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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Zustimmungspflicht</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Kosten&#252;bernahme bei Umzug in zu teuere Wohnung</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Sep 2009 07:19:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht L&#252;neburg &#8211; S 78 AS 666/09 ER &#8211; hat entschieden, dass in besonderen F&#228;llen ein Jobcenter verpflichtet sein kann den Umzug in eine nur wenig zu teure Wohnung zu genehmigen. Hierbei &#252;berwiegt der grundrechtliche Schutz das Interesse der ARGE Kosten zu sparen. Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt): Den Antragstellern geht es um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht L&#252;neburg &#8211; S 78 AS 666/09 ER &#8211; hat entschieden, dass in besonderen F&#228;llen ein Jobcenter verpflichtet sein kann den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> in eine nur wenig zu teure Wohnung zu genehmigen. Hierbei &#252;berwiegt der grundrechtliche Schutz das Interesse der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> Kosten zu sparen.</p>
<p><span id="more-1110"></span>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Den Antragstellern geht es um die Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Zustimmung zur Anmietung einer neuen Wohnung nebst &#220;bernahme laufender Miet- und Nebenkosten einschlie&#223;lich Mietkaution sowie daneben noch hinsichtlich der &#220;bernahme von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzugskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzugskosten">Umzugskosten</a>.</p>
<p>Der Antragsteller zu 1) wurde mit Ablauf des 15. Oktober 2008 arbeitslos (Vergleich des Arbeitsgerichts vom 16. September 2008 / Bl. 528 Alg-Akten) und erhielt zun&#228;chst Arbeitslosengeld gem. § 117 SGB III (Bescheid v. 22. Januar 2009). Seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau erhielt f&#252;r sich und ihre beiden Kinder sowie den Antragsteller zu 1) SGB II-Leistungen f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz 2009 bis 31. Juli 2009 in einer Gesamth&#246;he von 278,20 EUR (Bescheid v. 23. M&#228;rz 2009). Die Antragsteller bewohnen derzeit noch eine 2 1/2 -Zimmerwohnung, in der sich in den Ferien und am Wochenende auch der Antragsteller zu 5) &#8211; Kind aus erster Ehe der Antragstellerin zu 2) &#8211; aufh&#228;lt. Dieser ist autistisch.</p>
<p>Die Antragsteller haben unter Ber&#252;cksichtigung der Behinderung des Antragstellers zu 5) eine angemessene Wohnung f&#252;r 5 Personen gesucht und gemeinsam mit einem Makler in K. in der &#8220;I. &#8221; gefunden. Die Antragsgegnerin hat unter Ber&#252;cksichtigung der gen. Erkrankung des Antragstellers zu 5) mit ihrem Bescheid vom 24. April 2009 einen Umzugsgrund anerkannt, jedoch ihre Zustimmung zum Umzug unter Hinweis darauf verweigert, dass der Mieth&#246;chstsatz in L. f&#252;r 4 Personen nur 624,- EUR betrage, wenn die Wohnung vor dem 1.1.66 bezugsfertig geworden sei. Die in Aussicht genommene Wohnung sei daher unangemessen. (&#8230;)</p>
<p>Steht dem Antragsteller ein geltend gemachter Anspruch zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang eines (verpflichtenden) Hauptsacheverfahrens noch abzuwarten, so hat der Antragsteller Anspruch auf die begehrte Leistung im Wege des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes &#8211; bei Un&#252;berschaubarkeit der Sach- und Rechtslage aufgrund einer Folgenabw&#228;gung.</p>
<p>Im Rahmen einer Folgenabw&#228;gung ist unter Ber&#252;cksichtigung der Grundrechte (Art. 1 GG, Menschenw&#252;rde) und s&#228;mtlicher Belange des Rechtsschutzsuchenden zu entscheiden. Jedenfalls eine Versagung und Abweisung des gerichtlich erstrebten vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes h&#228;tte sich stets auf eine eingehende Aufkl&#228;rung der Sach- und Rechtslage zu st&#252;tzen, die in vielen F&#228;llen jedoch nicht m&#246;glich ist. (&#8230;)</p>
