LAG Hessen: Keine höhere Vergütung für Chefarzt


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Das Hessische Landesarbeitsgericht – 3 Sa 1798/07 – hat entschieden, dass sich die Vergütung des Chefarztes eines Kreiskrankenhauses, in dessen Arbeitsvertrag eine Koppelung an eine bestimmte Vergütungsgruppe des damals geltenden BAT vereinbart worden ist, nicht nach dem TV-Ärzte/VkA Tarifgebiet West zu richtet.

Sachverhalt:
In dem Streitfall orientierte sich ein Bestandteil der einem Chefarzt zu zahlende Vergütung nach dem im Jahr 1986 abgeschlossenen Arbeitsvertrag an einer bestimmten genannten Vergütungsgruppe des BAT in Verbindung mit einem Vergütungstarifvertrag für Mitglieder der
Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VkA). Ab Herbst 2005 erhielt der Chefarzt seine Vergütung auf der Grundlage des TVöD/VkA. Die Bezahlung einer höheren Vergütung unter Heranziehung des zwischen dem Marburger Bund und den kommunalen Arbeitgebern geschlossenen Tarifvertrags TV-Ärzte/VkA lehnte die Klinik ab. Der Chefarzt klagte daraufhin den Differenzbetrag von monatlich € 1.760,00 ein. Er vertrat die Ansicht, die ergänzende Vertragsauslegung ergebe, dass die Vergütungsregelungen des TV-Ärzte/VkA als dem spezielleren Ärztetarifvertrag und nicht die des allgemeinen, berufsgruppenübergreifenden TVöD auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden seien.

Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben.

Die von dem Klinikträger eingelegte Berufung hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat der klagende Chefarzt keinen Anspruch auf eine Vergütung, die sich nach dem TV-Ärzte/VkA errechnet. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht tritt die Entgeltgruppe IV/Stufe 1 der Tabelle TV-Ärzte/VkA – Tarifgebiet West nicht an die Stelle der im Arbeitsvertrag aufgeführten Vergütungsgruppe I BAT. Dies folge aus der Auslegung des Arbeitsvertrags.

Inwieweit der im Arbeitsvertrag in Bezug genommene BAT und der maßgebende Vergütungstarifvertrag durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt werden, ergebe sich nicht allein daraus, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD-BT-K und des TV-Ärzte/VkA dem jeweiligen Tarifvertrag ersetzende Funktion beimessen, denn eine beiderseitige Tarifbindung des Klägers und des Beklagten bestehe nicht.

Auch nach dem Wortlaut der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel handele es sich bei dem TVöD-BT-K und/oder dem TV-Ärzte/VkA nicht um einen den BAT im Bereich der VkA ersetzenden Tarifvertrag. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch könnten nur solche Tarifwerke einen anderen Tarifvertrag ersetzen, die von den Tarifvertragsparteien vereinbart worden seien, die auch den zu ersetzenden Tarifvertrag – hier den BAT – abgeschlossen haben. Zudem müsse es sich um einen einzigen Tarifvertrag handeln, der als Ersatz vorgesehen sei. Letzteres hätten die Arbeitsvertragsparteien unmissverständlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Ersetzung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Arbeitsvertrages „durch einen anderen Tarifvertrag“ erfolgen muss. Im Bereich der VkA erfassten aber nicht nur ein, sondern zwei Tarifverträge in ihrem persönlichen Geltungsbereich Krankenhausärzte.

Auch aus dem Arbeitsvertrag der Parteien folge im Wege der Auslegung keine Vorrangregelung für einen der Tarifverträge, insbesondere führe der Zweck der Bezugnahme nicht zu einer Auflösung der Kollision. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass eine dynamische Verweisung auf die höchste für Ärzte geltende Tarifgruppe gewollt gewesen sei. Daraus könne aber kein Schluss auf eine Auswahl in Bezug auf die derzeit möglichen Tarifwerke getroffen werden.

Der TV-Ärzte/VkA komme auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung zur Anwendung. Zum einen sei zweifelhaft, ob überhaupt eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke angenommen werden könne. In jedem Fall seien die Gerichte für Arbeitssachen im Streitfall mangels ausreichender Anhaltspunkte aus dem Vertrag nicht befugt, eine etwaige Lücke zu schließen.

Auch der Hinweis des Klägers, dass ihm zumindest eine ebenso hohe tarifliche Grundvergütung zustehen müsse wie einem leitenden Oberarzt, weil er eine höherwertige Arbeitsleistung erbringe, greife nicht durch. Der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ sei in der deutschen Rechtsordnung keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedürfe der Umsetzung in spezifischen Anspruchsgrundlagen. In Fragen der Vergütung bestehe Vertragsfreiheit, die lediglich durch verschiedene rechtliche Bindungen wie Diskriminierungsverbote und tarifliche Mindestentgelte eingeschränkt sei. Anhaltspunkte, die in diese Richtung weisen, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Letztlich führten auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB im Streitfall nicht zu einer Anwendung des TV-Ärzte/VkA. Selbst bei Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage sei diese nur dann rechtlich erheblich, wenn und soweit das Festhalten am unveränderten Vertrag den Parteien nicht zugemutet werden kann. Dies sei bei dem Kläger aufgrund seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht anzunehmen. Es stelle für ihn keine unzumutbare Belastung dar, wenn das Vertragsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt für wenige Monate auf der Grundlage des BAT in der zuletzt geltenden Fassung fortgeführt werde. Der daraus resultierende Nachteil halte sich für ihn in zumutbaren Grenzen, weil ihm lediglich ein Einkommenszuwachs für einen kurzen Zeitraum vorenthalten wurde.

Nach Pressemitteilung Nr. 14/08 des Hess. LAG, Urteil vom 15. August 2008 – 3 Sa 1798/07

Vorinstanz: Arbeitsgericht Darmstadt vom 19. September 2007 – 5 Ca 34/07

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