BAG: Verfall des kinderbezogenen Ortszuschlages wegen tariflicher Ausschlussfrist


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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden – 13.12.2007 – 6 AZR 222/07, dass der Anspruch auf rückwirkende Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlags aufgrund eines klarstellenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfallen kann. Das BAG hat somit seine Rechtsprechung geändert.

Sachverhalt:
Der bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigte Kläger erhielt in der Zeit von Oktober 1999 bis Juni 2001 das Kindergeld und den kindergeldbezogenen Anteil des Ortszuschlages nicht. Nachdem ihm der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes bekannt geworden war, verlangte er, da die Einkünfte seines Sohnes bei Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Jahresgrenzbetrag unterschritten, rückwirkend für den genannten Zeitraum die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlages. Die Beklagte hat sich auf § 67 des Manteltarifvertrages berufen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Entscheidung:
Angestellte der Beklagten erhalten gemäß § 29 des dort geltenden Manteltarifvertrages einen Ortszuschlag, dessen Höhe sich – wie bei § 29 BAT – u.a. nach der Zahl der Kinder richtet. Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages hat danach derjenige Angestellte, dem ein Anspruch auf Kindergeld nach den Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht. Sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes so hoch, dass sie den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag übersteigen, entfallen beide Ansprüche. Die Beklagte legte § 32 Abs. 4 EStG dahingehend aus, dass bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages zwar die Werbungskosten, nicht aber die Sonderausgaben des Kindes abzugsfähig seien. Die Beklagte hat einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen und durfte sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Ausschlussfrist berufen.

Es war dem Kläger nicht unzumutbar, seine Forderung innerhalb der Ausschlussfrist in Form eines einfachen Anspruchsschreibens geltend zu machen.

Nach PM Nr. 91/07 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 AZR 222/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 8. Februar 2007 – 17 Sa 1357/06 –

Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein (3 Sa 272/07, 08.11.2007) hat eine parallele Entscheidung getroffen über die ich bereits berichtet habe.

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