LAG Kiel: Kein PKH für Klage auf Gehaltszahlung


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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – 1 Ta 117/08 – hat entschieden, dass wenn ein ein ehemaliger Arbeitnehmer – auch wenn er rechtlich unerfahren ist – keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Güteverhandlungstermin hat.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:
Die Klägerin hat am 10.04.2008 Klage auf Zahlung rückständiger Bruttovergütung erhoben. Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Im Gütetermin vom 28.04.2008 hat sie beantragt, ihr für diese Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen; sie hat zugleich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Im Gütetermin ist ein antragsgemäßes Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 28.04.2008 der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und zugleich den Antrag auf Rechtsanwaltsbeiordnung mangels Erforderlichkeit zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass es sich um eine einfach zu berechnende Forderung handele, für deren Geltendmachung nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts jedenfalls bis zum Gütertermin eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich sei.

Entscheidungsgründe:
(…) Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu Recht zurückgewiesen. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf Antrag ein Anwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere erscheint die Beiordnung eines Anwalts nicht erforderlich.
(…) Danach ist es dem Antragsteller in diesen Fällen grundsätzlich jedenfalls dann zuzumuten, ggf. die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite nicht vorgerichtlich bestritten wird. In diesen Fällen er-scheint der Arbeitgeber oft gar nicht und ergehen erfahrungsgemäß häufig – wie hier – Versäumnisurteile oder, wenn der Arbeitgeber erscheint, ergeht ein Anerkenntnisurteil oder es wird ein Vergleich über die Zahlung abgeschlossen oder nach Zahlung das Verfahren für erledigt erklärt. Für sachdienliche Anträge in diesen Fällen bedarf es jedenfalls im arbeitsrechtlichen Gütetermin aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber der rechtsunkundigen und nicht vertretenen Partei keiner anwaltlichen Hilfe. Ergeht kein Versäumnisurteil oder scheitert die Güteverhandlung, kann – wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – eine Beiordnung erfolgen. (…)

Der Klägerin war es zumutbar, zunächst die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und abzuwarten, ob sich die Beklagte im Gütetermin gegen die Klage verteidigt. Aus den Darlegungen der Klägerin im Beschwerdeverfahren ergibt sich nicht hinreichend, dass die Beklagte die Klageforderung konkret bestritten hat. Die Äußerungen deuten eher auf die übliche Verzögerungstaktik eines Arbeitgebers bei gerichtlicher Geltendmachung von Lohnforderungen hin. Das wird letztlich durch das Nichterscheinen der Beklagten im Gütetermin bestätigt.

Vorinstanz: 1 Ca 552/08 ArbG Flensburg

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