<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Zwischenzeugnis</title>
	<atom:link href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zwischenzeugnis/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwalt-kiel.com</link>
	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
	<lastBuildDate>Sat, 28 Jan 2012 08:03:55 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>BAG: Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis &#8211; Zeugnisanspruch bei Betriebs&#252;bergang</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-abweichung-des-endzeugnisses-vom-zwischenzeugnis-zeugnisanspruch-bei-betriebsubergang/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-abweichung-des-endzeugnisses-vom-zwischenzeugnis-zeugnisanspruch-bei-betriebsubergang/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Apr 2008 05:35:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Endzeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugnisanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Zwischenzeugnis]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-abweichung-des-endzeugnisses-vom-zwischenzeugnis-zeugnisanspruch-bei-betriebsubergang/</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2007 &#8211; 9 AZR 248/07 &#8211; entschieden, dass wenn der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, er regelm&#228;&#223;ig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden ist, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsver&#228;u&#223;erer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebs&#252;bergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2007 &#8211; 9 AZR 248/07 &#8211; entschieden, dass wenn der Arbeitgeber zuvor ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zwischenzeugnis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zwischenzeugnis">Zwischenzeugnis</a> erteilt, er regelm&#228;&#223;ig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden ist, wenn er ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/endzeugnis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Endzeugnis">Endzeugnis</a> erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsver&#228;u&#223;erer das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zwischenzeugnis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zwischenzeugnis">Zwischenzeugnis</a> vor einem Betriebs&#252;bergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.<span id="more-193"></span><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten &#252;ber den Inhalt eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses.</p>
<p>Der Kl&#228;ger wurde seit Juli 2000 von der H GmbH besch&#228;ftigt. Sie erteilte ihm anl&#228;sslich eines am 1. M&#228;rz 2002 erfolgten Betriebs&#252;bergangs auf die Beklagte unter dem 28. Februar 2002 ein Zwischenzeugnis. Von M&#228;rz 2002 bis August 2002 war der Kl&#228;ger in der Niederlassung W der Beklagten als Leiter des Bereichs Gesamtinkasso t&#228;tig. F&#252;r diese Zeit erteilte die Beklagte ihm unter dem 25. Juli 2003 ein Endzeugnis, das von dem Inhalt des fr&#252;her erteilten Zwischenzeugnisses abwich. Das Endzeugnis lautet w&#246;rtlich zitiert wie folgt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Z e u g n i s</p>
<p>Herr H. S., geboren am 27.09.1966 in O, war vom 01.03.2002 bis 31.08.2002 in unserem Unternehmen als Leiter Gesamtinkasso f&#252;r die Niederlassung W t&#228;tig.</p>
<p>Sein Aufgabengebiet umfasste mit seinem Mitarbeiterstab die vollst&#228;ndige Bearbeitung von Forderungsakten und die Motivation, Anleitung und Information der den Aufgaben bezogenen relevanten Mitarbeitern. Ebenfalls z&#228;hlten die komplette Korrespondenz zwischen Schuldner, Schuldnervertretern, Gl&#228;ubiger, Rechtsanw&#228;lten, Gerichtsvollziehern, Einwohnermelde- und Gewerbe&#228;mtern, verbunden mit entsprechender Fristen- und Terminkontrolle und Wahrung zu seinem Aufgabengebiet. Weiterhin geh&#246;rte die Vermittlung zwischen den Beteiligten bez&#252;glich vorgeschlagener Raten- und Vergleichszahlungen und auch die Abwicklung von Forderungsakten im Insolvenzverfahren zu seinen Aufgaben.</p>
