Entgeltfortzahlung nach Hormonbehandlung


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Das Hessische Landesarbeitsgericht – 6/18 Sa 740/08 – hat entschieden, dass Arbeitsunfähigkeiten, die infolge von Erkrankungen auftreten, die auf eine Hormonbehandlung zur Beseitigung einer Unfruchtbarkeit zurückzuführen sind, nicht verschuldet im Sinne der Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sind. Mithin schulde der Arbeitgeber für diese Arbeitsunfähigkeitszeiten der Arbeitnehmerin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung in einem Pflegebetrieb war der Umstand, dass der Arbeitgeber im Umfang von ca. € 2.600,00 netto Entgeltfortzahlung für vier Krankheitszeiträume an eine Mitarbeiterin geleistet hatte. Nachdem er aufgrund einer Auskunft der Krankenkasse in Erfahrung gebracht hatte, dass die Erkrankungen, die ursächlich für diese Arbeitsunfähigkeitszeiten waren, auf eine Hormonbehandlung zurückzuführen waren, der sich die Mitarbeiterin zur Behebung einer Unfruchtbarkeit unterzogen hatte, verlangte der Arbeitgeber die geleistete Entgeltfortzahlung zurück. Er vertrat die Ansicht, die Entgeltfortzahlung nicht zu schulden, weil die Hormonbehandlung freiwillig durchgeführt worden sei und nicht zur Gesundung einer etwaigen Krankheit erfolgt sei. Die Behandlung habe lediglich der Verwirklichung des höchst persönlichen Kinderwunsches der Mitarbeiterin gedient, so dass sie ein Verschulden an den zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen, die auf der Hormonbehandlung beruht haben, treffe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht verneinte einen Rückzahlungsanspruch, denn der Arbeitnehmerin habe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zugestanden, weil sie in den vier Zeiträumen aufgrund von Krankheitsursachen ohne ihr Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert war.

Nach § 3 EFZG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Eine von der Arbeitnehmerin verschuldete Arbeitsunfähigkeit verneinte das Berufungsgericht.

Die Hormonbehandlung selbst sei nicht Krankheitsursache in den vier Zeiträumen gewesen, so dass die Mitarbeiterin insofern die Erkrankungen, die zu ihrer Arbeitsunfähigkeit geführt haben, auch nicht schuldhaft herbeigeführt habe. Die Beschäftigte habe zur Behebung einer Unfruchtbarkeit im Hinblick auf einen von ihr gehegten Kinderwunsch eine Hormonbehandlung durchgeführt, die entsprechende Nebenwirkungen und Unverträglichkeiten hatte, die dann zur Arbeitsunfähigkeit führten.

Formen der privaten Lebensverwirklichung seien freiwillige und rein private Entscheidungen, die als mittelbare Folge Krankheiten nach sich ziehen können, die zur Arbeitsunfähigkeit führen. Solche Erkrankungen seien jedoch in keiner Weise von dem Arbeitnehmer beabsichtigt. Die Rechtsordnung gestatte ohne Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen des Üblichen eine private und von seinen eigenen Interessen getragene Lebensführung haben darf. Lediglich wenn er hierüber hinausgehe, indem er eine besonders gefährliche Lebensweise ausübe, nehme die Rechtsordnung ein Verschulden an, weil der Arbeitnehmer dann grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoße.

Dass eine Arbeitnehmerin sich unter ärztlicher Anleitung einer Hormonbehandlung unterziehe, sei jedoch eine Verhaltensweise der privaten Lebensgestaltung, die in keiner Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoße. Dies könne allenfalls dann angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, in denen beispielsweise der Erfolg der Hormonbehandlung und die mit ihr einhergehenden voraussehbaren Erkrankungen in keinem Verhältnis mehr stünden, was im Streitfall nicht ersichtlich war.

Hess. LAG, Urteil vom 26. November 2008 – 6/18 Sa 740/08
Vorinstanz: Arbeitsgericht Marburg vom 11. April 2008 – 2 Ca 450/07

Quelle: Pressemitteilung des LAG Hessen Nr. 2/09 vom 30. Januar 2009

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