SG Schleswig – Keine Absenkung der Kosten der Unterkunft im SGB II wenn diese vorher im AsylbLG angemessen waren


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Das Sozialgericht Schleswig hat mit Urteil vom 11.07.2018 – S 9 AS 36/17 – entscheiden, dass der SGB II Leistungsträger die Kosten der Unterkunft für eine Familie die aufgrund einer Zuweisung einer Gemeinde in einer relativ teuren Wohnung wohnt diese nicht einfach auf das „angemessene“ Maß absenken darf.
Die Entscheidung dürfte auch auf Zuweisungen in Obdachlosenunterkünfte und andere Unterkünfte wie Hotels oder Ferienwohnungen anwendbar sein.
Zum Fall:
Eine Gemeinde wies eine 6-köfige Familie in eine Unterkunft ein. Dies erfolgte unter Festsetzung einer hohen Nutzungsentschädigung (An Stelle der Miete). Nach der Anerkennung wechselte die Familie in das SGB II Leistungssystem. Dort wurden Sie aufgefordert die Kosten der Unterkunft zu senken. Trotz intensivster Suche wurde keine günstigere Unterkunft gefunden.
Der SGB II Leistungsträger senkte dann die Miete auf das „angemessene“ Maß ab. Nach Widerspruch wurde zumindest der Betrag übernommen der sich aus der Wohngeldtabelle zzgl. 10% ergibt. Es ergab sich immer noch eine Differenz von mehr als 100,00 Euro.
Das Sozialgericht hat nun entschieden, dass der SGB II Leistungsträger weiter die volle Miete / Nutzungsentschädigung übernehmen muss, da alleine der Wechsel des Leistungssystems nicht plötzlich zu einer Unangemessenheit führen kann, insbesondere deshalb weil der Zuweisungsbescheid nicht aufgehoben wurde.

Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt (bearbeitet und gekürzt):

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die tatsächliche Bruttokaltmiete der Kläger belief sich im streitigen Zeitraum auf 937,00 € monatlich. Diese Unterkunftskosten sind angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, so dass ein Anspruch auf weitere Unterkunftskosten in Höhe von 105,40 € monatlich gegen den Beklagten besteht. Die Heizkosten wurden in tatsächlicher Höhe anerkannt und stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Der Begriff der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist weit gefasst und beinhaltet u.a. Not- und Obdachlosenunterkünfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.Dezember 1995 – 5 C 28/93 – juris), sprich auch die von dem Amt Molfsee zur Verfügung gestellte Unterkunft der Kläger.

Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Angemessenheit ‚
der Unterkunftskosten in einem mehrstufigen Verfahren unter Zugrundlegung der Produkttheorie zu prüfen (…).

Die Kläger bewohnen jedoch keine auf dem freien Markt zugängliche Unterkunft, sondern sie sind aufgrund der Einweisungsverfügung vom 21. Dezember 2015 des Amtes Molfsee gern. §§ 162 Abs. 1, 163 Abs. 1, 164 Abs.1 Nr. 3,165 Abs. 3 und 2 Satz 1,166 Abs. 1, 174, 176 Abs.1 Nr. 2, 217 und 218 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) des Landes Schleswig-Holstein in die Wohnung … eingewiesen worden. Diese Anordnung erfolgte zur Vermeidung der drohenden Obdachlosigkeit, welche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Ein Mietverhältnis besteht insofern weder zwischen den Klägern und dem Eigentümer der Wohnung noch zwischen den Klägern und dem Amt Molfsee. Es handelt sich vielmehr um ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, wie aus dem Kostenbescheid folgt, der die monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.070,30 € festsetzte. Werden die Unterkunftskosten durch einseitige Festsetzung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch Bescheid eines öffentlich-rechtlichen Trägers, hier einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Amtsordnung Schleswig-Holstein, bemessen, sind diese als auch angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen.
Denn die Festsetzung der Nutzungsentschädigung durch das Amt Molfsee erfolgt nach haushalterischen Grundsätzen, was eine Angemessenheit der Aufwendungen
für die Unterkunft impliziert.
Zudem handelt es sich bei der Unterkunft der Kläger um einen Wohnraum für besondere Bedarfslagen, welcher dem freien Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung steht, welcher nicht von dem Konzept des Beklagten zur Ermittlung einer angemessenen Mietobergrenze erfasst wird (Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Kreis Rendsburg-Eckernförde, Bericht Dezember 2013 und die KdU-Richtwerte 2015 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2013, Bericht, November 2015 der Firma Analyse & Konzepte). Dies spiegelt sich in der KdURichtlinie des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 22. April 2014 wieder, in welcher ausgeführt wird, dass Unterkunftskosten zur Beseitigung von Obdachlosigkeit in voller Höhe zu übernehmen sind.

Für das vorliegende Ergebnis spricht ebenfalls der Umstand, dass die Kläger zuvor Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten haben, weIche gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG u.a eine Geldleistung für den notwendigen Bedarf an Unterkunftskosten umfasst. Grundsätzlich ist begrifflich der notwendige Bedarf im Sinne des § 3 AsylbLG geringer als der Bedarf an einer Unterkunft mit „angemessenen“ Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 11 oder § 35 Abs. 2 SGB XII zu verstehen, da keine Mindestanforderungen aufgestellt werden (vgl. Frerichs in: jruisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 05. März 2018), § 3 AsylbLG, Rn.139). Allerdings bemisst sich der notwendige Bedarf an Unterkunftskosten im Sinne
des § 3 AsylbLG stets an den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Aufwendungen für die Unterkunft wurden in Höhe von 1.070,30 € als notwendiger Bedarf gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG den Klägern als Geldleistung bis zum 28. Februar 2016 erbracht. Allein durch den Wechsel des Leistungssystems
kann aus einem notwendigen Bedarf schon kein unangemessener Bedarf werden. Auch aus dem Wegfall der Verpflichtung des Amtes Molfsee zur Unterbringung der
Kläger nach den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes folgt nichts anderes, da zum einen weder die Einweisungsverfügung noch der Kostenbescheid aufgehoben
worden sind und zum anderen die Verpflichtung zur Unterbringung zur Vermeidung • von Obdachlosigkeit nach ordnungsrechtlichen Regelungen zumindest bis zum Finden einer neuen Unterkunft weiterbestanden hat.

Werden bei einer Unterbringung nach ordnungsrechtlichen Vorschriften die Aufwendungen für die Unterkunft als Nutzungsentschädigung geltend gemacht, ist nach Auffassung der Kammer demnach zur Bestimmung der angemessen Unterkunftskosten nicht nach dem von dem BSG entwickelten mehrstufigen Verfahren zur Ermittlung einer Mietobergrenze zu verfahren, so dass sich auch ein Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich 10%, nicht sachgerecht ist und sich verbietet.

Sofern dogmatisch eine Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur nach dem vom BSG entwickelten mehrstufigen Verfahren für zulässig erachtet wird, steht dies einer Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten hier ebenfalls nicht entgegen, da unter Berücksichtigung des oben Gesagten diese zumindest gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch nach Ablauf der 6 Monate zu übernehmen wären.

Die Berufung wurde zugelassen.

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