<p>Angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin schon f&#252;r einen 4-Personen-Haushalt einen Umzugsgrund anerkannt hat (Bescheid v. 24. April 2009), ist ein solcher Grund hier erst recht f&#252;r den 5-Personen-Haushalt, von dem unter Ber&#252;cksichtigung der Behinderung des Antragstellers zu 5) auszugehen ist, ohne Weiteres anzunehmen. Somit ist der Auszug der Antragsteller aus der z.Z. von ihnen bewohnten Wohnung erforderlich. <strong>Ma&#223;geblich ist n&#228;mlich allein, ob der Umzug durch einen vern&#252;nftigen Grund gerechtfertigt ist</strong> bzw. ob f&#252;r den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verst&#228;ndlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempf&#228;nger h&#228;tte leiten lassen. (&#8230;)</p>
<p>Die Antragsgegnerin ist auch verpflichtet, die begehrte Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB II abzugeben: Der Umzug der Antragsteller ist iSe Einzugs in die neue Wohnung &#8220;I. &#8221; erforderlich, zumal Vieles daf&#252;r spricht, dass die Aufwendungen f&#252;r diese neue Unterkunft bei wertender Betrachtung insgesamt angemessen sind.</p>
<p>Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur &#220;bernahme der Kosten der Unterkunft st&#252;tzt sich auf § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Als angemessene Kosten legt die Kammer im vorliegenden summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes &#8211; insoweit nicht in &#220;bereinstimmung mit der Antragsgegnerin, die hierzu eine Pr&#252;fung unternommen hat (Bl. 590 Alg-Akten) &#8211; einen Betrag nicht mehr nur von 624,- EUR zu Grunde, sondern &#8211; bei Annahme eines 5-Personen-Haushaltes &#8211; einen solchen von 737,- EUR. Hiervon geht unter Ber&#252;cksichtigung eines 5-Personen-Haushaltes und der Baualtersstufe des Wohngeb&#228;udes die Antragsgegnerin allerdings nicht aus (Bl. 40 GA), sondern nimmt einen H&#246;chstbetrag von nur 714,- EUR an. Legt man jedoch die seit 1.1.2009 anzusetzenden H&#246;chstbetr&#228;ge gem. Wohngeldgesetz (BR-Drucksache 284/08) zu Grunde, so ergibt sich f&#252;r einen 5-Personen-Haushalt in L. ein H&#246;chstbetrag von 737,- EUR. Hiervon ist f&#252;r ein Hauptsacheverfahren und somit auch f&#252;r das vorliegende Verfahren demgem&#228;&#223; auszugehen. Denn schon nach der alten Rechtslage kam es im Rahmen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht etwa auf Baualterstufen und das Baujahr des Wohngeb&#228;udes an. Das gilt nun erst recht f&#252;r die seit dem 1. Januar 2009 geltende Rechtslage, die eine Differenzierung nach Baualtersstufen nicht kennt.</p>
<p>Im Hinblick auf den marginalen Unterschiedsbetrag von lediglich 13,- EUR (bei 737,- EUR anzusetzendem H&#246;chstbetrag zu 750,- EUR Nettokaltmiete nebst Betriebskostenvorauszahlung) unter Einbeziehung und Ber&#252;cksichtigung der erheblichen Schwierigkeiten, die die Antragsteller bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung in L. begleitet haben, ist hier im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes bei Abw&#228;gung der Folgen, die entst&#252;nden, wenn die Antragsteller die in Aussicht genommene Wohnung nicht mehr anmieten k&#246;nnten, mit den Folgen, die zu Lasten der Antragsgegnerin mit der &#220;bernahme der tenorierten Kosten entstehen, die Verpflichtung der Antragsgegnerin auszusprechen, die Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB II abzugeben. Allem Anschein nach sind kosteng&#252;nstigere Unterk&#252;nfte im Nahbereich von L. auch nicht anzumieten, wie das Ausbleiben bzw. Fehlen entsprechender Nachweise durch die Antragsgegnerin