Hessisches LAG: Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit Dienstfahrzeug


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Das Hessische Landesarbeitsgericht – 12 Sa 1288/07 – hat sich mit dem Haftungsmaßstab eines Arbeitnehmers bei von diesem verursachten Verkehrsunfall durch einen Rotlichtverstoß beschäftigt.

Ein Arbeitnehmer, der ohne sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation an einer Ampel losfährt, nachdem er durch ein Hupen aufgeschreckt worden ist und irrtümlich für seine Fahrspur ein grünes Ampelsignal wahrgenommen haben will, verursacht zwar fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig einen Verkehrsunfall. Dieser Umstand ist für die Beurteilung seiner Haftung für den Unfallschaden von Bedeutung.

Sachverhalt:

Der Mitarbeiter einer Firma, verursachte mit dem Dienstfahrzeug auf einer dienstlich veranlassten Fahrt einen Verkehrsunfall mit einem Gesamtschaden von mehr als 5.000 €. Zu dem Unfall kam es, als er an einer mit einer Lichtzeichenanlage ausgestatteten Kreuzung bei Rot als erstes Fahrzeug an der Haltelinie der Geradeausspur halten musste. Neben ihm befand sich jeweils eine Fahrspur für den links- bzw. rechtsabbiegenden Verkehr. Während er hielt, suchte er in seinem Radio einen Musiksender, als er ein Hupen hörte und bemerkte, dass der Verkehr in der Spur rechts neben ihm sich in Bewegung setzte. Aus den Augenwinkeln nahm er ein Grün an der Ampelanlage am rechten Fahrbahnrand wahr. Diese Ampel war zweigeteilt für den Geradeaus- bzw. für den Rechtsabbiegerverkehr. Als der Mitarbeiter ebenfalls losfuhr, kam es zu einem Zusammenstoß mit einem von rechts mit etwa 50 km/h herankommenden Fahrzeug. Es stellte sich heraus, dass das von dem Mitarbeiter wahrgenommene Grünlicht nur für die Rechtsabbieger galt. Die Kraftfahrzeugversicherung der Arbeitgeberin nahm, nachdem sie den Schaden reguliert hatte, den Mitarbeiter in Regress. Sie vertrat die Ansicht, er habe in der konkreten Unfallsituation die im Verkehr gebotene Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt. Die Situation sei dadurch gekennzeichnet, dass er die besonderen Gegebenheiten der Kreuzung und der Lichtzeichenanlage kannte, da sie sich auf seinem täglichen Heimweg befand. Daher habe er gewusst, dass sich rechts neben ihm eine Rechtsabbiegerspur befand, die Ampeln getrennt für jede Spur geschaltet waren und die über der Fahrspur hängende Ampel nur einsehbar war, wenn er sich über das Lenkrad nach vorne beugte. Zudem habe er seine Aufmerksamkeit mit dem Suchen eines Senders im Radio nicht der Beobachtung des Straßenverkehrs zugewandt. Die Versicherung meinte, er hätte auf den flüchtigen Eindruck von Grün nicht losfahren dürfen, sondern sich noch einmal vergewissern müssen, ob für die Geradeausspur tatsächlich Grün angezeigt war. Der Mitarbeiter wandte hingegen ein, er sei nicht einfach aufgrund eines Hupzeichens eines anderen Verkehrsteilnehmers losgefahren, sondern habe auch auf die Ampelanlage geschaut. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Vor dem Hessischen LArbG blieb auch die Berufung der Versicherung ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe:
Das Gericht ist der Auffassung, eine Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters besteht nicht, weil der Unfall von ihm nicht subjektiv grob fahrlässig verursacht worden ist. Sein Verhalten stelle sich auch unter dem Aspekt, dass er sich vom Verkehr abgewandt und einer komplett anderen Beschäftigung in Gestalt der Suche nach einem Sender im Radio zugewandt hat, keine grobe Pflichtverletzung dar. Der Umstand, ohne sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation loszufahren, nachdem er durch ein Hupen aufgeschreckt wurde, sei subjektiv nur als einfache Fahrlässigkeit zu bewerten. Der Maßstab der groben Fahrlässigkeit, der Voraussetzung für eine Haftung des Mitarbeiters gewesen wäre, setze voraus, dass sich eine schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv als unentschuldbares Fehlverhalten erweise, etwa weil es auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht. Dies mag regelmäßig bei einem Rotlichtverstoß während der Teilnahme am rollenden Verkehr angenommen werden können. In dieser Situation stehe außer Frage, dass die gesamte Aufmerksamkeit uneingeschränkt und dauernd der Beobachtung der Verkehrssituation zu gelten hat und die gleichzeitige Ablenkung durch die Beschäftigung mit anderen Dingen als grob leichtsinnig oder nachlässig gewertet werden kann. Diese Bewertung des Pflichtverstoßes könne auf die gegebene Situation nur dann ohne weiteres übertragen werden, wenn der Mitarbeiter, ohne sich in irgendeiner Weise der Verkehrssituation zu vergewissern, lediglich auf ein vernommenes Hupzeichen angefahren wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe er, aufgeschreckt durch das Hupzeichen, weiter wahrgenommen, dass die Autos in der Spur rechts neben ihm losfuhren und dass, wenn auch fälschlich, die Ampelanlage am rechten Fahrbahnrand auch für den Geradeausverkehr Grün anzeigte. Der Grund für die Verursachung des Unfalls liege also letztlich in dieser Fehlwahrnehmung. Fast jeder Autofahrer habe eine solche Situation schon einmal erlebt. Es sei ein Erfahrungswert und eine Eigenart menschlichen Verhaltens, dass in solchen Situationen, obwohl eigentlich angezeigt, nicht besonnen reagiert und vor der nächsten Handlung zunächst in Ruhe die Umgebung und die Situation geprüft werden. Stattdessen erzeuge das Hupen und Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer einen inneren Druck und Unruhe, die eher zu eingeschränkter Wahrnehmungsfähigkeit und überhasteten Reaktionen (Mitzieheffekt) führen. Mithin stelle das Handeln des Mitarbeiters in einem solchen Falle nur ein einfach, aber kein grob fahrlässiges Verhalten dar.

Vorinstanz:
ArbG Offenbach am Main, Urt. v. 03.07.2007 – 6 Ca 41/07

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