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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Wohngeld</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>SG Dresden: Keine Einstellung von Alg II wegen m&#246;glicher Anspr&#252;che auf Kinderzuschlag</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Nov 2008 08:42:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Dresden &#8211; S 5 AS 5410/08 ER &#8211; hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Zahlung von Arbeitslosengeld II nicht sofort eingestellt werden darf, weil nach der seit 01.10.2008 geltenden Rechtslage m&#246;glicherweise ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht.

Sachverhalt:
Die Antragsteller begehren im Wege des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes die Weiterzahlung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Dresden &#8211; S 5 AS 5410/08 ER &#8211; hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Zahlung von Arbeitslosengeld II nicht sofort eingestellt werden darf, weil nach der seit 01.10.2008 geltenden Rechtslage m&#246;glicherweise ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht.</p>
<p><span id="more-619"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Antragsteller begehren im Wege des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes die Weiterzahlung der ihnen mit Bescheid vom 12.06.2008 bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) &#252;ber den 31.10.2008 hinaus bis zum Ende des Bewilligungszeitraums in unver&#228;nderter H&#246;he.</p>
<p>Den Antragstellern wurden mit Bescheid vom 12.06.2008 f&#252;r den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2008 vorl&#228;ufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in H&#246;he von insgesamt lediglich 186,08 Euro monatlich bewilligt, da die H&#246;he des Erwerbseinkommens des Antragstellers zu 2. noch nicht feststand.</p>
<p>Mit Bescheid vom 07.10.2008 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass der Bewilligungsbescheid vom 12.06.2008 mit Wirkung zum 01.11.2008 aufgehoben werde. Die Antragsteller h&#228;tten voraussichtlich Anspruch auf einen Kindergeldzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz und auf Wohngeld. Diese Leistungen seien gegen&#252;ber den Leistungen nach dem SGB II vorrangig. Ein entsprechender Antrag sei von den Antragstellern umgehend bei der zust&#228;ndigen Familienkasse bzw. Wohngeldstelle zu stellen. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Sinne der begehrten Feststellung, dass der Klage gegen den Bescheid vom 07.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2008 aufschiebende Wirkung hat ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die mit Bescheid vom 12.06.2008 bewilligten Leistungen &#252;ber den 31.10.2008 hinaus, l&#228;ngstens bis zum 31.12.2008 vorl&#228;ufig in unver&#228;nderter H&#246;he weiterzuzahlen.</p>
<p>Rechtsgrundlage f&#252;r das Antragsbegehren ist § 86 b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). <strong>Vorliegend hat die Antragsgegnerin trotz der Klage die Zahlungen eingestellt und vollzogen</strong>. In den F&#228;llen, in denen, wie hier, durch Einbehalt der Leistung unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ein Verwaltungsakt faktisch vollzogen wird oder eine faktische Vollziehung droht, ist vorl&#228;ufiger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft. (&#8230;)</p>
<p>Somit besteht ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 86 b Abs. 1 SGG und es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, einem Hilfebed&#252;rftigen den aktuellen Lebensunterhalt zu sichern. Dies bedeutet, dass eine einstweilige Anordnung nur f&#252;r die Gegenwart und die Zukunft, aber nicht f&#252;r zur&#252;ckliegende Zeitr&#228;ume zu treffen ist, da grunds&#228;tzlich der Hilfebedarf f&#252;r die Vergangenheit gedeckt ist und nicht mehr im Wege der einstweiligen Anordnung erbracht werden kann. (&#8230;)</p>
<p>&#220;ber die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht nach Ermessen und aufgrund einer umfassenden Interessenabw&#228;gung. Sie ist in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Leistungsempf&#228;ngers an der aufschiebenden Wirkung &#252;berwiegt und die Beh&#246;rde keine Umst&#228;nde dargelegt hat, die einen Vorrang einer sofortigen Vollziehung erkennen lassen. <strong>Vorliegend &#252;berwiegt das Interesse der Antragsteller auch im November und Dezember 2008 von irgendetwas leben zu k&#246;nnen</strong>. Auch wenn die von der Antragsgegnerin vorgenommene vorl&#228;ufige Berechnung zutreffen und den Antragstellern Wohngeld und Kinderzuschlag zustehen sollte, rechtfertigt es dies nicht, den Antragstellern die bereits bewilligte Leistung zum Lebensunterhalt ohne verbindliche Pr&#252;fung anderer Leistungsanspr&#252;che zu entziehen. <strong>Es spricht aber nichts dagegen, dass die Antragsgegnerin gegen&#252;ber der Wohngeldstelle und der Familienkasse Bautzen auf den Leistungsbezug der Antragsteller nach dem SGB II hinweist</strong> und sich so etwaige Erstattungsanspr&#252;che offen h&#228;lt.</p>
<p>Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war somit stattzugeben. (&#8230;)</p>
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