LAG SH: Unterscheidung Arbeitnehmer – freier Mitarbeiter – Charterskipper


, , , ,
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig Holstein – 4 Sa 183/07 – hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Kapitän auf einer privat betriebenen Motoryacht ein Arbeitnehmer ist und damit auch Kündigungsschutz genießt oder nicht.

Das interessanteste aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Tatbestand
Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand und ob dieses gegebenenfalls insbesondere aufgrund einer Befristung bereits am 31. März 2006 endete. Der Kläger ist von Beruf Kapitän und wohnt in A. auf Ma.. Der Beklagte suchte für seine Motoryacht „M.“ ab März 2005 eine neue Besatzung. Die Yacht, die in Deutschland registriert ist, lag zu diesem Zeitpunkt in Kroatien. Der Beklagte nutzte die „M.“ ausschließlich privat. Es ging ihm darum, jemanden zu finden, der die gesamte Organisation der Motoryacht übernimmt und für die Fahrbereitschaft verantwortlich ist. Der Beklagte und seine Ehefrau wollten sich nicht länger um die einzelnen Belange der Yacht wie Reparatur, Personal, Proviant und Ausrüstung kümmern. Sie suchten jemanden, der dafür Sorge trägt, dass die Motoryacht fahrbereit ist und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Das auf Ma. ansässige Unternehmen „H. Yacht …“, das sich auf die Betreuung von Sportyachten und Personalvermittlung spezialisiert hat, vermittelte durch Herrn A. B. den Kläger an den Beklagten.

Nachdem die Ehefrau des Beklagten am 23. März 2005 den Lebenslauf des Klägers erhalten hatte, nahm sie mit ihm telefonisch Kontakt auf und vereinbarte ein Gespräch für den 30. März 2005 auf dem Hamburger Flughafen, an dem neben den Parteien dieses Rechtstreits auch die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin F. H., teilnahm. Der Kläger erklärte sich bereit, die Aufgabe zu übernehmen und dafür Sorge zu tragen, dass die Motoryacht fahrbereit ist und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dies sollte beinhalten die Veranlassung notwendiger Arbeiten bei Mängeln im technischen Bereich, die Gewährleistung des Sicherheitszustandes, das Pflegen der Yacht und das ordnungsgemäße Führen der Schiffsdokumente. Der Kläger sollte es ebenfalls übernehmen, sich um eine Besatzung zu kümmern. Die Parteien verständigten sich in diesem Gespräch darauf, dass der Kläger monatlich für seine Leistung einen Betrag in Höhe von 4.500,00 EUR erhält, wobei er sämtliche Steuern zahlen sollte. (…)
Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie sich am 30. März 2005 im Rahmen dieses Gespräches auf eine befristete Tätigkeit für die Saison 2005 in der Zeit vom 1. April 2005 bis 31. März 2006 verständigten. Eine schriftliche Vereinbarung darüber existiert nicht.
Im Oktober 2005 überführte der Kläger die „M.“ nach Palma/Mallorca. Der Beklagte zahlte im Zusammenhang mit dieser Überführung an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.050,00 EUR, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies eine gesonderte Vergütung für den Kläger war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Denn zwischen den Parteien des Rechtstreits bestand kein Arbeitsverhältnis. Da der Kläger unter anderem mit seinem Antrag ausdrücklich auch die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses begehrt, ist die Klage bereits deshalb abzuweisen, weil ein solches Arbeitsverhältnis nicht festgestellt werden kann.
Der Kläger ist für den Beklagten nicht als Arbeitnehmer tätig geworden, sondern weisungsungebunden im Rahmen eines freien Dienstvertrages.

Der Arbeitsvertrag ist nach der gesetzlichen Systematik ein Unterfall des Dienstvertrages. Er setzt daher notwendig voraus, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB). Dementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis unterscheidet sich daher vom Rechtsverhältnis des freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete gegenüber dem Berechtigten befindet. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Beurteilung wiederum erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Würdigung der gesamten Umstände.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze erweist sich die zwischen den Parteien vereinbarte und durchgeführte Rechtsbeziehung nicht als weisungsabhängiges Arbeitsverhältnis, sondern als die Tätigkeit des Klägers im Rahmen eines freien Dienstauftrages.