anzeigt. Dabei ist bei einer Wohnungssuche auf dem &#246;rtlichen Wohnungsmarkt auch zu ber&#252;cksichtigen, dass eine Familie im SGB II-Bezug es schwer hat, eine geeignete und angemessene Wohnung zu finden. Bei einer 5-k&#246;pfigen Familie, die ein autistisches, stark behindertes Kind aufzunehmen hat und deren Tochter C. ab August 2009 das &#246;rtliche Fachgymnasium besuchen wird, liegen &#8211; bei der festzustellenden <strong>Erforderlichkeit eines Umzugs</strong> und einer nur geringf&#252;gigen &#220;berschreitung der geltenden Richtwerte &#8211; die Anspruchsvoraussetzungen f&#252;r eine kurzfristig abzugebende Zusicherung somit vor. Andernfalls h&#228;tten die Antragsteller weiterhin eine nur 2 1/2-Zimmerwohnung zu bewohnen, was ihnen <strong>mit Blick auf ihre grundrechtlichen Anspr&#252;che nicht zuzumuten</strong> ist &#8211; <strong>auch nicht &#252;bergangsweise und nur zeitweilig.</strong></p>
<p>Im &#220;brigen ist die Zusicherung (anders als die Zusicherung, die nach § 22 Abs. 2 a SGB II eingeholt werden muss) keine Anspruchsvoraussetzung f&#252;r die &#220;bernahme h&#246;herer Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie hat lediglich den Zweck, &#252;ber die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuf&#252;hren und so f&#252;r den Hilfebed&#252;rftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen &#220;bernahme von Kosten zu vermeiden. Eine weitergehende Bedeutung kommt ihr damit nicht zu.</p>
<p>Von diesem Anspruch auf Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB II ausgehend sind hier gem. § 22 Abs. 3 SGB II auch Umzugskosten sowie eine Mietkaution &#8211; als Darlehen &#8211; von der Antragsgegnerin zu &#252;bernehmen. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Umzug der Antragsteller notwendig ist und ohne die von der Antragsgegnerin zeitnah abzugebende Zusicherung eine ausreichende, den berechtigten Anspr&#252;chen der Antragsteller gen&#252;gende Unterkunft in angemessener Zeit nicht mehr gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 S. 2 SGB II). (&#8230;)</p>
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		<title>Schwangere d&#252;rfen ausziehen auch wenn sie unter 25 sind</title>
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		<pubDate>Sat, 27 Jun 2009 07:25:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Gie&#223;en &#8211; S 26 AS 490/09 ER hat beschlossen, dass wer schwanger ist, sich eine eigene Wohnung nehmen darf. Derjenige kann von der Arge nicht gezwungen werden, wieder bei den Eltern zu wohnen. Handelt es sich dabei um eine angemessene Wohnung, muss die Arge die Kosten hierf&#252;r &#252;bernehmen. Das gilt auch dann wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en &#8211; S 26 AS 490/09 ER hat beschlossen, dass wer schwanger ist, sich eine eigene Wohnung nehmen darf. Derjenige kann von der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">Arge</a> nicht gezwungen werden, wieder bei den Eltern zu wohnen. Handelt es sich dabei um eine angemessene Wohnung, muss die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">Arge</a> die Kosten hierf&#252;r &#252;bernehmen. Das gilt auch dann wenn die Schwangere das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<span id="more-1061"></span></p>
<p>Die 23j&#228;hrige Frau aus dem Lahn Dill Kreis hatte zun&#228;chst bei ihrem Vater gewohnt und war dann nach einem Streit mit ihm vor&#252;bergehend in die Wohnung eines Bruders des Kindsvaters gezogen. Dann fand sie eine neue Wohnung, in die sie zusammen mit dem Kindsvater einziehen wollte.</p>
