r&#252;gt die Revision jedoch, dass die Kl&#228;gerin bei Erstellung ihrer Abrechnungen zun&#228;chst die anteiligen Kosten der Wohneinheit L. Str. 6, 8, 10 aus den Kosten der gesamten Wohnanlage errechnet hat, ohne die Gesamtkosten und die vorgenommenen Rechenschritte in der dem Beklagten erteilten Abrechnung offen zu legen.</p>
<p>Eine formell ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung setzt nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Senats als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erl&#228;uterung der zugrunde gelegten Verteilerschl&#252;ssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug seiner Vorauszahlungen voraus (Urteile vom 17. November 2004 &#8211; VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 a; vom 20. Juli 2005 &#8211; VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135, unter II 2). Die Gesamtkosten sind, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, auch dann vollst&#228;ndig anzugeben, wenn einzelne Kostenanteile nicht umlagef&#228;hig sind; es gen&#252;gt nicht, insoweit nur die schon bereinigten Kosten anzugeben (Urteil vom 14. Februar 2007 &#8211; VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059, unter II 2 b). Dies gilt entsprechend, wenn der Vermieter &#8211; wie hier &#8211; Kosten, die sich auf gr&#246;&#223;ere Wirtschaftseinheiten als die der Abrechnung zugrunde gelegte Einheit beziehen, in einem internen Rechenschritt auf die Wirtschaftseinheit umrechnet und in der Abrechnung nur die auf diese Weise bereinigten Kosten mitteilt (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 Rdnr. 465). Eine formell ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung hat die Kl&#228;gerin deshalb erst mit der im Laufe des Rechtsstreits in der ersten Instanz von der Kl&#228;gerin &#8211; nach Ablauf der Abrechnungsfrist &#8211; nachgeholten Mitteilung der Gesamtbetr&#228;ge und Erl&#228;uterung der Rechenschritte erteilt.</p>
<p>(1) Eine erst nach Ablauf der Jahresfrist gem&#228;&#223; § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB erteilte formell ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung steht der Geltendmachung von Nachforderungen entgegen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB), die sich auf nach dem 1. September 2001 endende Abrechnungsperioden (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB) beziehen. Um Nachforderungen in diesem Sinne handelt es sich aber begrifflich nur, wenn der Vermieter nach Ablauf der zw&#246;lfmonatigen Abrechnungsfrist einen Betrag verlangt, der eine bereits erteilte Abrechnung oder, falls er eine rechtzeitige Abrechnung nicht erstellt hat, die Summe der Vorauszahlungen des Mieters &#252;bersteigt (Senatsurteil vom 9. M&#228;rz 2005 &#8211; VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499, unter II 5 c). Dies gilt entsprechend, soweit der Mieter geschuldete Vorauszahlungen nicht erbracht hat. Nebenkosten bis zum Betrag der geschuldeten Vorauszahlungen kann der Vermieter deshalb auch aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist erteilten Abrechnung geltend machen (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 556 Rdnr. 470); auf ein etwaiges Zur&#252;ckbehaltungsrecht wegen unterbliebener Abrechnungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.</p>
<p>(2) So liegt es hier bez&#252;glich des Abrechnungszeitraumes 2001, f&#252;r den das Berufungsgericht der Kl&#228;gerin nur Betr&#228;ge unterhalb der Summe der geschuldeten Vorauszahlungen (889,65 EUR) zuerkannt hat. F&#252;r das Abrechnungsjahr 2002 hat das Berufungsgericht den Beklagten hingegen zur Zahlung von Nebenkosten in H&#246;he von insgesamt 921,09 EUR verurteilt. In H&#246;he des &#252;ber die geschuldeten Vorauszahlungen hinausgehenden Differenzbetrages von 31,44 EUR handelt es sich um eine unzul&#228;ssige Nachforderung im Sinne des § 556 Abs. 3 BGB, denn dem Beklagten wurde bez&#252;glich der Position Grundsteuer (442,42 EUR) eine formell ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung erst nach dem Ende der insoweit am 31. Dezember 2003 ablaufenden Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB &#252;bermittelt. Wegen des Betrages von 31,44 EUR ist die Revision des Beklagten deshalb begr&#252;ndet.</p>
