VG Stuttgart: Autohändler muss nur für ein Autoradio Rundfunkgebühren bezahlen


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Nach dem sog. Händlerprivileg bleiben weitere Geräte in Vorführwagen oder Fahrzeugen mit „rote Kennzeichen“ gebührenfrei. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden. Die Richter wahren der Auffassung, dass das Vorhalten von Radios die lediglich in Vorführwagen eingebaut sind keinen Gebührentatbestand im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erfüllt.

Ein Autohändler muss nicht für alle Radiogeräte in Kraftfahrzeugen, die Kunden zum Verkauf vorgeführt oder von diesen Probe gefahren werden, Rundfunkgebühren bezahlen. Die Rundfunkgebührenpflicht ist vielmehr bei Entrichtung der Gebühren für ein Autoradio auch für andere Geräte in Vorführwagen mit dieser sogenannten Händlergebühr abgegolten. Das gilt auch für Radios in Fahrzeugen, die im Rahmen des Fahrzeughandels üblicherweise mit roten Kennzeichen vorübergehend in Betrieb gesetzt werden.
Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 20.02.2008 entschieden und auf die Klage eines Autohauses den Rundfunkgebührenbescheid (in Höhe von 1.279,99 €) des Südwestrundfunks – SWR – aufgehoben.
Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, da die grundsätzliche Frage der Erhebung von Rundfunkgebühren bei Autohändlern in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist.

Die klagende Firma, ein Autohaus, bezahlt seit 1976 für alle in ihren Fahrzeugen eingebauten Radiogeräte in Anlehnung an die für Radio- und Fernsehhändler bestehende Rechtslage eine Rundfunkgebühr (sogenannte Händlergebühr oder Händlerprivileg). Mit Gebührenbescheid vom 04.08.2006 setzte der SWR zudem für die im Autohaus vorgehaltenen roten Kennzeichen zusätzlich Rundfunkgebühren (für zwei Hörfunkgeräte) in Höhe von insgesamt 1.279,99 € fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht, die erfolgreich war.

Die 3.Kammer des Verwaltungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin dem SWR nicht die verlangten zusätzlichen Rundfunkgebühren für Autoradios in mit „roten Kennzeichen“ betriebenen Fahrzeugen schuldet. Die Klägerin entrichte bisher schon eine Grundgebühr als Händlergebühr für die Autoradios, die sie in ihrem Unternehmen verkaufe, einbaue und repariere. Dieses Privileg erstrecke sich entgegen der Auffassung des SWR auch auf solche Rundfunkempfangsgeräte in Fahrzeugen, die im Rahmen des Fahrzeughandels üblicherweise mit roten Kennzeichen vorübergehend für Vorführ- oder Probezwecke in Betrieb gesetzt würden. Der SWR könne weitere Rundfunkgebühren für das Bereithalten von Autoradios im Rahmen der Geschäftstätigkeit von Autohäusern nicht anhand der Zahl der vorgehaltenen roten Kennzeichen festsetzen. Denn das Vorhalten eines roten Kennzeichens erfülle keinen Gebührentatbestand nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Die Rundfunkgebührenpflicht des Autohauses auch für Autoradios in Vorführwagen mit roten Kennzeichen sei mit der Händlergebühr abgegolten.

Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils (Az.: 3 K 4218/06) die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Nach Pressemitteilung des VG Stuttgartvom 31.03.2008

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