<p>Die Arge hatte den Antrag, ihr die &#220;bernahme der Kosten f&#252;r die neue Wohnung zuzusichern, mit der Begr&#252;ndung abgelehnt, der Fachdienst Zuwanderung und Integration des Kreises gehe von einer Gef&#228;hrdung des Kindeswohls aus, wenn sie mit dem Kindsvater in eine eigene Wohnung ziehe, und sich hierbei auf § 22 Abs. 2a Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II ) bezogen. Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, dass unter 25j&#228;hrige durch den<br />
Auszug aus dem Elternhaus die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erh&#246;hen. Es bedarf daher einer besonderen Zusicherung des kommunalen Tr&#228;gers, wenn ein unter 25j&#228;hriger eine eigene Wohnung beziehen will.</p>
<p>Das Gericht vertrat die Auffassung, eine Schwangerschaft stelle einen ausreichenden Grund f&#252;r einen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> dar und verpflichtete die Arge, die Zusicherung zu erteilen, auch wenn die M&#246;glichkeit einer Gef&#228;hrdung des Kindswohls bestehe. Das SGB II erlaube es nicht, Eltern die Gr&#252;ndung einer Familie zu untersagen. Dem stehe schon das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 GG entgegen. Der Schutz des Kindeswohls werde durch andere Vorschriften und Institutionen gew&#228;hrleistet, so k&#246;nne zum Beispiel das Jugendamt eingeschaltet werden.</p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):<br />
Die Antragsteller haben einen Anspruch auf die tenorierte Zusicherung. Nach § 22 Abs. 2a SGB II werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung f&#252;r die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Tr&#228;ger dies vor Abschluss des Vertrages &#252;ber die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Tr&#228;ger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gr&#252;nden nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, &#228;hnlich schwerwiegender Grund vorliegt.</p>
<p>Eine Schwangerschaft stellt einen sonstigen, &#228;hnlich schwerwiegenden Grund im Sinne der Nr. 3 dieser Vorschrift dar (SG Berlin, Beschluss vom 19.06.2006, Az. S 103 AS 3267/06 ER, juris-Rn. 41). Der Gesetzgeber nennt ausdr&#252;cklich die Schwangerschaft als Grund f&#252;r einen Umzug (BT-Drucks. 16/688, S. 12 a. E.). Dies passt auch in das System des SGB II. Eine schwangere Tochter genie&#223;t bereits eine Sonderstellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft (§ 9 Abs. 3 SGB II) und mit der Geburt des Kindes begr&#252;ndet sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Es ist nur folgerichtig, wenn sie diese eigene Bedarfsgemeinschaft auch durch einen Umzug manifestieren darf. Darauf, ob die Antragstellerin auch aus anderen Gr&#252;nden nicht mehr bei ihrer Mutter oder ihrem Vater leben kann, kommt es nicht an.</p>
<p>Die Schwangerschaft bleibt e auch dann ein ausreichender Grund f&#252;r einen Umzug, wenn die M&#246;glichkeit einer Gef&#228;hrdung des Kindeswohls besteht. Das SGB II erlaubt es nicht, Eltern die Gr&#252;ndung einer Familie zu untersagen, weil sie m&#246;glicherweise nicht die Sorge f&#252;r ein Kind &#252;bernehmen k&#246;nnen. Eine solche Auslegung d&#252;rfte bereits das grundgesetzlich gesch&#252;tzte Recht zur Gr&#252;ndung einer Familie (Art. 6 GG) verhindern. Zudem wird der Schutz des Kindeswohls durch andere Vorschriften und Institutionen gew&#228;hrleistet. § 22 Abs. 2a SGB II verfolgt dieses Ziel n&#228;mlich nicht. Vielmehr ging es bei der Einf&#252;hrung dieses Absatzes darum, dem Auszug von 18 bis 24j&#228;hrigen einen Riegel vorzuschieben, um Kosten zu sparen (BT-Drucks. 16/688, S. 15). Grunds&#228;tzlich ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin zu bef&#252;rworten, f&#252;r das Vorliegen von Gr&#252;nden f&#252;r einen Umzug fachkundige Stellungnahmen einzufordern. Diese Stellungnahmen d&#252;rfen aber nicht dazu f&#252;hren, dass bei Vorliegen eines ausreichenden Grundes f&#252;r einen Auszug, n&#228;mlich der Absicht der Gr&#252;ndung einer eigenen Familie, an den Erfolgsaussichten dieses Plans gezweifelt wird und damit der Grund f&#252;r den Umzug entf&#228;llt. Diese Zweifel sollten bei der Antragsgegnerin allerdings Anlass sein, das Jugendamt zu informieren.</p>
