LAG Hamm: Urlaubsanspruch als Schadensersatz


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Das Landesarbeitsgericht Hamm – 18 Sa 923/07 hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Urlaub aus Gesichtspunkten des Schadensersatzes haben kann. Der Arbeitgeber hatte einen Teil eines Urlaubsanspruches verneint und sich dadurch Schadensersatzpflichtig gemacht.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche. Der am 04.05.1963 geborene Kläger ist seit dem 20.04.1998 als Montagearbeiter im Betrieb der Beklagten tätig. Der Kläger war arbeitsunfähig krank in der Zeit vom 04.08.2005 bis zum 24.04.2006. Zum Beginn der Erkrankung standen ihm aus dem Urlaubsjahr 2005 noch 15 Tage Erholungsurlaub zu.
Im Jahre 2006 beantragte der Kläger Urlaub für die Zeit vom 06.12.2006 bis zum 05.01.2007. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26.10.2006 diesen Urlaubswunsch ab mit der Begründung, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2005 sei verfallen. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Resturlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2006 noch fünf Urlaubstage. Gewährt wurden dem Kläger noch drei Tage des Jahresurlaubs 2006 in der Zeit vom 27.12. bis 30.12.2006. (…)
Gründe:

(…) Der Kläger kann dagegen als Schadensersatz zwei weitere Urlaubstage aus dem Jahr 2006 gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2, 287, 249 BGB wegen Verzugs verlangen.
Unstreitig stand dem Kläger am 31.12.2006 noch ein Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2006 von zwei Tagen zu. Dieser Anspruch ist nicht mit Ablauf des 31.12.2006 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG verfallen. Der Verfall konnte schon nicht eintreten, da sich dieser Resturlaubsanspruch am 31.12.2006 durch die Ablehnung des gesamten Urlaubswunsches des Klägers vom 06.12.2006 bis zum 05.01.2007 in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 16.03.1999 – 9 AZR 705/98 – NZA 2000, 590; BAG, Urteil vom 17.01.1995 – 9 AZR 664/93 – NZA 1995, 531) kann der Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber wegen des Urlaubsanspruchs in Verzug gesetzt hat, anstelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs als Schadensersatz Urlaub (Ersatzurlaub) im gleichen Umfang verlangen, wenn die Urlaubsgewährung wegen des Verzugs des Arbeitgebers unmöglich wird (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2, 287, 249 BGB). Der Arbeitgeber gerät in Verzug, wenn er vom Arbeitnehmer beantragten Urlaub grundlos nicht gewährt.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hatte für den Zeitraum 06.12.2006 bis zum 05.01.2007 bei der Beklagten Urlaub beantragt. Die Beklagte hat diesen Urlaub mit Schreiben vom 26.10.2006 abgelehnt mit der Begründung, der Urlaubsanspruch für 2005 sei verfallen. Die Beklagte hätte dem Kläger, um einen Verfall zu vermeiden, zumindest auf diesen Antrag hin Urlaub für die dem Kläger noch zustehenden fünf Resturlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2006 gewähren müssen. Gewährt hat sie lediglich den Urlaub vom 27.12. bis 30.12.2006 in Höhe von drei Tagen.

Rechtsanwalt Felsmann, Kiel

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