Rechtsanwalt in Kiel

Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Sozialrecht – Strafrecht

Beratungshilfe: Wer hat Anspruch, für welche Fälle, wo und wie kann man Sie beantragen

Erstellt von RA-Felsmann am Montag 18. Februar 2008

Die ist das Gegenstück zur Prozesskostenhilfe im außergerichtlichen Bereich. Sie ist eine staatliche Sozialleistung für Menschen mit einem rechtlichen Problem, die die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können. Der Anwalt darf eine Pauschalvergütung in Höhe von 10,00 Euro nehmen.

Anspruchsberechtigte:

Anspruchsberechtigt ist der nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten bekommen würde. Das sind Personen, deren einzusetzendes Monatseinkommen € 15 nicht übersteigt. Das Monatseinkommen berechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Antragstellers. Es werden jedoch Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und weiteren angemessenen Versicherungen sowie Werbungskosten, angemessenen Unterkunftskosten und gegebenenfalls weiteren besonderen Belastungen (Kredit usw.) in Abzug gebracht. Zudem gibt es Freibeträge für die im Haushalt des Antragstellers lebenden.

Beratungshilfe ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft.

Personen, die Anspruch auf , II oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen zum Bezug von Beratungshilfe. Der Nachweis des geringen Einkommens kann hier meist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides geführt werden.

Für welche „Fälle” gilbt es Beratungshilfe:

Beratungshilfe deckt die Kosten für die Beratung und die außergerichtliche Vertretung des Mandanten auf folgenden Gebieten:

  • Arbeitsrecht
  • übriges Zivilrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Sozialrecht - Bsp.: Hartz IV

Einschränkungen gibt es im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. In diesen Gebieten findet lediglich eine mündliche Beratung statt. Auf dem Gebiet des Steuerrechts gibt es gar keine Beratungshilfe.

Wie bekommt man Beratungshilfe:
Den Berechtigungsschein, der Sie zur Beratungshilfe berechtigt, erhalten Sie in der Antragsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts (erster Wohnsitz).

Hier sind die Adressen der Amtsgerichte in der Umgebung:

Sie müssen folgende Unterlagen mitbringen:

  • Ein Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass)
  • Unterlagen und Schriftverkehr zu der Angelegenheit für die Sie Beratungshilfe beantragt beantragen
  • Belege über laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten- oder sonstige Bescheide)
  • Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen etc.)

Hinweis: Bei Beziehern von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV etc.) reicht in der Regel die Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides aus.

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