<p>Die Kosten der neuen Wohnung sind nach den Feststellungen der Beklagten angemessen.</p>
<p>Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass die Wohnung schnell angemietet werden muss, damit der Vermieter sich nicht f&#252;r andere Mieter entscheidet.</p>
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		<title>ArbG Hamburg: Keine K&#252;ndigung einer Schwangeren ohne Begr&#252;ndung</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-hamburg-kuendigung-einer-schwangeren-ohne-begruendung/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 May 2008 09:23:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Mutterschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Zustimmungspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Hamburg &#8211; 21 Ca 377/07 &#8211; hatte sich mit der Beendigung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses zu besch&#228;ftigen, bei dem der Arbeitgeber ohne erkennbaren Grund gek&#252;ndigt hatte. Zudem hatte der Arbeitgeber die Schwangere Arbeitnehmerin ohne beh&#246;rdliche Zustimmung gek&#252;ndigt. Das Arbeitsgericht Hamburg gab der K&#252;ndigungsschutzklage statt. Leits&#228;tze des ArbG Hamburg: 1. § 242 BGB erstreckt sich nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Hamburg &#8211; 21 Ca 377/07 &#8211; hatte sich mit der Beendigung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses zu besch&#228;ftigen, bei dem der Arbeitgeber ohne erkennbaren Grund gek&#252;ndigt hatte. Zudem hatte der Arbeitgeber die Schwangere Arbeitnehmerin ohne beh&#246;rdliche Zustimmung gek&#252;ndigt. Das Arbeitsgericht Hamburg gab der K&#252;ndigungsschutzklage statt.</p>
<p><span id="more-215"></span></p>
<p><strong>Leits&#228;tze des ArbG Hamburg:<br />
</strong></p>
<blockquote><p>1. § 242 BGB erstreckt sich nicht allein auf die &#228;u&#223;eren Umst&#228;nde der K&#252;ndigungserkl&#228;rung, sondern sch&#252;tzt auch vor materiell unzureichenden Gr&#252;nden. Ein Arbeitgeber handelt willk&#252;rlich, der gar keinen K&#252;ndigungsgrund hat oder ihn nicht angibt. Es muss ein arbeitsvertragsbezogener Grund vorliegen, der einleuchtend ist und der ein ge­wisses Gewicht hat.</p>
<p>2. K&#252;ndigt der Arbeitgeber das Arbeitverh&#228;ltnis mit einer Frau, von deren Schwangerschaft er innerhalb von 2 Wochen nach Ausspruch der K&#252;ndigung Kenntnis erlangt hat, ohne beh&#246;rdliche Zustimmung, so ist die Arbeitnehmerin nicht gehalten, die Nichtigkeit der K&#252;ndigung innerhalb der Frist der § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend zu machen.</p></blockquote>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer K&#252;ndigung sowie einer Befristung, um Besch&#228;ftigung und um die Zahlung von Geld.Die 1980 geborene Kl&#228;gerin ist ledig. Sie stellt ihre Arbeitskraft der Beklagten seit dem 1.2.2007 im Rahmen eines Arbeitsverh&#228;ltnisses zur Verf&#252;gung.<br />
Gem&#228;&#223; § 1 des Arbeitsvertrages vom 1.2.2007 (Blatt 29 der Akte) erfolgte die Einstellung der Kl&#228;gerin als Zimmerfrau. Das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien ist laut Arbeitsvertrag vom 1.2.2007 befristet bis zum 4.2.2008. (&#8230;)<br />
Am 19.7.2007 wurde bei der Kl&#228;gerin durch einen Arzt eine Schwangerschaft festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich in der 5./6. Schwangerschaftswoche.<br />
Mit Schreiben vom 24.7.2007 k&#252;ndigte die Beklagte ohne beh&#246;rdliche Genehmigung das mit der Kl&#228;gerin bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis zum 9.8.2007 (Blatt 8 der Akte). Die K&#252;ndigung ging der Kl&#228;gerin am 25.7.2007 zu. Mit ihrer am 16.8.2007 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 28.8.2007 zugestellten Klage macht die Kl&#228;gerin die Unwirksamkeit der K&#252;ndigung vom 24.7.2007 geltend. Sie begehrt ferner Weiterbesch&#228;ftigung.<br />