Inhalt der Tätigkeit des Klägers war es, dafür Sorge zu tragen, dass sich das Schiff des Beklagten in einem fahrbereiten Zustand befindet und der Beklagte dieses gegebenenfalls orientiert an seinen Bedürfnissen nutzen kann. Ob diese Tätigkeit als die Tätigkeit eines Kapitäns oder als ein Schiffsmanagement bezeichnet wird, ist dabei für die rechtliche Beurteilung völlig unerheblich. Entscheidend ist der Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung. Diese besteht – und dies ist zwischen den Parteien im Übrigen auch unstreitig – darin, dass der Kläger insgesamt dafür verantwortlich war, dass sich die Motoryacht fahrbereit und in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, mithin der Kläger dafür verantwortet war, sich um sämtliche Belange des Schiffes zu kümmern und dieses in einem einsatzfähigen Zustand zu halten oder zu verbringen. Diese Leistung wiederum hatte er auch höchstpersönlich zu erbringen, weshalb auch insoweit der daran orientierte Streit zwischen den Parteien überflüssig ist. Selbstverständlich ergab sich für den Kläger keine Verpflichtung, beispielsweise höchstpersönlich das Schiff zu putzen oder Reparaturen durchzuführen. Darum geht es aber auch nicht bei dem Inhalt der von ihm zu erbringenden Leistung. Vielmehr trug er die Verantwortung für die Einsatz- und Fahrbereitschaft des Schiffes und war damit dafür zuständig, alles zu unternehmen, was insoweit erforderlich war. Dies war Inhalt der von ihm höchst persönlich zu erbringenden Dienstleistung.

Die so beschriebene Dienstleistung kann jedoch sowohl im Rahmen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden. Es handelt sich bei einer solchen Dienstleistung nicht zwingend um eine Tätigkeit, die nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden kann. Denn eine solche Tätigkeit kann einerseits ausgeübt werden von dem Auftragnehmer weitgehend weisungsfrei von Vorgaben des Auftraggebers, was dann für ein freies Dienstverhältnis spricht. Sie kann aber auch durchgeführt werden in einer Art und Weise, in der der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Durchführung der Tätigkeiten sehr eng führt und ihm konkrete Vorgaben erteilt. Dies spricht dann eher für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Mit anderen Worten: Nicht die Eigenart der vom Kläger zu erbringenden Dienstleistung entscheidet bereits über die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses, sondern erst die Feststellung, inwieweit der Kläger zur Erbringung dieser Dienstleistung weisungsabhängig war.

Auch aus dem eingereichten Schriftwechsel beziehungsweise den Schriftstücken, die die Parteien angefertigt haben, ergibt sich nicht, dass der Kläger als Arbeitnehmer für den Beklagten tätig war. Dies gilt insbesondere für das Schriftstück vom 4. Mai 2005, mit dem der Beklagte dem Kläger bestätigte, dass er zum Führen der Motoryacht M. berechtigt sei. Auch wenn der Kläger dort als Skipper benannt wird, so bedeutet dies noch nicht, dass er damit weisungsabhängiger Arbeitnehmer war. Vielmehr sollte durch dieses Schriftstück lediglich der Nachweis erbracht werden, dass der Kläger das Fahrzeug führen durfte. Auch die vom Kläger zu Beginn des Vertragsverhältnisses vorgelegten Schriftstücke besagen nichts anderes. Insbesondere ergibt sich aus der „Liste der Absprachen“ nicht, in welcher Funktion der Kläger dies tun sollte. Die Aufstellung „persönliche Daten“ enthält ebenfalls keine näheren Hinweise. Auch die „Zeitplanung Saison 2005″ lässt nicht deutlich werden, dass der Kläger tatsächlich in seiner Zeitplanung so eingegrenzt gewesen wäre, dass er völlig von den Weisungen des Beklagten abhängig war. Dies zeigt insbesondere die Position der Reisevorbereitungen vom 01. bis 30.04.2005. Dieser Zeitrahmen lässt deutlich werden, dass in diesem Zeitraum die Reisevorbereitungen abzuschließen sind. Wann und wie dies geschehen sollte, ist nicht festgehalten. Dies gilt ebenso für die weiteren in der Zeitplanung aufgeführten Termine.

Unerheblich ist daher auch abschließend, dass der Kläger durch die Art und Güte seiner Tätigkeit keinen Einfluss auf die Höhe der ihm zu zahlenden Vergütung hatte. Bei ihm fehlte also in der Tat bezogen auf die Rechtsposition mit dem Beklagten die Möglichkeit, durch besonders herausragende Leistungen eine höhere Vergütung zu erzielen. Das Fehlen einer solchen Möglichkeit spricht aber weder für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses noch dagegen. Auch der freie Dienstnehmer muss sich beschränken auf die vereinbarte pauschale Vergütung, ohne dass er damit seine Eigenschaft als freier Dienstnehmer verliert. Denn insoweit bleibt es auch entscheidend, ob er seine Tätigkeit weisungsabhängig erbringt. Dass der Kläger daher – worauf er zutreffend hinweist – auch kein unternehmerisches Risiko trug, spricht letztendlich folglich auch nicht für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Auch der freie Dienstnehmer muss nicht zwingend mit dem vom Kläger skizzierten unternehmerischen Risiko belastet sein.

Einschätzung:
Das Urteil bezieht sich – wie sich auch aus den Urteilsgründen ergibt – nur auf einen Einzelfall. Im Zweifel wird bei einem Kapitän oder Schiffsmanager von einem angestellten Arbeitsverhältnis auszugehen sein.

Praxistipp:
Es ist für beide Parteien besser – weil klarer – von vorneherein die Vertragsverhältnisse klar zu regeln und schriftlich zu fixieren. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten.

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB