Das Gericht begründet dies im wesentliche wie folgt:
Bezüglich des Beiordnungsantrages bemerkt der Senat Folgendes: Nach der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß anwendbaren Vorschrift des § 140 StPO kommt eine Beiordnung vorliegend in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO). Der weitere in § 140 Abs. 2 StPO genannte Grund der Schwere der Tat ist für das Bußgeldverfahren praktisch ohne Bedeutung, da die Erwartung von Freiheitsstrafe ab einem Jahr, die im Strafverfahren die Beiordnung regelmäßig rechtfertigt, dem Bußgeldverfahren fremd ist. Ein zu erwartendes Fahrverbot, auch bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG, reicht allein nicht aus, die Mitwirkung eines Verteidigers zu gebieten. Schwierigkeiten der Sachlage sind vorliegend deshalb zu erwägen, weil die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten zu erfolgen hat, wobei die Nichtbeiordnung eines Verteidigers in solchen Fällen unter Umständen dem Gebot eines fairen Verfahrens widersprechen kann, weil nur ein Verteidiger Akteneinsicht erhält; § 147 StPO. Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind dann gegeben, wenn bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen, aber z.B. auch, wenn die Subsumtion unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereiten wird. Bei dem Vorwurf des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der. berauschenden Wirkung von Cannabis sind angesichts der Frage der für die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes erforderlichen Feststellungen umfangreiche und komplizierte Erwägungen anzustellen; dies gilt insbesondere auch für die entsprechende Beweiswürdigung, die sich vorliegend auf Inhalte mehrerer Sachverständigengutachten stützt. Zudem dürfte in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich werden, ob das Ergebnis der forensisch-toxikologischen Begutachtung nach einer Blutentnahme wegen möglicher Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt. Aufgrund der Fülle komplexer und in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht ausgetragenen Rechtsfragen tendiert der Senat in dem hier gegebenen Einzelfall dazu, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als geboten anzusehen.
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