Die Kl&#228;gerin meint, dass die K&#252;ndigung gegen § 9 Mutterschutzgesetz versto&#223;e und deshalb unwirksam sei. Sie behauptet, dass sie ihre Vorgesetzte, die Vorarbeiterin Frau S., am 23.7.2007 um 13:54 Uhr auf dem Handy angerufen und dar&#252;ber informiert habe, dass sie schwanger und aufgrund schwangerschaftsbedingter Beschwerden arbeitsunf&#228;hig sei. Sie habe sich dann bei der Mitarbeiterin der Beklagten im H. B&#252;ro Frau V. telefonisch beschwert und darauf hingewiesen, dass sie in der Schwangerschaft nicht gek&#252;ndigt werden k&#246;nne. Frau V. habe ihr mitgeteilt, dass sie sich an die Zentrale in D. wenden solle. Vor dem Zugang der K&#252;ndigung am 24.7.2007 habe sie mehrere Male mit der Beklagten in D. telefoniert und ihre Schwangerschaft mitgeteilt. In D. habe man ihr gesagt, dass sie sich an die Gesch&#228;ftsstelle in M. wenden solle. Dort habe man sie nach H. verwiesen. Schlie&#223;lich habe sie sich am 31.7 2007 schriftlich an die Beklagte gewandt.<br />
Mit diesem Schreiben vom 31.7.2007 widersprach die Kl&#228;gerin der K&#252;ndigung. Sie teilte der Beklagten durch dieses Einschreiben mit, dass sie Frau S. am 23.7.2007 gesagt habe, dass sie weiterhin krank geschrieben und schwanger sei; sie habe Frau S. gebeten, dies an Frau L. weiterzugeben (Anlage K 4, Blatt 49 der Akte). Das Schreiben der Kl&#228;gerin vom 31.7.2007 ging der Beklagten am 3.8.2007 zu.<br />
Die Kl&#228;gerin behauptet, dass die K&#252;ndigung der Beklagten die Reaktion auf ihre Schwangerschaft gewesen sei. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong></p>
<p>(&#8230;) Die Klage ist zul&#228;ssig und teilweise begr&#252;ndet. Die K&#252;ndigung der Beklagten vom 24.7.2007 ist rechtsunwirksam. Die Beklagte ist des Weiteren verpflichtet, der Kl&#228;gerin die Arbeitsverg&#252;tung f&#252;r die Zeit von August 2007 bis Januar 2008 zu zahlen. (&#8230;)<br />
1. Die K&#252;ndigung der Beklagten vom 24.7.2007 beendete das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien nicht. (&#8230;)<br />
Die K&#252;ndigung der Beklagten ist rechtsunwirksam, weil sie § 242 BGB verletzt. Denn sie ist willk&#252;rlich.</p>
<p><strong>Vorliegend bestand das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien noch keine 6 Monate. Der erste Abschnitt des K&#252;ndigungsschutzgesetzes gilt daher nicht</strong>. Nach der Rechtsprechung des BVerfG gew&#228;hrleisten jedoch die zivilrechtlichen Generalklauseln den durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Mindestschutz der Arbeitnehmer, soweit die Bestimmungen des KSchG nicht greifen. Dort, wo der Gesetzgeber es unterlassen hat, durch zwingende Bestimmungen einen Mindestschutz zu regeln, ist es im Einzelfall Aufgabe des Richters, den objektiven Grundentscheidungen der Grundrechte mit den Mitteln des Privatrechts, insbesondere der zivilrechtlichen Generalklausel § 242 BGB, Rechnung zu tragen. Dies f&#252;hrt im vorliegenden Fall zur Feststellung der Unwirksamkeit der K&#252;ndigung der Beklagten. <strong>Denn dem Arbeitnehmer darf au&#223;erhalb des KSchG das sozialstaatlich gebotene Minimum seiner Berufsaus&#252;bung nicht grundlos entzogen werden</strong>. Der Mindestk&#252;ndigungsschutz ist mehr als eine Option, von der nach freiem Ermessen Gebrauch gemacht werden k&#246;nnte. Er ist vielmehr verfassungsrechtlich geboten. Art. 12 GG gew&#228;hrleistet den Kernbestand eines Arbeitsplatzschutzes. (&#8230;)<br />