<p>Herr S. besitzt umfassende Kenntnisse in den Bereichen des au&#223;ergerichtlichen, gerichtlichen Mahnwesen, dem Bereich der Zwangsvollstreckung und der Abwicklung von Insolvenzakten.</p>
<p>Herr S. konnte sich mit der Zeit neben seinen theoretischen Kenntnissen einen umfassenden &#220;berblick &#252;ber alle Abl&#228;ufe in unserem Inkassounternehmen verschaffen. Weiterhin verf&#252;gt er &#252;ber gute EDV-Kenntnisse im Umgang mit Windows-Betriebssystemen und kann sich daher in den verschiedensten Anwendungen und Techniken einarbeiten.</p>
<p>Herr S. war in der Lage auch komplexere Sachverhalte zielgerichtet in zweckgerechte L&#246;sungen zu &#252;berf&#252;hren.</p>
<p>Herr S. ist sehr pflichtbewusst und bereit, Verantwortung zu &#252;bernehmen. Mit seinen Leistungen waren wir immer zufrieden.</p>
<p>Neben seiner fachlichen Qualifikation war sein Verhalten zu Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern stets einwandfrei.</p>
<p>Herr S. wurde wegen seines freundlichen Wesens und seiner kollegialen Haltung sehr gesch&#228;tzt. Er war stets darum bem&#252;ht, sein Wissen und K&#246;nnen vorbehaltslos auch anderen zu vermitteln.</p>
<p>Dank dieser Eigenschaft verstand Herr S. es auch, seine Mitarbeiter zu &#252;berzeugen und zu motivieren. Er realisierte die ihm &#252;bertragenen Aufgaben auch unter Termindruck mit gro&#223;em Erfolg und erreichte so ein gutes Abteilungsergebnis.</p>
<p>Herr S. verl&#228;sst uns auf eigenen Wunsch, um eine neue Herausforderung anzunehmen. Wir w&#252;nschen ihm f&#252;r seine berufliche wie pers&#246;nliche Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.</p>
<p>&#8230;&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Kl&#228;ger beanstandete das Zeugnis mit Schreiben vom 22. August 2003 und bat um &#220;berarbeitung bis 15. September 2003. Er r&#252;gte insbesondere, dass seine Arbeitsleistung in der Zeit vor dem 1. M&#228;rz 2002 nicht beurteilt worden sei. Au&#223;erdem bat er im Rahmen einer M&#228;ngelliste um Korrektur der Form, des Aufbaus und des Inhalts des Zeugnisses. Dieser ersten Beanstandung folgte weiterer Schriftwechsel. Mit Schreiben vom 26. September 2003 erinnerte der Kl&#228;ger unter Fristsetzung bis 5. Oktober 2003 erfolglos an die Erledigung seines ersten Beanstandungsschreibens. (&#8230;)</p>
<p>Der Kl&#228;ger h&#228;lt die T&#228;tigkeitsbeschreibung des erteilten Zeugnisses f&#252;r nicht detailliert genug. Die Leistungs- und die Verhaltensbeurteilung hinterlie&#223;en einen ung&#252;nstigen Eindruck. Ua. sei nicht nachzuvollziehen, weshalb das Endzeugnis von dem Zwischenzeugnis abweiche, das lediglich ein halbes Jahr vor dem Ende des Arbeitsverh&#228;ltnisses erteilt worden sei. Auf Verwirkung k&#246;nne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie unter dem 15. September 2005 und dem 5. Dezember 2005 ge&#228;nderte Zeugnisse erteilt habe.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kl&#228;ger nur noch den Hilfsantrag weiterverfolgt und vor dem Landesarbeitsgericht in Ab&#228;nderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt,</p>
<p>die Beklagte zu verurteilen, ihm unter dem Beendigungsdatum des 31. August 2002 ein Zeugnis folgenden Inhalts zu erteilen:</p>
<blockquote><p>&#8220;Herr H. S., geboren am 27.9.1966 in O, war vom 1.7.2000 bis zum 31.8.2002 in unserem Unternehmen als Leiter Gesamtinkasso f&#252;r die Niederlassung W t&#228;tig.</p>
<p>Sein Aufgabengebiet umfasste zun&#228;chst nur die IT-Entwicklung sowie die Betreuung der gesamten IT-Infrastruktur. Im Rahmen dieses T&#228;tigkeitsgebietes arbeitete Herr S. mit gro&#223;em Engagement an der Entwicklung neuer L&#246;sungen zur Automatisierung und Optimierung IT-gest&#252;tzter Gesch&#228;ftsprozesse im Inkassobereich. Er analysierte in enger Zusammenarbeit mit der Gesch&#228;ftsleitung interne Abl&#228;ufe und erarbeitete neue L&#246;sungsans&#228;tze, die er eigenverantwortlich auf Basis der bei uns eingesetzten Forderungsmanagement-Software implementierte. In k&#252;rzester Zeit eignete er sich eigenst&#228;ndig die notwendigen Software-Kenntnisse an und vertiefte diese im Rahmen diverser Programmierlehrg&#228;nge, die er erfolgreich absolvierte. Dar&#252;ber hinaus verantwortete er den Betrieb der gesamten, in unserem Hause eingesetzten Hard- und Software, darunter das Netzwerkmanagement unter Einsatz von Windows NT 4.0.</p>
