Es gibt eine Vielzahl von Urteilen und damit auch Fehlern die sich auf die Schriftform beziehen:
So muss die Kündigung zum Beispiel unterzeichnet sein.
Das Bundesarbeitsgericht – 6 AZR 519/07 – schreibt dazu:
Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es nicht an.
Ebenso mangelt es an der notwendigen Form, wenn eine Kündigung lediglich per SMS durchgeführt werden soll.
Das Landesarbeitsgericht Hamm – 10 Sa 512/07 vom 17.08.2007 – schreibt dazu:
Einer Kündigung per SMS mangelt es an der erforderlichen Schriftform. Auch ein Auflösungsvertrag kann nicht durch wechselseitige SMS formwirksam abgeschlossen werden.