<strong> Treu und Glauben bilden allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen eine entsprechende inhaltliche Begrenzung</strong>. Damit kommt es durch § 242 BGB zu einer <strong>Inhaltskontrolle von Arbeitgeberk&#252;ndigungen</strong>. Die grunds&#228;tzlich bestehende K&#252;ndigungsfreiheit des Arbeitgebers wird inhaltlich durch die Frage begrenzt, ob einem verst&#228;ndigen Arbeitsgeber eine R&#252;cksichtnahme i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB in der Weise zuzumuten ist, dass er eine K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses unterl&#228;sst. (&#8230;)</p>
<p><strong>Ein Arbeitgeber, der gar keinen Grund hat oder ihn nicht angibt, handelt ebenfalls willk&#252;rlich. Es muss ein arbeitsvertragsbezogener Grund vorliegen, der einleuchtend ist und der ein gewisses Gewicht hat</strong>. Dabei soll der Arbeitgeber einerseits au&#223;erhalb des KSchG keinem materiellem Begr&#252;ndungserfordernis unterworfen sein. Die sachgrundlose K&#252;ndigung w&#228;re demnach abgesehen von Willk&#252;rf&#228;llen frei. Dagegen spricht, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG der Arbeitnehmer im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG den Arbeitsplatz nicht aus Gr&#252;nden verlieren darf, die in keinem schutzw&#252;rdigen Zusammenhang mit dem Arbeitsverh&#228;ltnis stehen. <strong><span style="color: #888888;">Daher muss ein grundrechtlich geleitetes Verst&#228;ndnis von Treu und Glauben dazu f&#252;hren, dass eine ordentliche K&#252;ndigung nach § 242 BGB nichtig ist, wenn die K&#252;ndigung evident sozialwidrig w&#228;re bzw. der Arbeitgeber sich nicht auf einen sachbezogenen, im Zusammenhang mit dem Arbeitsverh&#228;ltnis stehenden Grund st&#252;tzen kann</span></strong>. (&#8230;)</p>
<p>In Anwendung dieser Grunds&#228;tze ergibt sich, dass die K&#252;ndigung der Beklagten willk&#252;rlich ist. Die Kl&#228;gerin hat geltend gemacht, dass ihr wegen der Schwangerschaft gek&#252;ndigt wurde. Die Beklagte hat als Grund f&#252;r ihre K&#252;ndigung vom 24.7.2007 zum 9.8.2007 einzig den Verlust des Reinigungsauftrags zum 31.12.2007 angegeben. Dieser Hinweis kann gedanklich gestrichen werden, da er offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem K&#252;ndigungssachverhalt steht. <strong>Die Beklagte ist daher so zu behandeln, als ob sie gar keinen Grund f&#252;r die von ihr ausgesprochene K&#252;ndigung angegeben hat, obwohl die Kl&#228;gerin die Unwirksamkeit der K&#252;ndigung geltend gemacht hatte. Demzufolge war festzustellen, dass die K&#252;ndigung gegen das Willk&#252;rverbot des § 242 BGB verst&#246;&#223;t</strong>.</p>
<p>c) Die <strong>K&#252;ndigung der Beklagten ist des Weiteren auch deshalb rechtsunwirksamen, weil sie gem&#228;&#223; § 138 BGB, § 9 MuSchG nichtig ist</strong>.</p>
<p>Die K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit einer Frau w&#228;hrend der Schwangerschaft ist unzul&#228;ssig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der K&#252;ndigung die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der K&#252;ndigung mitgeteilt wird (§ 9 MuSchG). Die K&#252;ndigung ging der Kl&#228;gerin am 25.7.2007 zu. Das Schreiben der Kl&#228;gerin vom 31.7.2007, in dem die Kl&#228;gerin auf ihre Schwangerschaft hinwies, ging der Beklagten innerhalb von 2 Wochen, n&#228;mlich am 3.8.2007 zu. Die Beklagte muss sich deshalb so behandeln lassen, als ob sie in Kenntnis der Schwangerschaft der Kl&#228;gerin k&#252;ndigte.</p>
<p><strong>Der Arbeitgeber kann vom K&#252;ndigungsverbot des § 9 Abs. 1 MuSchG durch rechtskr&#228;ftigen Verwaltungsakt der zust&#228;ndigen Landesbeh&#246;rde in besonderen F&#228;llen ausnahmsweise befreit werden. Eine solche Befreiung ist der Beklagten im vorliegenden Fall nicht erteilt worden. Eine verbotswidrig erkl&#228;rte K&#252;ndigung ist gem&#228;&#223; § 134 BGB nichtig</strong>. (&#8230;)</p>
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