<p>bb) Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass nach dem vom Berufungsgericht &#252;bergangenen Sachvortrag des Beklagten die Abrechnung der Kl&#228;gerin auch bez&#252;glich der Positionen Gartenpflege und Kabelfernsehen nicht die erforderlichen Angaben &#252;ber die Gesamtkosten enthalte und deshalb formell fehlerhaft sei. Die Kl&#228;gerin hat die erforderlichen Angaben jedenfalls im Laufe des Rechtsstreits nachgeholt, indem sie f&#252;r die Kabelgeb&#252;hren eine auf die Kosten der einzelnen Wohneinheit bezogene Rechnung vorgelegt und f&#252;r die Gartenpflegekosten die ma&#223;geblichen Gesamtkosten mitgeteilt und die einzelnen Rechenschritte erl&#228;utert hat. Da die der Kl&#228;gerin vom Berufungsgericht f&#252;r die Jahre 2001 und 2002 zugesprochenen Nebenkosten (mit Ausnahme des bereits oben behandelten Betrages von 31,44 EUR) die Summe der geschuldeten Vorauszahlungen nicht &#252;berschreiten, kommt es nicht darauf an, ob dem Beklagten insoweit eine formell ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung noch innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB oder erst zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt &#252;bermittelt wurde.</p>
<p>b) Die Abrechnung der Kl&#228;gerin weist im Hinblick auf die in der Revisionsinstanz noch im Streit befindlichen Nebenkosten &#8211; mit Ausnahme der Position M&#252;llabfuhr/Stra&#223;enreinigung &#8211; keine inhaltlichen M&#228;ngel auf.</p>
<p>aa) Die Revision r&#252;gt allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten zum Verteilungsma&#223;stab bei der Position Stra&#223;enreinigung/M&#252;llabfuhr &#252;bergangen habe. Der Beklagte hat sich in den von der Revision zitierten Schrifts&#228;tzen darauf berufen, dass die auf das Heizkraftwerk (Hausnummer 22) entfallenden Kosten f&#252;r Stra&#223;enreinigung/M&#252;llabfuhr auf die Wohneinheiten 2-20 umgelegt worden seien, obwohl das Heizkraftwerk unstreitig noch zahlreiche weitere Wohnanlagen im S&#252;den von B. versorge. Die der Kl&#228;gerin entstehenden &#246;ffentlichen Lasten f&#252;r das Grundst&#252;ck, auf dem sich das von einem Dritten betriebene, unter anderem die Wohnung des Beklagten mit Fernw&#228;rme versorgende Heizkraftwerk befindet, k&#246;nnen jedoch &#252;berhaupt nicht als Betriebskosten auf den Beklagten umgelegt werden. Zu den umlegbaren Betriebskosten geh&#246;ren nur die der Kl&#228;gerin in Rechnung gestellten Kosten der W&#228;rmelieferung und die &#246;ffentlichen Lasten des Grundst&#252;cks, auf dem sich die Mietwohnung befindet. Die Nebenkostenabrechnungen der Kl&#228;gerin sind deshalb nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag des Beklagten bez&#252;glich der Position Stra&#223;enreinigung/M&#252;llabfuhr inhaltlich unrichtig, so dass das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben kann.</p>
<p>bb) Hinsichtlich der Positionen Grundsteuer und Versicherung erweist sich die R&#252;ge der Revision, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten &#252;bergangen, hingegen als unberechtigt. Ausweislich des von der Kl&#228;gerin vorgelegten Grundsteuerbescheids betraf der umgelegte Betrag &#8211; entgegen der Darstellung des Beklagten &#8211; nur die Wohneinheiten 2-20. Im &#220;brigen (hinsichtlich der der Position Versicherung) hat der Beklagte eine inhaltlich unrichtige Abrechnung (angebliche Umlage der auf das Heizkraftwerk entfallenden Kosten nur auf die Wohneinheiten 2-20) erstmals mit dem nach Verk&#252;ndung des Berufungsurteils eingereichten Schriftsatz vom 20. September 2006 bem&#228;ngelt.</p>
<p>cc) Ohne Erfolg r&#252;gt die Revision, das Berufungsgericht habe der Kl&#228;gerin die Kosten f&#252;r Gartenpflege und Hausreinigung/Ungeziefer deshalb nicht zuerkennen d&#252;rfen, weil die Kl&#228;gerin diese Leistungen zu unangemessen hohen, in anderen Abrechnungsperioden geringer ausgefallenen Kosten vergeben habe und ihr deshalb ein Versto&#223; gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit zur Last falle. Aus dem allgemeinen Hinweis auf zu hohe Kosten und Schwankungen der Kosten in verschiedenen Abrechnungsperioden ergibt sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kein Abrechnungsfehler. Das gleiche gilt f&#252;r das weitere pauschale Vorbringen des Beklagten, die der Abrechnung zugrunde gelegten Aufzugskosten enthielten &#8211; in einem gr&#246;&#223;eren Umfang als in den Rechnungen ausgewiesen und vom Berufungsgericht angesetzt &#8211; nicht umlagef&#228;hige Reparaturkosten und die Kl&#228;gerin habe in die Abrechnungen teilweise Kosten eingestellt, die anderen Abrechnungsperioden zuzuordnen seien.</p>
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