ArbG Schleswig-Holstein – Überstunden – Substantiierung


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Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein – 1 Ta 236/07 – hat in einem Beschluss die Voraussetzungen für die Substantiierung des Vortrages eines Arbeitnehmers der Lohn aufgrund von Überstunden einklagt festgelegt.


G r ü n d e :

Der Kläger hat am 01.11.2006 Klage mit verschiedenen Anträgen erhoben. Er hat am 22.03.2007 die Klage um eine Zahlungsforderung auf Vergütung von Überstunden erhoben. Er hat zugleich beantragt, ihm auch hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. (…)Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss vortragen, von welcher Normarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet hat und welche Tätigkeiten er ausgeführt hat. Dem Arbeitgeber obliegt es dann, diesem Vortrag substantiiert entgegen zu treten. Der Kläger hat bis heute nicht entsprechend vorgetragen, so dass es auf die Frage fehlender Beweismittel nicht ankommt. (…)

Fazit:
Wer als Arbeitnehmer Überstunden einklagen will sollte vorher genau über die geleistet Mehrarbeit Buch führen. Am sichersten ist dies dadurch möglich, dass der Stundenzettel geführt und dem Chef – oder Vorgesetzten – zur Abzeichnung vorgelegt wird.

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