Sachverhalt:
Die 36 Jahre alte Klägerin ist seit 1997 als ausgebildete Sozialpädagogin an einer Schule beschäftigt. Bis zum Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahre 2006 trug sie das „islamische Kopftuch“.
Nach entsprechender Aufforderung durch ihren Arbeitgeber hat sie anschließend das Kopftuch abgesetzt und trägt seitdem eine Mütze, durch die ihre Haare und Ohren vollständig verdeckt sind. Das beklagte Land sieht in dieser Kopfbedeckung lediglich einen Ersatz für das mittlerweile untersagte Kopftuch und hat die Klägerin daher
aufgefordert, auf das Tragen der Mütze zu verzichten. Da sie dem nicht nachgekommen ist, hat das beklagte Land der Klägerin eine Abmahnung ausgesprochen. Hiergegen hat die Klägerin zunächst beim Arbeitsgericht Düsseldorf Klage eingereicht mit dem Ziel, dass die Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt werden soll.
Verfahrensgang:
Das Arbeitsgericht Düsseldorf teilte erstinstanzlich nicht die Rechtsauffassung der Klägerin und wertete das Tragen der Mütze als nichtgesetzeskonformen Ausdruck religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Mit dem beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängigen Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin weiterhin die Durchsetzung ihrer Klage und somit die Feststellung der Unwirksamkeit der ihr erteilten Abmahnung.
Vorinstanz: Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ca 175/07, Urteil vom 29.06.2007
Es bleibt abzuwarten wie sich das LAG im April entscheidet. Es hat das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet; vermutlich um Sie zu ihren Motiven zu befragen.
In den USA sind Kopfbedeckungen aller Art inzwischenin den Schulen verboten. Dies hat aber wohl mehr damit zu tun, dass diese als Zeichen von „Jugendgangs“ gewertet werden können.
Ihre Meinung zu...