<p>Im November 2000 &#252;bertrugen wir Herrn S. die Leitung Gesamtinkasso. Das bis dato von ihm verantwortete IT-Management integrierten wir aufgrund der strategischen Relevanz f&#252;r das Inkasso in seinen neuen Aufgabenbereich. Zeitgleich wurde ihm Handlungsvollmacht nach § 54 HGB erteilt.</p>
<p>Als Mitglied der erweiterten Gesch&#228;ftsleitung umfasste sein Verantwortungsgebiet seitdem die strategische Weiterentwicklung des Inkassobereichs in Nahtstelle zum Rechnungswesen sowie unseren Key Accounts und die Steuerung des Inkasso-Teams. Seit dem 18. Juni 2001 ist Herr S. eingesetzt als Inkasso-Aus&#252;bungsberechtigter gem&#228;&#223; § 3 der 1. AVO RBerG.</p>
<p>Besonders hervorzuheben ist sein Erfolg bei der konzeptionellen Entwicklung und Implementierung der komplexen Schnittstelle zwischen der Inkasso- und der Finanzbuchhaltungssoftware, die in unserem Fall mit einer umfangreichen Restrukturierung des Rechnungswesens verbunden war.</p>
<p>In Bezug auf seine Personalverantwortung pflegte Herr S. einen kooperativen, teamorientierten F&#252;hrungsstil, der das notwendige Ma&#223; an Entscheidungs- und Durchsetzungsverm&#246;gen nicht vermissen l&#228;sst. Das von Herrn S. gef&#252;hrte Team umfasste im Kern 10 Mitarbeiter. Obwohl er direkt aus den Reihen seiner ehemaligen Kollegen heraus zu deren Vorgesetztem bef&#246;rdert wurde, meisterte er diese schwierige F&#252;hrungsaufgabe mit psychologischem Geschick in vorbildlicher Weise.</p>
<p>Herr S. besitzt neben seinen ausgepr&#228;gten sozialen Kompetenzen fundierte juristische Kenntnisse und ein herausragendes Fachwissen im IT-Bereich.</p>
<p>Er war eine Vertrauensperson und &#252;berzeugte durch seine au&#223;erordentliche Einsatzbereitschaft sowie sein &#252;berlegtes Handeln. Herr S. verf&#252;gt &#252;ber ein ausgezeichnetes konzeptionelles und strategisches Denkverm&#246;gen, verbunden mit einem sicheren Sinn f&#252;r das Machbare. Er denkt zugleich innovativ und rational.</p>
<p>Herr S. hat seine profunden Kenntnisse im Inkasso- und IT-Bereich in Eigeninitiative stets weiterentwickelt und setzte auf dieser Basis immer wieder neue Impulse, die zu Verbesserungen f&#252;hrten. Seine Arbeitsweise war durch eine differenzierte Betrachtungsweise gepr&#228;gt. Bei seinen Vorschl&#228;gen bedachte er vorab m&#246;gliche Konsequenzen, so dass sich seine L&#246;sungen in der Praxis stets sehr gut bew&#228;hrten. Kennzeichnend sind dar&#252;ber hinaus seine F&#228;higkeit, Kollegen und Mitarbeiter zu motivieren, und seine Bereitschaft, sich jederzeit deutlich &#252;ber das zu erwartende Ma&#223; hinaus loyal f&#252;r das Unternehmen einzusetzen.</p>
<p>Herr S. hat alle ihm &#252;bertragenen Aufgaben stets zu unserer au&#223;erordentlichen Zufriedenheit ausgef&#252;hrt und war durch seine kooperative Wesensart bei Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern gleicherma&#223;en anerkannt und gesch&#228;tzt.</p>
<p>Herr S. verl&#228;sst uns auf eigenen Wunsch, um eine neue Herausforderung anzunehmen. Wir w&#252;nschen ihm f&#252;r seine berufliche und pers&#246;nliche Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.&#8221;</p></blockquote>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat Anspruch auf Erteilung des verlangten Arbeitszeugnisses.</p>
<p>Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis war bis zum 31. Dezember 2002 f&#252;r kaufm&#228;nnische Angestellte in § 73 HGB, f&#252;r gewerbliche Arbeitnehmer in § 113 GewO und f&#252;r andere Arbeitnehmer in § 630 BGB geregelt. Seit dem 1. Januar 2003 ist § 109 GewO die ma&#223;gebliche Rechtsgrundlage f&#252;r alle Arbeitnehmer. Auf den Streitfall ist noch der inzwischen aufgehobene § 73 HGB anzuwenden. Die Beklagte besch&#228;ftigte den Kl&#228;ger als kaufm&#228;nnischen Angestellten. Der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zeugnisanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zeugnisanspruch">Zeugnisanspruch</a> entstand &#8220;bei der Beendigung des Dienstverh&#228;ltnisses&#8221; am 31. August 2002 und wurde zugleich f&#228;llig. Auf die nach Inkrafttreten der Gesetzes&#228;nderung liegenden Zeitpunkte der bisherigen Erteilung des Zeugnisses unter dem 25. Juli 2003, 15. September 2005 und 5. Dezember 2005 kommt es deshalb nicht an.</p>
<p>Dem Kl&#228;ger steht ein Zeugnis zu, das eine Dauer des Arbeitsverh&#228;ltnisses vom 1. Juli 2000 bis 31. August 2002 best&#228;tigt, inhaltlich dem Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2002 entspricht und die Eingangs- und Schlussformulierungen des zuletzt unter dem 5. Dezember 2005 erteilten Endzeugnisses aufnimmt. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt.</p>
<p>Sowohl nach altem als auch nach neuem Zeugnisrecht muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses ein Zeugnis &#252;ber Art und Dauer des Arbeitsverh&#228;ltnisses erteilen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers war das Zeugnis nach dem aufgehobenen § 73 Abs. 1 Satz 2 HGB auf &#8220;die F&#252;hrung und die Leistungen&#8221; auszudehnen. Gem&#228;&#223; § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO ist es auf &#8220;Leistung und Verhalten&#8221; zu erstrecken. Der Arbeitgeber erf&#252;llt den Anspruch mit einem Zeugnis, das nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Gen&#252;gt das Zeugnis diesen Erfordernissen nicht, kann der Arbeitnehmer gerichtlich dessen Berichtigung oder Erg&#228;nzung verlangen. Mit einer solchen Klage macht der Arbeitnehmer keinen dem Gesetz fremden Berichtigungsanspruch geltend, sondern weiterhin die Erf&#252;llung seines Zeugnisanspruchs.</p>
<p>Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken. Dem Arbeitnehmer dient es regelm&#228;&#223;ig als Bewerbungsunterlage. F&#252;r Dritte, insbesondere k&#252;nftige Arbeitgeber, ist es Grundlage der Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss dar&#252;ber, wie der Arbeitgeber seine Leistung und sein Sozialverhalten beurteilt. Inhaltlich muss das Zeugnis daher den Geboten der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit gerecht werden.</p>
<p>In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber frei in der Wahl seiner Formulierungen. Dennoch ist die Beklagte inhaltlich an das von der H GmbH unter dem 28. Februar 2002 erteilte Zwischenzeugnis gebunden. Gegen die Einzelheiten des Texts dieses Zwischenzeugnisses wendet sich die Beklagte nicht. Sie macht lediglich geltend, der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Betriebsver&#228;u&#223;erin habe den Entwurf des Kl&#228;gers ungepr&#252;ft unterzeichnet. Au&#223;erdem sei sie heute nicht mehr in der Lage, ein inhaltlich zutreffendes Zeugnis zu erteilen oder die Richtigkeit des ungew&#246;hnlich detaillierten Zwischenzeugnisses zu beurteilen.</p>
<p>Es kommt nicht darauf an, ob das Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2002 tats&#228;chlich &#8211; wie die Beklagte behauptet &#8211; auf einem Entwurf des Kl&#228;gers beruht. Mit seiner Unterschrift machte sich der gesetzliche Vertreter der fr&#252;heren Arbeitgeberin den entworfenen Zeugnisinhalt f&#252;r die Gesellschaft zu Eigen, ohne sich erkennbar von ihm zu distanzieren. Er machte auf diese Weise deutlich, dass der Inhalt des Entwurfs auch seiner Einsch&#228;tzung der Leistung und des Verhaltens des Kl&#228;gers entsprach.</p>
<p>Die Beklagte hat zudem nicht dargelegt, dass die T&#228;tigkeitsbeschreibung, die Leistungs- und die Verhaltensbeurteilung des Zwischenzeugnisses nicht zutreffen. Sie st&#252;tzt sich hinsichtlich der von den Bewertungen des Zwischenzeugnisses abweichenden Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen auch nicht auf ihren Beurteilungsspielraum bei der Zeugniserteilung. Die Beklagte macht allein ihre mangelnde Kenntnis der Leistungen und des Verhaltens des Kl&#228;gers w&#228;hrend seines Arbeitsverh&#228;ltnisses mit der H GmbH geltend. Diese behauptete Unkenntnis entbindet sie weder von ihrer Pflicht zur Erf&#252;llung des Zeugnisanspruchs noch befreit sie die Beklagte von ihrer inhaltlichen Bindung an das von der Betriebsver&#228;u&#223;erin erteilte Zwischenzeugnis. (&#8230;)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-abweichung-des-endzeugnisses-vom-zwischenzeugnis-zeugnisanspruch-bei-betriebsubergang/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

