LAG Kiel: Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit


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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – 6 Sa 43/08 – hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat seine Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit auf weniger als 15 Stunden zu verringern. Es besteht kein Einigungszwang im Sinne des BEEG.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob der Kläger im ersten Jahr der Elternzeit Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf 6,6 Wochenstunden hatte. Der Kläger trat am 27.04.1994 in die Dienste der Beklagten, die 190 Arbeitnehmer beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Reinigungskraft im Bereich „Sandaufbereitung“ und erzielte ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.125,00 EUR. Seine Arbeitszeiten waren montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 13:52 Uhr. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats. Am 07.02.2007 wurde er Vater. Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 19.02.2007 Elternzeit und Teilzeitarbeit ab dem 12.04.2007 beansprucht hatte, nahm er mit Schreiben vom 28.02.2007 (Bl. 5 d. A.) für die Zeit vom 05.04.2007 bis 05.04.2009 Elternzeit in Anspruch. Gleichzeitig begehrte er eine Teilzeitbeschäftigung auf 400,00 EUR-Basis für die Zeit bis 05.04.2008 und eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer 30-Stunden-Woche (montags bis freitags in der Zeit von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr) für die Zeit vom 06.04.2008 bis 05.04.2009. Mit Schreiben vom 14.03.2007 lehnte die Beklagte das Teilzeitbeschäftigungsverlan-gen des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Teilzeitbeschäftigung auf 400,00 EUR-Basis bereits rechtlich nicht möglich sei und dem Teilzeitverlangen für den Zeitraum vom 06.04.2008 bis 05.04.2009 dringende betriebliche Gründe entgegenstünden. Der Kläger hat vorgetragen, Herrn R… sei ermöglicht worden, im Rahmen der Eltern-zeit auf 400,00 EUR-Basis zu arbeiten. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner Arbeitszeit auf weniger als 15 Stunden in der Woche beanspruche, sei der Arbeitgeber in seiner Entscheidung nicht völlig frei. Es handele sich insoweit vielmehr um eine Ermessensentscheidung, die nur dann Bestand habe, wenn sie nicht unbillig sei. Es stelle eine unzulässige Benachteiligung des Klägers dar, dass ihm eine solche Möglichkeit nicht eröffnet werde. (…)

Entscheidungsgründe:

Das Arbeitsgericht hat den Anspruch auf die begehrte Elternteilzeit für den Zeitraum vom 05.04.2007 bis 05.04.2008 zu Recht verneint.
Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 7 S. 1 Nrn. 1 u. 2 BEEG liegen vor. Die Beklagte beschäftigt 190 Arbeitnehmer, so dass die nach § 15 Abs. 7 Nr. 1 BEEG erforderliche Unternehmensgröße gegeben ist. Die Wartezeit gem. § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 BEEG ist erfüllt, das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Teilzeittätigkeit mit 6,6 Wochenstunden.

Der Verringerungsanspruch ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 7 BEEG. Die Anwendungsvoraussetzung gem. § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG ist nicht erfüllt. Gemäß dieser Vorschrift soll die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden. Mit der Untergrenze von 15 Wochenstunden soll die Einbeziehung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse vermieden werden. Demnach können Arbeitnehmer gestützt auf § 15 Abs. 7 BEEG nicht verlangen in einer Teilzeitbeschäftigung von nur wenigen Wochenstunden eingesetzt zu werden. Sie müssen sich entscheiden, eine vollständige Befreiung von der Arbeitspflicht zu verlangen oder um eine Beschäftigung mit mindestens 15 und höchstens 30 Wochenstunden nachzusuchen.
Der Verringerungsanspruch folgt auch nicht aus § 15 Abs. 5 BEEG, insbesondere nicht aus dessen Satz 2. Danach sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen über die beantragte Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung einigen. Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 30 Wochenstunden kann also mit beliebiger Verteilung und für eine beliebige Dauer vereinbart werden. Das bedeutet auch, dass von der Untergrenze des § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG von 15 Wochenstunden abgewichen werden kann. Eine solche Regelung ist allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, kann die wöchentliche Arbeitszeit während der Elternteilzeit also unter 15 Stunden liegen. Erzwingen kann der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers jedoch nicht. Das ergibt die Auslegung von § 15 Abs. 5 BEEG. Bereits der Wortlaut der Vorschrift steht dem Anspruchscharakter entgegen. Es ist davon die Rede, dass sich die Vertragsparteien „einigen“ sollen. Ein Einigungszwang besteht danach nicht. Innerhalb der vierwöchigen Frist des Einigungsverfahrens kann der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers daher jederzeit ohne Begründung ablehnen. Dass kein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit neben dem aus § 15 Abs. 7 BEEG besteht, bestätigt die Systematik des Gesetzes. Die Regelung ist so angelegt, dass der Arbeitnehmer einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit stellen kann, über den sich die Parteien möglichst vertraglich einigen sollen. Kommt die Einigung nicht zustande, hat der Arbeitnehmer unter den im Absatz 7 genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung. Das Verfahren ist also in zwei Abschnitte aufgeteilt, den konsensualen und den streitigen Teil. Erst wenn die Einigung im ersten Teil des Verfahrens misslingt, räumt das Gesetz dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung ein. Daraus wiederum folgt, dass der Arbeitgeber während des Einigungsverfahrens den Antrag des Arbeitnehmers jederzeit ohne Begründung ablehnen kann. Damit wird der zweite Abschnitt „eröffnet“. Hier gewährt der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass selbst das ergebnislose Verstreichen der Frist nicht zur Zustimmungsfiktion führt. Die Vorschrift unterscheidet sich insoweit gerade von § 8 Abs. 5 S. 3 TzBfG. (…)

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